…ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug ein. Über die Berufung wurde erwogen: Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu…
…da die Firma zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei und die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer, wie im Bescheid angeführt unterbleibe. Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2001 wies das Hauptzollamt Salzburg vorstehende Berufung als unbegründet ab und berichtigte den Spruch des bekämpften Bescheides insoferne als gemäß…
…ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug ein. Über die Berufung wurde erwogen: Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu…
…der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag buchmäßig erfasst worden ist, so ist sie gehalten, den nachzuerhebenden Betrag gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen und dem Zollschuldner gemäß Artikel 221 Abs. 1 ZK mitzuteilen. Im Beschwerdeverfahren ist allerdings die Höhe des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrages…
…des Zollschuldners gewährleisten und es diesem ermögliche, seine Rechte in voller Kenntnis der Sachlage wahrzunehmen. Daher ergebe sich auch, dass der Mitteilung des Betrags der zu erhebenden Abgaben die buchmäßige Erfassung dieses Betrags durch die Zollbehörden vorausgegangen sein müsse und dass, wenn eine buchmäßige Erfassung…
…oder des nachzuerhebenden Restbetrags gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung…
…oder des nachzuerhebenden Restbetrags gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung…
…oder des nachzuerhebenden Restbetrags gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung…
…oder des nachzuerhebenden Restbetrags gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung…
…verbracht wurden und somit keine innergemeinschaftlichen Lieferungen von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der EU im Sinne der Binnenmarktregelung des Art. 7 UStG vorlagen. Hingegen wird seitens der Bf. geltend gemacht, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuern wegen der Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug unterbleiben…
…und 219 Zollkodex buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als mit dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages zu erfolgen (nachträgliche buchmäßige Erfassung, Art.220 Abs.1 Zollkodex); sobald der Betrag buchmäßig…
…der Einfuhrabgaben verantwortlich ist, habe auf die Entstehung der Einfuhrzollschuld nach Art. 201 ZK und die Heranziehung des Anmelders als Zollschuldner gem. Art. 201 Abs. 3 ZK keinen Einfluss. Dem Berufungseinwand, die nachträgliche buchmäßige Erfassung hätte zufolge § 72a ZollR-DG unterbleiben müssen, trat die Berufungsbehörde…
…der Einfuhrabgaben verantwortlich ist, habe auf die Entstehung der Einfuhrzollschuld nach Art. 201 ZK und die Heranziehung des Anmelders als Zollschuldner gem. Art. 201 Abs. 3 ZK keinen Einfluss. Dem Berufungseinwand, die nachträgliche buchmäßige Erfassung hätte zufolge § 72a ZollR-DG unterbleiben müssen, trat die Berufungsbehörde…
…gleichgestellt. Die bescheidmäßige Berichtigung der betreffenden Einfuhranmeldungen (lt. Anlage 2 zu dieser Niederschrift) wird vom Hauptzollamt Feldkirch durchgeführt werden". Die Bf. wendet sich lediglich gegen die Einbeziehung der Einfuhrumsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Abgabenerhöhung. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer ist gemäß …
…buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung…
…ZollR-DG zu unterbleiben hat, da die Bf. für diese Abgabe nach den steuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, und daher lediglich der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von €: 14.787,97.- gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen bzw…
…ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG kommt der Abgabenerhöhung die Funktion von "Säumniszinsen" zu (VwGH 20.12.2001, 2001/16/0299). Es wäre daher sinnwidrig, einem Zollschuldner eine Abgabenerhöhung als Säumnissanktion vorzuschreiben, wenn keine verspätete buchmäßige Erfassung erfolgte und für den Abgabengläubiger…
…ZollR-DG zu unterbleiben hat, da die Bf. für diese Abgabe nach den steuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, und daher lediglich der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von €: 13.451,91.- gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen bzw…
…ZollR-DG zu unterbleiben hat, da die Bf. für diese Abgabe nach den steuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, und daher lediglich der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von €: 13.262,28.- gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen bzw…
…buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von 2 Tagen nach dem Tag zu erfolgen, zu dem die Zollbehörden diesem Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung…