Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0818-W/05
Anspruch auf Familienbeihilfe für das erste Studienjahr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0818-W/05vom 22.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Martin
Nemec, Rechtsanwalt, 1210 Wien, Brünnerstraße 37/5, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Oktober 2002 bis 30. September 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.) für ihre Tochter T., geb. am 9.6.1982, im Zeitraum Oktober 2002 bis
September 2003 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
zustanden.
Die Tochter der Bw. begann im Wintersemester
2002/Sommersemester 2003 mit dem Studium der Rechtswissenschaften. Am
18. September 2003 meldete sie sich laut Abgangsbescheinigung der
Universität Wien ab und begann im Wintersemester 2004 mit dem Diplomstudium
für das Lehramt für ernährungswirtschaftlichen und
haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen.
Das Finanzamt erließ am 25. Jänner 2005 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den oben genannten
Zeitraum.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. 297/1995 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die
eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Das Studium wird
ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von
Prüfungen aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums im
Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Da Ihre Tochter im
ersten Studienjahr keinen Prüfungsnachweis von 8 Semesterwochenstunden
vorgelegt hat bzw. das Studium im Sommersemester 2003 abgebrochen hat, ist davon
auszugehen, dass das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.
Daher ist die Familienbeihilfe für den oben genannten Zeitraum
rückzufordern."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 2. Februar 2005 gegen
obigen Bescheid Berufung und legte Lehrveranstaltungszeugnisse für das
Wintersemester 2002/Sommersemester 2003 bei.
Das Finanzamt erließ am 6. April 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann bestehe, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen werde. Der Nachweis sei unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Das Studium sei im 1. Studienjahr nicht zielstrebig betrieben
worden.
Der steuerliche Vertreter der Bw. stellte am 3. Mai 2005
den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte zur Begründung aus:
"Aus den von
der Einschreiterin bereits mit ihrer Berufung vorgelegten Urkunden geht hervor,
dass die Tochter der Einschreiterin bereits ihr erstes Studium insoferne
zielstrebig verfolgt hat, als sie eine Vielzahl von Prüfungen abgelegt, von
denen insgesamt (zumindest) sieben positiv absolviert wurden. Die Tochter der
Einschreiterin hat sich unmittelbar nach Abbruch ihres ersten Studiums, als sie
erkannte, dass dies für sie nicht die richtige Wahl war, um Aufnahme des
neuen Studiums bemüht, konnte jedoch dieses nicht unmittelbar an das
abgebrochene Studium anschließen, da kein entsprechender Studienplatz mehr
frei war....
Sofort, als sich
für die Tochter der Einschreiterin die Möglichkeit bot, ihr neues
Studium aufzunehmen, hat sie dies getan, und geht diesem mit mehr als
durchschnittlichem Studienerfolg nach, wie aus den der Behörde bereits
vorliegenden Prüfungszeugnissen aus dem zweiten gewählten Studium
hervorgeht.
Insgesamt folgt
daher, aus dem geschilderten Sachverhalt hervorgeht, dass die Tochter der
Einschreiterin ihre akademische Berufsausbildung von Anfang an zielstrebig
verfolgt hat und auch aus dem Umstand, dass die Studien ein Jahr unterbrochen
waren, keine andere Beurteilung abzuleiten ist, zumal diese Unterbrechung durch
die geschilderten Umstände des Einzelfalles für die Tochter der
Einschreiterin unabwendbar waren.
Des weiteren wird
unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG Nachstehendes
festgehalten:
Gemäß
der genannten Bestimmung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die eine der in § 3 Studienförderungsgesetzes
genannten Einrichtungen besuchen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird.
Die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gilt als Voraussetzung für das erste
Studienjahr
. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von
Prüfungen auf Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums, im
Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Im
gegenständlichen Fall fordert die Behörde erster Instanz die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
für das erste
Studienjahr (1.10.2002 bis 30.9.2003)
zurück, wobei gemäß obiger
Ausführungen zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG für das erste Studienjahr
bereits die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung gilt
und lediglich für darauffolgende Studienzeiten allfällige
Prüfungsergebnisse im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zu
berücksichtigen sind. Aus diesem Grund erweist sich der angefochtene
Bescheid - unabhängig von der Frage eines allfälligen
Prüfungserfolges der Tochter der Einschreiterin und unabhängig von den
Gründen für die kurzfristige Unterbrechung der Studien -
jedenfalls als rechtsirrig...."
In einem an das Finanzamt gerichteten Schriftsatz schreibt
die BPA (Berufspädagogische Akademie des Bundes in Wien)
Folgendes:
"Die
Abteilungsleitung der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien
bestätigt, dass sich Frau T.I. am 29.
Juli 2004 für das Diplomstudium für das Lehramt für den
ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht
angemeldet hat. Der Studienbeginn war am 13.9.2004.
Fr.I. hätte
sich im Oktober 2003 für das Studium interessiert. Die Anmeldefrist
dafür ist aber Ende September!"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Tochter
der Bw. das Studium der Rechtswissenschaften im September 2003 abbrach und im
Wintersemester 2004 mit dem Diplomstudium für das Lehramt für
ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen begann.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG gilt die
Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das
erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Wie die Bw. in ihrem Vorlageantrag zu Recht ausführt,
fordert die Abgabenbehörde erster Instanz die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag bereits für das erste Studienjahr (1. Oktober 2002
bis 30. September 2003) zurück.
Wie aus der oben zitierten Gesetzesbestimmung hervorgeht,
gilt allerdings die Aufnahme als ordentlicher Hörer als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr, ohne dass hierfür
die Ablegung von Prüfungen erforderlich wäre. Erst ab dem zweiten
Studienjahr wird ein Erfolgsnachweis für das erste Studienjahr
gefordert.
Der Berufung war daher stattzugeben und der
Rückforderungsbescheid aufzuheben.
Wien, am 22.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0818-W/05
- Stammnummer
- 16517
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF