Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0143-L/08
Zurückweisung einer Berufung wegen verspäteter Einbringung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-L/08vom 20.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. November 2007 betreffend
Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 5. Juli 2007
vom Berufungswerber die für den Zeitraum Oktober 2005 bis Jänner 2007
für seine Tochter I bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen zurück, da erforderliche Unterlagen betreffend
das Studium der Tochter nicht vorgelegt wurden. Am 13. August 2007 brachte
der Berufungswerber beim Infocenter des Finanzamtes eine Berufung gegen diesen
Bescheid ein. Das Finanzamt forderte zunächst in einem
Ergänzungsersuchen zusätzliche Unterlagen an, erließ jedoch in
der Folge einen Zurückweisungsbescheid, da die Berufungsfrist bereits am
10. August 2007 abgelaufen sei und die Berufung daher verspätet sei.
Gegen den Zurückweisungsbescheid brachte der
Berufungswerber fristgerecht Berufung ein, in der er sinngemäß
Folgendes ausführte: Er hätte seine Berufung in der Kw 32 am 9.8. oder
10.8. - den Tag könne er leider nicht mehr genau feststellen -
persönlich in der Einlaufstelle abgegeben. Er hätte daraufhin ein
Schreiben vom Finanzamt mit einem Ersuchen um Ergänzung erhalten. Wann
dieses Schreiben bei ihm eingelangt sei, könne er nicht genau sagen, er
hätte jedoch spätestens am nächsten Tag um Fristverlängerung
für das Nachreichen der geforderten Unterlagen angefragt. Die Frist sei ihm
telefonisch verlängert worden. Er hätte dann die gewünschten
Unterlagen in der telefonisch vereinbarten Zeit nachgereicht. Da er seit dieser
Zeit keine Reaktion mehr bekommen habe, sei er überzeugt gewesen, dass die
Angelegenheit erledigt sei. Er sei daher über den
Zurückweisungsbescheid wegen angeblich verspäteter Abgabe der Berufung
sehr verwundert. Wieso hätte er dann das Schreiben mit dem Ersuchen um
Ergänzungsunterlagen erhalten? Er glaube man solle wegen der paar Tage
Differenz zwischen abgegebenen und eingelangten Termin doch etwas toleranter
vorgehen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass die Berufung am 13.8.2007
eingebracht worde sei und die Berufungsfrist nach § 245 Abs. 1
BAO eine gesetzliche Frist sei, die nicht erstreckbar sei.
In einem Vorlageantrag erklärte der Berufungswerber
neuerlich, dass er seine Berufung am 9.8. oder 10.8. persönlich in der
Einlaufstelle abgegeben habe. Warum dort das Eingangsdatum 13.8.2007 auf der
Berufung vermerkt wurde, könne er seinerseits nicht nachvollziehen. Er
stelle nunmehr einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und lege in der
Anlage noch einmal sämtliche Unterlagen vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO
beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Nach Abs. 3 kann diese Frist
zwar aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert
werden, dies erfordert jedoch einen gesonderten Antrag, der ebenfalls innerhalb
der Berufungsfrist zu stellen ist. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach
den Bestimmungen des § 108 BAO. Nach dessen Absatz 2 enden nach
Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages
oder Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der
Frist maßgebenden Tag entspricht. Nach § 109 BAO ist für
den Beginn der Berufungsfrist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid
bekanntgegeben worden ist. Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher
am Tag von dessen Zustellung.
Nach § 26 Abs. 2 ZustellG gilt für
Zustellungen ohne Zustellnachweis die gesetzliche Vermutung, dass die Zustellung
als am dritten Werktag nach der Übergabe an den behördlichen Zusteller
bewirkt gilt.
In diesem Sinn wurde der Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge am 10. Juli 2007
zugestellt, die Berufungsfrist endete am 10. August 2007. Vom
Berufungswerber wurde dies in keiner Weise bestritten, er erklärt jedoch,
seine Berufung am 9. oder 10. August persönlich in der Einlaufstelle
abgegeben zu haben. Gegen diese Darstellung spricht jedoch der Eingangsstempel
des Infocenters des Finanzamtes, der den 13. August aufweist. Wenn das
Schreiben vom Berufungswerber persönlich in der Einlaufstelle abgegeben
wurde, fällt ein Zeitraum für den Postenlauf nicht an und gibt der
Eingangsstempel unmittelbar Auskunft über den Tag der Abgabe. Dem
gegenüber hat der Berufungswerber für seine Aussage keinerlei
Nachweise, zumal er in seiner Berufung erklärte "am 9.8. oder am 10.8. -
den Tag kann ich leider nicht mehr genau feststellen", sodass sich diese Aussage
als reine Schutzbehauptung darstellt. Die Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid war daher verspätet eingebracht.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Auf
Grund der zuvor getroffenen Feststellungen hat das Finanzamt somit zu Recht den
in gegenständlichem Berufungsverfahren angefochtenen
Zurückweisungsbescheid erlassen. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Der Im Vorlageantrag ebenfalls angesprochene Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Die Entscheidung hierüber hat das Finanzamt zu treffen.
Linz, am 20.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-L/08
- Stammnummer
- 39410
- Gültig
- 20.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF