Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0917-S/02
Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0917-S/02vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegenden Bescheid
des Finanzamtes St.Johann Tamsweg Zell am See betreffend Abweisung des Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe für Sohn Ch. für die Zeit ab
1. Septmber 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe:
Der Sohn des
Bw betrieb von Oktober 1998 bis Juni 2002 das Studium der "Fachtheologie" bzw.
ab Oktober 1999 das Studium der "Selbständigen Religionspädagogik" an
der Karl-Franzens Universität in Graz. Die Gewährung der
Familienbeihilfe wurde mit September 2001 eingestellt, nachdem ein
entsprechender Studienerfolg (erfolgreicher Abschluss des ersten
Studienabschnittes -Diplomprüfung) nicht nachgewiesen wurde. Im
September 2002 nahm Sohn Ch. ein neues Studium an der Pädagogischen
Akademie, Diözese Seckau, auf. Am 24. September 2002 stellte der Bw
den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für Sohn Ch. für
die Zeit ab September 2002. Mir Abweisungsbescheid vom 26. Oktober 2002
wies das Finanzamt den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe
für Sohn CH. für die Zeit vom 1. Sept. 2002 bis laufend mit der
Begründung ab, dass der Studienwechsel auf die Pädagogische Akademie
nach dem dritten inskribierten Semester erfolgt sei.
Gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Tamsweg
betreffend den Antrag vom 24. September 2002 auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Sohn Ch., geb. am 16. Juni 1977, für die
Zeit vom 1. Sept. 2002 bis lfd. wurde Berufung eingebracht. Zur
Begründung des Rechtsmittels führte der Bw Folgendes aus:
Der Sohn des Bw sei in den letzten Jahren durch schwere
Erkrankungen (HNO und psychische Leiden) und durch einen schweren Unfall
(starkes Schädel-Hirn-Trauma) behindert gewesen, ein ordentliches Studium
an der Universität Graz mit Erfolg absolvieren zu können.
Erst durch die Behandlung von Frau Dr. Berger habe eine
Besserung und Genesung erreicht werden können.
Der Sohn des Bw habe mit dem Wechsel zur Pädagogischen
Akademie (PÄDAK) kein neues Studium aufgenommen, sondern sei in eine Schule
zurückgekehrt.
Das Finanzamt legte die Berufung auf Antrag des Bw direkt
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG
1967 igF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für
volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305 (StudFG), genannte
Einrichtung (ua. Österreichische Universitäten, öffentliche oder
mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pädagogische Akademien,
Berufspädagogische Akademien oder Akademien für Sozialarbeit
(ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang)
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Ein Studienabschnitt wird jeweils mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen. Die Studienzeit wird durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes
Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei
Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die für
eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände
sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Als Nachweis für
eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung ist
grundsätzlich eine schlüssige ärztliche Bestätigung
erforderlich. In Bezug auf einen Studienwechsel ist in § 2
Abs. 1 lit b der § 17 StudFG genannt. Die dort angeführten
Regelungen gelten daher auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
§ 17
StudFG lautet:
§ 17 (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht
vor, wenn der Studierende
1
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.das
Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat oder
3.
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Die Pädagogische Akademie der Diözese
Graz-Seckau gehört zu den in § 3 StudFG aufgezählten
Einrichtungen; damit geht der Einwand des Bw in der Berufungsbegründung, es
handle sich bei dem Wechsel des Sohnes zur PÄDAG um eine Rückkehr in
eine Schule, ins Leere. Bei dem gegenständlichen Wechsel des Sohnes von der
Karl-Franzens-Universität in Graz zur Pädagogischen Akademie der
Diözese Graz-Seckau handelt es sich grundsätzlich um einen Wechsel der
Einrichtung (siehe § 2 Abs. 1 lit. b vorletzter Satz FLAG 1972).
Was den Einwand des Bw, sein Sohn wäre durch schwere
Erkrankungen nicht in der Lage gewesen, in den letzten Jahren ein ordentliches
Studium zu absolvieren, betrifft, so ist dazu auszuführen, dass
grundsätzlich eine mindestens drei Monate dauernde vollständige
Studienbehinderung auf Grund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren
Ereignisses, wie eine Krankheit, grundsätzlich eine Verlängerung der
für den Bezug der Familienbeihilfe maßgeblichen Studiendauer
(gesetzliche Studiendauer + 1 Semester) bewirken kann, wobei für drei
Monate eine Verlängerung um ein Semester gewährt wird. Die
Studienbehinderung muss innerhalb der für die Gewährung der
Familienbeihilfe maßgeblichen Studiendauer des Studienabschnittes
eintreten.
Die für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes
maßgeblichen Umstände sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu
machen, wobei als Nachweis für eine krankheitsbedingte vollständige
Studienbehinderung grundsätzlich eine schlüssige ärztliche
Bestätigung für den gegebenen Zeitraum unumgänglich ist.
Eine Beweisführung durch den Bw durch Vorlage
entsprechender Unterlagen bzw. Bestätigungen wurde für den Zeitraum
des Sommersemesters 2001 geführt. Aus dem aktenkundlichen (nachgereichten)
Beweismaterial ist ein Nachweis durch entsprechende ärztliche
Bestätigungen ersichtlich und hat zu einer Anerkennung eines
Verlängerungssemesters beim Studium der Fachtheologie durch das Finanzamt
geführt (Berufungsvorentscheidung vom 23. August 2001). Der
für September 2001 vorgesehene und erforderliche Studienerfolg für den
ersten Studienabschnitt aus dem Studium der Fachtheologie bzw.
Religionspädagogik wurde nicht nachgewiesen, sodass die Familienbeihilfe
mit September 2001 eingestellt wurde. Ein Studienerfolgsnachweis ist
nämlich nur dann erbracht, wenn die erforderlichen Prüfungen bzw
Lehrveranstaltungen im betriebenen Studium erfolgreich, also mit positiver Note,
abgelegt wurde.
Mit September 2002 nahm Sohn Ch. das Studium an der
Pädagogischen Akademie Graz- Seckau neu auf.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG ist es
ab 1. September 2001 möglich, die Familienbeihilfe auch dann zu erhalten,
wenn ein Studium nach dem dritten Semester gewechselt wird.
Allerdings ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach
dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten
Studiendauer. Daher sind alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der
Studierende zu Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle
Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zu
Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium
heranzuziehen. Davon ausgenommen sind jene Semester, für die infolge eines
unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses wie Krankheit eine
vollständige Studienbehinderung vorgelegen ist.
Die Gewährung der Familienbeihilfe erfolgte bis
September 2001 und wurde somit nach sechs Semestern (unter Anrechnung eines
krankheitsbedingten Verlängerungssemesters) eingestellt, weil zum damaligen
Zeitpunkt kein entsprechender Studienerfolg nachgewiesen wurde. Der Sohn des Bw
nimmt mit September 2002 das Studium an der Pädagogischen Akademie auf, wo
er zum Volkschullehrer ausgebildet wird: Nach den obigen
Ausführungen kann die Familienbeihilfe demnach nach einer Wartezeit von 5
Semestern ab dem Sommersemester 2005 für das neue Studium (das Semester, in
dem die Studienbehinderung vorgelegen ist, wird im neuen Studium in Bezug auf
die Wartzeit nicht angerechnet)- bei Vorliegen und Berücksichtigung der
allgemeinen Voraussetzungen für Studierende- gewährt werden.
Der Sohn des Bw vollendet jedoch mit 16. Juni 2004 das 27.
Lebensjahr und erfüllt damit bei Ablauf der Wartezeit für die
Weitergewährung der Familienbeihilfe nicht mehr die erforderlichen
Anspruchsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 FLAG 1972.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
3. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0917-S/02
- Stammnummer
- 12575
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF