Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2103-W/06
Frage der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 11a EStG 1988 betreffend die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2103-W/06vom 17.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
LGH Wirtschaftstreuhand u. Buchhaltung GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Das Einkommen
im Jahr 2005 beträgt € 97.846,00. Die Einkommensteuer
beträgt € 39.894,20.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Rechtsanwalt und hat am 17. Juli 2006 die
Einkommensteuererklärung 2005 beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt hat
mit Bescheid vom 24. Juli 2006 den Einkommensteuerbescheid 2005 erlassen. Gegen
diesen hat der steuerliche Vertreter des Bw. mit Schriftsatz vom 22. August 2006
berufen. In der Berufung wurde ausgeführt, dass in der Steuererklärung
2005 ein gemäß
§ 11a EStG zu versteuernder Gewinn von
€ 4.000,00 beantragt worden sein. Der Antrag auf Berücksichtigung
des halben Steuersatzes für einen Einkommensteil von € 4.000,00
sei mit der Begründung, dass die Begünstigung des § 11 EStG nur
für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zustehe, abgewiesen worden.
Nach Ansicht des Bw. sei der Ausschluss für
Einkünfte aus selbständiger Arbeit von der Begünstigung des
§ 11a EStG nicht sachgerecht und daher verfassungsrechtlich bedenklich, da
z. B. ein gewerblicher Buchhalter (§ 124 Z 2a GewO) die
Begünstigung des § 11 a EStG in Anspruch nehmen könne, ein
selbständiger Buchhalter i.S.d. § 2 WTBG oder Steuerberater i.S.d.
§ 3 WTBG die Begünstigung jedoch nicht in Anspruch nehmen könne.
Hier würden z. B. selbständige Buchhalter bzw. Steuerberater, welche
sämtliche Tätigkeiten des gewerblichen Buchhalters abdecken und
darüber hinaus weitere Tätigkeiten durchführen dürfen,
gleichheitswidrig behandelt werden. Der § 11a EStG bestrafe somit besondere
persönliche Fähigkeiten oder Fachkenntnisse.
Auch werde das Argument, ein gewerblicher Betrieb
benötige mehr an gebundenem Anlagevermögen als ein Unternehmer mit
Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht zielführend sein, da
auch Unternehmer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit aufgrund
hoher Kosten für EDV-Programme und Computer in der Regel ein hohes
Anlagevermögen ausweisen würden.
Der Bw. ersuchte um Vorlage der Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat und beantragte die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat.
Zudem wurde vom Bw. der Antrag gestellt den
Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß
§ 293 BAO zu berichtigen,
weil der vom Bw. begehrte Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von
€ 306,00 nicht berücksichtigt wurde. Für den Fall, dass eine
amtswegige Berichtigung nicht erfolgen sollte wurde beantragt den
Unterhaltsabsetzbetrag im Rahmen der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen.
Mit Schriftsatz vom 18. September 2006 wurde die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 22. August 2006 ergänzt. In der
Ergänzung wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung des §
11 EStG 1988 (Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses) jedem Steuerpflichtigen
zustehe, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittle. Hier
werde daher unterstellt, dass der Eigenkapitalzuwachs bei allen
Steuerpflichtigen, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich
ermitteln gleich förderungswürdig sei. Da die Berechnung des
Eigenkapitalzuwachses eher kompliziert sei, und der Sondergewinn wiederum
besteuert werde, sei die Begünstigung des § 11 EStG 1988 nicht
besonders attraktiv.
Der Gesetzgeber habe sich daher dazu entschlossen, §
11a EStG 1988 einzufügen, der attraktiver und auch einfacher zu berechnen
sei. Dies gehe aus den Erläuterungen zu den Gesetzesmaterialien hervor.
Auch § 11 EStG 1988 begünstige durch die Verzinsung des
Eigenkapitalzuwachses die Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen, weil der
Eigenkapitalzuwachs naturgemäß höher sei je weniger Entnahmen
vorliegen würden.
Aus den Erläuterungen zu den Gesetzesmaterialien gehe
hervor, dass die Begünstigung des § 11a EStG 1988 nur von
natürlichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder
Gewerbebetrieb haben, beansprucht werden könne, weil das Eigenkapital in
besonderem Maße bei Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden von
betriebswirtschaftlicher Bedeutung (Liquidität, Insolvenzsicherung) sei.
Das Argument, ein gewerblicher Betrieb benötige mehr an gebundenem
Anlagevermögen als ein Unternehmer mit Einkünfte aus
selbständiger Arbeit sei nicht zielführend, weil auch Unternehmer mit
Einkünften aus selbständiger Arbeit aufgrund hoher Kosten für
EDV-Programme und Computer in der Regel ein hohes gebundenes Anlagevermögen
ausweisen würden.
Wie bereits in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 eingewendet, würden durch die Bestimmung des
§ 11a EStG teilweise gleichartige Tätigkeiten z. B. von einem
gewerblichen Buchhalter begünstigt werden, jene eines selbständigen
Buchhalters oder Steuerberaters jedoch nicht. Durch die notwendige Änderung
des WTBG aufgrund der Zusammenlegung der gewerblichen und selbständigen
Buchhalter zu einem gemeinsamen Bilanzbuchhalter habe ein gewerblicher
Buchhalter aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer unter
Umständen im Jahr 2006 noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Begünstigung, wohingegen ihm diese Begünstigung, sollte er zur
Wirtschaftskammer wechseln, ab dem Jahr 2007 nicht mehr zustehen würde. Es
sei stark zu bezweifeln, dass im angeführten Fall nur wegen der wechselnden
Kammerzugehörigkeit die Liquidität besser, oder das gebundene
Anlagevermögen weniger werde.
Auch ein so genannter Winkelschreiber (dass es sich hierbei
um eine verbotene Tätigkeit handle habe steuerlich keine Auswirkung)
beziehe Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt,
dass dieser die Begünstigung des § 11a EStG in Anspruch nehmen
könne, ein Rechtsanwalt, der seine Tätigkeit im Rahmen seiner
Berufsbefugnis ausübe und daher Einkünfte aus selbständiger
Arbeit erziele, jedoch nicht.
Es sei daher festzuhalten, dass die Einkünfte aus
Land- und Fortwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb
im EStG 1988 sowohl hinsichtlich des Gewinnbegriffs (jeweils betriebliche
Einkünfte) als auch bei der Besteuerung der Mitunternehmeranteile eine
einheitliche Regelung erfahren würden, während bei der
begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne - anders als die
Vorläuferregelung des § 11 EStG 1988 - nach dem Gesetzeswortlaut
des § 11a EStG die Einkünfte aus selbständiger Arbeit eine andere
Behandlung als die beiden anderen betrieblichen Einkünfte erfahren
sollten.
Die mögliche Überlegung des Gesetzgebers eine
Einbeziehung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die
Begünstigung des § 11a EStG wäre zu teuer, sei jedenfalls keine
sachliche Rechtfertigung für die Ausgrenzung der betrieblichen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit von der Begünstigung des
§ 11a EStG 1988.
Die Differenzierung nach der Einkunftsart im
Anwendungsbereich des § 11a EStG 1988 in Form des Ausschlusses der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit von der Begünstigung sei
sachlich nicht gerechtfertigt und verletzt daher das verfassungsrechtlich
gewährleistete Recht des Bw. auf Gleichheit vor dem Gesetz.
Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem Erkenntnis
30.6.1966, G 31/65 den § 10 Abs. 1 Z 5 EStG 1953 als verfassungswidrig
aufgehoben, weil Verlustvorträge damals nur bei buchführenden Land-
und Fortwirten und Gewerbetreibenden möglich gewesen seien. Der
Verfassungsgerichtshof habe damals an physikalisch-therapeutische Institute und
medizinische Laboratorien erinnert, die sich oft schon einem Gewerbebetrieb
nähern würden. Auch zwischen einem gewerblichen und selbständigen
Buchhalter seien keine großen Unterschiede zu bemerken. Die Unterscheidung
zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus
selbständiger Arbeit sei nach Ansicht des Bw. antiquiert. Früher seien
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit lohnintensiver und maschineller Arbeit
verbunden gewesen und es sei Gewerbesteuer erhoben worden (gäbe es heute
noch eine Gewerbesteuer wäre eine Steuerentlastung nur für
Einkünfte aus Gewerbebetrieb über die Einkommensteuer vorstellbar).
Heute seien die Betriebsmittel bei Gewerbebetrieben nicht anders als bei
freiberuflichen Tätigkeiten, Computer und die lohnintensiven
Tätigkeiten würden in Billiglohnländer ausgelagert werden. Auch
die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften
aus selbständiger Arbeit sei heutzutage fließend. Daher sei eine
unterschiedliche Behandlung von betrieblichen Einkunftsarten hinsichtlich der
begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne sachlich nicht
gerechtfertigt.
Die Begünstigung des § 11a EStG stelle sachlich
eine Ermäßigung des Steuertarifs dar und werde - bei ansonsten
völlig gleichem Sachverhalt - Beziehern von Einkünften aus
selbständiger Arbeit verwehrt. Eine sachlich Rechtfertigung dafür sei
nicht zu erkennen.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf
Unverletzlichkeit des Eigentums werde nach ständiger Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes unter anderem dann verletzt, wenn die die
Abgabenvorschreibung tragende Norm verfassungswidrig sei. Dieser Vorwurf sei
hier begründet zu erheben, weil § 11a EStG de facto eine
Steuerermäßigung darstelle, die Beziehern von Einkünften aus
selbständiger Arbeit verwehrt werde.
§ 11a EStG 1988 sei daher in verfassungskonformer
Interpretation teleologisch zu reduzieren und so zu verstehen, dass auch
natürliche Personen, die den Gewinn aus selbständiger Arbeit durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln die begünstigte Besteuerung
für nicht entnommen Gewinne in Anspruch nehmen können. Eine
teleologische Reduktion liege durchaus in den Möglichkeiten des
Unabhängigen Finanzsenates (siehe zB VfSlg 14.049/1995, BVA F-18/98-32 v.
16.7.2004).
Der Bw. stelle daher den Antrag seiner Berufung (im Wege
der teleologischen Reduktion) stattzugeben, den bereits in der
Einkommensteuererklärung 2005 beantragten Unterhaltsabsetzbetrag von
€ 306,00 zu gewähren und den bekämpften
Einkommensteuerbescheid für 2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufzuheben.
Mit Schreiben vom 17. November 2006 wurde der Antrag auf
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem UFS
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 11a EStG 1988 in
der für die Einkommensteuerveranlagung 2005 geltenden Fassung, welche unter
bestimmten Voraussetzungen eine Begünstigung für nicht entnommene
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
vorsieht.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003,
wurde durch die Regelung des § 11a EStG 1988 eine Tarifbegünstigung
für nicht entnommene Gewinne eingeführt. Zufolge § 124b Z 78 leg.
cit. ist die Bestimmung des § 11a EStG 1988 erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
Die Bestimmung des § 11a EStG 1988 in der für die
Veranlagung des Kalenderjahres 2004 maßgebenden Fassung hat auf Grund der
Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003 und durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 folgenden Wortlaut:
"Begünstigte
Besteuerung für nicht entnommene Gewinne
§ 11a. (1)
Natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den
Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und
Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr
eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000
€, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1
versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000
Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der
Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn,
ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die
Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur
insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig
sind.
(2) Bei Gesellschaften,
bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren
Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur die
Gesellschafter die begünstigte Besteuerung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch
nehmen. Der Betrag von 100 000 € (Abs. 1) ist bei den Mitunternehmern
mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die
begünstigte Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der Mitunternehmer
die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält,
für den der laufende Gewinn ganz oder teilweise unter Anwendung des Abs. 1
begünstigt besteuert werden kann.
(3) Sinkt in einem
folgenden Wirtschaftsjahr in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 unter
Außerachtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist insoweit eine
Nachversteuerung unter Anwendung des Steuersatzes nach § 37 Abs. 1
vorzunehmen. Nachzuversteuern ist höchstens jener Betrag, der in den
vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren nach Abs. 1 begünstigt besteuert
worden ist. Die Nachversteuerung ist zunächst für den
begünstigten Betrag des zeitlich am weitest zurückliegenden
Wirtschaftsjahres vorzunehmen.
(4) Sind in einem
Wirtschaftsjahr, in dem aus diesem Betrieb ein Verlust entsteht, die
Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gegeben, kann der
nachzuversteuernde Betrag wahlweise mit dem Verlust ausgeglichen oder
nachversteuert werden. Im Falle einer Nachversteuerung ist der
Nachversteuerungsbetrag gleichmäßig auf das laufende und das folgende
Wirtschaftsjahr zu verteilen.
(5) Im Falle der
Übertragung eines Betriebes ist die Nachversteuerung insoweit beim
Rechtsnachfolger vorzunehmen, als es zu einer Buchwertfortführung
kommt.
(6) Wechselt der
Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
auf eine andere Gewinnermittlung, ist eine Nachversteuerung gemäß
Abs. 3 bis 5 vorzunehmen. Die Nachversteuerung unterbleibt, soweit und solange
für jedes Wirtschaftsjahr innerhalb des Nachversteuerungszeitraums durch
geeignete Aufzeichnungen nachgewiesen wird, dass kein Sinken des Eigenkapitals
eingetreten ist. Erfolgt kein Nachweis, ist die Nachversteuerung in jenem
Wirtschaftsjahr vorzunehmen, für das kein Nachweis erbracht wird.
(7) Der Anstieg des
Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im Kalenderjahr
2003 außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden
Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen (§ 4 Abs. 1) und
betriebsnotwendige Einlagen (§ 4 Abs. 1) des Kalenderjahres 2003, die
außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres
anfallen, sowie den anteiligen Gewinn des Kalenderjahres 2003 abzustellen.
Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
betriebsnotwendig sind. Der anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie
folgt zu ermitteln: Der bei der Veranlagung 2003 zu erfassende Gewinn ist durch
die Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn ermittelt wurde, zu teilen
(anteiliger Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der Anzahl der
Monate des Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der Veranlagung 2004 zu
erfassenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu multiplizieren. Angefangene
Monate gelten dabei als ganze Monate."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum
Budgetbegleitgesetz 2003 (59 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen
des Nationalrates XXII. GP) wurde zur allgemeinen Zielsetzung der Neuregelung
sowie zum betroffenen Personenkreis folgendes ausgeführt:
"
Allgemeine
Zielsetzung der Neuregelung
Im Interesse der
Förderung der Eigenkapitalbildung soll der Anstieg des Eigenkapitals
steuerlich begünstigt werden. Die bisherige Regelung des § 11,
die ebenfalls dieser Zielsetzung gedient hat, erwies sich aus verschiedenen
Gründen als unzulänglich. Aus diesem Grund soll eine neu konzipierte
Regelung geschaffen werden, die eine höhere Anreizwirkung zur
Eigenkapitalbildung entfaltet. Angestrebt wird dies mit einem neuen
Instrumentarium, das zum Unterschied von der Regelung des § 11 nicht
bloß indirekt über eine Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses
Anreizwirkungen entfaltet, sondern direkt die Eigenkapitalbildung fördert.
In diesem Sinn sollen Gewinne, die für einen Anstieg des Eigenkapitals
"reserviert" werden, einer begünstigten Besteuerung zugeführt
werden.
Betroffener
Personenkreis
Die Neuregelung soll den
nach Handels- oder Abgabenrecht bilanzierenden Einzelunternehmern und den
Mitunternehmern von bilanzierenden Mitunternehmerschaften zustehen. Generell
können von der Begünstigung nur natürliche Personen, die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb haben, Gebrauch
machen. Die Begünstigung wird auf diese Bereiche konzentriert, weil das
Eigenkapital in besonderem Maße bei Land- und Forstwirten und
Gewerbetreibenden von betriebswirtschaftlicher Bedeutung (Liquidität,
Insolvenzsicherheit) ist. Für den Bereich der Körperschaften soll
§ 11 weiterbestehen, der durch ergänzende Regelungen in
§ 11 Abs. 2 KStG 1988 flankiert wird. Ausländische
Einzelunternehmer - also beschränkt Steuerpflichtige - können die
Begünstigung in Bezug auf inländische Betriebsstätten und
ausländische Mitunternehmer in Bezug auf inländische
Mitunternehmerschaften in Anspruch nehmen."
Im Bericht des Budgetausschusses (111 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP) wurde zu § 11a
Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 u.a. festgehalten:
"Unverändert soll
die Begünstigung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
nicht zustehen. Dies deshalb, weil diese Berufe in der Regel keinen erheblichen
Kapitalbedarf haben und fast ausschließlich auf der persönlichen
Leistung des Berufsträgers beruhen. Für diesen Personenkreis besteht
daher kein wirtschaftliches Bedürfnis, das betriebliche Sparen und damit
die Kapitalinvestition im eigenen Betrieb zu fördern."
Aufgrund der vorherigen Ausführungen ergibt sich, dass
das proklamierte Ziel der gesetzlichen Regelung des § 11a EStG 1988 in der
Förderung der Eigenkapitalbildung besteht. Darüber hinaus lässt
die obige Darstellung der Rechtslage eindeutig erkennen, dass nur solche
Betriebe oder Mitunternehmeranteile begünstigt sind, die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 oder aus
Gewerbebetrieb im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 vermitteln. Nach
dem klaren Wortlaut des § 11a Abs. 1 EStG 1988 ist nämlich der
Anwendungsbereich der Norm auf jene bilanzierenden Einzelunternehmer oder
Mitunternehmer von bilanzierenden Mitunternehmerschaften eingeschränkt, die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw. aus Gewerbebetrieb erzielen.
Zudem liefern auch die Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 einen
unmissverständlichen Anhaltspunkt dafür, dass die Begünstigung
des § 11a EStG 1988 bei der Erzielung von Einkünften aus
selbständiger Arbeit nicht zustehen soll.
Von der Tarifbegünstigung des § 11a EStG 1988
ausgeschlossen sind daher Einzelunternehmer oder Mitunternehmer, die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2
EStG 1988 beziehen.
§ 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 bestimmt, dass Einkünfte
aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 der Einkommensteuer
unterliegen.
Gemäß
§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988 zählen
folgende Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu den
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit:
Einkünfte aus der Berufstätigkeit
der
- staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus
einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der
Berufstätigkeit der
- Ärzte, Tierärzte und Dentisten,
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und
Wirtschaftstreuhänder,
- Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker,
Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,
- Bildberichterstatter und Journalisten,
- Dolmetscher und Übersetzer.
Der Bw. bezog im Berufungsjahr Einkünfte aus der
Tätigkeit als Rechtsanwalt. Die daraus erzielten Einkünfte sind
demnach als solche aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren.
Dass die Einkünfte einer anderen Einkunftsart
zuzurechnen seien, wird vom Bw. selbst nicht behauptet. Vielmehr ordnet der Bw.
die im Jahr 2005 bezogenen Einkünfte ausdrücklich den Einkünften
aus selbständiger Arbeit zu.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Bw.
vorgenommene Einkunftsermittlung auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen
wird. Die vom Bw. erklärten Einkünfte werden daher als sachlich und
ziffernmäßig richtig erachtet und der gegenständlichen
Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die vorliegende Berufung richtet sich nun gegen die
Nichtberücksichtigung der Begünstigung für nicht entnommene
Gewinne in Höhe von € 4.000,00 aus der Tätigkeit als
Rechtsanwalt.
Aus der vorhergehenden Darstellung der Rechtslage geht
hervor, dass diese steuerliche Begünstigung nur insofern von bilanzierenden
Einzelunternehmern in Anspruch genommen werden kann, als diese steuerpflichtigen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
beziehen.
Unbestritten ist nun, dass die Festsetzung der
Einkommensteuer für das Berufungsjahr 2005 allein auf Grundlage der im
Berufungszeitraum geltenden Gesetzeslage zu erfolgen hatte.
Außer Streit steht ferner, dass der nicht entnommene
Gewinn, hinsichtlich dessen die Tarifbegünstigung gemäß
§
11a EStG 1988 beantragt wurde, gegenständlich aus einer selbständigen
Arbeit stammt. Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne
gemäß
§ 11a EStG 1988 ist daher im Berufungsfall nicht
anwendbar.
In der Begründung des Berufungsbegehrens wird nun
nicht die unrichtige Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen
eingewendet. Der Bw. richtet seine Berufung vielmehr gegen die Regelung des
§ 11a EStG 1988 in der berufungsgegenständlichen Fassung und
äußert diesbezüglich verfassungsrechtliche
Bedenken.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG haben aber
die Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu vollziehen.
Die Beurteilung, ob der Bw. durch den angefochtenen
Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, oder wegen
Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde,
steht aber dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz nicht zu. In Anbetracht der klaren und eindeutigen Formulierung des
§ 11 a EStG 1988 im Zusammenhang mit der in den Gesetzesmaterialien klar
zum Ausdruck kommenden Absicht, dass von der Begünstigung des § 11a
EStG 1988 generell nur natürliche Personen die Einkünfte aus Land- und
Fortwirtschaft oder Gewerbebetrieb haben, Gebrauch machen können, fehlen
nach Ansicht des Unabhängige Finanzsenat auch die Voraussetzungen für
die vom Bw. angeregte ergänzende Rechtsfortbildung, weshalb die Berufung in
diesem Punkt abzuweisen war.
Berechtigung kommt hingegen dem
Berufungsbegehren zu, den in der Einkommensteuererklärung 2005 geltend
gemachten Unterhaltsabsetzbetrag von € 306,00 zu berücksichtigen.
Dieser wurde dem Bw. in den Jahren zuvor regelmäßig gewährt und
bei der Einkommensteuerveranlagung 2005 ohne nähere Begründung und
soweit erkennbar versehentlich nicht in Abzug gebracht. Bei
Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages vermindert sich die
Einkommensteuerbelastung 2005 entsprechend.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
VerfassungsmäßigkeitBegünstigungnicht entnommene GewinneBudgetbegleitgesetzEigenkapitalLand- und ForstwirtschaftselbständigGewerbebetrieb
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2103-W/06
- Stammnummer
- 25062
- Gültig
- 17.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF