Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0077-G/08
Betriebsnotwendige Einlagen und nicht entnommener Gewinn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0077-G/08vom 02.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Geschäfte, die ein Steuerpflichtiger in dem Bereich tätigt, in dem er üblicherweise sein Gewerbe ausübt, sind idR solche der Betriebs- und nicht der Privatsphäre (Doralt, EStG, 11. Aufl., § 4 Tz 50).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Otto Fritz,
Steuerberater, 8670 Krieglach, Roseggerstraße 10, vom 18. Juli
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
9. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer für 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt eine Tischlerei ("Design
& Möbelwerkstätte") und erzielt daraus Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
In der
Einkommensteuererklärung für
2005 machte er eine begünstigte Besteuerung für nicht
entnommene Gewinne (§ 11a EStG 1988) in Höhe von 21.614,01 Euro
geltend. In einer diesbezüglichen Aufstellung führte er (ua.) Einlagen
in Höhe von 91.922,86 Euro an.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 27. April 2007
führte der steuerliche Vertreter näher aus, wie es zu diesen - von ihm
ausdrücklich als "betriebsnotwendig" bezeichneten - Einlagen gekommen sei:
Im Jahr 2005 habe der Bw. die Möglichkeit erhalten, ein altes Haus
abzutragen und dafür das Holz in seinem Betrieb zu verwenden (der Bw.
fertige auch Möbel aus Altholz). Dieses Holz sei mit einem Wert von
68.000,00 Euro in den Inventurstand aufgenommen worden. Darüber hinaus sei
aber auch Brennholz mit einem Wert von 10.000,00 Euro in den Inventurstand
aufgenommen worden. Beide Beträge seien über Privateinlage gebucht
worden. Bei den restlichen Beträgen handle es sich um Privateinlagen,
welche der Bw. getätigt habe, um seinen Kontokorrentkredit nicht zu
überziehen.
Im Einkommensteuerbescheid
für 2005 vom 9. Juli 2007 anerkannte das Finanzamt lediglich einen
nicht entnommenen Gewinn (§ 11a EStG 1988) in Höhe von 2.351,11 Euro.
Laut Bescheidbegründung seien Einlagen nur insoweit begünstigt, als
sie betriebsnotwendig seien. Als betriebsnotwendig gelte die
Fremdkapitalvermeidung bei betrieblich veranlasstem Kapitalbedarf bzw. der
Ersatz von Fremdkapital. Die Aufnahme von altem Holz bzw. Brennholz in den
Inventurstand würde diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen. Im
vorliegenden Fall seien daher lediglich Einlagen in Höhe von 13.922,86 Euro
zu berücksichtigen, woraus sich eben der o.a. begünstigte Gewinn
ergebe.
Gegen die Nichtanerkennung von altem Holz im Wert von
68.000,00 Euro sowie von Brennholz im Wert von 10.000,00 Euro als
betriebsnotwendige Einlagen im Sinne des § 11a EStG 1988 richtet sich die
Berufung vom 18. Juli 2007: Der Bw.
erziele einen Teil seines Umsatzes aus der Herstellung von Möbeln aus
Altholz, womit aber eine Betriebsnotwendigkeit in Bezug auf Altholz jedenfalls
gegeben sei. Der Bw. habe im Jahr 2005 die Möglichkeit genutzt, ein altes
Holzgebäude abzureißen, und dadurch Altholz für die Herstellung
von Altholzmöbeln gewonnen. Bei einem Einkauf auf dem Markt wäre
für die gegenständliche (Altholz-)Menge ein Betrag in Höhe von
68.000,00 Euro notwendig gewesen. Jedenfalls stelle die Aufnahme des Altholzes
in den Inventurbestand des Unternehmens eine Nutzungseinlage dar, weil dieses
Holz ausschließlich für den betrieblichen Bereich genutzt werde.
Hinsichtlich des Brennholzes werde ausgeführt, dass das betrieblich
genutzte Gebäude zum Teil mit festem Brennstoff beheizt werde und es
dementsprechend betriebsnotwendig sei, über entsprechendes Heizmaterial
(Brennholz) zu verfügen. Der Bw. habe im Jahr 2005 die Möglichkeit
gehabt, durch eigene Arbeitskraft für einen entsprechenden Vorrat an
Brennholz zu sorgen. Der dadurch erarbeitete Brennstoffvorrat stelle ebenfalls
eine Nutzungseinlage dar. Gemäß Rz 3860d EStR 2000 wären aber
derartige Nutzungseinlagen bei der Berechnung nach § 11a EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Mit Vorhalt vom 6. August
2007 wurde der Bw. um die Bekanntgabe des Zeitpunktes der o.a. Einlagen,
um die Zusendung der diesbezüglichen Kontenblätter sowie um
Mitteilung, ob das Altholz bereits im Jahre 2005 zur
Altholzmöbelherstellung verwendet worden sei, ersucht.
Mit Vorhaltsbeantwortung
vom 6. September 2007
übermittelte der steuerliche Vertreter dem
Finanzamt (ua.) ein Kontoblatt (Kto. Nr. 5101) sowie Fotos vom Holzlager des Bw.
und teilte ferner mit, dass die Einbuchung der Sacheinlage im Rahmen des
Jahresabschlusses per 31.12.2006 (!) erfolgt sei. Zudem führte er aus, dass
die Abrissarbeiten bzgl. des alten "H Stalls", von welchem besagtes Holz stamme,
am 4. Oktober 2005 erfolgt seien. Dem Bw. habe sich damals die Gelegenheit zum
Abriss des alten Stalls deswegen geboten, weil dessen Eigentümer diesen
sonst anderwärtig (durch eine Baufirma) beseitigen und entsorgen hätte
müssen. Im Jahr 2005 sei das erworbene Altholz noch nicht zur
Altholzmöbelherstellung verwendet worden. Erst in der Folgezeit sei das
Altholz - vorwiegend aber zur Ausbesserung und Reparatur von
Altholzmöbeln - verwendet worden.
Anlässlich einer
Erhebung des Finanzamtes vom 13. September
2007 gab der Eigentümer des "H Stalls" an, dass der Einbruch des
Stallgebäudes unter Schneedruck am 20. Jänner 2006 passiert sei.
Die Abrissarbeiten seien daher vermutlich im Juni 2006 erfolgt. Der Kontakt zum
Bw. sei über die Feuerwehr erfolgt. Der Eigentümer des Stalls habe dem
Bw. für die Abbruchsaktion nichts bezahlt (die Gegenleistung habe im
nutzbaren Holz bestanden). Ein Abriss des gesamten Gebäudes durch eine
Baufirma hätte laut mündlichem Kostenvoranschlag ca. 6.000,00 Euro
gekostet. Der auf den vom Bw. abgerissenen Teil (ca. ein Viertel des
Gebäudes) entfallende Anteil betrage daher schätzungsweise 1.500,00
Euro. Den Wert des Altholzes schätze der Eigentümer auf ca. 400,00
Euro. Die vom Bw. abtransportierte Menge habe in einem, maximal zwei Containern
Platz gehabt.
Im Zuge der Einvernahme
des Bw. als Auskunftsperson in eigener Sache am 12. Oktober 2007 gab
der gleichzeitig anwesende steuerliche Vertreter (erstmals) an, dass das Altholz
aus dem "H Stall" nur einen Teil der 68.000,00 Euro betreffend Möbelbauholz
ausmache. Der andere Teil betreffe Fichten- und Hartholz, welches dem
Unternehmen im August bzw. Oktober 2005 zugeführt worden sei.
Diesbezüglich würden zwei Rechnungen - eine vom 16. August 2005
betreffend 39,51 fm und eine vom 5. Oktober 2005 betreffend 8,04 fm -
vorgelegt. Aus diesen Rechnungen sei der Lohnschnitt für 30 Kubikmeter
Fichtenholz und rund 30 Kubikmeter Hartholz durch die Firma G ersichtlich.
Dieses Holz habe einen Verkehrswert von 40.500,00 Euro, welcher Betrag als
Einlage verbucht worden sei. Die Differenz auf die 68.000,00 Euro betreffe das
Altholz aus dem "H Stall". Dass die Unterlagen erst jetzt vorgelegt würden,
sei die Schuld des steuerlichen Vertreters. Auf die Nachfrage, wie sich der Wert
des Holzes mit 68.000,00 Euro für Altholz und 10.000,00 Euro für
Brennholz errechne, gab der Bw. an, dass der Marktwert von 1 fm Weichholz als
Brennholz ca. 40,00 bis 50,00 Euro betrage. Für 1 Kubikmeter Altholz
(bei Altholz werde in Kubikmetern, nicht in Festmetern, gerechnet) zahle man am
Markt ca. 650,00 Euro exkl. USt. Seitens des steuerlichen Vertreters wurde
zusätzlich ausgeführt, dass bei der Berechnung des Differenzbetrags
auf die 68.000,00 Euro der Kubikmeter mit 550,00 Euro angesetzt worden sei.
Schließlich betonte der Bw. auch noch, dass der Abriss des "H Stalls"
durch seine Firma (!) im Jahr 2005 erfolgt sei. Dies könne auch durch
entsprechende Fotografien, auf welchen das Datum des Abrisses dokumentiert sei,
nachgewiesen werden. Der Bw. habe in diesem Zusammenhang ca. 50 fm Brennholz
(als solches würden Holzteile, die nicht mehr verwendbar bzw. morsch seien,
bezeichnet) und 50 Kubikmeter reines Altholz erhalten. Zur Schätzung des
Wertes des Altholzes durch den Eigentümer des "H Stalls" mit 400,00 Euro
und der diesbezüglichen Menge mit 12-20 fm wurde seitens des Bw. bemerkt,
dass der Eigentümer den Wert wohl nicht schätzen könne und das
Altholz in zwei Containern sicherlich nicht Platz gehabt hätte.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember
2007 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab: Was die
Geltendmachung der "Nutzungseinlage" für das (Alt-)Holz des "H Stalls"
anlangt, so würden sowohl die Aussage des Eigentümers als auch das
nunmehr vorliegende Gutachten betreffend Schadenserhebung vom 21. Februar
2006 eindeutig belegen, dass der Schadensfall tatsächlich nicht im Jahr
2005, sondern erst am 20. Jänner 2006 eingetreten sei. Abgesehen davon
lägen hier überhaupt keine Einlagen vor. Das Holz sei vielmehr im
Rahmen des Unternehmens des Bw. angeschafft worden. Das gelte auch für die
erstmalig im Zuge der Einvernahme vom 12. Oktober 2007 behaupteten
Zukäufe von Fichten- und Hartholz im August bzw. Oktober 2005.
Im Vorlageantrag vom 13.
Jänner 2008 führte der steuerliche Vertreter zunächst aus,
im Berufungsverfahren sei festgestellt worden, dass sich die Beträge wie
folgt zusammensetzen würden:
|
50
m3 Altholz / Abriss "H
Stall" à 550,00 Euro
|
27.500,00 Euro
|
30
m3 Fichte à
450,00 Euro
|
13.500,00 Euro
|
30
m3 Hartholz à
900,00 Euro
|
27.000,00 Euro
|
250
m3 Brennholz à
40,00 Euro
|
10.000,00 Euro
Die Aberkennung der Nutzungseinlage betreffend das Altholz
des "H Stalls" bleibe insofern unbestritten, als der Abriss tatsächlich
erst im Jahr 2006 erfolgt sein dürfte (die Datumseinstellung auf der
Kamera, mit welcher die Abrissarbeiten dokumentiert worden seien, sei
offensichtlich falsch). Was jedoch das Schnittholz (Fichten- und Hartholz) und
das Brennholz anlangt, so habe das Finanzamt weit über das Ziel geschossen:
Die Person des Bw. - und nicht der Bw. als "Tischler" - habe, wie auch viele
sonstige Privatpersonen in Bw.-Adresse, auf Grund guter freundschaftlicher
Beziehungen die Möglichkeit, Holz, welches im Rahmen intensiver
Holzwirtschaft oder auf Grund von Windbruch und Schneelast in den heimischen
Wäldern liege, aufzuarbeiten. Diese Tätigkeit der Holzaufarbeitung sei
vom Bw. ausschließlich außerhalb der Betriebszeiten des Unternehmens
"Tischlerei" und somit in dessen Freizeit ausgeübt worden. Die Aufarbeitung
des Holzes sei daher grundsätzlich privat motiviert und daher im
außerbetrieblichen Bereich erfolgt. Die Überführung vom
außerbetrieblichen in den betrieblichen Bereich sei dann hinsichtlich des
als betriebsnotwendige Einlage verbuchten Schnittholzes durch die Übergabe
der Holzstämme an den Lohnschnittunternehmer, hinsichtlich des Brennholzes
mit der Einlagerung in das Lager erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11a EStG 1988 können
natürliche Personen, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich
ermitteln, den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und
Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr
eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100.000,00 Euro,
mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern
(begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000,00 Euro steht
jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des
Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§
4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu
berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.
1. Holz aus dem
"H Stall"
1.1. Zeitpunkt der
behaupteten Einlage (§ 11a Abs. 1 letzter Satz EStG 1988)
Offenbar steht nunmehr außer Streit, dass der "H
Stall" tatsächlich erst im Jahr 2006 abgetragen wurde (vgl. Vorlageantrag
vom 13. Jänner 2008).
Somit konnte das diesbezügliche Holz (Altholz,
Brennholz) dem Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aber noch gar
nicht zur Verfügung stehen.
Eine diesbezügliche Einlage iSd § 11a Abs. 1
letzter Satz EStG 1988 ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher
schon allein aus diesem Grund denkunmöglich.
1.2. Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Einlage (§ 11a Abs. 1 letzter Satz EStG
1988)
Auf Grund der teilweisen Widersprüchlichkeit des
Berufungsvorbringens (vgl. Punkt 3. Abs. 2) wird hier aber auch noch darauf
eingegangen, warum eine Berücksichtigung des gegenständlichen Holzes
als Einlage iSd § 11a Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 auch abgesehen von dem
unter Punkt 1.1. angeführten Grund nicht in Betracht kommt:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 sind Einlagen
alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem
außerbetrieblichen Bereich.
Es handelt sich hier also um die nicht betrieblich
veranlassten Betriebsvermögensvermehrungen (vgl. Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer - Kommentar, § 4 Abs. 1 Tz 210;
§ 6 Z 5 Tz 11).
Im vorliegenden Fall kann davon aber offenbar keine Rede
sein:
Der Bw. betreibt eine Tischlerei und erzielt daraus
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er benötigt das aus dem "H Stall"
gewonnene Holz für die Herstellung, Ausbesserung und Reparatur von
Altholzmöbeln (Altholz) und für die Beheizung seines
Betriebsgebäudes (Brennholz) (vgl. Berufung, Vorhaltsbeantwortung vom
6. September 2007). Der Bw. spricht in diesem Zusammenhang selbst
ausdrücklich von "betriebsnotwendigen" Holzvorräten (vgl.
Vorhaltsbeantwortung vom 27. April 2007). Die Abrissarbeiten am "H Stall"
erfolgten durch die "Firma" des Bw., wobei die Gegenleistung des
Eigentümers des Stalls für diese Arbeiten in der Überlassung des
Holzes an den Bw. bestand (vgl. Niederschrift vom 12. Oktober 2007).
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates kann
somit aber gar kein Zweifel daran bestehen, dass es sich beim
gegenständlichen Holz von
vornherein um Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum
unmittelbaren Einsatz im Tischlereibetrieb des Bw. bestimmt gewesen sind und ihm
auch tatsächlich gedient haben bzw. dienen, dh. um notwendiges
Betriebsvermögen des Bw., gehandelt hat. Maßgebend für die
diesbezügliche Zuordnung sind nämlich die Zweckbestimmung des
einzelnen Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des
Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung. Subjektive Momente sind für die
Qualifikation hingegen nicht entscheidend (vgl. Doralt,
EStG11, § 4
Tz 45f).
Im Übrigen sind Geschäfte, die ein
Steuerpflichtiger in dem Bereich tätigt, in dem er üblicherweise sein
Gewerbe ausübt, idR solche der Betriebs- und nicht der Privatsphäre
(vgl. Doralt, EStG11,
§ 4 Tz 50).
Die o.a. Überlegungen führen daher zum Ergebnis,
dass das gegenständliche Holz nie Privatvermögen des Bw. gewesen ist.
Er hat es ja offenbar auch nicht aus außerbetrieblichen Erwägungen
angeschafft. Beim gegenständlichen Holzerwerb handelt es sich vielmehr um
eine Anschaffung im Rahmen des
Tischlereibetriebes.
Für eine diesbezügliche "Einlage" bleibt somit
kein Raum.
Zu der vom Bw. erwähnten "Nutzungseinlage" im
Zusammenhang mit seiner "persönlichen Arbeitskraft" (vgl. Berufung) wird
schließlich noch bemerkt, dass eine Einlage von Leistungen steuerlich
jedenfalls insoweit nicht in Betracht kommt, als dies zur steuerlichen
Berücksichtigung eines Unternehmerlohns führen würde. Der
Unternehmerlohn muss deshalb unberücksichtigt bleiben, weil nach den
betrieblichen Einkunftstatbeständen die Einkünfte aus der betreffenden
betrieblichen unmittelbaren Tätigkeit zu erfassen sind (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Tz 69).
2. Übriges Holz -
Schnittholz (Fichten- und Hartholz) und Brennholz
2.1. Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Einlage (§ 11a Abs. 1 letzter Satz EStG
1988)
Erstmals im Zuge der Einvernahme vom 12. Oktober 2007 gab
der steuerliche Vertreter an, dass die o.a. 68.000,00 Euro nur zum Teil das Holz
aus dem "H Stall" betreffen würden: Ein Teilbetrag in Höhe von
40.500,00 Euro entfalle auf (weiteres) Fichten- und Hartholz, wobei der
diesbezügliche Lohnschnitt durch Rechnungen vom 16. August 2005 und
5. Oktober 2005 belegt werde.
Auch diesbezüglich wird zunächst auf o.a.
Einlagendefinition verwiesen.
Es ist evident, dass die dort genannten Kriterien auch hier
nicht erfüllt sind:
Wie bereits erwähnt, betreibt der Bw. eine Tischlerei,
erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb und benötigt das von ihm
"aufgearbeitete" Holz im Rahmen seines Betriebes als Möbelbauholz
(Schnittholz) und für die Beheizung des Betriebsgebäudes (Brennholz).
Der Bw. spricht in diesem Zusammenhang selbst ausdrücklich von
"betriebsnotwendigen" Holzvorräten. Die Holzaufarbeitung wurde dem Bw.
offenbar durch die Überlassung des gegenständlichen Holzes abgegolten
(vgl. Berufung, Vorlageantrag).
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates kann
somit aber gar kein Zweifel daran bestehen, dass es sich auch beim hier
gegenständlichen Holz von
vornherein um Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum
unmittelbaren Einsatz im Tischlereibetrieb des Bw. bestimmt gewesen sind und ihm
auch tatsächlich gedient haben bzw. dienen, dh. um notwendiges
Betriebsvermögen, gehandelt hat (vgl. Doralt,
EStG11, § 4
Tz 45). Maßgebend für die diesbezügliche Zuordnung sind
nämlich die Zweckbestimmung des einzelnen Wirtschaftsgutes, die
Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung.
Subjektive Momente sind für die Qualifikation hingegen nicht entscheidend
(vgl. Doralt, EStG11,
§ 4 Tz 45f).
Es ist also auch die im Vorlageantrag aufgestellte
Behauptung des steuerlichen Vertreters, der Bw. habe die Holzaufarbeitung in
seiner "Freizeit" und "privat motiviert" vorgenommen, irrelevant.
Dass laut herrschender Rechtsauffassung Geschäfte, die
ein Steuerpflichtiger in dem Bereich tätigt, in dem er üblicherweise
sein Gewerbe ausübt, idR solche der Betriebs- und nicht der
Privatsphäre sind, wurde oben ebenfalls bereits erwähnt.
Die o.a. Überlegungen führen daher zum Ergebnis,
dass auch das hier gegenständliche Holz nie Privatvermögen des Bw.
gewesen ist. Er hat es ja offenbar - entgegen seinen Behauptungen - auch nicht
aus außerbetrieblichen Erwägungen angeschafft. Beim
gegenständlichen Holzerwerb handelt es sich vielmehr ebenfalls um eine
Anschaffung im Rahmen des
Tischlereibetriebes.
Für eine "Einlage" bleibt somit auch
diesbezüglich kein Raum.
Hinsichtlich der vom Bw. erwähnten "Nutzungseinlage"
im Zusammenhang mit seiner "persönlichen Arbeitskraft" (vgl. Berufung) wird
- um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen zu Punkt 1.2.,
letzter Absatz, verwiesen.
3. Allgemeine
Bemerkungen
Klarstellend wird noch darauf hingewiesen, dass die im
Vorlageantrag aufscheinenden Beträge laut Aufstellung von Seiten des
Finanzamtes nie dem Grund und/oder der Höhe nach anerkannt wurden (im Zuge
der Einvernahme vom 12. Oktober 2007 wurden lediglich die
Äußerungen des Bw. bzw. des steuerlichen Vertreters festgehalten).
Abgesehen davon ist der nunmehrige Standpunkt des
steuerlichen Vertreters laut Vorlageantrag insofern widersprüchlich, als
einerseits auf Seite 1 ausdrücklich die Meinung des Finanzamtes betreffend
das Holz aus dem "H Stall" akzeptiert, andererseits auf Seite 2, Abs. 2 und 4,
aber wiederum die Anerkennung des gesamten Brennholzes (also inklusive der laut
Niederschrift vom 12. Oktober 2007 aus dem "H Stall" stammenden 50 fm) begehrt
wird.
Schließlich wird noch bemerkt, dass nach herrschender
Rechtsauffassung die Partei, die eine abgabenrechtliche Begünstigung
anstrebt - und um eine solche handelt es sich bei der Regelung des § 11a
EStG 1988 zweifellos - eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, dh. die
Partei hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen
der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden
kann (vgl. Ritz, BAO3,
§ 115 Tz 12), und die dort zit. Judikatur).
Wie aus den obigen Schilderungen hervorgeht, ist dies dem
Bw. mit seinen sich ändernden, teilweise widersprüchlichen und auch
offenkundige Unrichtigkeiten enthaltenden Aussagen (zB betreffend den Zeitpunkt
des Schadenseintritts beim "H Stall") aber nicht gelungen.
Das Vorbringen des Bw., er habe in seiner "Freizeit" Holz
zuerst privat aufgearbeitet, um es dann in seinen Betrieb einzulegen, ist daher
nicht nur irrelevant (vgl. Punkt 2.1. Abs. 6), sondern auch äußerst
fragwürdig.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 2.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0077-G/08
- Stammnummer
- 36983
- Gültig
- 02.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF