Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0053-F/06
Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-F/06vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. RH, N, SchStr, vom
8. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
14. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2004 erklärte der Berufungswerber Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 154.980,96 € aus seiner
Tätigkeit als S. In dieser beantragte er, die begünstigte Besteuerung
gemäß
§ 11a EStG 1988 (Hälftesteuersatz)
für einen nicht entnommenen Gewinn in Höhe von 47.800,00 €
anzuerkennen.
Das Finanzamt gab seinem Begehren nicht statt.
Begründend führte es aus, dass der Hälftesteuersatz für
nicht entnommene Gewinne mangels Vorliegen von Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb nicht gewährt werden
könne.
Der Berufungswerber begehrte schriftlich die Vorlage der
Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat, da er eine Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof anstrebe. Im Berufungsschriftsatz vom
8. März 2006 begehrte er, "den angefochtenen Bescheid wegen der
geltend gemachten Rechtswidrigkeiten aufzuheben und die begünstigte
Besteuerung für den nicht entnommenen Gewinn in Höhe von
47.800,00 € zuzuerkennen." Zusammenfassend führte er aus, "dass
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit
und aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuergesetz 1988 sowohl hinsichtlich des
Gewinnbegriffs (betriebliche Einkünfte) eine einheitliche Regelung erfahren
als auch bei der Besteuerung der Mitunternehmerschaften, während gerade
hier betreffend begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne
(anders als die eng verwandte Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses) nach dem
Gesetzeswortlaut die Einkünfte aus selbständiger Arbeit eine andere
Behandlung als die beiden anderen betrieblichen Einkunftsarten erfahren
sollen." Der Ausschluss der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
von § 11a EStG 1988 sei verfassungswidrig. Er rege deshalb eine
verfassungsrechtlich Prüfung der Wortfolge "Land- und Forstwirtschaft oder
aus Gewerbebetrieb" in § 11a EStG 1988 an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 11a Abs. 1 und 2 EStG 1988 (in der Fassung
AbgÄG 2004, BGBl I Nr. 189/2004; anzuwenden ab der
Veranlagung 2004)
lauten: "Natürliche Personen, die
den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne
(§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des
Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 Euro, mit dem ermäßigten
Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der
Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im
Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich
aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und
Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt.
Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
betriebsnotwendig sind.
Bei
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind
und die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln,
können nur die Gesellschafter die begünstigte Besteuerung im Sinne des
Abs. 1 in Anspruch nehmen. Der Betrag von 100 000 Euro (Abs. 1) ist bei den
Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag
anzusetzen. Die begünstigte Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der
Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes
hält, für den der laufende Gewinn ganz oder teilweise unter Anwendung
des Abs. 1 begünstigt besteuert werden kann."
Die den Vollzug regelnden Absätze 3 bis 7 des
§ 11a EStG 1988 sind für den vorliegenden Rechtsstreit
nicht von Bedeutung.
Das proklamierte Ziel der Regelung ist die Förderung
der Eigenkapitalbildung. Der Anwendungsbereich der Norm ist jedoch auf
natürliche Personen und Mitunternehmer, die den Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft bzw. Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich
ermitteln, eingeschränkt. Unternehmen, die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit beziehen, sind von der Begünstigung
ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Entscheidung
getroffen, Unternehmer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht
in den Genuss der begünstigten Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen
kommen zu lassen. Die Vorschrift des § 11a EStG 1988 ist so klar
und eindeutig, dass sie einer von ihrem Wortlaut abweichenden Auslegung nicht
zugänglich ist.
Auch der Blick in die erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage der Stammfassung des § 11a EStG 1988 kann
der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dort wird betreffend den betroffenen
Personenkreis Folgendes
ausgeführt: "Die Neuregelung soll
den nach Handels- oder Abgabenrecht bilanzierenden Einzelunternehmern und den
Mitunternehmern von bilanzierenden Mitunternehmerschaften zustehen. Generell
können von der Begünstigung nur natürliche Personen, die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb haben, Gebrauch
machen. Die Begünstigung wird auf diese Bereiche konzentriert, weil das
Eigenkapital in besonderem Maße bei Land- und Forstwirten und
Gewerbetreibenden von betriebswirtschaftlicher Bedeutung (Liquidität,
Insolvenzsicherheit) ist. Für den Bereich der Körperschaften soll
§ 11 weiterbestehen, der durch ergänzende Regelungen in § 11 Abs.
2 KStG 1988 flankiert wird. Ausländische Einzelunternehmer - also
beschränkt Steuerpflichtige - können die Begünstigung in Bezug
auf inländische Betriebsstätten und ausländische Mitunternehmer
in Bezug auf inländische Mitunternehmerschaften in Anspruch
nehmen."
Die Vorgehensweise des Finanzamtes entspricht eindeutig der
im österreichischen Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten
Vorgehensweise bzw. der Absicht des Gesetzgebers. Das Vorbringen des
Berufungswerbers, dass der Ausschluss in § 11a EStG 1988 von
Unternehmen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen,
verfassungswidrig sei, ist zu sagen, dass es nicht Sache der belangten
Behörde ist über die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen
Bestimmungen zu befinden. Der Unabhängige Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen
unabhängig von deren Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.
Die Überprüfung von einfachgesetzlichen Regelungen auf Ihre
Verfassungskonformität obliegt dem Verfassungsgerichtshof; der
Unabhängige Finanzsenat hat hierüber nicht abzusprechen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 30. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 11a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BesteuerungBegünstigungnicht entnommene GewinneEinkünfteselbständiger ArbeitGewerbebetriebLand- und ForstwirtschaftVerfassungsmäßigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-F/06
- Stammnummer
- 21686
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF