…dass auf den Bw. nicht entnommene Gewinne im Sinne des § 11 a EStG 1988 in Höhe von € 59.000,00 entfallen. Anlässlich der Veranlagung wendete das Finanzamt hinsichtlich einer Bemessungsgrundlage von € 7.355,84 (= € 115.112,21 minus € 107.756…
…der Zuschuss unabhängig von der Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft gewährt worden sei. Daraufhin reichte der Berufungswerber auch betreffend die Einkommensteuerveranlagungen 2005 und 2006 mit Schriftsatz vom 24.11.2010 einen Vorlageantrag ein. In Ergänzung zum Berufungsvorbringen brachte er zur Nichtanwendung der Begünstigung der nichtentnommenen Gewinne vor…
…Finanzamt ab. Aufgrund eines Ergänzungsauftrages des Finanzamtes übermittelte er am 31.10.2007 eine berichtigte Einkommensteuererklärung. In dieser erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 60.292,45 €, darin enthalten 34.816,34 € aus nicht entnommenen Gewinnen, für die er gem. §…
…betreffend Einkommensteuer für 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) betreibt eine Tischlerei ("Design & Möbelwerkstätte") und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In der Einkommensteuererklärung für 2005 machte er eine begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne (…
…betreibt eine Tabak-Trafik und brachte die Erklärungen für 2005 und 2007 elektronisch beim Finanzamt ein. Die Bw. beantragte gemäß § 11a EStG 1988 (Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne), den Anstieg des Eigenkapitals der Jahre 2005 und 2007 mit dem begünstigten Steuersatz nach § 37 Abs…
…unter der Kennziffer 793 für den Betrag in Höhe von 65.418,62 € die Begünstigung gemäß § 11a EStG für die mit dem Hälftesteuersatz zu versteuernden nicht entnommenen Gewinne, der wie folgt ermittelt wurde: | Bezeichnung: | Betrag: | laufender Gewinn: | € 112.843…
…nicht entnommene Gewinne gemäß § 11a EStG in Höhe von € 34.000,-- beantragt wurde. Im Zuge der Veranlagung des Bw. zur Einkommensteuer 2005 wich das Finanzamt mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als die beantragte begünstigte Besteuerung für nicht…
…€ erklärt und für einen Betrag von 13.300,00 € die Besteuerung gem. § 11a EStG 1988 für nicht entnommene Gewinne mit dem Hälftesteuersatz beantragt hat. Das Finanzamt hat zunächst mit Bescheid vom 20. September 2006 eine erklärungsgemäße Veranlagung des Bw zur Einkommensteuer 2005 durchgeführt. …
…von 10.500,00 € die Besteuerung gem. § 11a EStG 1988 für nicht entnommene Gewinne mit dem Hälftesteuersatz beantragt hat. Das Finanzamt hat zunächst mit Bescheid vom 11. August 2005 eine erklärungsgemäße Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 vorgenommen. Auf Grund einer im Unternehmen der KG durchgeführten…
…Abzug (KZ 409) werden € 616,00 erklärt. Bei den Tarifbegünstigungen werden gemäß § 11 a mit dem Hälftesteuersatz zu versteuernde nicht entnommene Gewinne mit € 90.000,00 angegeben (KZ 793). Unter der KZ 440 (unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte) werden € 1.001,16 erklärt…
…a EStG (mit dem Hälftesatz zu versteuernde nicht entnommene Gewinne) beantragt. Aufgrund des oben angeführten Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses steht dem Bw. die Begünstigung zu. Der von ihm angegebene Betrag findet in dem ihm zugewiesenen Gewinnanteil Deckung, wurde nicht entnommen und wurde für diesen Betrag auch von…
…seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2006, G 151/06, die Beschränkung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne auf Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieben sowie Land- und Fortwirtschaft als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Aufhebung damit, dass diese Beschränkung unsachlich war. Die Grenzen zwischen den…
…hat dazu erwogen: Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten und ist von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht akzeptiert der BW, dass die Bestimmungen des § 11a EStG 1988 die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne natürlichen Personen…
…vom 8. März 2006 begehrte er, "den angefochtenen Bescheid wegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeiten aufzuheben und die begünstigte Besteuerung für den nicht entnommenen Gewinn in Höhe von 47.800,00 € zuzuerkennen." Zusammenfassend führte er aus, "dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger…
…ist in der für Anträge/Tarifbegünstigungen vorgesehenen Rubrik "8. Angaben für Tarifbegünstigungen" - "Gemäß § 11a mit dem Hälftesteuersatz zu versteuernde nicht entnommene Gewinne" € 100.000,00 eingetragen worden. Den Antrag, € 100.000,00 begünstigt zu besteuern, hat das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 28…
…Veräußerungsgewinn; KZ 423) in Höhe von € 62.052,91 und "Gemäß § 11a mit dem Hälftesteuersatz zu versteuernde nicht entnommene Gewinne" (KZ 793) mit einem Betrag von € 59.752,34 erklärt. In Papierform wurden zusätzlich v.a. eingereicht: - Jahresabschluss der Tabak-Trafik zum 31…
…RG/0044-K/09). Die Begründung des nach der Aufhebung des Erstbescheids erlassenen neuen Einkommensteuerbescheides 2007 vom 5.12.2008 lautet wie folgt: Der Hälftesteuersatz für den nichtentnommenen Gewinn wurde nunmehr für den Gewinnbetrag iHv € 66.760,53 anerkannt: Gewinn --------------------------------------------------180.347,46 Privatentnahmen…
… 16 Abs. 5 Z 1 letzter Satz UmgrStG , welche Jahre nach Einführung der begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne erlassen wurden und ist zunächst problematisch nach dem Grundsatz von "Treu und Glauben". Darüberhinaus ist im konkreten Fall, wie weiters dargestellt wird, die undifferenzierte Inanspruchnahme der…
…sei. Dies gehe aus den Erläuterungen zu den Gesetzesmaterialien hervor. Auch § 11 EStG 1988 begünstige durch die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses die Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen, weil der Eigenkapitalzuwachs naturgemäß höher sei je weniger Entnahmen vorliegen würden. Aus den Erläuterungen zu den Gesetzesmaterialien gehe hervor…
…127.689,02 €. Unter Punkt 8. betreffend die "Angaben für Tarifbegünstigungen" wurde zur Kennzahl 793 (Gemäß § 11a mit dem Hälftesteuersatz zu versteuernde nicht entnommene Gewinne) ein Betrag von 65.418,62 € ausgewiesen. Diesbezüglich führte der Bw. im Begleitschreiben vom 4. Februar 2006 erläuternd…