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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500214/2025

Parkometer - Aufhebung Zurückweisungsbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500214/2025vom 22.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. März 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 11. März 2025, Zahl: MA67/***GZ***/2024, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufgehoben. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung vom 14. Jänner 2024, Zahl: MA67/***GZ***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 29. Oktober 2024 um 09:54 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Trambauerstraße 1, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 75,00. Mit Zurückweisungsbescheid vom 11. März 2025, Zahl: A67/***GZ***/2024, wurde der Einspruch vom 17. Februar 2025 gegen die Strafverfügung vom 14. Oktober 2024 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid wurde folgendermaßen begründet: "Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Laut Zustellnachweis wurden Sie im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 15.1.2025 über die Bereithaltung der Abholung der Strafverfügung verständigt. Das Dokument wurde von Ihnen persönlich am 15.1.2025 übernommen. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 15.1.2025 und endete am 29.1.2025. Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 17.2.2025 somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." In der Beschwerde vom 18. März 2025 wurde ausgeführt: "ich habe bereits am 17.01.2025 ,sowie 31.01.2025 einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.10.2024 mit der GZ:MA67/***GZ1***/2024 per Email zukommen lassen. Lt. Ihrer letzen Zuschrift haben ich erneut eine Mahnung zugeschickt bekommen, welche ich nicht einsehe zu begleichen. Mir wurde der Führerschein am 09.09.2024 gestohlen und ich habe diesen Fall auch zur Anzeige gebracht. Sie sehen im Verlauf das der Einspruch von mir am 31.01.2025 verschickt wurde. Ich schicke ihnen auch gesondert in einen zusätzlichen E-Mail, dass ich auch am 17.01.2024 den Einspruch per E-Mail verschickt habe und nicht wie lt. Zuschrift erst am 17.02.2025. Den Einspruch habe ich binnen der Frist geschickt ( 4 Wochen lt. Information). Ich habe telefonisch leider keinen Termin bei ihnen bekommen um den Fall persönlich zu klären. Anbei schicke ich ihnen die E-mail welche ich geschickt habe, sowie die Anzeige Bestätigung der Polizei. Ich bitte Sie den Fall erneut zur Bearbeiten und hoffe um eine positive Antwort." Dem ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 28. April 2025 (Datum des Poststempels) lässt sich entnehmen: "Ich wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Str. 81-85, 1200 Wien, an Sie verwiesen, indem diese mir am 24.3.2025 mitteilte, dass Ihnen meine Beschwerde bzw. mein Vorlageantrag vorgelegt wurde und ich meine Schriftsätze ab nun unmittelbar beim Finanzgericht einbringen solle. Ich wiederhole nunmehr bei Ihnen meine BESCHWERDE gegen die Strafverfügung, die ich von der genannten Magistratsabteilung am 14.1.2025 erhalten habe und gegen die ich bereits am 17.1.2015 - wie es ausdrücklich gestattet ist per Email - ebendort fristgerecht Einspruch erhoben habe, welchem von der Magistratsabteilung jedoch nicht entsprochen wurde. Ich habe auch versucht, den zugrunde liegenden Sachverhalt persönlich bei der Magistratsabteilung zu klären, habe aber leider dafür keinen Termin bekommen. Begründung: Meinem Einspruch und meiner nunmehrigen Beschwerde liegt folgender Sach-verhalt zugrunde: Mit der genannten Strafverfügung vom 14.1.2025 wird mir vorgeworfen, als Lenker am 25.10.2024 um 9.38 Uhr ein mehrspuriges Kfz mit dem Pol.-Kennzeichen: ***1*** (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Trambauerstr. 1 ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Ich wurde dafür gern. § 4 Abs 1. Parkometerge-setz 2006, LGB1. für Wien Nr. 9/2006, idgF. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von € 75,- belegt. ICH HABE DIESE VERWALTUNGSÜBERTRETUNG, wie ich es auch schon in meinem ersten Einspruch dargelegt habe, ABER NICHT BEGANGEN! Ich bin nicht Halter bzw. Zulassungsbesitzer des genannten KfZ - wie dies durch Einsicht in das Zulassungsverzeichnis ohne weiteres festgestellt werden könnte noch habe ich dieses Kfz angemietet oder jemals besessen oder gelenkt. Ich kenne weder das Kfz noch den Halter dieses Kfz und verstehe auch nicht, wie die strafende Behörde jemals auf mich und meine Daten gekommen ist. Eine Erklärung könnte sein (und ich habe auf diese von Anfang an und wiederholt in meinem Email vom 18.3.2025 an die Magistratsabteilung 67 hingewiesen), dass mir meine Geldbörse mitsamt meiner Bankomatkarte, meiner Kreditkarte und meinem Führerschein (auf mich ist ein gültiger österr. Führerschein ausgestellt und ich bin Halter eines anderen Kfz) und damit meine Daten am 9.9.2024 gestohlen wurden, was ich auch polizeilich angezeigt habe, und damit in fremde Hände gekommen sind. Der Halter des belangten Kfz. mit dem Kennzeichen ***1*** (A), von dem ja gem. § 4 Abs 1 Parkometergesetz für Wien vom Magistrat Auskunft darüber einzuholen ist, wem er das Kfz. für den belangten Zeitraum überlassen hat, könnte auf die genannte Weise, vielleicht durch Fund - ohne dass ich hier eine konkrete Verdächtigung erheben möchte - in den Besitz meiner Daten gekommen und dementsprechend mich als Lenker des Kfz. genannt haben. Da in unserem Rechtsstaat die Strafverfolgungsbehörde dem Beschuldigten seine Straftat nachweisen und sich nicht dieser "freibeweisen" muss, erwarte ich mir von der Behörde, dass sie überprüft und beweist, wer der Halter des Kfz. mit dem Kennzeichen ***1*** (A) ist und wie dieser auf mich als denjenigen kommt, dem er das Fahrzeug im genannten Zeitpunkt angeblich überlassen hat. Falls es sich um ein Mietauto handelt, erwarte ich, dass überprüft wird, von wem die Anmietung des Fahrzeugs im in Rede stehenden Zeitpunkt, nämlich am 25.10.2025 um 9.38 Uhr, erfolgt ist und bezahlt wurde (ich habe meine Bankomat- und meine Kreditkarte zu diesem Zeitpunkt schon gesperrt)." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: § 49 VStG (in Verbindung mit § 38 VwGVG) normiert: "(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. (3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken." Die Offizialmaxime verlangt nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen - wenngleich zweckmäßigen - Inhalt zu geben. Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der höchstgerichtlichen Judikatur zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH, 20. Dezember 2022, Ra 2021/12/0023, mwN). Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich (vgl. VwGH 20. Juni 2023, Ra 2022/03/0190). § 35 Zustellgesetz normiert: "(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt." Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 28/75) wurde die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Jänner 2024, Zahl: MA67/***GZ***/2024, am 15. Jänner 2025 und somit am selben Tag übernommen an dem die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung an die Verständigungsadresse […] versendet wurde. Es wurde keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann mit der rechtmäßigen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung, Zahl: MA67/***GZ***/2024, am 15. Jänner 2025, dem Tag, an dem sie übernommen wurde, und endete mit Ablauf des 29. Jänner 2025. Mangels Einspruchserhebung ist die Strafverfügung vom 14. Jänner 2025, Zahl: MA67/***GZ***/2024, in Rechtskraft erwachsen. Der am 17. Februar 2025 erhobene Einspruch hatte - wie auch alle anderen Einwendungen der beschwerdeführenden Partei - nicht die Strafverfügung mit der Geschäftszahl MA67/***GZ***/2024, sondern die ebenfalls am 14. Jänner 2025 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ergangene Strafverfügung, Zahl: MA67/***GZ1***/2024, zum Gegenstand: Der Einspruch vom 17. Februar 2025 (AS 34/75) gibt nicht nur (ausschließlich) die Geschäftszahl MA67/***GZ1***/2024, an, er bezieht sich auch auf die "Strafverfügung von 25. Oktober 2024" und die "Zeit: 09:38". Nach der Aktenlage (u.a. AS 37/75ff) wurde der beschwerdeführenden Partei in der Strafverfügung vom 14. Jänner 2025, Zahl: MA67/***GZ1***/2024, die Tatzeit 25. Oktober 2024, 09:38 Uhr angelastet, wohin gegen dem beschwerdegegenständlichen Fall mit der Geschäftszahl MA67/***GZ***/2024 die Tatzeit 29. Oktober 2024, 09:54 Uhr zugrunde liegt. Nach dem objektiven Erklärungswert des Parteienvorbringens vom 17. Februar 2025 hat sich dieses nicht auf die Strafverfügung mit der Geschäftszahl MA67/***GZ***/2024 bezogen. Somit war der Beschwerde stattzugeben und der rechtswidrig ergangene Zurückweisungsbescheid vom 11. März 2025, Zahl: MA67/***GZ***/2024, aufzuheben. § 44 VwGVG normiert: "(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist." Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zur Unzulässigkeit der Revision Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]" § 25a VwGG normiert: "(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN). Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte, ob der Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung tatsächlich eingebracht wurde oder nicht. Wien, am 22. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500214/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500214.2025
Stammnummer
148831
Gültig
22.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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