Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3090-W/02
Zwangsstrafe zur Erzwingung der Erklärungsabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3090-W/02vom 19.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Allgemein gehaltene und überdies unbewiesen gebliebene Angaben über beim Geschäftsführer gelegene Hinderungsgründe rechtfertigen keine einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Steuererklärungen erheblich überschreitende Zufristung und sind auch nicht geeignet darzutun, dass es dem Geschäftsführer objektiv unmöglich gewesen wäre, innerhalb der gesetzten Frist unter zumutbarer Anspannung seiner Kräfte die geforderte Leistung zu erbringen (vgl. Stoll, Kommentar zur BAO, 1199; VwGH v. 13.9.1977, Zl. 185/77). Die vom Finanzamt im Zuge der Androhung der Verhängung der Zwangsstrafe gesetzte knapp dreiwöchige Frist ist ausreichend (vgl. VwGH v. 9.12.1992, Zl. 91/13/0204).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9.,18. u. 19. Bezirk und
Klosterneuburg über die Verhängung einer Zwangsstrafe; vom
10. Juli 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1996 gegründet und am
6. März 1997 in das Firmenbuch eingetragen.
Den Gegenstand des Unternehmens
bilden u.a. die Planung, Entwicklung, Herstellung, Betreuung und der Vertrieb
von Erzeugnissen, Systemen und Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Telekommunikation und allen damit zusammenhängenden
Tätigkeiten.
Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 6. Juni 2001 forderte das Finanzamt die Bw unter
Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe von ATS 5.000,00
(€ 363,36) zur Abgabe von Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1999 bis längstens
27. Juni 2001 auf. Die gesetzte Frist wurde seitens des Finanzamtes nach
telefonischer Rücksprache des Steuerberaters der Bw stillschweigend bis zum
29. Juni 2001 verlängert.
Nach ungenütztem
Verstreichen der gewährten Frist erfolgte mit Bescheid vom 10. Juli
2001 die Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe. Gleichzeitig wurde der Bw
unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe aufgetragen, die unterlassene
Handlung bis zum 31. Juli 2001 nachzuholen. Die abverlangten
Steuererklärungen langten am 6. August 2001 beim Finanzamt ein. Gegen
den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe berief die Bw mit
Schriftsatz vom 8. August 2001 und beantragte dessen Aufhebung mit der
Begründung, es sei dem alleinigen und einzelzeichnungsberechtigten
ausländischen Geschäftsführer infolge dienstlicher Verhinderungen
in Frankfurt erst nach dem 1. August 2001 möglich gewesen, zur
Unterfertigung der Jahresabschlüsse nach Österreich zu reisen, weshalb
die Verhängung der Zwangsstrafe unbillig sei. Ein Beweis hinsichtlich der
Hinderungsgründe könne erbracht werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. Dezember 2001 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid
über die Verhängung der Zwangsstrafe ab.
Der Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
erfolgte am 11. Jänner 2002. Darin ergänzte die Bw, es sei ihrem
Geschäftsführer nicht zumutbar, andauernd am Ort der
Geschäftsleitung der Bw in Österreich zu verweilen, da diese nur
geringfügige Einnahmen erziele und seine Tätigkeit als
Geschäftsführer darüber hinaus unentgeltlich erfolge. Nach der
Abwicklung aller Agenden in Deutschland habe sich dieser zur Unterfertigung der
Jahresabschlüsse nach Österreich begeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 134 Abs 1 der Bundesabgabenordnung sind die
Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates März jedes
Jahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen
allgemein erstreckt werden.
Nach
Abs 2 leg cit kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf
begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur
Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern.
Gemäß
§ 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden
berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen
Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen
Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch
Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Nach
Abs 2 leg cit muss der Verpflichtete unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden, bevor die Zwangsstrafe festgesetzt
wird. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen,
außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Absatz 3 leg cit bestimmt,
dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von
"2.180 Euro"("30.000,00 S) nicht übersteigen darf.
Die Bw stützt ihren
Berufungsantrag darauf, dass es ihrem Geschäftsführer infolge
dienstlicher Verhinderung nicht möglich gewesen sei, innerhalb der im Zuge
der Androhung der bekämpften Zwangsstrafe vom Finanzamt gesetzten Frist zur
Unterfertigung der Abgabenerklärungen der Bw von seinem in erheblicher
Entfernung von Wien gelegenen Wohnsitz in Deutschland nach Österreich zu
reisen. Nach der oben zitierten Bestimmung des
§ 134 Abs 1 BAO wären die Abgabenerklärungen
bis Ende März 2000 einzureichen gewesen. Unter Berücksichtigung der
von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen allgemein zwischen einem
halben und einem Jahr erstreckbaren Frist hätte die Bw längstens bis
Ende März 2001 Vorkehrungen zur Vermeidung von etwaigen Säumnisfolgen
zu treffen gehabt. Vor dem Hintergrund der der Bw seit diesem Zeitpunkt bereits
vorzuwerfenden Säumigkeit kann die vom Finanzamt unter Androhung der
streitgegenständlichen Zwangsstrafe gesetzte knapp dreiwöchige Frist
nicht als zu kurz angesehen werden (vgl. VwGH vom 9.12.1992,
Zl. 91/13/0204). Die von der Bw vorgebrachten ganz allgemein gehaltenen und
überdies unbewiesen gebliebenen Angaben über die beim
Geschäftsführer gelegenen Hinderungsgründe rechtfertigen keine
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur
Abgabe der Steuererklärungen erheblich überschreitende Zufristung und
sind auch nicht geeignet darzutun, dass es dem Geschäftsführer
objektiv unmöglich gewesen wäre, innerhalb der gesetzten Frist unter
zumutbarer Anspannung seiner Kräfte die geforderte Leistung zu erbringen
(vgl. VwGH vom 13. September 1977, Zl. 185/77 und Stoll,
Kommentar zur BAO, 1199). Im übrigen sind die Abgabenerklärungen
tatsächlich erst mit 6. August 2001, somit mehr als einen Monat nach
Ablauf der vom Finanzamt gesetzten und nach telefonischer Rücksprache mit
der steuerlichen Vertretung verlängerten Frist abgegeben
worden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 19. Februar
2003
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3090-W/02
- Stammnummer
- 2885
- Gültig
- 19.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF