Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0707-W/07
begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne selbständig Erwerbstätiger aufgrund der Anlassfallwirkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0707-W/07vom 20.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.X, Adresse, vertreten durch Agitas
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH, 1030 Wien, Apostelgasse 23,
vom 12. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23,
vertreten durch Herrn Schober, vom 5. Jänner 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat ausgehend von den eingereichten
Erklärungen, insbesondere dem erklärten Einkommen, welches nach Abzug
des Pauschbetrages für Werbungskosten in Höhe von 132,00 €
mit 360.796,94 € angesetzt wurde, die Einkommensteuer des Dr.X , in
der Folge mit Bw. bezeichnet, für das Jahr 2004 mit Bescheid in Höhe
von 138.670,80 € festgesetzt. Begründend führte das
Finanzamt aus, die Begünstigung des § 11 a EStG stehe nur bei
Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft zu. Sie
habe daher im gegenständlichen Fall nicht gewährt werden
können.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. mit der Begründung
berufen, der Ausschluss von der Begünstigung für Bezieher von
Einkünften aus selbständiger Arbeit sei verfassungswidrig.
Der Unabhängige Finanzsenat hat die Berufung mit
Berufungsentscheidung vom 6. April 2006, Zl. RV/0592-W/06 als
unbegründet abgewiesen.
In der Folge hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis
vom 6. Dezember 2006, G 151/06, die Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder
aus Gewerbebetrieb" in § 11 a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988
über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen
(Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. 400 idF BGBl. I 180/2004, als
verfassungswidrig aufgehoben.
Mit Erkenntnis vom Datum, Zahl hat der
Verfassungsgerichtshof weiters zu Recht erkannt, dass der Beschwerde
führende Bw. durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist und den
angefochtenen Bescheid aufgehoben. Begründend führte der
Verfassungsgerichtshof aus, aufgrund des Einlangens der Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung sei der
gegenständliche Fall einem Anlassfall gleichzuhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 11a Abs. 1 EStG idF BGBl. I Nr. 180/2004
lautet:
Natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich
ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4
Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem
Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch
100 000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1
versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000
Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der
Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn,
ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die
Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur
insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.
Gemäß
§ 11a Abs. 2 leg. cit. können
bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen
sind und die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, nur
die Gesellschafter die begünstigte Besteuerung im Sinne des Abs. 1 in
Anspruch nehmen. Der Betrag von 100.000 € (Abs. 1) ist bei den
Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag
anzusetzen. Die begünstigte Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der
Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes
hält, für den der laufende Gewinn ganz oder teilweise unter Anwendung
des Abs. 1 begünstigt besteuert werden kann.
Der Bw. erzielt selbständige Einkünfte als
Gesellschafter einer Kanzlei. Mit Feststellungsbescheid des Finanzamtes,
gerichtet an Y&Partner wurden die auf den Bw. entfallenden Einkünfte in
Höhe von 277.236,54 € festgestellt, d.s. 29 % der festgestellten
Gesamteinkünfte. Von diesem Gewinn wurden laut Kapitalkonto folgende
Beträge in Abzug gebracht:
|
Privatentnahmen
Dr.Xkurz
|
€ 114.357,60
|
ESt-VZ
2004
|
€ 111.656,96
|
ESt
2003
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€ 17.162,47
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20 %
Kfz-Anteil
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€ 1.773,46
|
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€ 244.950,49
Der Anstieg des Eigenkapitals der Kanzlei im Kalenderjahr
2004 gegenüber dem Kalenderjahr 2003 hat über 100.000,00 €
betragen. Freibeträge wurden von den anderen Gesellschaftern in Höhe
von 76.000,00 € geltend gemacht. Der Bw. hat für einen Betrag von
23.735,52 € die Begünstigung des § 11 a EStG (mit dem
Hälftesatz zu versteuernde nicht entnommene Gewinne) beantragt.
Aufgrund des oben angeführten
Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses steht dem Bw. die Begünstigung zu. Der
von ihm angegebene Betrag findet in dem ihm zugewiesenen Gewinnanteil Deckung,
wurde nicht entnommen und wurde für diesen Betrag auch von den übrigen
Gesellschaftern keine Begünstigung beansprucht.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 20.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0707-W/07
- Stammnummer
- 27999
- Gültig
- 20.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF