Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100032/2026
Keine Umwidmung im Sinne der Obergrenzenrichtlinien bei nicht richtlinienkonform eingebrachtem Antrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100032/2026vom 12.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG umfasst Fälle, in denen die Förderrichtlinie, auf welcher der Fördervertrag fußt, nicht vollständig den von den Organen der Europäischen Union erlassenen beihilfenrechtlichen Vorgaben entspricht. Der Rückerstattungsanspruch besteht nur in jenem Ausmaß, in dem der ausgezahlte Betrag jenen Betrag übersteigt, der dem Vertragspartner nach dem Beihilfenrecht zusteht. Da der Antrag nach der Obergrenzenrichtlinie durch die Angabe des falschen Adressaten nicht richtlinienkonform gestellt wurde, konnte eine Umwidmung in eine beihilfenrechtliche Variante nicht vorgenommen werden.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Ines Sattlegger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch THT Steuerberatungs GmbH, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 70a, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 3. Juli 2025 gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG des Finanzamtes Österreich vom 2. Juni 2025, zugestellt am 3. Juni.2025 und gegen den Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung des Finanzamtes Österreich vom 2. Juni 2025, zugestellt am 3. Juni 2025, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Gastronomiebetrieb der beschwerdeführenden Partei, in Folge "Bf",. war in den Jahren 2020 und 2021 von den COVID-19-Notmaßnahmen- und COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen betroffen. Aufgrund dessen wurden von der Bf. diverse COVID-19 Förderungen beantragt, welche auf Grundlage der gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz ergangenen Verordnungen durch die COFAG im Rahmen von zivilrechtlichen Verträgen gewährt bzw. ausgezahlt wurden.
Am 17.12.2020 wurde der Antrag auf Umsatzersatz für Dezember 2020 iHv € 355.291,53 gestellt, wobei lediglich ein Betrag von € 165.224,03 zur Auszahlung gelangte. Mit Auszahlung der beantragten Förderung kam der jeweilige Vertrag mit der COFAG zustande, nämlich konkret am 16.04.2021.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 02.06.2025, zugestellt am 03.06.2025, hat die belangte Behörde von der beschwerdeführenden Partei (Bf.) den die Obergrenze überschreitenden Betrag des Lockdown-Umsatzersatzes für einen Unternehmensverbund in Höhe von € 38.433,96 und die darauf entfallenden Zinsen in Höhe von € 4.358,48 zurückgefordert. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass durch die Zugehörigkeit der Bf. zu einem Unternehmensverbund im Sinne der AGVO mit Auszahlung der betroffenen Förderbeträge die europarechtlichen Beihilfegrenzen des Befristeten Rahmens überschritten würden. Da der innerhalb der Frist gestellte Antrag auf eine Umwidmung nach den Obergrenzenrichtlinien nicht von einem Unternehmen des Unternehmensverbundes, sondern von einem fremden, dritten Unternehmen gestellt worden wäre, wäre der Antrag von der Abwicklungsstelle abgelehnt worden. Da deshalb keine Umwidmung in einen Verlustersatz, Schadensausgleich oder eine De-minimis-Förderung möglich gewesen sei, wären die der Bf. in Überschreitung einer Obergrenze gewährten Beihilfen in Höhe von € 38.433,96 rückzuerstatten.
Der Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung wurde damit begründet, dass gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung zu verzinsen sei
Gegen die gegenständlichen Bescheide wendet sich die am 03.07.2025 eingebrachte Beschwerde der Bf. Bezüglich einer umfangreichen Beschwerdebegründung betreffend die Rückforderung wird von der Bf. angegeben, dass diese "ehest nachgereicht" werden würde. Die Verzinsung der Rückforderung sei rechtswidrig, weil die ihr zugrunde liegende Rückforderung rechtswidrig sei.
In der nachgereichten Begründung vom 09.07.2025 wendet die Bf. ein:
"(…) Diesbezüglich dürfen wir ausführen und entgegenhalten, dass, wie im E-Mail vom 31. Oktober 2024, per E-Mail adressiert an den gesetzlichen Parteienvertreter (siehe Beilage), festgehalten wurde, dass als Adressat des Unternehmensverbundes ein Unternehmen des Unternehmensverbundes angeführt werden muss und weiters bedürfen die Beitritts- und Zustimmungserklärungen einer Unterschrift des vertretungsbefugten Organs des Obergrenzenantragstellers.
Diese, die diesbezüglich notwendigen Ergänzungen und Klarstellungen, wie im E-Mail von der Behörde gefordert, wurden nachweislich, ebenfalls per E-Mail an die entsprechende Behörde mit der E-Mailadresse post.obergrenzen-info@bmf.gv.at (wir erlauben uns zur Klarstellung diese Unterlagen nochmals als Beilagen anzufügen) übermittelt wurden, womit die Voraussetzungen für die Umwidmung nach dem vom, wie vom Gesetzgeber gefordert, vertretungsbefugten Steuerberater bzw der Steuerberatungsgesellschaft fristgerecht eingebracht wurden, erfüllt wurden. (…)"
Eine Abweisung des Umwidmungsantrages sei aus Sicht der Bf. gesetzwidrig, zumal die Erfüllung der Ergänzung bzw. Klarstellungen durch den Antragsteller bzw. den Adressaten des Unternehmensverbundes ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Eine Kopie des ausgefüllten Umwidmungsantrages wurde der Beschwerdebegründung beigelegt.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung argumentierte das Finanzamt Österreich damit, dass die Möglichkeit der Umwidmung der beihilfenwidrig ausgezahlten Förderungen im Sinne der Obergrenzenrichtlinien (BGBl. II Nr. 160/2024) bis zum 31.10.2024 von der Bf. zwar in Anspruch genommen worden wäre, der Antrag jedoch nicht richtlinienkonform eingebracht worden wäre. Begründet wurde dies damit, dass der gegenständliche Umwidmungsantrag zuerst nicht von einem Unternehmen aus dem Unternehmensverbund, sondern von einem fremden dritten Unternehmen gestellt worden wäre. In weiterer Folge habe die Bf. mit der Richtigstellung des Antrages weit außerhalb der gesetzten Frist agiert, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen wäre.
Am 01.12.2025 langte der Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Die Bf. führte darin zur Begründung ua. wie folgt aus:
"(…) Diesbezüglich sei ausgeführt, dass die von der beschwerten Behörde behaupteten Fristverletzungen auf Grund von E-Mailverkehr vom 31. Oktober 2024, bzw. vom 17. Februar 2025 gesprochen wird.
In dem besagten (siehe Beilagen) E-Mailverkehr wurden von einer imaginären E-Mailadresse bestätigt, dass die Unterlagen betreffend des Umwidmungsantrages hochgeladen wurden. Jedoch gem Punkt 3.5 der Obergrenzenrichtlinien noch Informationsergänzungen vorzunehmen gewesen wären.
Jedoch wurden von Seiten der Finanzverwaltung, welche für das E-Mail vom 31. Oktober 2024, respektive der Abwicklungsstelle Finanzamt für Großbetriebe, welche den E-Mailverkehr vom 17. Februar geführt hat, in keinem dieser beiden E-Mails wurde weder der Antragsteller noch der Parteienvertreter darauf aufmerksam gemacht, bzw darauf hingewiesen, dass bei Verstreichen der gesetzten Frist es zu Säumnisfolgen, wie zB dem Versagen des Umwidmungsantrages bzw. der Nichtstattgabe des im Umwidmungsantrages gestellte Umwidmungsbetrages, erfolgen kann bzw wird.
Demgemäß war es weder für den Antragsteller noch für den Parteienvertreter aus dem E-Mailverkehr ersichtlich, dass es sich um die im E-Mail vom 17. Februar 2025 gesetzten Frist eventuell um eine Fallfrist handeln könnte (ein Hinweis darauf fehlt zur Gänze), noch wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeachtung der im E-Mail genannten Frist es zu entsprechenden rechtlichen und/oder finanziellen Folgen des Antragstellers kommen könne bzw wird.
Aus diesen fehlenden Informationen war es daher weder dem Antragsteller noch dem Parteienvertreter klar, dass eine spätere Erledigung der gewünschten Nachweise bzw. Informationen zum Versagen des Umwidmungsantrages führen würde. (…)"
Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte am 26.01.2026. Im Vorlagebericht hält die belangte Behörde den Einwendungen der Bf. ua entgegen: "Es handelt sich um den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages und als Erfordernis einer zivilrechtlichen Annahme ist hinsichtlich Frist § 862 ABGB heranzuziehen. Dieser besagt im ersten Satz, dass die Annahme innerhalb der vom Angebotsteller gesetzten Frist zu erfolgen hat. Da der Bf. im gegenständlichen Fall außerhalb der Frist agiert hat, ist kein Vertrag zustanden gekommen."
Auf einen Vorhalt des erkennenden Gerichtes zur Wahrung des Parteiengehörs, in dem die Bf. eingeladen wurde, ihre Sichtweise darzulegen, antwortete die steuerliche Vertretung ua:
"(…) In Ergänzung der umfangreichen Stellungnahme zur Vorlage bzw. im Vorlagebericht des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Spittal/Villach, vom 26.01.2026, dürfen wir ausführen, dass aus den von der besagten Behörde angeführten Ausführungen, dass der Vertrag bzw die diesbezüglichen Folgewirkungen des § 862 ABGB zur Anwendung kommen kann, aus unserer Sicht daraus nichts gewonnen werden, zumal im § 862 ABGB keine Ausführungen zu Fristen bzw Fristversäumnissen dargestellt und dargelegt sind.
Zu unseren Ausführungen in der Beschwerde bzw in der Beschwerdebegründung vom 09. Juli 2025, inwelcher wir ausführen, dass außer den besagten Unterlagen insbesondere Förderrichtlinien, Obergrenzenrichtlinien und sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Umwidmungsantrag, keine Fallfristen bekannt sind die zur Ablehnung des Umwidmungsantrages unserer Mandantschaft, der ***Bf1***, führen können.
Bei nochmaliger Durchsicht ist uns lediglich in Punkt 3.1. der Obergrenzenrichtlinien aufgefallen, dass darauf hingewiesen wird, "soweit zwar fristgerecht ein Antrag auf Umwidmung bei der Förderstelle eingebracht wurde, dieser aber mangelhaft ist, gilt in Fällen eines Antrages auf Umwidmung nach Punkt 6. der Obergrenzenrichtlinien (Schadensausgleich) eine nicht erstreckbare Frist für die Ermittlung sämtliche ausständiger Unterlagen bis 31. Dezember 2024. Bei Fristverletzung ist eine Umwidmung nach Punkt 6. trotz aufrechter Antragstellung nicht mehr möglich."
Da der Antrag unserer Mandantschaft auf Umwidmung von Obergrenzen sich ausschließlich auf Punkt 7. Der Obergrenzenrichtlinien, somit der "De-Minimis-Beihilfe" bezogen hat, ist der ob zitierte Ansatz und Hinweis, dass die nicht erstreckbare Fristsetzung mit 31. Dezember 2024, nicht anwendbar, zumal diese Frist ausschließlich für den Schadensausgleich Anwendung findet. (…)"
Weiters argumentiert die steuerliche Vertretung damit, dass der Antrag laut Obergrenzenrichtlinien durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter (Parteienvertreter) erfolgen müsse und durch den Adressaten einzubringen wäre. Ihrer Meinung nach wären - mit Ausnahme der Angabe des Adressaten - alle diese Voraussetzungen der Einbringung des Umwidmungsantrages durch den Parteienvertreten im vorliegenden Fall erfüllt. Der Formfehler der fehlenden Angabe des Adressaten wäre mittels nachgewiesener E-Mailübertragung vom 28. April 2025 entsprechend nachgeholt und verbessert worden. Daher erachtet die steuerliche Vertretung die Einbringung des Umwidmungsantrages als richtlinienkonform, weshalb der Anspruch auf Umwidmung der beihilfenwidrig ausbezahlten Förderungen zu Recht bestehe.
Diesem Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung waren sowohl ein Auszug aus dem Umwidmungsantrag als auch ein (vermeintlicher) Auszug aus den Obergrenzenrichtlinien beigefügt, auf den sich ihre Ausführungen bezüglich der Frist in Zusammenhang mit dem Schadensausgleich beziehen. Tatsächlich handelt es sich dabei jedoch nicht um einen Auszug aus den Obergrenzenrichtlinien, sondern um einen Auszug aus den FAQ zu den Obergrenzenrichtinien.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Von der Bf. wurde ein Gastronomiebetrieb innerhalb eines Unternehmensverbundes betrieben. Das Unternehmen war vom 3. November 2020 bis 18. Mai 2021 und vom 22. November 2021 bis 11. Dezember 2021 von den COVID-19-Notmaßnahmen- und COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen betroffen (BGBl. II Nr. 479/2020, BGBl. II Nr. 598/2020, BGBl. II Nr. 27/2021, BGBl. II Nr. 49/2021, BGBl. II Nr. 463/2020, BGBl. II Nr. 544/2020, BGBl. II Nr. 566/2020, BGBl. Nr. 58/2021). Aufgrund dessen wurden von der Bf. diverse COVID-19 Förderungen beantragt, welche auf Grundlage der gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz ergangenen Verordnungen durch die COFAG im Rahmen von zivilrechtlichen Verträgen gewährt bzw. ausbezahlt wurden.
Am 17.12.2020 wurde der Antrag auf Umsatzersatz für Dezember 2020 in Höhe von € 355.291,53 gestellt, wobei lediglich der Betrag von € 165.224,03 zur Auszahlung gelangte. Mit Auszahlung dieses Betrages am 16.04.2021 kam der diesbezügliche Vertrag mit der COFAG zustande.
Mit Email vom 23.01.2024 an ***Bf1-email*** wies die COFAG die Bf. auf eine mögliche Überschreitung der beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen innerhalb des Unternehmensverbunds hin und ersuchte diese um Übermittlung des ausgefüllten und unterfertigten Selbstauskunftsformulars. Am 15.02.2024 übermittelte die Bf. das Formular an die COFAG. Laut Selbstauskunft bestand der Unternehmensverbund aus folgenden Unternehmen:
***Bf1***
***Bf1a***
***Bf1b***
Mit Email vom 06.08.2024 gab das Finanzamt für Großbetriebe als nunmehrige Förderstelle bekannt, dass die Bf. als Teil eines Unternehmensverbundes die beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen überschritten hat. Es wies auf die Möglichkeit hin, durch einen namhaft gemachten Adressaten im Sinne der Obergrenzenrichtlinie einen Antrag auf Umwidmung zu stellen, um die Überschreitung zu sanieren. Am 20.08.2024 wurde durch den steuerlichen Berater folgender Adressat bekanntgegeben:
THT Treuhand Team Graz Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH Nfg. KG
Conrad von Hötzendorf Straße 70a
8010 Graz
Zuständig
Herr Mag. ***Stb***
Email: ***Stb-email***
Tel.Nr.: +***StbTel***
Bei dem bekanntgegebenen Adressaten handelte es sich jedoch um die steuerliche Vertretung der Bf. und nicht um ein Unternehmen des Unternehmensverbunds. Daraufhin wurde der Antragstellerin mittels Email vom 31.10.2024 ua folgendes mitgeteilt:
"(…) Der Adressat des Unternehmensverbundes muss gemäß Punkt 3.5 der Obergrenzenrichtlinien ein Unternehmen des Unternehmensverbundes sein. Die THT Treuhand Steuerberatungs GmbH ist als Adressat somit nicht zulässig! (…) Weiters bedürfen die Beitritts- und Zustimmungserklärungen einer Unterschrift des vertretungsbefugten Organs des Obergrenzenantragstellers (mitwirkendes Unternehmen) und sind für jedes mitwirkende Unternehmen auszufüllen. Hier muss ebenfalls der Adressat des Unternehmensverbundes angeführt werden - welcher nicht der Parteienvertreter sein kann. (…)
Bitte beachten Sie, dass dieses Antwortschreiben eine rechtsunverbindliche Serviceleistung darstellt. (…)"
Mangels Beantwortung wurde am 17.02.2025 eine Erinnerungsmail mit einer Fristsetzung bis 03.03.2025 versandt.
Erst mit 28.04.2025 wurden die (um die gemäß Punkt 3.5 der Obergrenzenrichtlinien erforderlichen Informationen ergänzten) Dokumente schließlich an das Finanzamt für Großbetriebe als Förderstelle übermittelt, somit deutlich nach Ablauf beider Fristen- sowohl der Frist laut Punkt 4.12 der Obergrenzenrichtlinien als auch der vom Finanzamt für Großbetriebe gesetzten Frist.
2. Beweiswürdigung
Der durch das erkennende Gericht festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Vorbringen der belangten Behörde, aus einem Auszug aus der Transparenzdatenbank zur ***Bf1*** (Auflistung der COVID-19 Förderungen), aus der Selbstauskunft der Bf. bezüglich der Unternehmen im Unternehmensverbund, aus Firmenbuchauszügen zu diesen Unternehmen (***Bf1***, FN ***FN-Bf1***, ***Bf1a***, FN ***FN-Bf1a***, ***Bf1b***, FN ***FN-Bf1b***), aus dem email-Verkehr zwischen der Bf. und dem Finanzamt für Großbetriebe als Förderstelle und aus der Beantwortung des Vorhaltes des erkennenden Gerichts.
Der Sachverhalt ist unstrittig und wird der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.
Insbesondere ist unstrittig, dass von Seiten der Bf. Informationsergänzungen gemäß Punkt 3.5 der Obergrenzenrichtlinien (Namhaftmachung eines Unternehmens des Unternehmensverbunds als Adressat des Unternehmensverbunds und Antragstellung auf Umwidmung durch diesen Adressaten) erst nach Ablauf der vom Finanzamt für Großbetriebe als Förderstelle gesetzten Frist eingebracht wurden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob trotz verspäteter Namhaftmachung eines Unternehmens des Unternehmensverbunds als Adressat des Unternehmensverbunds eine richtlinienkonforme Einbringung des Umwidmungsantrages im Sinne der Obergrenzenrichtlinien erfolgt ist, oder ob ein Rückerstattungsanspruch gem. §§ 13 ff COFAG-NoAG gegenüber der Bf. besteht.
3.1.1. Rechtsgundlagen
Das gegenständliche Verfahren hat eine Rückforderung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COFAG zum Gegenstand, die der Bf. als Mitglied eines Unternehmensverbundes und als Beihilfenempfängerin ausgezahlt wurden. Die hierfür relevante Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien), BGBl. II Nr. 160/2024 idgF (§ 2 Abs. 9 Z 16 COFAG-NoAG). Die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Richtlinien regeln im Detail, wer für eine Umwidmung antragsberechtigt ist. Diese Richtlinien sind rechtlich verbindlich, da sie einen integralen Bestandteil der Verordnung bilden (§ 1 der Verordnung lautet: "Die Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.").
Die vom BMF veröffentlichten "Fragen und Antworten zu den Richtlinien zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien)" stellen aus der Sicht des erkennenden Gerichtes keine Rechtsquelle, sondern einen Auslegungsbehelf zur oben angeführten Verordnung dar. Im Antragsformular für die Umwidmung wird auf die Fragen und Antworten hingewiesen.
3.1.1.1. Obergrenzenrichtlinien
"1.2. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen regeln (i) die Überprüfung der Beihilfen in Bezug auf den jeweiligen Unternehmensverbund (Punkt 1.5), (ii) die Umwidmung von Beihilfen, die einem Antragsteller in Überschreitung einer Obergrenze (Punkt 1.6) gewährt wurden oder nach den maßgebenden Richtlinien (Punkt 1.3) auf Grund eines gestellten Antrags zustehen, aber nicht gewährt wurden, weil dies in Überschreitung zumindest einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen würde, (iii) die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen (Punkt 1.8), wenn eine Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes bereits überschritten wurde oder die Gewährung einer in einem Spätantrag beantragten finanziellen Maßnahme in Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen würde. Dadurch soll die beihilfenrechtliche Konformität bereits beantragter oder gewährter finanzieller Maßnahmen unter den maßgebenden Richtlinien (Punkt 1.3) ("finanzielle Maßnahmen") sichergestellt werden, die durch diese Richtlinien umgewidmet werden können."
"1.5. Ein Unternehmensverbund sind die verbundenen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich ("Unternehmensverbund"). 1.6. Die einem Unternehmensverbund gewährten Gesamtbeihilfen dürfen die Obergrenzen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens (insgesamt 2,3 Mio. EUR) und nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens (insgesamt 12 Mio. EUR) (jeweils eine "Obergrenze") nicht überschreiten."
"1.7. Liegt die Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes vor oder würde die Gewährung einer beantragten Beihilfe in Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen, kann gemäß Punkt 4
eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen nach Punkt 5 (Umwidmung in einen Verlustersatz),
eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen nach Punkt 6 (Umwidmung in einen Schadensausgleich) oder
eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen in eine De-minimis-Beihilfe gemäß der (i) VO (EU) 2023/2831 ("De-minimis-VO 2024"), (ii) VO (EU) Nr. 1408/2013 idF VO (EU) 2022/2046 ("De-minimis-VO Landwirtschaft"), (iii) VO (EU) Nr. 717/2014 idF VO (EU) Nr. 2022/2514 ("De-minimis-VO Fischerei") oder (iv) VO (EU) Nr. 360/2012 idF VO (EU) 2832/1474 ("De-minimis-VO DAWI 2024") nach Punkt 7 (Umwidmung in eine De-minimis Beihilfe)
beantragt werden."
"2.1. Die Gewährung von Beihilfen auf Grundlage der maßgebenden Richtlinien gemäß Punkt 1.3 erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG), BGBl. I Nr. 86/2024 durch den Bundesminister für Finanzen als ab 1. August 2024 zuständige Förderstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann."
"3.1. Beihilfenempfänger sind verpflichtet zu überprüfen, ob sie einem Unternehmensverbund angehören, und wenn dies der Fall ist, ob im Unternehmensverbund, dem sie als verbundenes Unternehmen angehören, eine Obergrenze überschritten wurde. Im Falle einer Überschreitung oder des Verdachts einer solchen hat ein Beihilfenempfänger dies der Förderstelle samt dem errechneten Überschreitungsbetrag unverzüglich mitzuteilen."
"3.4. Die betroffenen Beihilfenempfänger haben auf Aufforderung der Förderstelle entsprechend Punkt 3.2 insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:
3.4.1. Informationen zur Ermittlung des Unternehmensverbunds,
3.4.2. Informationen zu Drittbeihilfen im Unternehmensverbund,
3.4.3. sonstige Informationen, die in Zusammenhang mit einer allfälligen Überschreitung von Obergrenzen stehen oder die für die Förderstelle zur Ermittlung des Gesamtbeihilfenbetrags sowie, soweit anwendbar, der überschreitenden Beihilfen und des Überschreitungsbetrags nützlich erscheinen."
"3.5. Liegt auf Basis der gemäß Punkt 3.4 zur Verfügung gestellten Informationen eine Überschreitung von Obergrenzen vor, hat die Förderstelle die betroffenen Beihilfenempfänger (i) binnen angemessener Frist aufzufordern, einvernehmlich ein Unternehmen des Unternehmensverbunds als Adressat des Unternehmensverbunds namhaft zu machen, und (ii) einzuladen, dass dieser Adressat des Unternehmensverbunds binnen angemessener Frist einen Antrag auf Umwidmung nach Punkt 5 (Umwidmung in einen Verlustersatz) oder nach Punkt 6 (Schadensausgleich) oder nach Punkt 7 (De-minimis-Beihilfe) stellt."
"4.3. Antragsberechtigt für eine Umwidmung nach Punkt 5 ist ausschließlich der gemäß Punkt 3.5 namhaft gemachte Adressat, sofern zumindest ein Unternehmen des Unternehmensverbunds bei der Förderstelle einen Antrag auf einen Verlustersatz gestellt hat und (i) die finanzielle Maßnahme gewährt wurde oder (ii) ein Antrag über die finanzielle Maßnahme noch anhängig ist."
"4.4. Antragsberechtigt für eine Umwidmung nach Punkt 6 oder Punkt 7 ist ausschließlich der gemäß Punkt 3.5 namhaft gemachte Adressat, sofern zumindest ein Unternehmen des Unternehmensverbunds bei der Förderstelle einen Antrag auf finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 oder Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens gestellt hat und (i) die finanzielle Maßnahme gewährt wurde oder (ii) ein Antrag über die finanzielle Maßnahme noch anhängig ist. Es ist zulässig, Anträge auf Umwidmung nach Punkt 5, Punkt 6 und Punkt 7 zu stellen, wobei sicherzustellen ist, dass eine beihilfenrechtliche Überkompensation ausgeschlossen ist."
"4.12. Ein Umwidmungsantrag kann bis zum 31. Oktober 2024 gestellt werden. Eine mehrmalige Antragstellung ist unzulässig."
"8.1. Beihilfenempfänger haben rechtswidrige finanzielle Maßnahmen zurückzuzahlen. Das zuständige Finanzamt (§ 17 COFAG-NoAG) wird nach Entscheidung der Förderstelle über den Umwidmungsantrag gemäß § 14 Abs. 1 COFAG-NoAG prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen erheben, insbesondere, wenn oder soweit kein Umwidmungsbetrag festgestellt werden konnte."
"8.3. Die Rückzahlungsbeträge und der Rückerstattungsanspruch nach Punkt 8.1 bestehen aus der betroffenen finanziellen Maßnahme und der Verzinsung des Rückerstattungsbetrags gemäß § 16 COFAG-NoAG."
Gemäß Punkt 9.1. der Obergrenzenrichtlinien hat der Antragsteller im jeweiligen Umwidmungsantrag insbesondere zu bestätigen, dass: (…) "9.1.4. zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung des Antrags sowie auch zu strafrechtlichen Folgen (…) führen können."
3.1.1.2. COFAG-NoAG
"§2 (2) Fördervertrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein aufgrund eines Förderantrages mit der COFAG oder dem Bund abgeschlossenes Rechtsgeschäft."
"§ 13 Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten."
Mit dem Begriff "finanzielle Leistungen" in § 13 COFAG-NoAG sind im konkreten Fall Geldleistungen auf Grundlage der im § 2 Abs. 9 Z 16 COFAG-NoAG genannten Verordnung (Obergrenzenrichtlinien) gemeint.
"§ 14 (1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO."
"§ 14 (2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder
2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
3. (…)"
"§ 16 (1) Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. (…)
(2) (…)
(3) Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."
3.1.1.3. Umwidmungsbedingungen (als Bestandteil des Umwidmungsvertrages)
Bei den Umwidmungsbedingungen handelt es sich konkret um die "Umwidmungsbedingungen zur Umwidmung einer Beihilfe nach den Obergrenzenrichtlinien durch den Bundesminister für Finanzen als ab 1. August 2024 zuständige Förderstelle".
Unter Punkt 6.1. des Umwidmungsantrages finden sich Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Namen des Antragstellers, denen dieser mit seiner Unterschrift zustimmt. Durch das Einbringen des Antrags stellt der Adressat im Namen der Obergrenzenantragsteller auf Basis der vom Adressaten und Obergrenzenantragsteller gelesenen Umwidmungsbedingungen für jeden Obergrenzenantragsteller ein Angebot auf Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Umwidmung seiner eine Obergrenze überschreitenden Beihilfe(n) nach Punkt 5, 6 oder 7 der Richtlinie. Die Umwidmungsbedingungen bilden - auch wenn sie keine eigentliche Rechtsgrundlage darstellen - einen Bestandteil dieses Umwidmungsvertrages.
"1.2 Der die Beihilfe beantragende Antragstelller ("Förderwerber") legt ein Angebot auf Abschluss eines Umwidmungsvertrags mit der Förderstelle ("Umwidmungsvertrag") durch Einbringung des Umwidmungsantrags auf Umwidmung einer Beihilfe durch die Förderstelle ("Antrag" oder "Angebot")
(i) nach Maßgabe von Punkt 5 der Richtlinien (Verlustersatz)
(ii) nach Maßgabe von Punkt 6 der Richtlinien (Schadensausgleich) oder
(iii) nach Maßgabe von Punkt 7 der Richtlinien (De-minimis-Beihilfe);
(…)"
"1.3 Der Umwidmungsvertrag kommt durch Annahme des Angebots durch die Förderstelle zustande. Die Förderstelle nimmt das Angebot gemäß Punkt 10.6 der Richtlinien durch eine Umwidmungsmitteilung der Förderstelle an den Förderwerber an. Der Umwidmungsvertrag kommt in diesem Fall mit Einlangen der Umwidmungsmitteilung auf der im Umwidmungsantrag bekanntgegebenen E-Mailadresse zustande. (…)"
"2.2 Der Förderwerber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im Antrag verantwortlich."
3.1.2. Zur rechtlichen Beurteilung im konkreten Beschwerdefall
3.1.2.1. Rückerstattung
Durch die Auszahlung eines Umsatzersatzes für Dezember 2020 in Höhe von € 165.224,03 kam der diesbezügliche Vertrag mit der COFAG am 16.04.2021 zustande. Durch diese Auszahlung an die Bf. wurde die beihilfenrechtliche Obergrenze für den Unternehmensverbund im Sinne der Obergrenzenrichtlinie anteilig (um € 38.433,96) überschritten. Es wurde eine Umwidmung nach Maßgabe von Punkt 1.2. der Obergrenzenrichtlinien beantragt.
Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen, und zwar durch einen "Fördervertrag". Der Fördervertrag kommt durch die Annahme des Angebots ("Förderantrag") zustande. Förderverträge nach den Obergrenzenrichtlinien (BGBl II 2024/160) kommen mit dem Bund zustande (siehe auch Eisenberger Holzmann, COFAG-NoAG Kommentar).
Grundsätzlich waren Beihilfenempfänger:innen gemäß Punkt 3.1. der gegenständlichen Richtlinie dazu verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob sie einem Unternehmensverbund gemäß Punkt 1.5. der Obergrenzenrichtlinien angehören und ob eine Obergrenze überschritten wurde. Aufgrund des Verdachts einer Überschreitung forderte die COFAG die Bf. mit Email vom 23.01.2024 auf, Informationen zur Ermittlung des Unternehmensverbundes, zu Drittbeihilfen und sonstige Informationen betreffend die Überschreitung vorzulegen. Die Retournierung der Selbstauskunft erfolgte am 15.02.2024. Das Finanzamt für Großbetriebe wies die Bf. mit Email vom 06.08.2024 auf die Überschreitung der Obergrenze und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Umwidmung durch einen einvernehmlich namhaft gemachten Adressaten eines Unternehmensverbundes hin. Es forderte die Bf. auf, gemäß Punkt 3.5. der Obergrenzenrichtlinien einen Adressaten des Unternehmensverbunds bekannt zu geben.
Antragsberechtigt für eine Umwidmung nach Punkt 5, 6 oder 7 der Obergrenzenrichtlinien ist gemäß Punkt 4.3. bzw. Punkt 4.4. der Richtlinien ausschließlich der gemäß Punkt 3.5. namhaft gemachte Adressat (Unternehmen aus dem Unternehmensverbund).
Durch die Angabe der THT Treuhandteam Graz Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH Nfg. KG als Adressaten und Herrn Mag. ***Stb*** als zuständige Person wurde Punkt 3.5 der Obergrenzenrichtlinien insofern nicht entsprochen, als es sich dabei nicht um ein Unternehmen des Unternehmensverbunds handelte, sondern um die steuerliche Vertretung und somit um ein fremdes Unternehmen. Die Möglichkeit zur Umwidmung der beihilfenrechtswidrig ausgezahlten Förderungen bis zum 31.10.2024 wurde von der Bf. dadurch zwar rechtzeitig in Anspruch genommen, jedoch nicht richtlinienkonform eingebracht.
Mittels Email des Finanzamtes für Großbetriebe als Förderstelle vom 31.10.2024 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Adressat im Sinne der Obergrenzenrichtlinie ausschließlich ein Unternehmen des Unternehmensverbundes sein kann und die Unterlagen dementsprechend anzupassen sind. In der gegenständlichen E-Mail der Finanzverwaltung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Antwortschreiben eine rechtsunverbindliche Serviceleistung darstellt und dass damit keine über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründet werden.
Die Finanzverwaltung wäre nicht dazu verpflichtet gewesen, im Falle einer Fristversäumnis, wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt, den Antragsteller zu kontaktieren. Dennoch erging noch eine weitere E-Mail vom Finanzamt für Großbetriebe als Förderstelle an die Antragstellerin. Darin wurde (kulanzhalber) eine die per Verordnung gesetzte Frist überschreitende Nachfrist bis zum 03.03.2025 für die Nachreichung der Unterlagen gesetzt. Tatsächlich erfolgte die Nachreichung der erforderlichen Informationen durch die Bf. erst am 28.04.2025, also weit außerhalb der Nachfrist per Email.
Darin, dass auch die freiwillig gesetzte Nachfrist von der Bf. nicht eingehalten wurde, erkennt das Gericht eine eindeutige Fristversäumnis, die sich zum einen direkt aus Punkt 4.12. der Obergrenzenrichtlinien als Teil der Verordnung, zum anderen aus dem Verstreichenlassen einer von der Förderstelle gesetzten (längeren) Frist ergibt.
Punkt 4.12. der Obergrenzenrichtlinie normiert, dass ein Umwidmungsantrag bis zum 31. Oktober 2024 gestellt werden konnte. Die "Stellung eines Antrages" ist aus der Sicht des erkennenden Gerichtes so auszulegen, dass dieser hinsichtlich des Inhaltes, des Antragstellers und der Frist gemäß der Obergrenzenrichtlinie einzubringen ist.
In der Beantwortung des Vorhaltes des erkennenden Gerichts durch die steuerliche Vertretung der Bf. wird angegeben, dass alle Voraussetzungen der Einbringung des Umwidmungsantrages durch den Parteienvertreter - mit Ausnahme der Angabe des Adressaten - rechtzeitig, also vor dem 31.10.2024 erfüllt worden wären. Dieser Formalfehler wäre mittels nachgewiesener E-Mailübertragung vom 28.04.2025 entsprechend nachgeholt und verbessert worden.
Auch wenn die Antragstellung rechtzeitig erfolgte, enthielt sie jedoch durch die Angabe des falschen Adressaten nach Ansicht des erkennenden Gerichts unvollständige bzw. falsche Angaben im Sinne des Punktes 9.1.4. der Obergrenzenrichtlinien. Die Bf. wurde durch die E-mails des Finanzamtes für Großbetriebe auf den falschen Adressaten hingewiesen. Daher musste ihr bekannt sein, dass der eingebrachte Antrag mangelhaft war. Die Angabe des Adressaten stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen wesentlichen Bestandteil des Antrags dar. Bei der Namhaftmachung eines falschen Adressaten handelt es sich somit um einen schwerwiegenden inhaltlichen Fehler und nicht lediglich um einen "Formalfehler", wie von der Bf. dargestellt.
Es ist davon auszugehen, dass die Förderstelle zivilrechtliche Verträge, durch die die jeweils andere Vertragspartei ausschließlich begünstigt wird, zu den von ihr festgelegten Konditionen abschließen will. Bei diesen Konditionen handelt es sich ua um die fristgerechte Antragstellung gem. Punkt 4.12 der Obergrenzenrichtlinien, um Namhaftmachung eines Unternehmens des Unternehmensverbundes als Adressaten gem. Punkt 3.5 der Obergrenzenrichtlinien sowie um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Antrag gemäß Punkt 9.1.4 der Obergrenzenrichtlinien. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im Antrag ist gemäß Punkt 2.2 der Umwidmungsbedingungen, die Vertragsbestandteil sind, der Förderwerber verantwortlich. Werden diese Konditionen durch eine nicht richtlinienkonforme Antragstellung nicht erfüllt, kommt der Umwidmungsvertrag nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht gemäß Punkt 1.3 der Umwidmungsbedingungen durch Annahme des Angebots durch die Förderstelle zustande.
Zu den Einwendungen der Bf. im Vorlageantrag und auch in der Beantwortung des Vorhaltes des erkennenden Gerichts, dass weder für die Bf. noch für die steuerliche Vertretung erkennbar war, dass es sich in Zusammenhang mit den Obergrenzenrichtlinien um Fallfristen handle, bzw. dass eine Fristversäumnis zur Ablehnung des Umwidmungsantrages führen könne, erkennt das Bundesfinanzgericht, dass die in Punkt 4.12. der Obergrenzenrichtlinien normierte Frist sehr wohl als Fallfrist zu betrachten ist, wie sie in zivilrechtlichen Verträgen häufig zu finden ist. Jedenfalls stellt die Frist - wie oben erwähnt - eine wesentliche Vertragsbedingung der Förderstelle dar.
Wenn die Bf. angibt, aus den Emails des Finanzamtes für Großbetriebe als Förderstelle wäre nicht erkennbar gewesen, dass eine Fristversäumnis zu einer Ablehnung des Antrags führen würde, so geht diese Argumentation nach Ansicht des erkennenden Gerichts in Leere, da die Förderstelle nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, der Bf. eine "Nachfrist" zur Sanierung des nicht richtlinienkonform eingebrachten Antrags zu gewähren. Dabei handelt es sich ausschließlich um eine freiwillige Serviceleistung. Die Verpflichtung, den Antrag vollständig, richtig und fristgerecht einzubringen, um eine Umwidmung zu erwirken, ergibt sich direkt aus den Obergrenzenrichtlinien und besteht daher unabhängig vom Versand von Erinnerungs-Emails durch die Förderstelle. Die Bf. (bzw. ihre steuerliche Vertretung) wäre selbst dazu verpflichtet gewesen, die Fördervoraussetzungen zu überprüfen und dementsprechend zu handeln.
Obwohl die Nachreichung der ausständigen Informationen lediglich einen sehr geringen Aufwand für die Bf. bzw. für die steuerliche Vertretung bedeutete, erfolgte diese sogar noch weit außerhalb der freiwillig gesetzten Nachfrist. Es kann für einen sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer keine Überraschung sein, dass ein Vertrag nicht zustande kommt, wenn die Vertragsbedingungen von einer Partei nicht eingehalten werden.
Aus der Sicht des erkennenden Gerichts ist der Bf. bzw. der steuerlichen Vertretung zuzustimmen, dass § 862 ABGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. § 862 ABGB normiert, dass die Annahme innerhalb der vom Angebotsteller gesetzten Frist zu erfolgen hat. In gegenständlichen Fall handelt es sich beim Antragsteller jedoch um den Angebotsteller und nicht um den Annehmenden, weshalb der Paragraph ins Leere geht.
Da der Umwidmungsvertrag nicht gültig zustande gekommen ist und die Bf. daher zu Unrecht COVID-19-Hilfeleistungen erhalten hat, können die finanziellen Zuschüsse zurückgefordert werden. Gem. §§ 13 ff COFAG-NoAG ist der Rückerstattungsanspruch als öffentlich-rechtlicher (Rückerstattungs-)Anspruch (und nicht als privatrechtlicher Rückforderungsanspruch) ausgestaltet. Der Anspruch auf Rückforderung ausbezahlter Förderungen wird - trotz der vertraglichen Grundlage - als öffentlich-rechtlicher Anspruch angesehen. Der Rückerstattungsanspruch ist damit der hoheitlichen Verwaltung zugeordnet. (siehe auch Eisenberger/Holzmann COFAG-NoAG Kommentar).
Die im gegenständlichen Verfahren einschlägige Bestimmung des § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG konkretisiert die Höhe des Rückerstattungsanspruchs dahingehend, dass dieser in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht. Z 2 ist anwendbar, weil die Förderrichtlinie, auf welcher der Fördervertrag fußt, nicht vollständig den von den Organen der Europäischen Union vertretenen beihilfenrechtlichen Vorgaben entspricht. Das ist hier zutreffend, weil der Auszahlungsbetrag die beihilfenrechtlich zulässigen Höchstgrenzen überschritten hat und eine Sanierung aufgrund des nicht richtlinienkonformen Umwidmungsantrages nicht stattgefunden hat (siehe auch Eisenberger/Holzmann, COFAG-NoAG Kommentar).
Die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag (€ 165.224,03) und dem beihilfenrechtlich zustehenden Betrag (€ 126.790,07) beträgt € 38.433,96. In Höhe dieses Betrages erfolgte die Auszahlung des Umsatzersatzes Dez TR1 an die ***Bf1*** in Überschreitung der beihilfenrechtlichen Obergrenze nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens. Der innerhalb der Frist gestellte Antrag auf eine Umwidmung nach den Obergrenzenrichtlinien war mangelhaft (inhaltlich falsch bzw. unvollständig) und wurde nicht rechtzeitig saniert, weshalb er nicht richtlinienkonform eingebracht wurde. Eine Umwidmung konnte daher nicht mehr erfolgen. Der Rückerstattungsanspruch der belangten Behörde in Höhe von € 38.433,96 besteht zu Recht.
Gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz COFAG-NoAG gilt ein Rückerstattungsanspruch nach dem 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO. Bescheide über die Festsetzung einer Rückerstattung gemäß § 15 COFAG-NoAG sind folglich Abgabenbescheide im Sinne der §§ 198 ff BAO.
3.1.2.2. Verzinsung der Rückerstattung
Da der Rückerstattungsbetrag eines Abgabenbescheides über die Festsetzung einer Rückerstattung gemäß § 15 COFAG-NoAG die Bemessungsgrundlage für den Bescheid über die Verzinsung dieser Rückerstattung gemäß § 16 COFAG-NoAG darstellt, ist der Zinsenbescheid vom Rückerstattungsbescheid abgeleitet. Das Verhältnis zwischen einem Rückerstattungs- und einem Zinsenbescheid nach dem COFAG-NoAG entspricht somit dem Verhältnis zwischen einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid und einem davon abgeleiteten Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO.
Daraus folgt, dass gemäß § 252 Abs. 2 BAO ein Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung gemäß § 16 COFAG-NoAG nicht (erfolgreich) mit der Begründung angefochten werden kann, dass der Spruch des Rückerstattungsbescheides gemäß § 15 COFAG-NoAG unrichtig sei.
Das Argument der Bf., dass der angefochtene Zinsenbescheid rechtswidrig sei, weil schon die ihm zugrunde liegende Rückforderung rechtswidrig sei, kann der Bf. im Beschwerdeverfahren gegen den Zinsenbescheid daher nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen, zumal das Gericht keine Unrichtigkeit der Zinsenberechnung erkennen konnte und eine solche auch gar nicht vorgebracht wurde.
Es war daher bezüglich der Rückerstattung und der Verzinsung der Rückerstattung spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3.2.1. Rückerstattung
Zu den im Rahmen dieses Erkenntnisses behandelten Rechtsfragen liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die Revision zuzulassen war.
3.2.2. Verzinsung der Rückerstattung
Die Rechtsfolge des § 252 Abs. 2 BAO ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Diesbezüglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 12. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 14 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 16 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100032/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100032.2026
- Stammnummer
- 150888
- Gültig
- 12.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF