Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500468/2025
Parkometer: Nachweis der Einbringung eines - der schriftlichen Einbringung vorangegangenen - mündlichen Einspruches nicht erbracht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500468/2025vom 04.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Juli 2025 gegen die Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67,
vom 30. Juni 2025, bzw. 02. Juli 2025, Zahlen: MA67/246701366949/2024, MA67/246701430741/2024 bzw. MA67/256700043593/2025, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Zurückweisungsbescheide bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Zahl MA67/246701366949/2024
Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10. Jänner 2025 30. Juni 2025, Zahl: MA67/246701366949/2024, wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Der am 19. Mai 2025 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.
Dieser beschwerdegegenständliche Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30. Juni 2025, Zahl: MA67/246701366949/2024, wurde folgendermaßen begründet:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Laut Zustellnachweis wurde am 15.1.2025 erfolglos versucht, die Strafverfügung zuzustellen. Daraufhin wurde das Schriftstück bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt und wurde ab 16.01.2025 zur Abholung bereitgehalten.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 16.01.2025 und endete am 30.01.2025.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 19.05.2025, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Eine rechtzeitige Beschwerde … .
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. …
Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 15. Juli 2025 legte der Bf. folgende Unterlagen vor:
1. Rechnung BE / CT:
BE / CT Commerce Tours …
Herrn
(Vor- und Nachname und Anschrift des Bf.) Kundennummer: … Buchungsnummer: … Buchungsnummer: 26.09.2023
RECHNUNG Nr. 2….
Buchungsnummer: 1…
Reisedatum: 23.11.2023 bis 24.10.2024
Personen: 1
Reisetitel: Flugtickets
Teilnehmer: (Nach- und Vorname des Bf.)
Wir danken für Ihren Auftrag und erlauben uns Sie wie folgt zu belasten. Anzahl Leistungen Preis p.P. Preis
23.10.2024 24.10.2024 1 RBK … 150,00 150,00
..
23.10.2024 24.10.2024 1 RBK …
2. Bekannt Machen
Hier sind nochmal einige Taxi-Auto, dass ich nicht gefahren habe und beweisse dass ich nicht in Österreich war also die Strafen zu nix geschickt worden.
1) GZ: MA67/246701366949/2024 NICHT
Ort: 1… Wien (wie Anonym- und Strafverfügung) IN
Datum / Zeit: 14.10.2024 10:37 Uhr (wie Anonym- und Strafverfügung) ÖSTERREICH
Kennzeichen: (wie Anonym- und Strafverfügung) 3. Hier sind einige Taxi Auto, dass ich nicht kennen u wurde meine Name eingetragen
Datum / Zeit: 14.10.2024 10:37 Uhr (wie Anonym- und Strafverfügung)
Ort: 1… Wien (wie Anonym- und Strafverfügung)
Kennzeichen: (wie Anonym- und Strafverfügung)
Eindeutig / war nicht in Österreich
GZ: MA67/246701366949/2024
2. Zahl MA67/246701430741/2024
Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28. Jänner 2025, Zahl: MA67/246701430741/2024, wurde ***Bf1*** der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Der am 29. März 2025 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.
Dieser beschwerdegegenständliche Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30. Juni 2025, Zahl: MA67/246701430741/2024, wurde folgendermaßen begründet:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG [wie oben zu Pkt. 1.]
Laut Zustellnachweis wurde am 7.3.2025 erfolglos versucht, die Strafverfügung zuzustellen. Daraufhin wurde das Schriftstück bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt und wurde ab 10.03.2025 zur Abholung bereitgehalten.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 10.03.2025 und endete am 24.03.2025.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 29.03.2025, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom 04.06.2025 nicht Stellung genommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes … [wie oben zu Pkt. 1]
Rechtsmittelbelehrung [wie oben zu Pkt. 1]
Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 15. Juli 2025 legte der Bf. folgende Unterlagen vor:
1. Rechnung BE / CT: [ident oben zu Pkt. 1.] 2. Bekannt Machen
Hier sind nochmal einige Taxi-Auto, dass ich nicht gefahren habe und beweisse dass ich nicht in Österreich war also die Strafen zu nix geschickt worden.
1) GZ: MA67/246701430741/2024 NICHT
Ort: 1… Wien (wie Anonym- und Strafverfügung) IN
Datum / Zeit: 25.10.2024 19:12 Uhr (wie Anonym- und Strafverfügung) ÖSTERREICH
Kennzeichen: (wie Anonym- und Strafverfügung)
3. Hier sind einige Taxi Auto, dass ich nicht kennen u wurde meine Name eingetragen
Datum / Zeit: 25.10.2024 19:12 Uhr (wie Anonym- und Strafverfügung)
Ort: 1… Wien (wie Anonym- und Strafverfügung)
Kennzeichen: (wie Anonym- und Strafverfügung)
GZ: MA67/246701430741/2024
I was not in Austria, yet my name was given as the driver
3. Zahl MA67/256700043593/2025:
Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 04. März 2025, Zahl: MA67/256700043593/2025, wurde der Bf. der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Der Einspruch des Bf., datiert mit "Wien, 29/03/25" wurde erhoben wie folgt:
Hiermit erhebe ich formell Einspruch gegen den mir vorgeworfenen Tatvorwurf, den ich in der beigefügten Mitteilung erhalten habe. Ich bestreite, die in der Mitteilung genannte Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
Die angegebenen Autokennzeichen sowie die dazugehörigen Fahrzeughalter bzw. Firmen sind mir nicht bekannt, und ich habe in keinem Moment in meinem Leben mit diesen Fahrzeugen oder den genannten Firmen in irgendeiner Weise zu tun gehabt. Insbesondere habe ich nie mit den Fahrzeugen, deren Kennzeichen mir von der Polizei mitgeteilt wurden, ein Fahrzeug geführt.
Ich versichere, dass ich in keinem Fall in Besitz oder Nutzung der genannten Fahrzeuge war. Daher weise ich den Vorwurf der begangenen Ordnungswidrigkeit in aller Form zurück.
Ich bitte darum, meinen Einspruch zu berücksichtigen und die Sache entsprechend zu überprüfen.
Der am 29. März 2025 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.
Dieser beschwerdegegenständliche Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 02. Juli 2025, Zahl: MA67/256700043593/2025, wurde folgendermaßen begründet:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG [wie oben zu Pkt. 1.]
Die Strafverfügung wurde am 04.03.2025 dem Zustellprozess übergeben und beginnt die dreitägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs: 2 Zustellgesetz.
Die Zustellung gilt als mit dem dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 26 Abs. 2 ZustG - Zustellgesetz).
Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 29.03.2025 zur Post gegeben, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom 04.06.2025 nicht Stellung genommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes … [wie oben zu Pkt. 1]
Rechtsmittelbelehrung [wie oben zu Pkt. 1]
Die als Einspruch bezeichnete, mit 12.07.2025 datierte, Eingabe des Bf. lautet:
Ich kam am 24.02.2025 in Wien an. Ich registrierte mich und begann, Taxi zu fahren mit dem Fahrzeug Nr. W…34 TX(A) bei der Taxi-Firma T…, …str. …, 1… Wien. Später wurde ich einem Fahrzeug mit der Nr. W…34 TX(A) zugewiesen. Ich fuhr dieses Fahrzeug vom ersten Tag an bis zum Tag, an dem ich es am 20.04.2025 um 29.35 Uhr als Geringfügig abgab.
Als ich eine Strafe mit dem Fahrzeug Nr. W…44TX(A) erhielt, zeigte ich sie dem Manager meiner Firma, aber er gab vor, nichts über die Nummern zu wissen. Ich nahm daher an, dass es nicht von seiner Firma stammte. Ich ging dann zu MA 67, 1200 Wien, um über die Briefe zu sprechen, aber ich wurde zurückgeschickt mit der Begründung, dass ich einen formellen Termin vereinbaren müsse, bevor ich gehört werden könne.
Ich rief dann das Büro MA 67, 1200 Wien an und wurde an Frau ***1*** verwiesen. Wir hatten ein langes Gespräch, und ich erzählte ihr, dass ich eine Reihe von Strafen von MA 67, 1200 Wien mit der Nr. …44TX(A) und einigen anderen mit verschiedenen Taxi-Fahrzeugnummern erhalten hatte. Ich erinnere mich, dass sie fragte, ob ich auch ein bestimmtes Fahrzeug mit der Nummer gehabt hatte, und ich antwortete "ja". Dann schlug sie vor, dass ich die Briefe schnell an MA 67, 20 Wien senden solle, was ich bereits getan hatte.
Ich erzählte ihr, dass ich das Taxi-Fahrzeug Nr. W…44TX(A) nicht gefahren war und daher nicht für die Strafen verantwortlich sei. Einige Wochen später (Hervorhebung durch den Richter} erhielt ich Briefe von Frau ***1***, in denen sie schrieb, dass alle Briefe zu spät eingetroffen seien und daher abgelehnt würden.
Meine Meinung ist, dass auch wenn die Einspruch-Erhebungs-Briefe zu spät eingetroffen sind, ich glaube, dass in Österreich mündliche Aussagen gültig sind, da ich bereits gesagt hatte, dass ich nicht der Fahrer war und dass ich die Strafen ablehne.
Ich habe auch Beweise, die ich hier beifüge. Wenn MA 67, 20 Wien argumentiert, dass meine Briefe zu spät eingetroffen sind, was ist mit dem Punkt, dass ich die Fahrzeuge nicht gefahren bin? Und dass es ein Betrug irgendwo gibt.
In Frau ***A.*** Brief gab sie mir auch den Namen und die Adresse des Besitzers des Taxi-Fahrzeugs Nr. W…44(A). Ich suchte die Telefonnummer des Mannes heraus und ging zu ihm. Er ließ mich verstehen, dass er das Taxi-Fahrzeug Nr. W…44(A) an einen Mann namens ***, Tel. 06…, Verpackt hatte. Ich kontaktierte den Mann, aber er tauchte nie auf.
Ich wurde informiert, dass MA 67, 1200 Wien Herrn ***B*** in 1600 Wien kontaktiert hatte, aber ich wurde nie über das Ergebnis ihrer Ermittlungen mit Herrn ***B*** informiert.
Schließlich wusste ich nicht, wie die Firma an meinen Namen kam, wahrscheinlich haben sie meine privaten und offiziellen Dokumente. Ich habe auch die Strafen chronologisch geordnet. Die Strafen wurden fast vom gleichen Ort aus alle paar Tage verschickt.
Die anderen Strafen, die mit dem Fahrzeug, das ich gefahren bin, W…34 TAXI (A), in Verbindung stehen, wurden an MA 6 gesendet, da ich für die Zahlungen verantwortlich bin, da ich das Fahrzeug gefahren bin.
Ich war bei der österreichischen Sozialversicherung (SV) und holte den Versicherungsblattenauszug, um zu überprüfen, ob ich bei einer anderen Taxi-Firma registriert war.
Schließlich bitte ich MA 67, 20 Wien, mir zu helfen, diese Angelegenheit auf die richtige Weise zu klären, da sie die Macht haben. Wenn ich die Macht hätte, könnte ich offiziell alle Beteiligten einladen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat und bei der ein Einspruch verspätet einlangt, ist verpflichtet, diesen Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, § 49 VStG unter Verweis auf VwGH 08.06.1988, 88/03/0102, VwGH 22.02.2013, 2010/02/0168, vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm. 11 zu § 49 VStG). Warum kein rechtzeitiger Einspruch erhoben wurde, ist dabei rechtlich ohne Belang (LVwG Wien 29.01.2014, VGW-021/035/20356/2014).
Der Zweck der Regelung des § 49 Abs. 1 VStG, dass der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben kann, liegt darin, dass damit ein spätester Zeitpunkt für die Erhebung des Einspruches festgesetzt wird. Das entscheidende Element dieser Frist ist daher ihr Ende. Die ausdrückliche Regelung ihres Beginnes in dieser Gesetzesstelle verfolgt lediglich den Zweck, das Ende für die Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung zu bestimmen (vgl. Beschluss VwGH 11. März 1988, 88/11/0031).
Die drei oben angeführten Strafverfügungen beinhalten neben dem Spruch (vgl. oben Pkte. 1. bis 3.), der Nennung des zu zahlenden Gesamtbetrages und der Zahlungsfrist folgende - gemäß § 49 Abs. 1 VStG zutreffende - Rechtsbelehrung:
"Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen.
Hinweis: Die Einbringung eines Einspruches in telefonischer Form ist nicht zulässig.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. …"
Am 16. Mai 2025, 11:26 Uhr, rief der Bf. die MA 67 an: "Grund des Anrufes: Der Kd ersucht um einen Termin zur Vorsprache. Er gibt an, dass er das betroffene KFZ nicht kennt und mit den Strafen nichts zu tun hat. Bitte um Rückruf von einem Ref (E-Mail: "Gesendet: Freitag, 16. Mai 2025 11:27 An: MA 67 Servicetelefon"
Am 16. Mai 2025, also noch am selben Tag, vor 13:26:27 Uhr (vgl. unten den Zeitpunkt Aktenvermerk "Erzeugt am/um: 16.05.2025 13:26:27"), sprach der Bf. bei der MA67 vor und gab an, "nicht der Lenker gewesen zu sein und möchte dies beeinspruchen. Es wird auf die
RM-Frist hingewiesen, insbesondere auf die Verspätung. Auskunft über den Erhalt (Datum) der StV konnte er mir nicht mitteilen. Er möchte trotzdem einen schriftlichen Einspruch einbringen." (Aktenvermerk "Erzeugt am/um: 16.05.2025 13:26:27, Eigentümer: ***Sachbea.MA*** … (MA67)").
Laut Mitteilung von Frau ***Sachbea.MA*** erfolgte das "in der Beschwerde erwähnte Telefongespräch mit Frau ***Sachbea.MA*** … erst am 16.05.2025 aufgrund eines Ersuchens um Rückruf, wonach der Beschuldigte um Terminvereinbarung aufgrund der Strafen zu den behördlichen Kennzeichen W-…44TX ersuchte. Dieser Aktenvermerk wurde zu GZ: MA67/256700122534/2025 protokolliert und wurde Folgendes festgehalten:
,Der Beschuldigte gibt an, nicht der Lenker gewesen zu sein und möchte dies beeinspruchen. Es wird auf die RM-Frist hingewiesen, insbesondere auf die Verspätung. Auskunft über den Erhalt (Datum) der StV konnte er mir nicht mitteilen. Er möchte trotzdem einen schriftlichen Einspruch einbringen.' Gegenständlicher Aktenvermerk sowie das Ersuchen um Rückruf (Beschwerdeticket vom 16.05.2025) ist der Beilage zu entnehmen [Anmerkung des Richters: Aktenvermerk und Ersuchen wurden in den beiden vorangehenden Absätzen wiedergegeben).
Weitere telefonische Gespräche - insbesondere innerhalb der Rechtsmittelfrist - sind der Behörde nicht bekannt."
Wurde der Einspruch
ad 1. Zahl MA67/246701366949/2024 - Strafverfügung vom 10. Jänner 2025 -
tatsächlich erst am 19. Mai 2025 eingebracht,
ad 2. Zahl: MA67/246701430741/2024 - Strafverfügung vom 28. Jänner 2025 -
tatsächlich erst am 29. März 2025 eingebracht,
ad 3. Zahl: MA67/256700043593/2025 - Strafverfügung vom 04. März 2025 -
tatsächlich erst am 29. März 2025 eingebracht,
erfolgte die Zurückweisung der drei Einsprüche als nicht fristgerecht eingebracht zu Recht.
Es gilt daher das Vorbringen des Bf. "Meine Meinung ist, dass auch wenn die Einspruch-Erhebungs-Briefe zu spät eingetroffen sind, ich glaube, dass in Österreich mündliche Aussagen gültig sind, da ich bereits gesagt hatte, dass ich nicht der Fahrer war und dass ich die Strafen ablehne." dahingehend zu beurteilen, ob der Bf. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügungen
- ad 1. Strafverfügung vom 10. Jänner 2025: Zustellung 16.01.2025 - Fristende 30.01.2025
- ad 2. Strafverfügung vom 28. Jänner 2025: Zustellung 10.03.2025 - Fristende 24.03.2025
- ad 3- Strafverfügung vom 04. März 2025: Zustellung 07.03.2025 - Fristende 21.03.2025
einen mündlichen Einspruch erhoben hatte oder nicht.
Diese Beurteilung ergibt Folgendes:
Dem Vorbringen des Bf.:
- Anruf des Büros MA 67,
- an Frau ***Sachbea.MA*** verwiesen - Gespräch des Bf. mit Frau ***Sachbea.MA*** betreffend eine Reihe
von Strafen hinsichtlich des Taxi- Kfz …44TX(A), mit dem er nicht gefahren sei und einigen
anderen Taxi- Kfz
- einige Wochen später Erhalt von Briefen von Frau ***Sachbea.MA***, in denen sie schrieb, dass alle
Briefe zu spät eingetroffen seien und daher abgelehnt würden,
an welches er die Meinung anknüpft, "dass auch wenn die Einspruch-Erhebungs-Briefe zu spät eingetroffen sind, ich glaube, dass in Österreich mündliche Aussagen gültig sind, da ich bereits gesagt hatte, dass ich nicht der Fahrer war und dass ich die Strafen ablehne."
stehen die oben wiedergegebenen und seitens der MA 67 dokumentierten Vorgänge gegenüber.
Demgemäß war der Anruf des Büros MA 67 durch den Bf. (beinhaltend dessen Angabe, dass er das betroffene Kfz nicht kennt und mit den Strafen nichts zu tun hat) am 16. Mai 2025 erfolgt und kam noch am Nachmittag desselben Tages die Vorsprache des Bf. bei der MA67 zustande, bei der er abermals deponierte, "nicht der Lenker gewesen zu sein und möchte dies beeinspruchen." Zusätzlich hielt Frau ***Sachbea.MA*** fest: Es wird auf die RM-Frist hingewiesen, insbesondere auf die Verspätung. Auskunft über den Erhalt (Datum) der StV konnte er mir nicht mitteilen. Er möchte trotzdem einen schriftlichen Einspruch einbringen."
Die Angaben des Bf. und die seitens der MA 67 dokumentierten Vorgänge stimmen in einem solchen Ausmaß überein, sodass gesagt werden kann, das vom Bf. zugunsten seines Standpunktes ins Treffen geführte Gespräch fand am 16. Mai 2015 statt. Bestätigt wird dies durch den vom Bf. gegebenen einzigen zeitlichen Hinweis: "Einige Wochen später erhielt ich Briefe von Frau ***1***, in denen sie schrieb, dass alle Briefe zu spät eingetroffen seien und daher abgelehnt würden." Bezüglich der Ende Juni bzw. Anfang Juli 2025 erlassenen Zurückweisungsbescheide lag das Gespräch, die Vorsprache bei Frau ***Sachbea.MA***, tatsächlich "einige Wochen", und nicht - bezogen auf die Ende Jänner bzw. im Laufe des März abgelaufenen Einspruchsfristen - Monate, zurück.
Zum Vorbringen: "Wenn MA 67, 20 Wien argumentiert, dass meine Briefe zu spät eingetroffen sind, was ist mit dem Punkt, dass ich die Fahrzeuge nicht gefahren bin? Und dass es ein Betrug irgendwo gibt.":
Waren die Einsprüche von der belangten Behörde zutreffend als verspätet eingebracht zurückzuweisen, konnte eine Auseinandersetzung in der Sache, wie vom Bf. beabsichtigt, nicht erfolgen:
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung ist ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde (vgl. bspw. BFG vom 29.01.2025, RV/7500567/2024).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht fristgerecht eingebrachten Einspruches aus der eindeutigen, klaren Gesetzesbestimmung ergibt.
Wien, am 4. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500468/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500468.2025
- Stammnummer
- 148910
- Gültig
- 04.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF