Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2959-W/06
Besteuerung nicht entnommener Gewinne gemäß § 11a EStG bei Einkünften gemäß § 22 EStG als Rechtsanwalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2959-W/06vom 12.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.B., Rechtsanwalt, 1xxx Wien,
M-Gasse, vertreten durch C-KEG, 1xxx Wien, M-Gasse, vom 30. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 31. Oktober 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber erzielt als Rechtsanwalt für das Jahr 2005 Einkünfte
aus selbständiger Arbeit, die durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt
und im Wege einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO festgestellt wurden. Zur Ermittlung des
nicht entnommenen Gewinnes wird lt. Eingabe vom 30. November 2006 eine
"eingeschränkte doppelte Buchhaltung" geführt, aus der die Ermittlung
des nicht entnommenen Gewinnes in Form von Verrechnungskonten des
"Umlaufvermögens, sonstige Verbindlichkeiten" nachvollzogen werden
könne.
Bei der
Einreichung der Einkommensteuererklärung 2005 beantragte der Bw. die
begünstigte Besteuerung gemäß
§ 11a EStG 1988 mit dem
Hälftesteuersatz für den nicht entnommenen Gewinn in Höhe von
€ 34.000,--. Mit gleichem Datum wurde für die "C-KEG" die
Erklärung über die einheitliche gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO eingereicht, in der
gemäß der beigelegten Mitteilung über die Feststellung der
Einkünfte von Personengesellschaften 2005 die Begünstigung für
nicht entnommene Gewinne gemäß
§ 11a EStG in Höhe von
€ 34.000,-- beantragt wurde.
Im Zuge der
Veranlagung des Bw. zur Einkommensteuer 2005 wich das Finanzamt mit Bescheid vom
31. Oktober 2006 von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als die
beantragte begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne
gemäß
§ 11a EStG nicht gewährt wurde. Begründend
wurde ausgeführt, dass der begünstigte Steuersatz nur bei den
Einkunftsarten aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb zustehe.
Folglich habe der Hälftesteuersatz gemäß
§ 11a EStG
nicht anerkannt werden können.
Mit 28.
November 2006 wurde hinsichtlich der "C-KEG" ein gemäß
§ 293b BAO berichtigter Feststellungsbescheid über die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO erlassen, in dem die Begünstigung für nicht
entnommene Gewinne gemäß
§ 11a EStG nicht gewährt
wurde.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 wurde mit Eingabe vom 30. November 2006
fristgerecht berufen und eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Nichtanwendung der
Begünstigung gemäß
§ 11a EStG 1988 für die nicht
entnommenen Gewinne zu Unrecht erfolgt sei.
Nach Auffassung
des Bw. sei eine Differenzierung zwischen den von ihm versteuerten
Einkünften aus selbständiger Arbeit und den Einkünften von Land-
und Forstwirten bzw. Gewerbetreibenden sachlich nicht gerechtfertigt.
Diesbezüglich sei ein Verfahren gemäß Art 140 Abs 1 B-VG
beim Verfassungsgerichtshof anhängig, in dem die Worte "aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" in § 11a Abs 1 EStG 1988
auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft würden. In dem
Beschluss vom 12.6.2006, Zl. B 3334/05 habe der Verfassungsgerichtshof
ausgeführt, dass keine überzeugenden Gründe für den
Ausschluss der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von der
Begünstigung des § 11a EStG 1988 gesehen werden. Bei den
Beziehern von Einkünften aus selbständiger Arbeit habe das
Eigenkapital keine anderen betriebswirtschaftlichen Funktionen als bei anderen
Unternehmern. Auch der Betrieb eines freien Berufes bedürfe zur
Risikoabsicherung, Krisenvorsorge und Liquiditätsschonung einer
hinreichenden Kapitalausstattung. Dazu sei ergänzend auszuführen, dass
die Gesellschaft bei ihrer Tätigkeit nicht nur national, sondern vermehrt
auch international unter Wettbewerbsdruck stehe, sodass diese - nicht
anders als Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende - zu permanenten
Investitionsanstrengungen gezwungen sei, wozu Eigenkapital zur Verfügung
stehen sollte.
Auch in der
Literatur werde unter Verweis auf Ruppe die Auffassung vertreten, dass "der
Ausschluss der Gewinne aus selbständiger Arbeit von der Begünstigung
verfassungsrechtlich problematisch" sei. Aus diesem Grund sei die
Begünstigung des § 11a EStG auch auf die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit anzuwenden bzw. sei der dagegen sprechende Wortlaut
des § 11a EStG 1988 verfassungswidrig.
Die
Gesellschaft ermittle ihr Einkommen zwar nicht mittels
Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung), sondern mittels
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, führe jedoch auch Aufzeichnungen in Form einer
"eingeschränkten doppelten Buchhaltung", aus der der nicht entnommene
Gewinn in Form von Verrechnungskonten des "Umlaufvermögens, sonstige
Verbindlichkeiten" nachvollzogen werden könne. Somit lasse sich aus der von
der Gesellschaft geführten Buchhaltung der nicht entnommene Gewinn und
dessen Entwicklung stets klar herauslesen. Damit seien auch die Voraussetzungen
des § 11a EStG 1988, die in Bezug auf die Nachverfolgbarkeit des nicht
entnommenen Gewinns zu stellen seien, erfüllt. Eine Differenzierung
zwischen bilanzierenden und nicht bilanzierenden Rechtsanwälten (bei
Überprüfbarkeit des nicht entnommenen Gewinns und seines Verbleibens
im Unternehmen) wäre sachlich nicht gerechtfertigt und daher
verfassungswidrig. Bei verfassungsgemäßer Anwendung des
§ 11a EStG 1988 hätte das Finanzamt den nicht entnommenen Gewinn
iHv € 34.000,-- nicht besteuern dürfen.
Für den
Fall der Nichtstattgebung ersuchte der Bw. um rasche Erledigung, um den
Instanzenzug weiter gehen zu können. Diese Berufung wurde ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11a Abs 1 EStG idF BGBl I Nr. 180/2004, können natürliche
Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, den Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs 10) und Veräußerungsgewinne
(§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des
Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €, mit dem
ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs 1 versteuern
(begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht
jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des
Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§
4 Abs 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs 1) sind nur insoweit zu
berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.
Nach Abs 2
leg.cit. können bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, nur die Gesellschafter die
begünstigte Besteuerung im Sinne des Abs 1 in Anspruch nehmen. Der Betrag
von 100 000 € (Abs. 1) ist bei den Mitunternehmern mit einem der
Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die begünstigte
Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der Mitunternehmer die Beteiligung in
einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der laufende
Gewinn ganz oder teilweise unter Anwendung des Abs 1 begünstigt besteuert
werden kann.
Wechselt nach
Abs 6 leg.cit. der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich auf eine andere Gewinnermittlung, ist eine
Nachversteuerung gemäß Abs 3 bis 5 vorzunehmen. Die Nachversteuerung
unterbleibt, soweit und solange für jedes Wirtschaftsjahr innerhalb des
Nachversteuerungszeitraums durch geeignete Aufzeichnungen nachgewiesen wird,
dass kein Sinken des Eigenkapitals eingetreten ist. Erfolgt kein Nachweis, ist
die Nachversteuerung in jenem Wirtschaftsjahr vorzunehmen, für das kein
Nachweis erbracht wird.
Gemäß
§ 22 Z 1 lit b EStG 1988 zählen u.a. die Einkünfte
aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte zu den Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit.
Liegen
gemäß
§ 252 Abs 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen
zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der
Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Die Bestimmung
des § 252 Abs 1 BAO schränkt das Berufungsrecht gegen
abgeleitete Bescheide insoweit ein, als Einwendungen gegen die im
Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen nur im Verfahren über den
Grundlagenbescheid, hier Feststellungsbescheid über die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
vorgebracht werden können. Werden die den Feststellungsbescheid
betreffenden Feststellungen in der Berufung gegen den davon abgeleiteten
Einkommensteuerbescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen (vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0273; 23.3.2000,
2000/15/0001; 19.3.2002, 2002/14/0005; 7.7.2004, 2004/13/0069).
Eine solche
Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid gegenüber dem
Bescheidaddressaten des davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheides wirksam
geworden ist (vgl. VwGH 22.3.1983, 82/14/0210).
Unterbleibt
hingegen im Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO im Spruch
eine Feststellung der Art, dass bestimmte Einkunftsteile dem begünstigten
Steuersatz unterliegen (vgl. VwGH 28.2.1995, 95/14/0021), so kann der
Feststellungsbescheid hinsichtlich der unterbliebenen Feststellung keine Bindung
(§ 192 BAO) entfalten, sodass im darüber abgeleiteten
Einkommensteuerverfahren darüber abzusprechen ist (vgl. VwGH 18.10.2005,
2004/14/0154).
Im vorliegenden
Fall wurde mit dem gemäß
§ 293b BAO berichtigten
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO vom 28. November 2006
ausgesprochen, dass hinsichtlich der einheitlich und gesondert festgestellten
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2005 keine Begünstigung
gemäß
§ 11a EStG zusteht. Diese Feststellung hat bindenden
Charakter für den daraus abgeleiteten Einkommensteuerbescheid 2005 des Bw.,
weswegen die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Wenngleich der
Einkommensteuerbescheid 2005 bereits mit 31. Oktober 2006 erlassen und der
gemäß
§ 293b BAO berichtigte Feststellungsbescheid
über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO erst mit 28. November 2006 erging, ist der Bw.
im vorliegenden Fall insoweit nicht beschwert, als der Einkommensteuerbescheid
2005 vom 31. Oktober 2006 bereits dem Feststellungsbescheid vom 28. November
2006 Rechnung trägt.
Darüber
hinaus ist den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz
2003 (Nr. 59 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
XXII. GP) zur Allgemeinen Zielsetzung der Neuregelung sowie zum betroffenen
Personenkreis folgendes zu entnehmen:
Allgemeine
Zielsetzung der Neuregelung
Im Interesse
der Förderung der Eigenkapitalbildung soll der Anstieg des Eigenkapitals
steuerlich begünstigt werden soll. Die bisherige Regelung des
§ 11, die ebenfalls dieser Zielsetzung gedient hat, erwies sich aus
verschiedenen Gründen als unzulänglich. Aus diesem Grund soll eine neu
konzipierte Regelung geschaffen werden, die eine höhere Anreizbildung zur
Eigenkapitalbildung entfaltet. Angestrebt wird dies mit einem neuen
Instrumentarium, das zum Unterschied von der Regelung des § 11 nicht
bloß indirekt über eine Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses
Anreizwirkungen entfaltet, sondern direkt die Eigenkapitalbildung fördert.
In diesem Sinne sollen Gewinne, die für einen Anstieg des Eigenkapitals
"reserviert" werden, einer begünstigten Besteuerung zugeführt
werden.
Betroffener
Personenkreis
Die Neuregelung soll den nach Handels- oder Abgabenrecht
bilanzierenden Einzelunternehmern und den Mitunternehmern von bilanzierenden
Mitunternehmerschaften zustehen. Generell können von der Begünstigung
nur natürliche Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
oder Gewerbebetrieb haben, Gebrauch machen. Die Begünstigung wird auf diese
Bereiche konzentriert, weil das Eigenkapital in besonderem Maße bei Land-
und Forstwirten und Gewerbetreibenden von betriebswirtschaftlicher Bedeutung
(Liquidität, Insolenzsicherheit) ist. Für den Bereich der
Körperschaften soll § 11 weiter bestehen, der durch
ergänzende Regelungen in § 11 Abs 2 KStG 1988 flankiert wird.
Ausländische Einzelunternehmer - also beschränkt Steuerpflichtige -
können die Begünstigung in Bezug auf inländische
Betriebsstätten und ausländische Mitunternehmer in Bezug auf
inländische Mitunternehmerschaften in Anspruch nehmen."
Im Bericht des
Budgetausschusses (111 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates XXII. GP) wurde zu § 11a Abs 1 und Abs 2 EStG 1988 u.a.
festgehalten:
"Unverändert soll die Begünstigung bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht zustehen. Dies deshalb, weil
diese Berufe in der Regel keinen erheblichen Kapitalbedarf haben und fast
ausschließlich auf der persönlichen Leistung des Berufsträgers
beruhen. Für diesen Personenkreis besteht daher kein wirtschaftliches
Bedürfnis, das betriebliche Sparen und damit die Kapitalinvestition im
eigenen Betrieb zu fördern."
Das
proklamierte Ziel der gesetzlichen Regelung des § 11a EStG besteht
demnach in der Förderung der Eigenkapitalbildung. Nach dem Gesetzeswortlaut
des § 11a EStG 1988 ist der Anwendungsbereich der Norm auf jene
bilanzierenden Einzelunternehmer oder Mitunternehmer von bilanzierenden
Mitunternehmerschaften eingeschränkt, die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft bzw. aus Gewerbebetrieb erzielen.
Zudem liefern
auch die Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 einen
unmissverständlichen Anhaltspunkt dafür, dass die Begünstigung
des § 11a EStG 1988 bei der Erzielung von Einkünften aus
selbständiger Arbeit nicht zustehen soll.
Der Bw. bezog
im Berufungsjahr Einkünfte aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, die
nach den Ausführungen in der Berufung vom 30. November 2006 durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden. Die daraus erzielten
Einkünfte sind demnach als solche aus selbständiger Arbeit zu
qualifizieren, für die die Begünstigung nach § 11a EStG 1988
nicht zusteht. Dass diese Einkünfte einer anderen Einkunftsart zuzurechnen
seien, wird auch vom Bw. selbst nicht behauptet.
Die in
§ 11a EStG 1988 vorgesehene Begünstigung der Besteuerung für
nicht entnommene Gewinne kann weiters nur in Anspruch genommen werden, wenn der
zu versteuernde Gewinn im Wege der Bilanzierung ermittelt wurde (vgl. Keppert,
SWK 2004, Heft 2, S. 7ff). Wird freiwillig eine doppelte Buchhaltung
geführt, so ist damit allenfalls eine Versteuerung des Gewinnes aus dem
Wechsel der Gewinnermittlungsart verbunden (vgl. Keppert, SWK 2004, Heft 30, S.
156). Demgemäß ist in den Erläuterungen der Regierungsvorlage
zum Budgetbegleitgesetz 2003 hinsichtlich des betroffenen Personenkreis
angeführt, dass diese Neuregelung den nach Handels- oder Abgabenrecht
bilanzierenden Einzelunternehmern und den Mitunternehmern von bilanzierenden
Mitunternehmerschaften zustehen soll.
Wenn nach den
Ausführungen in der Berufung vom 30. November 2006 nebst der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Zwecke der Gewinnermittlung hilfsweise auch
Aufzeichnungen in Form einer "eingeschränkten doppelten Buchhaltung"
geführt wurden, berechtigt dies nicht zur Inanspruchnahme der
Begünstigung nach § 11a EStG 1988.
Soweit mit
Eingabe vom 30. November 2006 der einschränkende Wortlaut des
§ 11a EStG 1988, demzufolge die Begünstigung für Gewinne aus
selbständiger Arbeit ausgeschlossen ist, als verfassungswidrig erachtet
wird, ist darauf zu verweisen, dass gemäß der Bestimmung des Art 18
Abs 1 B-VG die Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu vollziehen
haben. Die Beurteilung, ob der Bw. durch den angefochtenen Bescheid in
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, oder wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde, steht dem
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
zu.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 11a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2959-W/06
- Stammnummer
- 25701
- Gültig
- 12.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF