Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0119-F/06
Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 6.12.2006, G151/06
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-F/06vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B, Str., vertreten durch
Mag. Dr. Rudolf Rudari, Wirtschaftsprüfer u. Steuerberater,
6706 Bürs, Felderstraße 5, vom 29. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 21. November 2005
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2004 erklärte der als sB tätige Berufungswerber
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
69.949,12 € und beantragte diesbezüglich, die begünstigte
Besteuerung gemäß
§ 11a EStG 1988
(Hälftesteuersatz) für einen nicht entnommenen Gewinn in Höhe von
18.294,14 € anzuerkennen.
Das Finanzamt gab seinem Begehren nicht statt.
Begründend führte es aus, dass diese begünstigte Besteuerung
für nicht entnommene Gewinne nur für die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft sowie für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewährt
werden könne. Da es sich im gegenständlichen Fall um Einkünfte
aus selbständiger Arbeit handle, könne der Hälftesteuersatz
für den nicht entnommenen Gewinn nicht gewährt werden.
Mit Berufung vom 29. November 2005 ersuchte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers, die Begünstigung
gemäß
§ 11a EStG 1988 zu gewähren, und
brachte Folgendes vor: Die Begünstigung sei vom Finanzamt mit dem
Hinweis auf § 11a Abs. 1 EStG 1988, wonach diese
nur für durch Betriebsvermögensvergleich gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelte Gewinne aus Land-
und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb in Anspruch genommen werden
könne, nicht gewährt worden. Sein Klient sei sB und als solcher
freiberuflich tätig. Der Gewinn sei durch Betriebsvermögensvergleich
ermittelt worden. Der Ausschluss der freien Berufe von dieser Begünstigung
sei nach seiner Auffassung verfassungswidrig, weil dies gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2006 als unbegründet
ab.
Mit Vorlageantrag 6. April 2006 beantragte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 11a Abs. 1 und 2 EStG 1988 (in der Fassung des
AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 189/2004)
lauten: "Natürliche Personen, die
den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und
Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem
Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch
100.000 Euro, mit dem ermäßigten Steuersatz nach
§ 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der
Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im
Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich
aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und
Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1)
übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu
berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig
sind.
Bei Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn
durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur die
Gesellschafter die begünstigte Besteuerung im Sinne des Abs. 1 in
Anspruch nehmen. Der Betrag von 100.000 Euro (Abs. 1) ist bei den
Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag
anzusetzen. Die begünstigte Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der
Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes
hält, für den der laufende Gewinn ganz oder teilweise unter Anwendung
des Abs. 1 begünstigt besteuert werden kann."
Der Anwendungsbereich der Norm ist auf natürliche
Personen und Mitunternehmer, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft bzw.
Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln,
eingeschränkt. Unternehmen, die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit beziehen, sind von der Begünstigung ausgeschlossen. Die
Vorschrift des § 11a EStG 1988 ist klar und eindeutig, sodass sie
einer von ihrem Wortlaut abweichenden Auslegung nicht zugänglich
ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat (aus Anlass einer
Individualbeschwerde eines Facharztes für Radiologie) mit Beschluss vom
12. Juni 2006, B 3334/05 - 11, ein
Gesetzesprüfungsverfahren zu § 11a EStG 1988
eingeleitet. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes richteten sich gegen den
Ausschluss der selbständigen Einkünfte, insbesondere der freien
Berufe. Das Höchstgericht stufte den Ausschluss selbständig
Tätiger als bedenklich ein und hat in seinem Erkenntnis vom
6. Dezember 2006, G 151/06, die Beschränkung der
begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne auf Bezieher von
Einkünften aus Gewerbebetrieben sowie Land- und Fortwirtschaft als
verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof begründet seine
Aufhebung damit, dass diese Beschränkung unsachlich war. Die Grenzen
zwischen den betrieblichen Einkunftsarten, speziell zwischen den Einkünften
aus einem Gewerbebetrieb und den Einkünften aus selbständiger Arbeit,
seien fließend und oft zufällig geworden. Auch das
betriebswirtschaftliche Umfeld freiberuflicher Tätigkeiten habe sich dem
von Gewerbebetrieben stark angenähert. Die Beschränkung der
steuerlichen Begünstigung auf die Bezieher von Einkünften aus
Gewerbebetrieben und Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitigem Ausschluss
dieser Begünstigung für Bezieher von Einkünften aus
selbständiger Arbeit sei daher sachlich nicht zu
rechtfertigen.
Die Rechtswirkung eines Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes ist in Art. 140 B-VG geregelt (vgl. dazu auch
Mayer³, B-VG, Bundes-Verfassungsrecht,
S 432 ff). Gemäß
Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung eines Gesetzes mit
Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof
für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat. Hat das
Höchstgericht in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß
Abs. 5 gesetzt, so ist nach Art. 140 Abs. 7 letzter Satz
B-VG das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden. Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz
B-VG ist jedoch das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der
Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes
ausspricht. Im Falle der Aufhebung ist das Gesetz - mit Ausnahme des
Anlassfalles und soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes anordnet - auf
die bis zur Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden
(Abs. 7). Aus diesen Bestimmungen wird deutlich, dass die Aufhebung (sofern
diese nicht rückwirkend erfolgt) das "Außerkrafttreten" des Gesetzes
mit dem Tag der Kundmachung zur Folge hat, dass es aber auf die bis dahin
verwirklichten Tatbestände weiter anzuwenden ist.
Da gegenständlich die Aufhebung der Worte "aus
Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" ohne Fristsetzung
erfolgte, ist diese somit bereits mit der Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 3/2007) zum
27. Jänner 2007 wirksam geworden
(vgl. Art. 140 Abs. 5 B-VG). Da gegenständlich
zweifelsohne kein Anlassfall vorlag und das Höchstgericht nichts anderes
angeordnet hat, war das Gesetz in der Fassung AbgÄG 2004,
BGBl I Nr. 189/2004, im Streitjahr jedenfalls noch anzuwenden.
Für das Jahr 2004 tritt im Ergebnis keine Änderung in Bezug auf
den Ausschluss von Unternehmen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
beziehen, ein.
Mangels Vorliegen von Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb steht im Streitjahr die begünstigte
Besteuerung nach § 11a EStG nicht zu, weshalb die Berufung als
unbegründet abzuweisen war.
Feldkirch,
am 2. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-F/06
- Stammnummer
- 27033
- Gültig
- 02.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF