Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0041-L/04
Studienerfolgsnachweis nach Ablauf des ersten Studienjahres auch bei Studienwechsel.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-L/04vom 27.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. November
2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Sohn R. ab 1. Oktober 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers, R., war im Wintersemester
2001/2002 an der TU Wien für das Studium mathematischer Physik inskribiert.
Von 7. Jänner 2002 bis 6. September 2002 leistete er den
ordentlichen Präsenzdienst, im Wintersemester 2002/2003 setzte er das
Studium an der TU Wien fort. Mit 28. Februar 2003 brach er das Studium ab,
mit 29. September 2003 begann er ein neues Studium an der Fachhochschule
des BFI Wien.
Im November 2003 stellte der Berufungswerber einen Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn R. ab Oktober 2003.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 24. November 2003 abgewiesen, da ein
Studienerfolgsnachweis für das vorhergegangene Studienjahr nicht erbracht
worden war und auch für das neue Studium noch kein Studienerfolgsnachweis
vorlag.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht und im
Wesentlichen eingewendet: Der Sohn hätte durch die Absolvierung des
Präsenzdienstes ab Jänner 2002 kein volles Semester studieren
können. Nach absolviertem Präsenzdienst hätte er wieder mit dem
Studium begonnen, was aber zwangsläufig zur Folge hatte, dass er wie ein
Erstsemestriger inskribieren musste. Im Lauf des Semesters sei er zu der
Überzeugung gekommen, dass für seine Berufsausbildung der Besuch der
Fachhochschule die richtige Wahl sei, und besuche diese nun seit
29. September 2003. Für die Zeit von März bis September 2003
hätte er ohnehin keine Familienbeihilfe bezogen. Er hätte daher
lediglich aus eigenem Verschulden das ihm nach den FLAG-DR zugestandene
"Toleranzsemester" in Anspruch genommen. Der Sohn sei erst mit Semesterabschluss
in der Lage, einen Leistungsnachweis der Fachhochschule zu erbringen. Es bestehe
Anwesenheitspflicht, was mit einem ernsten Betreiben des Studiums gleichzusetzen
sei. Es werde daher beantragt, die Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2003 zu
gewähren.
Eine abweisende Berufungsvorentscheidung begründete
das Finanzamt damit, dass die Aufnahme als ordentlicher Hörer nur als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gelte, ab dem zweite
Studienjahr Anspruch nur dann bestehe, wenn für ein vorhergehendes
Studienjahr der Nachweis für die Ablegung bestimmter Prüfungen
erbracht wurde, dies unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des
Studiums.
Im Vorlageantrag wandte der Berufungswerber ein, dass in
der Berufungsvorentscheidung nicht auf die maßgeblichen Tat- und
Rechtsfragen eingegangen worden wäre. Andererseits werde dort aufgezeigt,
dass für ein vorhergegangenes Studienjahr die entsprechenden
Voraussetzungen erbracht werden mussten. Darauf dass der Sohn durch die
Ableistung des Präsenzdienstes ab Jänner 2002 kein ganzes Semester und
damit auch kein ganzes Studienjahr inskribiert gewesen war, hätte er stets
hingewiesen. Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern über ein
Semester würden auch erst zum Semesterende abgenommen, sodass eine Ablegung
von Prüfungen vor Weihnachten 2001 völlig unmöglich gewesen
wäre. Weder die Einberufung zum Bundesheer noch das ursprüngliche
Bemühen, allenfalls parallel zum Bundesheer zu studieren, könnten dem
Sohn zum anspruchsvernichtenden Verschulden gereichen. Dem Antrag auf
Bewilligung der Familienbeihilfe ab Besuch der Fachhochschule sei somit Folge zu
geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
In der zitierten
Gesetzesbestimmung wurde somit eindeutig vorgegeben, unter welchen
Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung im Sinn des § 2
Abs. 1 lit.b FLAG 1967 anzusehen ist. Als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr genügt die Aufnahme als ordentlicher Hörer,
für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr schreibt der Gesetzgeber die
Ablegung von Prüfungen nach Art und Umfang dezidiert vor. Die Erbringung
des Nachweises über die abgelegten Prüfungen ist somit Voraussetzung
für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr, wobei es unerheblich ist, ob
zwischendurch ein Studienwechsel stattgefunden hat.
R. war sowohl im Wintersemester
2001/2002 als auch im Wintersemester 2002/2003 an der TU Wien inskribiert. Die
Unterbrechung der Berufsausbildung im Sommersemester 2002 ist auf die Ableistung
des Präsenzdienstes zurückzuführen. Nach Ende des Wintersemesters
2002/2003 brach er das Studium ab und setzte die Berufsausbildung mit
29. September 2003 an der Fachhochschule fort. Wenn der Berufungswerber
vermeint, der Nachweis über abgelegte Prüfungen sei mit Beginn der
Fachhochschulausbildung noch nicht erforderlich, da die bisherige
Berufsausbildung kein volles Studienjahr gedauert hätte, so ist hiezu zu
bemerken:
Grundsätzlich gilt als
Nachweiszeitraum für den Studienerfolg die Zeit vom 1. Oktober eines
Jahres bis zum 31. Oktober des Nachfolgejahres. Abweichungen hievon
können sich unter anderem dadurch ergeben, dass Umstände vorliegen,
die die vorgeschriebene Studienzeit und damit den Nachweiszeitraum
verlängern. Während eines Präsenzdienstes inskribierte Semester
zählen nicht zur Studienzeit, sodass die Ableistung des
Präsenzdienstes im vorliegenden Fall den Nachweiszeitraum jedenfalls
hinausgeschoben hat. Diesem Umstand wurde Rechnung getragen und auch für
das gesamte nachfolgende Wintersemester Familienbeihilfe gewährt, ohne
einen Studienerfolgsnachweises zu fordern.
Keineswegs kann jedoch die
Argumentation, dass R. gar nicht die Möglichkeit gehabt hätte, vor
Beginn des Präsenzdienstes noch eine Prüfung abzulegen, da diese
frühestens zu Semesterende abgenommen würden, dazu führen, dass
dieses weitere Wintersemester als erstes Semester gewertet wird, da die
überwiegende Zeit des Wintersemesters 2001/2002 noch in die Zeit vor Beginn
des Präsenzdienstes gefallen ist und die Familienbeihilfe erst ab Februar
2002 eingestellt wurde. Selbst wenn R. in diesem Semester aus den
angeführten Gründen keine Prüfungen ablegen konnte, so hätte
er immerhin noch im Wintersemester 2002/2003 diese Möglichkeit gehabt.
Tatsächlich hat er jedoch für den gesamten Zeitraum nicht einmal
Teilerfolge nachgewiesen, vielmehr erklärte der Berufungswerber, dass in
dieser Zeit bereits die Überlegungen angestellt wurden, die letztlich zum
Studienwechsel geführt haben.
Nach der Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des
§ 2 Abs. 1 lt.b FLAG 1967 die fachliche Qualifikation für
die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Hiezu gehört
regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von
Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Die oben
zitierte gesetzliche Bestimmung dient dazu, das ernstliche und zielstrebige
Bemühen um einen Studienabschluss, das Voraussetzung für die Annahme
von Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 ist, zu
dokumentieren. Wenn das Finanzamt nach zwei inskribierten, wenn auch nicht
zeitlich hintereinander liegenden Semestern, für die keinerlei
Prüfungen nachgewiesen wurden, und Verstreichen eines weiteren Semesters,
in dem R. deshalb nicht inskribiert hatte, weil er zu dieser Zeit den
Studienwechsel bereits geplant hatte, die Gewährung der Familienbeihilfe an
die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises knüpft, da nicht mehr das
erste Studienjahr vorliegt, so steht dies im Einklang mit dem Gesetz.
Die Familienbeihilfe wurde
daher zu Recht ab Oktober 2003 noch nicht gewährt. Dem schließlich
mit Jänner 2004 erbrachten Studienerfolgsnachweis wurde bereits vom
Finanzamt Rechnung getragen und die Familienbeihilfe ab diesem Monat
gewährt.
Aus den angeführten
Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 27.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-L/04
- Stammnummer
- 12447
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF