Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0677-S/06
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung nicht entnommener Gewinne für Freiberufler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0677-S/06vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vertreten durch Leonhart
& Leonhart Wirtschaftstreuhand KG, 1070 Wien, Mariahilferstraße
74a, vom 15. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 8. November 2006 betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der BW betreibt als Arzt ein medizinisch diagnostisches
Labor und ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. In der
Einkommensteuerklärung für das Jahr 2004 machte er neben
Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung
unter den Angaben für Tarifbegünstigungen einen Betrag von
€ 100.000,00 als "gemäß
§ 11a EStG mit dem
Hälftesteuersatz zu versteuernde, nicht entnommene Gewinne"
geltend.
Das FA veranlagte den BW mit seinen Einkünften aus
selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung
erklärungsgemäß. Der beantragte Hälftesteuersatz für
nicht entnommene Gewinne für den Betrag von € 100.000,00 wurde nicht
berücksichtigt.
Das FA begründete dies damit, dass diese
begünstigte Besteuerung nach § 37 Abs.1 EStG 1988 natürlichen
Personen zustünde, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln würden. Da
die Einkünfte des BW Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien,
könne der ermäßigte Steuersatz nicht angewendet
werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist Berufung und führte darin im
Wesentlichen aus, dass der BW als Facharzt für Labormedizin über ein
hohes Anlagevermögen verfüge und die Bilanz- und
Einkünftestruktur einem typischen Gewerbebetrieb durchaus vergleichbar sei.
Weder vermögensmäßig noch einkunftsmäßig bestehe ein
Unterschied zu einem gewerblichen Unternehmen. Ebenso sei die
Eigenkapitalbildung für jeden Betrieb nützlich und
förderungswürdig.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb erführen im EStG 1988
sowohl hinsichtlich des Gewinnbegriffes eine einheitliche Regelung, als auch bei
der Besteuerung von Mitunternehmerschaften. Hinsichtlich der begünstigten
Besteuerung für nicht entnommene Gewinne sollten nun die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit eine andere Behandlung als die beiden anderen
Einkunftsarten erfahren. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Die von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten
Unterscheidungskriterien für die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit und Gewerbebetrieb rechtfertigten nicht die unterschiedliche Behandlung
im Anwendungsbereich des § 11a EStG 1988, sondern zeigten im Gegenteil eine
derart nahe wirtschaftliche Gleichartigkeit, dass eine Gleichbehandlung
verfassungskonform geboten wäre. Die Regelung des § 11a EStG 1988 sei
daher nicht gleichheitskonform.
Die beanstandete Differenzierung sei daher auch
wettbewerbsverzerrend. Sämtliche Funktionen des Eigenkapitals seien sowohl
für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe als auch
für Unternehmer mit selbständigen Einkünften gleichermaßen
von Bedeutung.
Die Behauptung in den Gesetzesmaterialien, dass die zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit zählenden Berufe idR keinen
erheblichen Kapitalbedarf hätten und fast ausschließlich auf der
persönlichen Leistung des Berufsträgers beruhten, sei nachweisbar
falsch. Für den BW bestehe eine Förderungswürdigkeit der Bildung
des Eigenkapitals und der Ausschluss von der Begünstigung des § 11a
EStG 1988 sei sachlich in keiner Weise begründbar.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten und ist von den Parteien des Verfahrens nicht
bestritten.
In rechtlicher Hinsicht akzeptiert der BW, dass die
Bestimmungen des § 11a EStG 1988 die begünstigte Besteuerung für
nicht entnommene Gewinne natürlichen Personen, die den Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich
ermitteln zugestehen und natürliche Personen, die den Gewinn aus
selbständiger Arbeit durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln von
dieser Begünstigung ausgeschlossen sind. Er bekämpft jedoch diese
Bestimmung des § 11a EStG 1988 wegen des Ausschlusses der Einkünfte
aus selbständiger Arbeit aus der begünstigen Besteuerung des § 37
Abs.1 EStG 1988 als gleichheitswidrig. Weitere Punkte sind im
gegenständlichen Verfahren nicht strittig.
Die Überprüfung der Verfassungskonformität
dieser Bestimmung liegt aber außerhalb der Kompetenz des FA und auch des
über diese Berufung entscheidenden UFS, da beide Behörden
gemäß Art 18 B-VG ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze
anzuwenden haben, weswegen die gegenständliche Berufung als
unbegründet abzuweisen ist.
Salzburg, am
19. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0677-S/06
- Stammnummer
- 25524
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF