…für 5 Semester bezogen (10/2001 bis 2/2004) minus der 3 angerechneten Semester, was eine Stehzeit ohne Anspruch auf Familienbeihilfe für das neue Studium von 2 Semestern ergibt. Eine Antragsteilung der Familienbeihilfe wäre daher nach Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen frühestens ab 3/2005 möglich…
…überhaupt ein Studienwechsel vorliegt. Dies ist hier zu verneinen; die Tochter des Bw. hat vielmehr ihr Studium abgebrochen, ohne (derzeit) ein neues Studium begonnen zu haben. Sie befindet sich daher ab März 2011 nicht mehr in Berufsausbildung. Da auch kein anderer Tatbestand des § 2 Abs…
…die aber, wie sich schon aus der Studienrichtung, dem Studiensemester und Personenkennzeichen ergebe, tatsächlich ein völlig neues Studium bedeute. In rechtlicher Hinsicht sei daher von einem Abschluss der Ausbildung im Sommersemester 2007 auszugehen. Ab Juli 2007 bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Die Bw…
…Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und dass das mit September 2007 begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt." Im angeführten Erkenntnis vom 29.9.2011 leitete der Gerichtshof diese Rechtsansicht aus den…
…Für dieses Studium war H nie in W gemeldet. Weiters übersende ich das Studienblatt der Universität W, auf dem ersichtlich ist, dass H erst am 21. April 2009 sein Dissertationsstudium Informationstechnik in W begonnen hat. Dieses Studium ist ein neues Studium und steht nicht im…
…die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt. Mit dem Abschluss des Bachelorstudiums hat der Sohn diese Berufsausbildung jedoch bereits abgeschlossen, das anschließend begonnene und im strittigen Zeitraum betriebene Masterstudium ist ein davon getrenntes neues Studium und stellt eine…
…Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und dass das mit September 2007 begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt." Im angeführten Erkenntnis vom 29.9.2011 leitete der Gerichtshof diese Rechtsansicht aus den…
…freiwillig vorgesehen und die Anrechnung des bisher absolvierten Studiums vorgesehen. Nicht relevant ist ob zugleich mit dem Studienplanwechsel auch ein Wechsel der Universität erfolgt. Konkret bedeutet dies, dass auf Grund des Übertrittes des Studierenden auf die neuen Studienvorschriften für die Frage der noch verbleibenden Dauer…
…günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, was den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt. Die Berufungswerberin vermeint jedoch, dass der Abbruch des ersten Studiums und der Wechsel ins neue Studium "zwingend" durch die schwere Erkrankung der Tochter herbeigeführt wurde, sodass im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG…
…führte die Abgabenbehörde begründend aus, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für WK erst wieder aufleben würde, wenn dieser nach seinem Studienwechsel im neuen Studium drei Semester absolviert hätte, dh ab März 2010. Der Berufungswerber wies in seiner Berufung darauf hin, dass der Gesundheitszustand seines Sohnes…
…freiwillig vorgesehen und die Anrechnung des bisher absolvierten Studiums vorgesehen. Nicht relevant ist ob zugleich mit dem Studienplanwechsel auch ein Wechsel der Universität erfolgt. Konkret bedeutet dies, dass auf Grund des Übertrittes des Studierenden auf die neuen Studienvorschriften für die Frage der noch verbleibenden Dauer…
…dass der Sohn des Bw. sein Studium der an der Fachhochschule nach dem dritten inskribierten Semester im Dezember 1999 abgebrochen hat, im folgenden Sommersemester ein neues Studium an der Universität (ebenso wie die Fachhochschule eine in § 3 StudFG 1992 genannte Einrichtung) aufgenommen hat und damit…
…1983, das Studium der Pädagogik mit 30.4.2006 abgebrochen und ein neues Studium erst mit 1.10.2006 begonnen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die streitgegenständlich Berufung. Mit Telefax hatte der Berufungswerber dem Finanzamt iZm der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe mitgeteilt, seine…
…auch für das neue Studium noch kein Studienerfolgsnachweis vorlag. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht und im Wesentlichen eingewendet: Der Sohn hätte durch die Absolvierung des Präsenzdienstes ab Jänner 2002 kein volles Semester studieren können. Nach absolviertem Präsenzdienst hätte er wieder mit dem Studium begonnen…
…aufleben zu lassen. Die Auszahlung ruht jedoch nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten Semester aus den vorherigen Studien. Ihre Tochter hat das Studium N202 (Humanmedizin) nach 3 inskribierten Semestern abgebrochen (Feber 2006) und im Oktober 2006 ein neues Studium begonnen. In diesem…
…in der Zulassungsfrist des dritten Semesters, gilt nicht als beihilfenschädlicher Studienwechsel. Auf Grund § 21 Abs. 6 sind Vorstudienzeiten für ein neues Studium anzuerkennen. Für das erste Studienjahr des Studiums genügt gemäß § 22 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Fortsetzungsbestätigung bzw. Inskriptionsbestätigung. Als "erstes Studienjahr" gelten…
…Tochter der Einschreiterin die Möglichkeit bot, ihr neues Studium aufzunehmen, hat sie dies getan, und geht diesem mit mehr als durchschnittlichem Studienerfolg nach, wie aus den der Behörde bereits vorliegenden Prüfungszeugnissen aus dem zweiten gewählten Studium hervorgeht. Insgesamt folgt daher, aus dem geschilderten Sachverhalt hervorgeht…
…den vorherigen Studien, in denen der Studierende zu Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zu Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Davon ausgenommen sind jene Semester, für die infolge…
…die Studienbeihilfe bezogen worden sei, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium würden diese Wartezeit verkürzen. Der Sohn des Bw habe das Studium nach vier Semestern gewechselt. Es seien Prüfungen im Ausmaß…
…ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen." Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt begründet: "Der Grund wieso ich mein Studium erst im 4. Semester wechselte und damit einen schädlichen…