Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0136-Z1W/08
Nacherhebung im Zusammenhang mit der materiell-rechtlichen Verjährungsfrist in Art. 221 Abs.3 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0136-Z1W/08vom 19.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben gemäß Art. 220 Abs.1 ZK ist außerhalb der materiellrechtlichen, nicht erstreckbaren dreijährigen Verjährungsfrist in Art. 221 Abs.3 ZK idF bis 18.12.2000 auch bei Einbringung eines Rechtsbehelfs nicht möglich. Das gilt sowohl für Anhebungen als auch Herabsetzungen von Abgabenbeträgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., xxx, vertreten durch X.,
Rechtsanwalt, yyy, vom 24. August 2001 gegen die Berufungsvorentscheidung
des Zollamtes Wien vom 10. Juli 2001, Zl. 100/45858/99-1, betreffend
Eingangsabgaben und Nebenansprüche, gemäß
§ 85c ZollR-DG
und § 63 Abs.1 VwGG entschieden :
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Abgabenfestsetzungen der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung gemäß den drei beiliegenden
und einen Spruchbestandteil bildenden Berechnungsblättern bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21.4.1999, Zl. 100/28572/001/98, schrieb
das Zollamt Wien (vormals: Hauptzollamt) der Bf. (nunmehr in Liquidation;
Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.), damals etabliert in xx,
gemäß Art. 201 Abs.1 Buchst. a und Abs.3 ZK iVm § 2 Abs.1
ZollR-DG Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 5.341.896,- ATS,
nämlich an Zoll 3.231.694,- ATS und an Einfuhrumsatzsteuer 2.110.202,- ATS
vor. Da für die gegenständlichen Eingangsabgaben nur insgesamt
4.159.947,- ATS buchmäßig erfasst worden waren (nämlich an Zoll
2.502.697,- ATS und an Einfuhrumsatzsteuer 1.657.250,- ATS), sei der
Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 1.181.949,- ATS, nämlich an Zoll
728.997,- ATS und an Einfuhrumsatzsteuer 452.952,- ATS gemäß Art. 220
Abs.1 ZK als weiterhin gesetzlich geschuldet nachzuerheben. Da die Bf. zum
vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei, habe die nachträgliche
buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß
§
72a ZollR-DG zu unterbleiben und es werde nur der Differenzbetrag an Zoll
nachgefordert. Zusätzlich enthielt der Bescheid gemäß Art. 221
Abs.1 ZK die nachträgliche Mitteilung von Abgabenerhöhungen nach
§ 108 ZollR-DG für die Zeit ab 1.1.1998 und von Zinsen
gemäß Art.5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die Zeit
vor dem 1.1.1998 im Gesamtausmaß von 105.910,- ATS, womit sich der
nachgeforderte Gesamtbetrag auf 834.907,- ATS (= 60.675,06 €)
belief.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich in einer
vom Zollamt durchgeführten Außen- und Betriebsprüfung ergeben
hatte, dass die bei den seinerzeitigen Einfuhren als Bemessungsgrundlage
für die Abgabenfestsetzung erklärten Werte unrichtig waren.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. am 25.6.1999, damals
vertreten durch die Rechtsanwälte Y., Berufung ein, im Wesentlichen mit der
Begründung, dass in Hinblick auf die Nachhineinverrechnungen mit dem
türkischen Lieferanten und die Nichteinrechnung von Einkaufsprovisionen in
den Zollwert gemäß Art. 29 iVm Art. 32 Abs.1 lit.a, lit.i und Abs.4
ZK die seinerzeitig angemeldeten Zollwerte durchaus anzuerkennen wären und
die Nachforderung des Zollamtes jeder Grundlage entbehrte, da schon die zu
berücksichtigenden Einkaufsprovisionen den bescheidlichen
Nachforderungsbetrag an Eingangsabgaben übersteigen würden. An
Verfahrensmängeln wurde geltend gemacht, dass der Geschäftsführer
der Bf., J., der insbesondere entsprechende Aufklärung über die
bezahlten Einkaufsprovisionen - diesbezüglich war eine Auflistung in der
Berufungsschrift enthalten - hätte erbringen können, nicht in die
Diskussion miteinbezogen worden war und dass die Begründung des Bescheides
mangelhaft sei mangels Nachvollziehbarkeit der vom Zollamt errechneten
Nachforderungsbeträge.
In der Berufungsvorentscheidung vom 10.7.2001 nahm das
Zollamt Wien eine vermindernde Korrektur im Ausmaß von 2.363, ATS beim
Zoll und 174,- ATS bei den Zinsen vor, sodass sich der gesamte
Nachforderungsbetrag auf 832.370,- ATS verringerte, wies aber ansonsten die
Berufung ab. Begründend führte das Zollamt aus, dass für die
Zollwerte der laut Buchhaltungsunterlagen tatsächlich gezahlte,
nämlich vertraglich geschuldete Preis unter Berücksichtigung von
gesetzlich gebotenen Hinzurechnungswerten herangezogen wurde, in Fällen, wo
der tatsächlich gezahlte Preis aus den Buchhaltungsunterlagen nicht
ermittelbar war, der pauschale Einfuhrwert gemäß Art.4 der Verordnung
(EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21.12.1994 (im Folgenden kurz als
"Verordnung" bezeichnet). Gemäß dem Zollkodex in Abzug zu bringende
Einkaufsprovisionen wären für die Berücksichtigung getrennt
auszuweisen gewesen, was aber in den gegenständlichen Warenanmeldungen und
in den Geschäftsunterlagen nicht der Fall gewesen sei. Weiters sei die
Berücksichtigung von Transportkosten mangels näherem Nachweis in der
Buchhaltung nach durchschnittlichen Erfahrungswerten erfolgt. In Hinblick auf
die Anwesenheit und Auskunftserteilung durch Firmenangehörige der Bf. sei
die Anwesenheit des Geschäftsführers nicht notwendig gewesen. Der
gutgeschriebene Betrag ergab sich aufgrund von Korrekturen einiger
Ungenauigkeiten in den zollamtlichen Berechnungsblättern und den
Warenanmeldungen.
Gegen die
abweisende Berufungsvorentscheidung wurde am 24.8.2001 fristgerecht Beschwerde
an die Abgabenbehörde II. Instanz erhoben. In der Beschwerdeschrift wird
zunächst der Kernbereich des Rechtsstreits dargestellt, nämlich dass
das Zollamt seine Nachforderung an Zoll und Zinsen darauf gründet, dass die
anlässlich der Abfertigungen von der Bf. "erklärten Werte" im Sinne
der Verordnung, nämlich die fob-Preise der Erzeugnisse zuzüglich
Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft mit den
tatsächlich bezahlten Preisen nicht übereinstimmten und überdies
Unstimmigkeiten hinsichtlich der erklärten Beförderungskosten
gemäß Art. 22 ZK (wohl richtig: Art. 32) festgestellt worden seien.
Die vom Zollamt nacherhobenen Beträge seien auch deshalb unrichtig, weil
bei deren Ermittlung unberücksichtigt blieb, dass die Bf. mit vorgelegten
Unterlagen belegbare insgesamt 2.842.641,- ATS an Einkaufsprovisionen an einen
türkischen Vermittler bezahlt habe, die bei der Ermittlung des Zollwertes
in Abzug zu bringen gewesen wären. Das Zollamt habe das in der
Berufungsvorentscheidung unberücksichtigt gelassen mit der Begründung,
dass diese Einkaufsprovisionen bei den in Rede stehenden Warenanmeldungen nicht
getrennt ausgewiesen gewesen seien und anhand der vorgelegten Unterlagen nicht
hätten ermittelt werden können. In Erwiderung dessen führte die
Bf. aus, sie habe sich zur Vermittlung der Einkäufe bei den türkischen
Lieferanten des türkischen Vermittlers Ö. bedient, wobei die
Verrechnung der dem Vermittler zustehenden Einkaufsprovision in der Weise
erfolgte, dass der türkische Lieferant dem Vermittler die zustehende
Einkaufsprovision zunächst bezahlte und die Bf. sie dem türkischen
Lieferanten durch Aufschlag auf den Warenverkaufspreis vergütete. Auf diese
Weise kam im relevanten Zeitraum ein an Ö geleisteter Gesamtbetrag in
Höhe von 2.842.641,- ATS an Einkaufsprovisionen zustande, der belegt sei
und vom Zollamt verfehlterweise nicht anerkannt worden sei mit der
Begründung, diese Provisionen müssten jeweils "getrennt ausgewiesen"
sein. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Bf. schon anlässlich der Berufung
unter Angabe der WE-Nummer, des Lieferanten, der LKW-Bezeichnung, des Datums der
Warenlieferung und mit Empfangsbestätigungen detailliert aufbereitet habe,
auf welchen Geschäftsfall jeweils welche Einkaufsprovision entfalle.
Außerdem seien Unterlagen über Zahlungs- und Abrechnungsweise der
Einkaufsprovisionen schon anlässlich der zollbehördlichen Nachschau
vorgelegt worden. Es sei damit jener Konkretheit bei den aus dem Zollwert
herauszurechnenden Beträgen, wie sie in Art. 33 lit.a bis f ZK bzw. auch in
der Judikatur (VwGH 24.1.2001, 99/16/0529) und Literatur gefordert ist,
Genüge getan. Es sei jedenfalls nicht notwendig, dass der Abzugsposten
unbedingt in der Rechnung selbst zu der Warenlieferung ausgewiesen sein
müsste. Daher sei die Berufungsvorentscheidung inhaltlich rechtswidrig,
dazu komme der Verfahrensfehler, dass man seinerzeit zwar die Prokuristin A.,
nicht aber den einzigen Geschäftsführer J. beigezogen habe, der die in
den tatsächlich gezahlten Preisen enthaltenen und abzuziehenden
Einkaufsprovisionen hätte erläutern können. Hingewiesen wurde
neuerlich auf die mangelhafte Nachvollziehbarkeit der Abgabenvorschreibungen des
Erstbescheides infolge unzureichender Beilagen, was erst im Stadium der
Berufungsvorentscheidung saniert worden sei. Weiters enthielt die
Beschwerdeschrift den Hinweis, die Argumente aus der Berufungsschrift als
Bestandteil der Beschwerdeschrift anzusehen. Aufgrund dieser Argumentationen
werde der Antrag gestellt, die Berufungsvorentscheidung dahingehend
abzuändern, dass von der Nacherhebung von Eingangsabgaben abgesehen
wird.
Im Laufe des
Beschwerdeverfahrens wurde am 21.7.2004 Mag. C., der in der
gegenständlichen Zeit bei der Bf. im Bereich Einkauf tätig und
für die Vereinbarungen betreffend Einkaufsprovisionen zuständig war,
als Zeuge einvernommen. Aus der Einvernahme geht hervor, dass den Verzollungen
Proforma-Rechnungen mit üblichen Richtwerten zugrunde gelegt waren, die
Einkaufsprovisionen beruhten branchenüblich nur auf mündlichen
Vereinbarungen, ohne schriftlichen Vertrag mit dem Einkaufskommissionär
oder mit dem Lieferanten. Das Minimum der Provision habe 1,- ATS/kg betragen und
habe sich nach dem Verkaufserlös gerichtet. Eine direkte Abrechnung mit
Herrn Ö sei deshalb nicht erfolgt, weil es einfacher war, nur einen Betrag
zu überweisen. Ö hat dem Lieferanten jeweils die ihm zustehende
Provision bekannt gegeben und sofort erhalten. Die schon vorgelegten
Bestätigungen und Aufstellungen zu diesen Zahlungen entsprächen
jedenfalls den Tatsachen.
Am 3.2.2005
erging unter GZ. ZRV/0285-Z3K/02 über die Beschwerde die Entscheidung des
UFS. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Abgabenbeträge in höherem
Ausmaß neu festgesetzt, und zwar der Zoll mit insgesamt 4.014.587,- ATS =
291.751,35 € und die Zinsen mit 137.991,- ATS = 10.028,20 € mit daraus
resultierenden erhöhten Nachforderungsbeträgen. Die
Berufungsentscheidung enthält nach einer zusammenfassenden Darstellung des
bisherigen Verfahrensablaufes und der eingebrachten rechtlichen Argumente eine
Darstellung der anzuwendenden Rechtsnormen und insbesondere die drei
gemäß Art. 5 Abs.1 lit.a bis lit.c der Verordnung nach Wahl des
Importeurs anwendbaren Modi der Auffindung des Zollwerts der zu importierenden
Obst- und Gemüsewaren. Von diesen wahlweise zur Verfügung stehenden
Methoden war von der Bf. anlässlich der Importverzollungen jeweils die
Methode gemäß lit.a, also die Zugrundelegung der fob-Preise,
gewählt worden. Der UFS sprach der Heranziehung dieser Methode die
Rechtsrichtigkeit ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass die
fob-Preise zum Zeitpunkt der Einfuhr gar nicht genau bekannt waren. Wenn aber
der Modus der fob-Preise nicht anwendbar ist, gehe aus dem Kontext der
Verordnung hervor, dass die Methode der lit.c, also die pauschalen Einfuhrwerte,
heranzuziehen seien. Mit dieser Methode wurde für die einzelnen
Importvorgänge der Zoll und der Zins neu berechnet, wobei sich beim Zoll in
den meisten Fällen höhere Beträge und per Saldo eine neue
Nachforderung an Zoll in Höhe von 791.115,- ATS ergab. Mit diesen neu
ermittelten Zollbeträgen ergaben sich - und zwar auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass keine Einfuhrumsatzsteuer nach §
72a ZollR-DG nachgefordert wurde - durchwegs höhere Beträge an Zinsen
und per Saldo bei den Zinsen eine Nachforderung in Höhe von 32.255,- ATS.
In den der Berufungsentscheidung beiliegenden Anlageblättern waren die
Neuberechnungen im Detail vorgeführt.
Gegen die
Berufungsentscheidung wurde von der Bf., nunmehr in Liquidation und vertreten
durch Rechtsanwalt X. , Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der
mit Erkenntnis Zl. 2005/16/0083 vom 2.9.2008 die Berufungsentscheidung wegen
Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob. In den rechtlichen Ausführungen
gelangt der Gerichtshof im Wesentlichen zum Ergebnis, dass der Bf. entgegen
ihrer Rechtsansicht nicht die Wahlmöglichkeit zur Verfügung stand,
nach Art. 5 Abs.1 Buchst. a der Verordnung zur Bestimmung des Zollwertes den zum
Zeitpunkt der jeweiligen Abfertigung noch gar nicht bekannten fob-Preis
heranzuziehen. Die belangte Behörde habe aber mit der im Jahr 2005
erfolgten nachträglichen buchmäßigen Erfassung und Mitteilung
von veränderten Abgabenbeträgen verkannt, dass für die im
Zeitraum von August 1996 bis Oktober 1998 erfolgten Abgabenschuldentstehungen
gemäß Art. 221 Abs.3 ZK in der vor 19.12.2000 geltenden Fassung nach
einem mehr als 3-jährigen Zeitraum solches infolge Verjährung nicht
mehr möglich war. Denn es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine
Vorschrift des materiellen Rechts (auch EuGH, 23.2.2006 Rs. C-201/04) und sie
sah in der anzuwendenden Fassung eine Aussetzung der Dreijahresfrist bei
Einbringung eines Rechtsbehelfs (noch) nicht vor. Als materiell-rechtliche
Bestimmung ist aber Art. 221 Abs.3 ZK in der Version anzuwenden, die sie zum
Zeitpunkt der Zollschuldentstehung hatte.
Der
Gerichtshof rügte ferner den im Spruch des aufgehobenen Bescheides
verwendeten Ausdruck "Zinsen", der jedenfalls die Abgabenerhöhung nach
§ 108 Abs.1 ZollR-DG nicht umfasse.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Es ist zunächst zu vermerken, dass zum vorliegenden
Abgabenverfahren bereits in den zollbehördlichen Entscheidungen vom
21.4.1999, 10.7.2001 und 3.2.2005, den von der Bf. eingebrachten
Schriftsätzen und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.9.2008
eine ausführliche Diskussion der anstehenden Sach- und Rechtsfragen sowie
Zitierungen der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen erfolgt sind, auf
die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden darf. Es ist nach
höchstgerichtlicher Judikatur zulässig, die Parteien auf die
Ausführungen in Erledigungen hinzuweisen, die ihnen zugegangen und
inhaltlich bekannt sind (z.B. VwGH 10.4.2008, 2007/16/0007). Weiters ist zu
vermerken, dass in den nachfolgenden Ausführungen der besseren
Übersicht halber weiterhin die im Verfahren noch relevant gewesenen
Schillingbeträge angeführt werden.
Besonders hervorgehoben und ergänzend angeführt
seien folgende Bestimmungen :
Art. 221 Abs.3 ZK idF bis 18.12.2000 : Die Mitteilung an
den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem
Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die
Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich
geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch
nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem
Recht vorgesehen ist.
Ab 19.12.2000 hatte diese Bestimmung und der neu
angefügte Abs.4 die Version:
Art. 221 Abs.3 ZK n.F. : Die Mitteilung an den
Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt
des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem
Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Art. 243
eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.
Abs.4 : Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung
entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann
die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt
sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen.
§ 74 Abs.2 ZollR-DG idF bis 30.6.2001 : Die
Verjährungsfrist beträgt bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre
ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs-
und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich
geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht
oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau
ermitteln konnten. Die Verjährungsfrist der anderen Geldleistungen bestimmt
sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften.
§ 108 Abs.1 ZollR-DG idF 1.1.1998 bis 31.12.2001 :
Entsteht außer den Fällen des Abs.2 eine Zollschuld nach Art. 202 bis
205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK
nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag
entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und
dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80)
angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben
nach § 105 bleibt unberührt.
Gemäß
§ 42 Abs.3 VwGG tritt das
Administrativverfahren infolge der Aufhebung der bekämpften
Berufungsentscheidung wieder in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen
Bescheides zurück und der UFS hat gemäß
§ 63 Abs.1 VwGG den
der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand
unverzüglich herzustellen. Da gemäß dieser Rechtsanschauung die
nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung von noch nicht
mitgeteilten Abgabenbeträgen rechtswidrig war, konnte es zu keiner
Nacherfassung von Zöllen und Abgabenerhöhungen nach § 108 Abs.1
ZollR-DG (bzw. für die Zeit vor 1.1.1998 an Säumniszinsen nach §
80 Abs.1 ZollR-DG) kommen und es sind die durch die Entscheidung vom 3.2.2005
vorgeschriebenen Mehrbeträge zu streichen. Weiters ist in der
Überprüfung der Berufungsvorentscheidung zu beachten, dass der Bf. die
wahlweise Heranziehung der Methode des Art. 5 Abs.1 Buchst. a der Verordnung zur
Bestimmung des Zollwerts nicht möglich war.
Zur Verjährung ist die bisher im
Administrativverfahren nicht aufgegriffene Frage der Anwendung der
zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 74 Abs.2 ZollR-DG zu
prüfen, die im vorliegenden Fall u.U. die nachträgliche
buchmäßige Erfassung von Abgaben bis zum Jahr 2006 ff. zugelassen
hätte, wofür aber die Beweisführung der Abgabenhinterziehung
notwendig gewesen wäre. Ein Finanzstrafverfahren wurde in der vorliegenden
Angelegenheit nicht durchgeführt, sodass allenfalls die Klärung dieser
Frage mit einer Vorfragenbeurteilung im Sinne von § 116 Abs.1 BAO durch die
Abgabenbehörde selbst vorzunehmen wäre. Dazu wären aber klare und
überprüfbare Feststellungen nötig (z.B. VwGH 17.12.2003,
99/13/0036, Rs.7), wie sie aus dem vorliegenden Aktenvorgang nicht herleitbar
sind, weshalb eine Nacherhebung von Eingangsabgaben unter Heranziehung der
längeren Verjährungsfrist ebenfalls nicht möglich war.
Zur rechtlichen Diskussion seien nochmals die
behördlichen Erledigungen in chronologischer Reihenfolge aufgezählt
und gegenübergestellt :
a) Die 115 Importabfertigungsvorgänge der
Weintraubenlieferungen aus der Türkei fanden vom 8.8.1996 bis 19.10.1998
statt. b) Aufgrund der Betriebsprüfungsergebnisse erging am
21.4.1999 der Nachforderungsbescheid des Zollamtes Wien, mit dem
Zollbeträge nachgefordert und Zinsen/Abgabenerhöhungen erstmals
vorgeschrieben wurden. c) Aufgrund der Berufung erging am 10.7.2001 die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien, mit der der Nachforderungsbetrag
beim Zoll um 2.363,- ATS und bei der Abgabenerhöhung um 174,- ATS
herabgesetzt wurde. d) Aufgrund der Beschwerde an die Abgabenbehörde
II. Instanz erging am 3.2.2005 die Berufungsentscheidung des UFS, in der die
Zollbeträge und Abgabenerhöhungen/Zinsen deutlich höher
festgesetzt wurden als in (c), sodass sich bei den Zöllen ein insgesamter
Nachforderungsbetrag von 791.115,- ATS und bei den Zinsen/Abgabenerhöhungen
von 32.255,- ATS ergab. e) Aufgrund der Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erging am 2.9.2008 dessen Erkenntnis, mit dem die in (d)
erfolgte Neufestsetzung als rechtswidrig erkannt wurde, weil sie außerhalb
der Verjährungsfrist erfolgt war. f) Aufgrund dieser
höchstgerichtlichen Aufhebung ergeht nun neuerlich die vorliegende zweite
Berufungsentscheidung des UFS, mit der die Festsetzung wiederum in Höhe der
Berufungsvorentscheidung erfolgt, und zwar mit folgenden Erwägungen:
Die Bf. hat in den Anmeldungen zu den Importabfertigungen
für die jeweilige Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Abgabenberechnung
im Sinne der 1. Alternative in Art.5 Abs.1 der Verordnung als "erklärte
Werte" die fob - Preise der Erzeugnisse herangezogen. In der durchgeführten
Betriebsprüfung wurden dabei Unzulänglichkeiten erkannt, im
Wesentlichen deshalb, weil bei den einzelnen Liefervorgängen die
individuell auf diesen Importvorgang entfallenden Preise noch gar nicht genau
abgegrenzt waren und die hinzuzurechnenden Transport- und Versicherungskosten
nicht berücksichtigt worden waren. Daher erfolgten nun unter
Berücksichtigung dieser Werte die neuen Abgabenfestsetzungen in (b), wobei
das Zollamt aber prinzipiell bei der Methode der fob - Preise blieb. Nur in
jenen Fällen, in denen die Transport- und Versicherungskosten nicht
belegbar waren, wurde die 3. Alternative des pauschalen Einfuhrwertes
herangezogen, diese Fälle sind in den Berechnungstabellen des Bescheides
(b) in der Spalte "Lfbd." mit "Y" markiert. In (c) hat das Zollamt die
Abgabenfestsetzungen aus (b) im Wesentlichen unverändert und unter
Beibehaltung der 1. Alternative aus der Verordnung bestätigt. Es wurde
lediglich bei 3 Abfertigungsvorgängen aufgrund von Verbuchungsfehlern, die
ihrem Wesen nach unter die Korrekturmöglichkeit des § 293 BAO fallen
und im Rahmen einer Berufungs(vor)entscheidung abgeändert werden
können (VwGH 26.1.1995, Zl. 94/16/0058), eine Verminderung des Zolls und
der daraus resultierenden Abgabenerhöhung im Ausmaß von 30,- bzw.
585,- bzw. 1.922,-, somit insgesamt 2.537,- ATS vorgenommen. Der Einwand der Bf.
der Berücksichtigungspflicht der abzuziehenden Einkaufsprovisionen, zu
denen Bestätigungen des türkischen Vermittlers vorgelegt worden waren,
wurde vom Zollamt nicht anerkannt mit der Begründung, dass sie nicht
getrennt ausgewiesen seien.
Mit der Berufungsentscheidung (d) ist der UFS von der
Methode des Zollamtes abgegangen und hat nunmehr in allen 115 Fällen die
Abgabennachforderungen auf der Basis des pauschalen Einfuhrwertes nach der 3.
Alternative der Verordnung vorgenommen. In der nunmehrigen Berufungsentscheidung
(f) hält der UFS an den rechtlichen Ausführungen in der Entscheidung
(d) vom 3.2.2005 fest, in der dargelegt wurde, dass die Heranziehung der
fob-Preise nicht möglich ist - so auch der VwGH in (e) - und dass dem
Aufbau des Art.5 Abs.1 der Verordnung zu entnehmen ist, dass der pauschale
Einfuhrwert als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist. Diese Neuberechnungen in
(d) führten in fast allen Fällen zu Höherbeträgen im
Vergleich zu den bisher buchmäßig erfassten und mitgeteilten
Abgabenbeträgen und somit zu einer Nachforderung an Zoll von insgesamt
791.115,- ATS bzw. bei den Zinsen/Abgabenerhöhungen von 32.255,- ATS. In
dieser Berechnungsmethode konnten sich auch weitere Erörterungen zur Frage
von Abzugsposten erübrigen, da in dieser Methode in den von der Kommission
der EU veröffentlichten Werten bereits pauschale Abzugsposten eingearbeitet
sind.
Gemäß der Rechtsmeinung in (e) konnte aber im
Jahr 2005 eine solche Abänderung nicht mehr erfolgen, weil sie schon
außerhalb der materiellen und nicht unterbrechbaren dreijährigen
Verjährungsfrist erfolgte (die in (d) erfolgte Vorgangsweise wäre nur
dann möglich gewesen, wenn Art. 221 Abs.3 ZK in den Zeitpunkten der
Zollschuldentstehungen 1996 bis 1998 die erst ab 19.12.2000 gültige Fassung
gehabt hätte). Es sei in diesem Zusammenhang vermerkt, dass die
Fristenberechnungen in Zollmaterien gemäß
§ 2 Abs.3 ZollR-DG
nach dem System der Fristenverordnung, Abl. EG Nr. L 124 v. 8.6.1971 erfolgen,
sodass nach deren Art.3 z.B. für den letzten Abfertigungsvorgang am
19.10.1998 die genannte Dreijahresfrist vom 20.10.1998 bis zum Ablauf des
20.10.2001, in diesem Fall des nächsten Arbeitstages 22.10.2001,
reicht.
Gemäß diesen Ausführungen hat der UFS nur
die Möglichkeit, zu den niedrigeren und innerhalb der Dreijahresfrist
buchmäßig erfassten und mitgeteilten Abgabenbeträgen der
Bescheide (b) und (c) "zurückzukehren". Es ist zu vermerken, dass sich die
Berufungsvorentscheidung (c) zum Teil selbst schon außerhalb der
Dreijahresfrist ab Entstehen der Zollschuld befand (Zeitabstand 1996 bis 2001),
sie hat aber die im Erstbescheid enthaltenen Beträge unverändert
gelassen, sodass es zu keiner rechtswidrigen verspäteten
buchmäßigen Erfassung kam. Hingegen waren die im Jahr 2005
vorgenommenen nachträglichen buchmäßigen Erfassungen ungeachtet
ihrer methodischen Richtigkeit bereits rechtswidrig und auf die niedrigeren
(Teil-)beträge aus (b) bzw. (c) rückgängig zu machen. Es gilt das
auch in denjenigen Fällen, in denen die verspätete
buchmäßige Erfassung und Mitteilung eine "Negativ-Vorschreibung"
wäre, in denen also der in (d) ermittelte Betrag niedriger ausfällt
als jener in (b) und (c). Das ist bezüglich einiger
Abfertigungsvorgänge der Fall, sie scheinen in der Anlage C zur
Berufungsentscheidung (d) in der Spalte "Differenz Zoll in ATS" mit negativem
Vorzeichen auf (es handelt sich um die 5 Abfertigungsvorgänge vom 29.9.,
30.9.1996, 10.9., 22.9.1997, 5.9.1998). Es ist zu vermerken, dass überhaupt
im vorliegenden Stadium des Rechtsbehelfsverfahrens eine innerhalb der
Dreijahresfrist zuungunsten der Bf. erfolgte unrichtige Mehrfestsetzung an Zoll
bzw. gemäß
§ 2 Abs.1 ZollR-DG an sonstigen Eingangsabgaben
und Geldleistungen nicht abänderbar ist, derartiges könnte allenfalls
Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 236 ZK sein, worüber hier nicht zu
entscheiden ist. Das trifft auch auf die im Bescheid (b) erfolgte und in die
Berufungsvorentscheidung (c) übernommene unrichtige Berechnung der
Abgabenerhöhung zu, bei der als Startwert der Zoll plus der
Einfuhrumsatzsteuer herangezogen wurde. Wenn aber die Einfuhrumsatzsteuer
gemäß
§ 72a ZollR-DG nicht nacherhoben wird, ist für sie
gemäß höchstgerichtlicher Judikatur auch keine
Abgabenerhöhung bzw. Zinsen zu berechnen, da es grob sinnwidrig wäre,
die Partei einerseits nicht mit Einfuhrumsatzsteuer nachzubelasten, ihr
andererseits aber dafür eine Abgabenerhöhung vorzuschreiben, der nach
der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung die Funktion von
"Säumniszinsen" zukommt (z.B. VwGH 2.9.2008, 2005/16/0205, insbesondere Rs.
2). Zum Beispiel ist im Fall des letzten Importvorgangs vom 19.10.1998 von (a)
auf (b) eine Erhöhung beim Zoll im Ausmaß von 7.321,- ATS und
(rechnerisch) bei der Einfuhrumsatzsteuer von 5.276,- ATS erfolgt, nachgefordert
wurde mit Bescheid (b) nur der Zollbetrag. Bei der Berechnung der
Abgabenerhöhung wurde mit der Summe 12.597,- ATS aus beiden Abgaben
gestartet : Die Säumniszeiträume reichen gemäß
§ 80
Abs.2 ZollR-DG jeweils vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden
Kalendermonats, beginnend mit dem Zeitraum, in dem die Zollschuld am 19.10.1998
entstand (also dem Zeitraum 15.10.1998 - 14.11.1998) bis zum Zeitraum, in dem
die nachträgliche buchmäßige Erfassung mit Bescheid vom
21.4.1999 erfolgte (also dem Zeitraum 15.4.1999 - 14.5.1999). Gemäß
dieser Bestimmung ist ein Säumniszeitraum mit seiner gesamten Länge
anzusetzen, auch wenn die Säumnis nur einen Teil des Monats umfasst. Es
gibt also in diesem Beispiel 3 Säumniszeiträume im Jahr 1998 und 4
Säumniszeiträume im Jahr 1999. Der Jahreszinssatz gemäß
§ 78 Abs.2 ZollR-DG iVm Art. 589 Abs.4 ZK-DVO (jeweils idF 1999) betrug
damals 3,66 % (1998) bzw. 3,64 % (1999), (vgl. Beilage 3 zu (c)) und ist
für Säumnisberechnungen gemäß
§ 80 Abs.2 ZollR-DG um 2
% zu erhöhen, ergibt 5,66 % bzw. 5,64 % und im Zwölftelbruchteil
gemäß dieser Bestimmung 0,4717 % bzw. 0,47 %. Somit errechnet sich
die Abgabenerhöhung für den gesamten Säumniszeitraum 15.10.1998 -
14.5.1999 mit 12.597 x 0,4717% x 3 + 12.597 x 0,47% x 4 = (gerundet nach §
204 Abs.1 BAO a.F.) 415,- ATS. Führt man dieselbe Rechnung mit dem
Startwert 7.321,- ATS durch, ergibt sich an Abgabenerhöhung der Wert 241,-
ATS.
Die Rechtsgrundlage für die Berechnung solcher
"Zinsen" ist, aufbauend auf Art.4 Abs.4 der Verordnung die einzelstaatliche
Gesetzgebung, die solche Zinsen in der ab 1.1.1998 nach § 108 Abs.1
ZollR-DG gültigen Regelung als Abgabenerhöhung und in der Zeit vorher
gemäß
§ 80 Abs.1 ZollR-DG als Säumniszinsen
bezeichnet. Diese terminologische Unterscheidung bei gleichem Berechnungsmodus
war im Spruch von (c) vorgenommen.
Zu dem in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel
der unzureichenden Begründung wegen Nichtnachvollziehbarkeit der
Abgabenberechnungen ist auszuführen, dass in den Beilagen der Erledigungen
(c) und (d) diese Berechnungsgrundlagen und Berechnungsmodi ausreichend
dargestellt wurden bzw. sich solche Berechnungen - vgl. obige Rechnung - direkt
aus dem Gesetzestext entnehmen lassen. Die dabei verwendeten Abgabensätze
und Umrechnungskurse sind aus öffentlich kundgemachten Quellen zu entnehmen
- z.B. den in den Beilagen aufgezählten Amtsblättern, aber auch aus
allgemein zugänglichen und den im Export/Import-Bereich tätigen
Unternehmen bekannten und von ihnen regelmäßig verwendeten
Datenbanken (insbesondere "ZEUS" = Zoll Europa - Unterstützungssystem) und
Publikationen (insbesondere die vom Bundesministerium für Finanzen
geführte und ständig aktualisierte "Zolldokumentation"), sodass die
gegebenen tabellarischen Darstellungen eine Nachvollziehbarkeit der
Abgabenberechnungen gewährleisten.
Schließlich vermag der UFS auch keinen
Verfahrensmangel darin zu erblicken, dass der Geschäftsführer J. nicht
in die rechtlichen Diskussionen eingebunden war. Zum Einen bestand für ihn
schon Gelegenheit, an der Schlussbesprechung am Ende der Betriebsprüfung
teilzunehmen bzw. seine Sicht der Dinge anlässlich der Ergreifung der
Rechtsmittel einzubringen, des Weiteren wurde mit Vorhaltschreiben des UFS vom
4.5.2004 der Bf. Gelegenheit gegeben, die strittig gewesene Frage der
Einkaufsprovisionen zu klären, worauf wiederum nicht der
Geschäftsführer J. in Erscheinung trat, sondern seitens der Bf. die
Vernehmung von C. als Zeuge beantragt wurde, was dann auch durchgeführt
wurde.
Zu den beiliegenden Berechnungsblättern (sie sind
unverändert aus (c) übernommen) sei erläuternd bemerkt, dass die
Abgabenfestsetzungen jene in den einzelnen
Zeilen sind, während die im obigen Text meist kurzerhand
angeführten Summen- bzw. Saldobildungen nur Informationscharakter haben. In
den Berechnungstabellen zu (c) waren auch die 3 o.a. Korrekturen eingearbeitet,
vgl. Begründung in (c) . Die Verbuchungen und Zahlungsvorgänge wurden
von den damaligen Schilling-Beträgen auf Euro umgestellt bzw. abgewickelt,
wobei diesbezüglich nichts strittig ist. Strittige Fragen bezüglich
des Kontostandes wären allenfalls im Wege eines Abrechnungsbescheides nach
§ 216 BAO zu klären.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 19.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0136-Z1W/08
- Stammnummer
- 39930
- Gültig
- 19.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF