Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0296-Z3K/02
Zollschuld, Festsetzungsverjährung, Bindungswirkung eines Strafurteiles, Transaktionswert als Zollwert, Gesamtschuld mehrerer Zollschuldner, Auswahlermessen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0296-Z3K/02vom 13.10.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom
9. August 2001, vertreten durch Dr. Wolfgang Boesch, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 26. Juni 2001,
GZ. 100/49024/97-150, betreffend Zollschuld nach in Klagenfurt
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien stellte mit Bescheid vom
17. Oktober 2000, GZ. 100/49024/97/141, fest, dass für die
Beschwerdeführerin (Bf.) als Anmelder hinsichtlich der in der, diesem
Bescheid angeschlossenen Aufstellung angeführten Warenanmeldungen genannten
Kupferkathoden, die im Zeitraum vom 14. Juni 1996 bis 31. August 1996
in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, die
Eingangsabgabenschuld (Einfuhrumsatzsteuer) gemäß Art. 201
Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 (Zollkodex, ZK) iVm § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. 1994/659 idgF (ZollR-DG) in der
Höhe von ATS 1,744.913,00 (d.s. € 126.807,77)
entstanden sei. In den Anmeldungen wurde als Versender der Waren die ungarische
Firma M., Budapest, und als Empfänger die R. ausgewiesen. Die
Eingangsabgabenschuld sei für die gegenständlichen Waren
anlässlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
nur in Höhe von ATS 331,286,00 (d.s. € 24.075,49)
buchmäßig erfasst und festgesetzt worden. Gleichzeitig wurde der
Differenzbetrag an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ATS 1,413.627,00
(€ 102.732,28) gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK
nachträglich buchmäßig erfasst und nacherhoben. Begründend
verwies das Hauptzollamt Wien in seinem Nacherhebungsbescheid auf Ergebnisse
durchgeführter Ermittlungen, die es als Finanzstrafbehörde erster
Instanz getroffen hatte. Mit den bezughabenden Anmeldungen, in welchen die Bf.
als Anmelder aufgetreten sei, seien Kupferkathoden und Kupferabschnitte durch
Vorlage von Rechnungen mit nicht zutreffenden Rechnungspreisen (in einer
beigelegten Aufstellung wurden diese in der Spalte 5 als
"erklärter Wert" und die ermittelten zutreffenden Werte in der
Spalte 6 als "ermittelter, tatsächlicher Wert"
ausgewiesen) in den freien Verkehr übergeführt worden. Die Bf. sei in
der Reihenfolge des Art. 201 Abs. 3 Unterabsatz 1 ZK als
primärer Zollschuldner und aus Zweckmäßigkeitsgründen zur
Sicherung der Einbringlichkeit der aushaftenden Abgaben herangezogen worden.
Gemäß Art. 213 ZK bestehe hinsichtlich des
Nachforderungsbetrages mit W.M. ein Gesamtschuldverhältnis. Die
Bemessungsgrundlagen seien auf Grund der Ermittlungen des Hauptzollamtes Wien
als Finanzstrafbehörde festgestellt worden.
W.M. waren die nachzufordernden Eingangsabgaben vom
Hauptzollamt Wien bereits mit Bescheid vom 9. Juli 1997,
GZ. 100/49024/01/97-Rie, zur Zahlung vorgeschrieben worden,
Einbringungsmaßnahmen verblieben bei ihm jedoch erfolglos.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte in seinem
in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 8. Oktober 1999, GZ. xy, W.M.
als schuldig erkannt, er hat - unter anderem - als Geschäftsführer der
Fa. S. in der Zeit vom 10.6.1996 bis 28.2.1997 im Bereich des Zollamtes
Wien in 48 Fällen (darunter auch in den - in der dem Urteil
angeschlossenen Aufstellung in der ersten Spalte "Faktum" 5, 6, 7,
8, 9, 11, 13, und 14 genannten - verfahrensgegenständlichen Fällen)
durch die Herstellung und Verwendung unrichtiger Rechnungen, welche einen
niedrigeren Wert auswiesen, als der tatsächliche Kaufpreis der zu
verzollenden Ware ausmachte, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die zu niedrige Festsetzung einer
Eingangsabgabenschuld im Ausmaß von S 13,396.319,00 für
insgesamt 345.342 kg importierter Kupferkathoden bewirkt.
.....
Das Urteil des Strafgerichtes stützte sich -
auszugsweise wiedergegeben - auf folgenden Sachverhalt:
"Schon bald nach
der Gründung der ..... entschloss sich der Angeklagte, mittels Import von
Kupferkathoden Abgaben im größeren Ausmaß den
Steuerbehörden zu verschweigen und nicht abzuführen. Er wählte
dazu folgende Vorgangsweise:
Bei Kupfer handelt es
sich um einen Rohstoff, der an der Londoner Metallbörse zu einem Preis von
2.000,-- US $ pro Tonne gehandelt wird. Dieser Umstand war dem Angeklagten
bekannt, da er von der Firma ....., von der er die Kupferkathoden bezog, die
diesbezüglichen Kursinformationen per Fax erhielt.
Die ....., die ihre
Steuernummer unmittelbar nach der Gründung erhielt, kaufte also
Kupferkathoden von der Firma ..... - es handelt sich hierbei um eine
Handelsfirma mit Hauptsitz ..... und der Wiener Niederlassung in .....- welche
ihrerseits die Kupferkathoden von der Firma ..... bzw. von der ..... Sitz in
..... erwarb. Bei ersteren Geschäften stammten die Kupferkathoden aus
Russland und wurden über die Niederlande, Rotterdam, importiert. Die von
der Firma ..... erworbenen stammten aus Polen.
Die erworbene Ware traf
per LKW in Österreich ein und wurde beim Zollamt in einem Zollfreilager
gelagert.
Der vom Angeklagten
bezahlte Preis bewegte sich zwischen S 19,-- und S 25,-- pro Kilogramm
Kupferkathoden. Nach Eintreffen der Bestätigung über die Lieferbarkeit
der Ware durch die Firma ..... bediente sich der Angeklagte einer von ihm selbst
zum Zwecke der Steuerhinterziehung gewählten Konstruktion: Bereits zum
Zeitpunkt der Preisfixierung durch die Firma ..... wurden die Kupferkathoden von
der ..... namentlich durch den Angeklagten, an die ungarische Firma ..... mit
Sitz in Budapest fakturiert.
Mit diesem Unternehmen,
dessen Geschäftsführer ..... war, hatte der Angeklagte bis Ende 1995
tatsächlich Geschäftskontakt, der sich jedoch nur auf den Ankauf von
Aluminium bezog. Danach hatte dieses Unternehmen keinen Kontakt mehr mit dem
Angeklagten bzw. der SVG. Die diesbezüglichen Exporte fanden daher nicht
statt und fälschte der Angeklagte die bezughabenden Fakturen.
Für den
Wiederverkauf der nunmehr ungarischen Ware nach Österreich erweckte der
Angeklagte die Firma M. mit Sitz ebenfalls in Budapest scheinbar zu neuem Leben.
Zu diesem Unternehmen ist auszuführen, dass es sich dabei um ein
staatliches handelte, welches 1991 aufgelöst wurde. Der
Geschäftsführer der ehemaligen M. ..... gründete in der Folge die
Firma ..... mit Sitz ebenfalls in Budapest. Dem Zeugen ..... war der Angeklagte
lediglich als Privatperson, nicht jedoch als Geschäftspartner bekannt. W.M.
fälschte daher auch die diesbezüglichen Rechnungen mit dem Briefkopf
der M., der im Übrigen von dieser tatsächlich bis 1991 verwendet
wurde, wobei jedoch der restliche Teil der Rechnung anders gestaltet wurde. Die
R., auf die in der Folge noch eingegangen wird, war der M. ebenfalls unbekannt.
Die R. mit Sitz in
Wien, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.1.1989 gegründet und am
10.4.1989 im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu HRB 41309 eingetragen.
Geschäftsführer war ab der Gründung ..... . Die Firma wurde am
30.5.1995 gemäß
§ 2 Amtslöschungsgesetz
gelöscht. Die der R. zugewiesene Steuernummer hatte daher ab diesem
Zeitpunkt keine Gültigkeit mehr.
Mit dem
Geschäftsführer der R., ..... hatte der Angeklagte zumindest ab Anfang
1994 Geschäftskontakt. Am 10.1.1994 stellte ..... namens der R. dem
Angeklagten eine allgemeine Handlungsvollmacht aus. Seit 18.5.1993 ist .....
unbekannten Aufenthaltes. Anzumerken ist noch, dass die R. einen zweiten
Gesellschafter und Prokuristen, ..... hatte, welcher jedoch bereits verstorben
ist.
Die ungarische M.
fakturierte also die von der ..... bezogenen Kupferkathoden zunächst an die
R., die diesbezüglichen Fakturen stellte der Angeklagte wiederum selbst
aus. Zum Zwecke der Hinterziehung von Eingangsabgaben erklärte er
allerdings vorsätzlich einen falschen Kaufpreis von
S 4,--.
Auch sämtliche
Schriftstücke, Rechnungen und Zahlungsbestätigungen der R. wurden vom
Angeklagten persönlich auf der sichergestellten Schreibmaschine
ausgefertigt.
.....
Nach dem (Re)Import der Ware durch die R......
erfolgte der neuerliche - diesfalls rein buchhalterische Ankauf der Ware
durch die S. um wiederum S 19,-- bis S 25,-- pro Kilogramm und der
anschließende Verkauf an die .....
Durch die scheinbare Verlagerung der
Kaufgeschäfte nach Ungarn mit Hilfe von erfundenen bzw. nicht mehr
existierenden Firmen wollte der Angeklagte einerseits die Herkunft und den
tatsächlichen Preis der Ware durch die neu erstellten zu niedrigen
Rechnungen verheimlichen und sich dadurch Eingangsabgaben an Einfuhrumsatzsteuer
zu sparen, andererseits auch Umsatzsteuer, welche er anschließend selbst
auf den Rechnungen der R. seiner eigenen Firma S. in Rechnung stellte, im Zuge
des Vorsteuerabzuges lukrieren..... .
Durch
die fiktiven Geschäftsvorgänge, die insgesamt 48 Fälle in
der Zeit zwischen dem 10.6.1996 bis zum 28.2.1997 betreffen, die in der dem
Urteil angeschlossenen Tabelle aufgeschlüsselt sind, wurden beim Import von
insgesamt 345.342 kg Kupferkathoden Eingangsabgaben im Ausmaß von
insgesamt S 13,396.319,-- und ..... vom Angeklagten vorsätzlich
hinterzogen.
Bei
Ausstellung der unrichtigen Fakturen handelte der Angeklagte mit dem Vorsatz,
diese im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu
gebrauchen."
Gegen den bezeichneten Nachforderungsbescheid wurde mit
Schriftsatz vom 27. Oktober 2000 Berufung erhoben und die Berufung im
Schreiben vom 2. November 2000 ergänzt.
In Ausführung der Berufungsbegründung bestritt
die Berufungswerberin zunächst, dass in den dem angefochtenen Bescheid zu
Grunde liegenden Zollanmeldungen unzutreffende Rechnungspreise genannt worden
waren. Das Hauptzollamt Wien habe dies nicht näher begründet und keine
Beweismittel angeführt, die zu dieser Behauptung führten. Es obliege
dem Hauptzollamt Wien, in einem ordentlichen Verfahren unter Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Berufungswerberin nachzuweisen, dass diese
unrichtigen Angaben der Rechnungspreise tatsächlich vorgelegen sind. Die
Berufungswerberin stelle die in der Aufstellung angeführten Daten in
Streit.
Weder die Berufungswerberin noch ihre Mitarbeiter
hätten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt. Sie hätten die
ihr bekannt gegebenen Rechnungspreise den Zollanmeldungen zu Grunde gelegt. Die
Berufungswerberin gehe davon aus, dass diese Rechnungspreise richtig
sind.
Unter Hinweis auf § 72 a ZollR-DG hielt
die Berufungswerberin entgegen, die nachträgliche buchmäßige
Erfassung hätte auch unterbleiben müssen, weil die Firma W.M. als
Empfänger der Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Zudem erhob die Berufungswerberin die Einrede der
Verjährung. Dem angefochtenen Bescheid lägen Zollanmeldungen des
Jahres 1996 zu Grunde. Die dreijährige Verjährungsfrist gem.
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG sei zum Zeitpunkt der
nachträglichen buchmäßigen Erfassung des Nachforderungsbetrages
bereits abgelaufen gewesen.
Schließlich wandte sich die Berufung gegen das von
der Behörde geübte Auswahlermessen bei der Inanspruchnahme der
Berufungswerberin als Gesamtschuldner. Die Behörde hätte nach Ansicht
der Berufungswerberin nach pflichtgemäßem Ermessen den
Warenempfänger W.M. als Abgabenschuldner auszuwählen gehabt. Dieser
habe die Waren bezogen, benutzt und weiter verwertet. Jedenfalls wäre nach
dem Berufungsvorbringen das Hauptzollamt Wien verhalten gewesen, jene
Gründe anzugeben, die ausschlaggebend dafür waren, der Bf. die Abgaben
vorzuschreiben.
Das Hauptzollamt Wien wies die Berufung in der
Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2001, GZ. 100/49024/97-150, als
unbegründet ab.
Unter Hinweis auf Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a, Abs. 2 und 3 ZK erläuterte die
Berufungsbehörde zunächst, dass Zollschuldner bei der
Zollschuldentstehung der Überführung einfuhrabgabenpflichtiger Waren
in den zollrechtlich freien Verkehr im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung
der Anmelder, sowie im Falle der indirekten Vertretung auch die Person ist,
für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Auf Grund Ermittlungen des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, insbesondere auf Grund des
(vorbezeichneten) rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes für
Strafsachen sei festgestellt worden, dass bei den bezughabenden Anmeldungen
durch die Vorlage von Rechnungen mit nicht zutreffendem Rechnungspreisen ein zu
niedriger Wert der zur Abfertigung gestellten Kupferkathoden erklärt wurde.
Die Kupferkathoden seien unter Heranziehung der von W.M. hergestellten
Rechnungen, welche einen niedrigeren als den dem tatsächlichen Kaufpreis
entsprechenden Wert ausgewiesen habe, über Antrag der Berufungswerberin in
den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden. Da
keine Gründe vorlägen den im zitierten Strafurteil festgestellten
Sachverhalt anzuzweifeln, sei als erwiesen anzusehen, dass bei den
gegenständlichen Zollabfertigungen Rechnung enmit unrichtiger Angabe des
Rechnungspreises vorgelegen sind.
Unter Hinweis auf Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a, Abs. 2 und 3 sowie Art. 213 ZK erläuterte
die Berufungsbehörde, dass Zollschuldner bei der Zollschuldentstehung der
Überführung einfuhrabgabenpflichtiger Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Anmelder, sowie im
Falle der indirekten Vertretung auch die Person ist, für deren Rechnung die
Zollanmeldung abgegeben wird. Für die Entstehung der Einfuhrzollschuld nach
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK sei das objektive
Tatbestandsmerkmal der Überführung der Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr maßgebend. Die Zollschuld entstehe kraft Gesetzes in der
nach den materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe, auch dann, wenn
es - wie im vorliegenden Fall - zu Folge unrichtiger oder unvollständiger
Angaben in den Zollanmeldungen tatsächlich zu einer geringeren
Abgabenvorschreibung gekommen ist. Wer durch die Vorlage unrichtiger oder
unvollständiger Angaben für die teilweise Nichterhebung der
Einfuhrabgaben verantwortlich ist, habe auf die Entstehung der Einfuhrzollschuld
nach Art. 201 ZK und die Heranziehung des Anmelders als Zollschuldner
gem. Art. 201 Abs. 3 ZK keinen Einfluss.
Dem Berufungseinwand, die nachträgliche
buchmäßige Erfassung hätte zufolge § 72a ZollR-DG
unterbleiben müssen, trat die Berufungsbehörde mit dem Hinweis
entgegen, dass in den gegenständlichen Abfertigungsfällen als
Warenempfänger die Firma R. aufscheine. Allein dieses Unternehmen wäre
für die entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld vorsteuerabzugsberechtigt
gewesen. Diese Firma sei jedoch mit 30. Mai 1995 bereits vor dem Zeitpunkt
der gegenständlichen Abfertigungen gelöscht worden und die
Steuernummer habe keine Gültigkeit mehr gehabt. W.M. habe für den
Import der Kupferkathoden eine nicht existierende Firma benützt. Die
nachträgliche buchmäßige Erfassung der entstandenen
Einfuhrumsatzsteuerschuld habe daher mangels Vorliegens eines
vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmens erfolgen müssen.
Zur Einrede der Verjährung verwies die
Berufungsbehörde in ihrer Berufungsvorentscheidung auf die
maßgeblichen Bestimmungen des § 207 BAO und § 74
Abs. 2 ZollR-DG. Die Verjährungsfrist betrage grundsätzlich
drei Jahre, jedoch - wie hier - bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben
zehn Jahre, hingegen bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, das wären Zölle
und Abgaben mit zollgleicher Wirkung, nur dann, wenn die Zollbehörden den
gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor
einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder
nicht genau ermitteln konnten. Die Abgabenvorschreibung sei somit innerhalb der
Verjährungsfrist erfolgt.
Die auf Art. 213 ZK gegründete
gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Berufungswerberin, die als
Ermessensentscheidung nach Abwägung von Billigkeitsgründen und
Zweckmäßigkeitserwägungen zu treffen gewesen sei,
erläuterte die Berufungsbehörde damit, dass zwar das
Naheverhältnis des Anmelders zur Einfuhrzollschuld geringer als das des
Warenempfängers, das Interesse der Abgabenbehörde an der Einbringung
der Abgaben jedoch vorrangiger zu betrachten gewesen sei. Nach erfolglosen
Einbringungsmaßnahmen bei einem der Gesamtschuldner - die
Berufungsbehörde meint im gegebenen Zusammenhang W.M. - sei es durchaus
zweckmäßig gewesen, allen Gesamtschuldnern - so auch der
Berufungswerberin - die Abgabenschuld zur Zahlung vorzuschreiben.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung richtet sich
die Beschwerde vom 9. August 2001 und macht als Beschwerdegründe
unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensfehler geltend.
Den
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zur Einrede der
Verjährung hält die Bf. entgegen, die Abgabenvorschreibung sei nach
Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt.
Die Verlängerung
der Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangsabgaben auf zehn Jahre sei
bei Einfuhrabgaben, wie bei der, der Bf. vorgeschriebenen Einfuhrumsatzsteuer,
nur vorgesehen, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten
Abgabenbetrag auf Grund eines ausschließlich vor einem Gericht zu
verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln konnten. In der
Berufungsvorentscheidung sei nicht begründet worden, dass und warum den
Abgabenbehörden die Ermittlung des Abgabenbetrages nicht früher
möglich war. Die Abgabenbehörden hätten den geschuldeten
Abgabenbetrag spätestens mit dem Vorliegen des Schlussberichtes der
Zollfahndung am 16. Mai 1997 ermitteln können. Die zehnjährige
Verjährungsfrist gelte daher nicht. Zum Zeitpunkt der Erlassung des
Nachforderungsbescheides sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits
abgelaufen gewesen.
Die Bf. selbst habe
an der gerichtlich festgestellten Abgabenhinterziehung nicht mitgewirkt und sei
diesbezüglich völlig unbeteiligt und unwissend gewesen. Die
verlängerte zehnjährige Verjährungsfrist könne nach Ansicht
der Bf. nur gegenüber den gerichtlich Strafverfolgten gelten. Die Anwendung
der Verjährungsfrist gleichermaßen auf Unschuldige und Schuldige sei
sachlich nicht gerechtfertigt und somit verfassungswidrig. Die Bf. verweist im
gegebenen Zusammenhang darauf, dass in der Bundesrepublik Deutschland bei im
Wesentlichen gleicher Rechtslage die verlängerte zehnjährige
Verjährungsfrist nur für den unmittelbaren Täter, nicht hingegen
für den (unschuldigen) Gesamtschuldner angewendet werde.
Die
Bf. verweist auch auf die Weisung des Bundesministeriums für Finanzen vom
16. Jänner 2001, GZ. ZK-1890/3-III/2/01, wonach zu beachten sei,
wer zur Zollschuld das größte Naheverhältnis hat. Das
Naheverhältnis des Spediteurs zur Zollschuld sei grundsätzlich
geringer als das des Empfängers. Bei gesetzeskonformer Ermessensübung
wären die Abgaben allein W.M. auf Grund seiner Stellung als unmittelbarer
Täter und als tatsächlicher Empfänger vorzuschreiben
gewesen.
Die
Bf. bestreitet - unter Hinweis auf die verweigerte vollständige
Akteneinsicht - zudem, dass die von der Behörde behauptete
Unterfakturierung stattgefunden hat. Den bloßen Verweis auf ein
Strafurteil hält die Bf. als nicht ausreichend.
Schließlich erachtet die Bf. auch die
Ausführungen der angefochtenen Berufungsvorentscheidung zur Vorschreibung
der Einfuhrumsatzsteuer (mangels Vorliegens eines vorsteuerabzugsberechtigten
Unternehmens) als unzutreffend. Die Löschung eines Unternehmens im
Firmenbuch habe nur deklaratorischen Charakter. Ein Unternehmen könne -
wenn es Vermögen besitzt - auch nach Löschung weiter bestehen. Im
vorliegenden Fall habe der in der Zollanmeldung genannte Empfänger, die R.
jedenfalls in den gelieferten Kupferkathoden bzw. bei einem allfälligen
Weiterverkauf in der entsprechenden Kaufpreisforderung ein Vermögen
besessen. Ungeachtet der Löschung im Firmenbuch habe das Unternehmen
bestanden und sei zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Ob im konkreten Fall
auf Grund von Sonderbestimmungen, etwa fehlender Steuernummer, keine
Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, was für den Zollanmelder nicht
überprüfbar sei, sei für die Anwendung des
§ 72a ZollR-DG unbeachtlich. Die Vorschreibung der
Einfuhrumsatzsteuer hätte daher - nach dem Dafürhalten der Bf. -
unterbleiben müssen.
Die Bf. beantragt, ihrer Beschwerde statt zu geben und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober
2003 brachte der Vertreter der Bf. ergänzend vor, die R. habe zum Zeitpunkt
der verfahrensgegenständlichen Anmeldungen noch über eine aufrechte
Steuernummer verfügt und zwar die in der Zollanmeldung angegebene
Steuernummer. Die Löschung dieser Steuernummer sei erst am 4. Juli
1997, also rd. 1 Jahr nach den verfahrensgegenständlichen
Anmeldungen, erfolgt. Zum Beweis hiefür legte der Vertreter der Bf. in
Kopie ein an ihn gerichtetes Schreiben der W. vom 3. Oktober 2002 vor, in
welchem ihm mitgeteilt wird, dass ihren Nachforschungen zufolge die
Finanzamtssteuernummer der R. erst am 4. Juli 1997 gelöscht worden
sei. Die Steuerbehörde sei daher bis zu diesem Zeitpunkt vom Weiterbestand
der R. als Steuersubjekt ausgegangen. Ergänzend zur Beschwerde sei unter
Verweis auf Ritz § 79 BAO RZ 11 und VwGH 20.11.1996,
95/15/0179, darauf hinzuweisen, dass durch die Löschung einer GmbH diese
nicht als Steuersubjekt zu Grunde gehe und als Rechtsperson - auch trotz
Löschung - solange weiter bestehe, solange noch ein
Abwicklungsvermögen vorhanden ist. Dies sei - wie hier - nach dem
Erkenntnis des VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0068, auch dann der Fall ist, wenn noch
Abgabenverbindlichkeiten festzusetzen sind. Die R. habe unabhängig von
ihrer Löschung im Firmenbuch zum Zeitpunkt der
verfahrensgegenständlichen Anmeldungen sowohl als Rechtsperson als auch als
Steuersubjekt existiert, sei also vorsteuerabzugsberechtigt gewesen.
Darüber hinaus verwies der Vertreter der Bf. darauf, dass W.M. zufolge des
in Rede stehenden Strafurteiles eine aufrechte Handlungsvollmacht für die
R. besessen habe und daher die von W.M. im Namen der R. abgeschlossenen
Kaufverträge und die belegten Rechnungen wirksam gewesen wären. Auf
Grund dieser Kaufverträge dürfte - nach Ansicht des Vertreters der Bf.
- daher die R. im Zeitpunkt der Zollanmeldung en über ausreichendes
Vermögen verfügt haben.
Ergänzend zur Verjährungseinrede brachte der
Vertreter der Bf. vor, dass der Schlussbericht der Zollfahndung vom 16. Mai
1997 und der Strafantrag der Anklageschrift vom November 1989 stammten. Daraus
und aus dem Umstand, dass bereits mit Bescheid vom 9. Juli 1997 die Abgaben
W.M. vorgeschrieben wurden, zeige sich, dass den Abgabenbehörden schon im
Jahr 1997 möglich gewesen sei die genaue Abgabenhöhe zu ermitteln. Die
Differenzierung hinsichtlich Eingangs- und Einfuhrabgaben sei sachlich nicht
gerechtfertigt und verfassungswidrig. Die Nichtdifferenzierung bei der
verlängerten Verjährungsfrist hinsichtlich der Personen, die
schuldhaft an der Abgabenhinterziehung mitgewirkt haben und jenen, die
unschuldig sind, sei gleichheitswidrig.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 ZollR-DG ist das
Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsgebiet nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Zufolge § 2
Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1 ZollR-DG genannte
gemeinschaftliche Zollrecht, das ZollR-DG und die in Durchführung dieses
Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie
sich auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des
Artikels 1 des Zollkodex) weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten
gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des
Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich
der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen
Geldleistungen, soweit im Zollrechts-Durchführungsgesetz oder in den
betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung
übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Nach Art. 4 Z. 10 ZK sind Einfuhrabgaben
Zölle und Abgaben mit (zoll)gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren
sowie bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik oder auf Grund der für bestimmte landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind. Nach
Art. 4 Z. 11 ZK sind Ausfuhrabgaben Zölle und Abgaben mit
(zoll)gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren sowie bei der Ausfuhr erhobene
Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder auf Grund der für
bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden
Sonderregelungen vorgesehen sind.
Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK in der
zum Zeitpunkt der Erlassung des Nachforderungsbescheides am 17. Oktober
2000 in Kraft gewesenen Fassung darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach
Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der
Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch auf Grund
einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau
ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist
erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist. Nach
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG in der zum Zeitpunkt der Erlassung
des Nachforderungsbescheides am 17. Oktober 2000 in Kraft gewesenen Fassung
beträgt die Verjährungsfrist bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei
Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen
Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr-
und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich
geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht
oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau
ermitteln konnten.
Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK in der
geltenden Fassung darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer
Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht
mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein
Rechtsbehelf gemäß Art. 243 ZK eingelegt wird, und zwar
für die Dauer des Rechtsbehelfs. Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung
entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann
die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt
sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen
(Art 221, Abs. 4 ZK). Nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG in
der geltenden Fassung beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen
Eingangs- oder Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen
Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem
Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
30. April 2003, Zl. 2002/16/0076, unter Hinweis auf sein Erkenntnis
vom 22. September 1989, Zl. 87/17/0271, folgendes dargetan:
Bei abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen
handelt es sich um Bestimmungen des Verfahrensrechtes, bei denen es nicht auf
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern
auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung (Abgabenfestsetzung) gegebenen
Verhältnisse ankommt. Bei Änderungen verfahrensgesetzlicher
Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines
Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die
sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben (vgl Stoll,
BAO-Kommentar, 62). ..... Die Gesetzmäßigkeit eines ..... Bescheides
ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides
geltenden Rechtslage zu beurteilen. Die Rechtsmittelbehörde hat also im
Allgemeinen - insbesondere abgesehen von dem bei der Anwendung materiellen
Abgabenrechts zu beachtenden Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben - das im
Zeitpunkt der Erlassung des Rechtsmittelbescheides geltende Recht anzuwenden
(vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 105 und die dort wiedergegebene
Rechtsprechung des VwGH). Hingegen kommt es auf den Zeitpunkt der Vorschreibung
der Abgaben durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht an.
Es ist im Zollkodex eine gemeinschaftsrechtliche Regelung
der Festsetzungsverjährung erfolgt, welche die
§§ 207 ff BAO unanwendbar macht.
Art. 221 Abs. 3 zweiter Satz ZK (alte
Fassung) ermächtigte die Mitgliedstaaten, autonom eine längere
Verjährungsfrist vorzusehen, wenn die Zollbehörden auf Grund einer
(gerichtlich) strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag
nicht genau ermitteln konnten. Dem entsprechend war gemäß
§ 74 Abs. 2 zweiter Satz ZollR-DG (alte Fassung) festgelegt
worden, dass bei hinterzogenen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (siehe die
vorzitierte Definition in Art. 4 Z. 10 und 11 ZK; es sind
dies u.a. Zölle und zollgleiche Abgaben) die Verjährungsfrist nur dann
zehn Jahre beträgt, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten
Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem
Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln
konnten. Für die sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben - hiezu zählt
auch die im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren ausschließlich in Streit
gestellte Einfuhrumsatzsteuer - galt die zehnjährige Frist aber ohne diese
Einschränkung, womit in der nationalen österreichischen Rechtsordnung
eine Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 1 ZollR-DG, wonach
die zollrechtlichen Vorschriften auch auf die Erhebung der sonstigen Eingangs-
und Ausgangsabgaben anzuwenden sind, gegeben ist. Art. 221
Abs. 4 ZK (neue Fassung) ermächtigt die Mitgliedstaaten, autonom
eine längere Verjährungsfrist - als die Dreijahresfrist - vorzusehen,
wenn die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden ist, die zu dem
Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war. Dem entsprechend ist
gemäß
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG (neue Fassung)
festgelegt, dass die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben (diese umfassen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben wie Zölle sowie
sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben wie die Einfuhrumsatzsteuer; eine
Unterscheidung wird nicht mehr getroffen) zehn Jahre beträgt, wenn im
Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor
einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen
wurde.
Der dargestellten Rechtslage - sowohl nach den zum
Zeitpunkt der Erlassung des Nachforderungsbescheides als auch nach den nunmehr
geltenden Verjährungsbestimmungen - auf den Streitfall angewendet folgt,
dass die im Zeitraum 19. Juli 1996 bis 6. September 1996 mit der
Annahme der Zollanmeldungen entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschuld durch die
Erlassung des Nachforderungsbescheides am 17. Oktober 2000 jedenfalls
rechtzeitig vor Ablauf der hinsichtlich der hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer
als Eingangsabgabe maßgeblichen zehnjährigen
Festsetzungsverjährung buchmäßig erfasst wurde. Dass die
Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen war, wurde im in Rechtskraft erwachsenen Urteil
des Landesgerichtes für Strafsachen Wien festgestellt. W.M. war darin - wie
bereits dargestellt - als schuldig erkannt worden, er hat - unter anderem - als
Geschäftsführer der Fa. S. in der Zeit vom 10.6.1996 bis
28.2.1997 im Bereich des Zollamtes Wien in 48 Fällen (darunter auch in
den - in der dem Urteil angeschlossenen Aufstellung in der ersten Spalte
"Faktum" 2 und hinsichtlich der WE-Nrn. 537/000/905465/01/6 und
537/000/905496/01/6 "Faktum 3" genannten -
verfahrensgegenständlichen Fällen) durch die Herstellung und
Verwendung unrichtiger Rechnungen, welche einen niedrigeren Wert auswiesen, als
der tatsächliche Kaufpreis der zu verzollenden Ware ausmachte, unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, die zu niedrige Festsetzung einer Eingangsabgabenschuld im
Ausmaß von S 13,396.319,00 für insgesamt 345.342 kg
importierter Kupferkathoden bewirkt und u.a. hierdurch das Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach
§§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen. Dem Strafurteil waren zur Berechnung der Hinterziehungsbeträge
dieselben Warenwerte zu Grunde gelegt worden, wie im streitgegenständlichen
Nachforderungsbescheid.
Nach ständiger Judikatur des VwGH entfaltet ein
rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der
tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene
Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung
nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden
Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen
Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung
durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die
vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen, wobei die
Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung
rechtswidrig ist (VwGH 30.3.2000, 99/16/0141 und die dort zitierte
Judikatur VwGH 26.5.1993, 90/13/0155; 9.12.1992,
90/13/0281; 22.11.1984, 84/16/0179, 0180,
VwSlg 5935 F/1984; 27.10.1983, 83/16/0104,
VwSlg 5823 F/1983; 7.5.1990, 88/15/0044; 11.3.1963,
380/62).
Die Bf. vermochte mit der Verjährungseinrede nicht
durchzudringen.
Gem. § 5 Umsatzsteuergesetz 1994 wird der
Umsatz bei der Einfuhr nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes
bemessen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert
eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die
Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft
tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach
Berichtigung gemäß den Artikeln 32 (Hinzurechnungskosten) und 33
(Abzugskosten) und unter den in Art. 29 Abs. 1 Buchstaben a bis
d ZK genannten Voraussetzungen, dass
keine
Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches der Waren
durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
durch
das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder
gefordert werden;
das
Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden
können;
sich
auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken,
hinsichtlich
des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch
Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden
Waren nicht bestimmt werden kann;
kein
Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen
Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar
oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht angemessene
Berichtigung gemäß Artikel 32 erfolgen kann;
der
Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn
sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß
Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden
kann.
Gemäß Art. 147 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/94 idgF
(Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) wird für die Anwendung des
Artikels 29 des Zollkodex (Transaktionswert als Zollwert) die Tatsache,
dass Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als
ausreichendes Indiz dafür angesehen, dass sie zum Zweck der Ausfuhr in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft werden. Dies gilt bei aufeinander folgenden
Verkäufen vor der Bewertung im Hinblick auf den letzten Verkauf, der zur
Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, oder
sofern es sich um einen Verkauf im Zollgebiet der Gemeinschaft vor der
Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
handelt.
Nach der Aktenlage und zufolge des auch im Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien dargestellten Sachverhaltes handelt es
sich bei dem in der Spalte 6 (ermittelter, tatsächlicher Wert) der
Aufstellung zum Nachforderungsbescheid des Hauptzollamtes Wien um den vor der
Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vom
Käufer an den österreichischen Lieferanten tatsächlich bezahlten
Transaktionswert im Sinne des Artikels 29 ZK. Es finden sich keine
Anhaltspunkte und auch die Bf. hat diesbezüglich keine Hinweise erbracht,
die Berichtigungen des Kaufpreises nach Art. 32 oder 33 ZK hätten
erforderlich machen müssen oder auf das Nichtvorliegen der in Art. 29
Abs. 1 Buchstaben a bis d ZK aufgezählten Voraussetzungen
schließen lassen hätten. Soweit die Bf. den angefochtenen Bescheid
mit dem Argument bekämpft, die von der Behörde angenommene
Unterfakturierung habe nicht stattgefunden, übersieht sie gleichfalls die
Bindungswirkung des genannten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien. Die Berufungsbehörde hatte auf Grund dieser Bindungswirkung von dem
im Urteil in der als Bestandteil angeschlossenen Aufstellung in Spalte 5
als "tatsächlichen Wert" festgehaltenen Wert
auszugehen.
Eine Einfuhrzollschuld entsteht gemäß
Art 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige
Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Die
Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung
angenommen wird (Abs. 2). Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der
indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung
die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein
Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zu Grunde, die dazu führen,
dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben
werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die
Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgabe der
Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder
vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren
(Abs. 3). Die Zollschuld, das ist die Verpflichtung einer Person, die
für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen
Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu
entrichten (Art. 4 Z. 9 ZK), gemäß
Art. 201 ZK entsteht jeweils kraft Gesetzes in der nach den
materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe, also auch dann, wenn es -
wie im vorliegenden Fall - infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben
in der Zollanmeldung tatsächlich zu keiner oder einer zu geringen
Abgabenvorschreibung gekommen ist. In einem solchen Fall haben die
Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts eine Nacherhebung des
gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbetrages vorzunehmen. Die
betreffende Ware gilt jedoch noch als ordnungsgemäß in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.
Nach den zitierten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
wurde in den angesprochenen, dem Nachforderungsbescheid zu Grunde liegenden
Verzollungsfall Zollschuldner zum einen die Bf., die in der Zollanmeldung als
Anmelder, nämlich als die Person, die im eigenen Namen eine Zollanmeldung
abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird
(Art. 4 Z. 18 ZK) ausgewiesen wurde. Zum anderen wurde nach den im
bezeichneten Strafurteil festgestellten dem Spruch zu Grunde gelegten
Sachverhalt auch Ing. Werner Müller als derjenige, der die für
die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat, obwohl er
wusste, dass sie unrichtig waren. Gibt es für eine Zollschuld mehrere
Zollschuldner, so sind diese gem. Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch
zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Im bürgerlichen Recht
liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigeres.
Hingegen liegt sie im Abgabenrecht im Ermessen des Abgabengläubigers.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das
Zollrecht setzt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine
Grenzen. Die Abgabenbehörde hatte daher Billigkeitsgründe
Zweckmäßigkeitserwägungen gegenüber zu stellen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung
"berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches
Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen
(VwGH 11.12.1992, 92/17/0178). Eine Abgabenbehörde darf sich jedoch
nicht ohne sachgerechten Grund an die Person halten, die nach dem vertraglichen
Innenverhältnis allenfalls die Abgabenlast nicht tragen sollte; eine
andernfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch
nahe legen. Der Bf. ist beizupflichten, dass bei Ausübung des Ermessens
geprüft werden muss, wer der Zollschuld am nächsten steht und dabei
der Grad der Verfehlung zu beachten ist. Bei Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung bei dem einen Gesamtschuldner, so wie im Streitfall bei W.M. -
auch bei ihm wurde die Nachforderung mit Bescheid geltend gemacht, die
Einbringungsmaßnahmen des Hauptzollamtes Wien blieben bei ihm jedoch
erfolglos -, dem die Verfehlung zuzumessen war, bleibt für die
Inanspruchnahme des verbleibenden, wenn auch schuldlosen Gesamtschuldners kein
Spielraum für die Ermessensübung (VwGH 21.3.2002, 2001/16/0555).
Wenn sich die Abgabenbehörde nach erfolgloser Inanspruchnahme des einen
Gesamtschuldners bei der Bf. als einzig verbliebenen Gesamtschuldner schadlos
halten wollte, ließ sie sich nicht von unsachlichen Erwägungen
leiten, weil in diesem Fall das öffentliche Anliegen an der Einbringung der
Abgaben gegenüber dem Interesse der Bf., nicht in Anspruch genommen zu
werden, überwiegen musste. Es entspricht dem Wesen der Gesamtschuld, dass
jeder Schuldner die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist. Die Bf. hat aus
eigenen Stücken im eigenen Namen und für fremde Rechnung die
Rechtsposition des Anmelders eingenommen und sich in jene rechtliche Stellung
gesetzt, um im Falle einer Nacherhebung als Zollschuldner in Anspruch genommen
zu werden. Der Eintritt der so frei gewählten Zollschuldnereigenschaft
erweist sich als Ausfluss des im Speditionsgeschäft immanenten
Geschäftsrisikos und die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des
Speditionsunternehmens daher auch nicht a priori als unbillig. Die
Abgabenbehörde hat daher ihr Auswahlermessen nicht missbräuchlich
geübt, wenn sie nach erfolglosen Einbringungsversuchen bei einem der beiden
Gesamtschuldnern ihrem gesetzlichen Auftrag folgend die Einbringung der Abgaben
beim zweiten Gesamtschuldner angestrebt hat.
Die Bf. rügt als Verfahrensmangel, die
Berufungsbehörde habe ihr das Recht auf Parteiengehör nicht im
gebotenen Maß gewährt (arg. in Punkt3. der
Beschwerdeschrift:"....im Hinblick auf die verweigerte Akteneinsicht
...").
Gem. § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien
Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Das so postulierte Recht auf Gehör besteht darin, der Partei Gelegenheit
zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie zur
Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hiezu zu
geben.
Wie bereits dargelegt stützte sich der
Nachforderungsbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 17. Oktober 2000 auf die
Sachverhaltsfeststellungen des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien vom 8. Oktober 1999, ohne diesen Umstand und die darin getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen explizit in der Begründung darzustellen. Die
Erstermittlungen für das strafgerichtliche Verfahren hatte offenkundig das
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz geführt. Auch
die nunmehr angefochtene Berufungsvorentscheidung lässt entsprechend
hinreichende Äußerungen zum angenommenen Sachverhalt sowie darauf,
auf welche Sachverhaltsgrundlagen (Beweiserhebungen) die Entscheidung beruht,
vermissen.
Die Bf. kritisiert zu Recht, dass ihr im Verfahren vor der
Abgabenbehörde erster Instanz sowie vor der Berufungsbehörde vor
Erlassung der Berufungsvorentscheidung die sachverhaltsbezogenen Umstände
nicht in der gebotenen Form zur Kenntnis gebracht wurden, um ihr vor Erlassung
des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis
des Beweisaufnahmeverfahrens zu äußern.
Da sich die Nacherhebung zufolge der aufgezeigten
Bindungswirkung sich bezüglich des maßgeblichen Sachverhaltes an dem
Strafurteil orientieren musste, bestand die verfahrensrechtliche Verpflichtung
der Abgabenbehörde jedenfalls darin, der Bf. vor Erlassung des
Nachforderungsbescheides die Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteiles in
förmlicher Weise, damit ihr dieser Verfahrensschritt deutlich bewusst
geworden wäre, allenfalls schriftlich etwa in Form eines Vorhaltes oder
durch Übersendung von Ablichtungen von Aktenteilen oder durch
Gewährung von Akteneinsicht gem. § 90 BAO
(VwGH 20.2.1992, 90/16/0156) zur Kenntnis zu bringen, um ihr auch
Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen.
Die Verweigerung der Akteneinsicht ist dem Aktengeschehen
jedoch nicht ableitbar. Es finden sich keine Hinweis darauf, dass die Bf. einen
Antrag auf Akteneinsicht gestellt und hierauf eine solche verwehrt worden
wäre.
Im Übrigen stellt die Verletzung des
Parteiengehörs keinen absoluten Verfahrensmangel dar (VwGH 21.12.1990,
86/17/0106). Zu einer Aufhebung durch ein Höchstgericht führt ein
solcher Verfahrensmangel nur dann, wenn er "wesentlich" ist, wenn
somit bei seiner Vermeidung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden können oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können, wozu im Streitfall keine Anhaltspunkte erkennbar wären.
Zum Beschwerdeeinwand, die streitverfangene
buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer hätte unterbleiben
müssen, weil der Warenempfänger, die R. zum Vorsteuerabzug berechtigt
gewesen sei, ist festzustellen:
Gem. § 72a ZollR-DG hat die
nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer
gemäß Art. 220 ZK in Verbindung mit Art. 201 ZK,
die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß
§ 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von
Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg zu unterbleiben, soweit der
Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen
Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der
Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist
aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung
gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist,
unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden
ist.
Ein Unternehmer kann gem. § 12
Abs. 1 Z. UStG die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen.
Gem. § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig
ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt oder Personenvereinigungen nur gegenüber ihren Mitgliedern
tätig wird.
Wie der Begründung des Urteiles des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien zu entnehmen ist, konstruierte W.M. fingierte
Geschäftsvorgänge um die Einfuhren der verfahrensgegenständlichen
Waren. Unabhängig von dem Umstand, dass die in den Zollanmeldungen als
Empfänger genannte Firma R. zum Zeitpunkt der Annahmen der
Zollanmeldungen formal nicht mehr existierte - sie war am 30. Mai 1995 im
Firmenbuch gelöscht worden und Hinweise auf das Vorhandensein von
Vermögen fanden sich nicht - waren die Einfuhren auch nicht für sie
bestimmt, d.h. die Waren wurden nicht für die R. eingeführt.
Der Darstellung der Bf., wonach eine Löschung einer
Firma im Firmenbuch lediglich deklaratorischen Charakter hat und ein Unternehmen
auch nach Löschung im Firmenbuch grundsätzlich noch bestehen kann, ist
nichts entgegen zu halten. Der im Streitfall zu Grunde liegende Sachverhalt, wie
er auch dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen zu Grunde gelegen
ist, lässt jedoch zum einen keine Anhaltspunkte dafür zu, dass die R.
zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien
Verkehr noch als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG
agiert hat und noch rechtlich existent war. Es finden sich auch keine Hinweise
für das Vorhandensein eines Aktivvermögens und eines
Abwicklungsbedarfes nach der Löschung nach
§ 2 Amtslöschungsgesetz im Firmenbuch; die fingierten
Geschäftsvorgänge, die verfahrensgegenständlichen
Verzollungsvorgänge und die Zollschuldentstehung erfolgten über ein
Jahr später. Die verfahrensgegenständlichen Waren wären nicht der
R. sondern der S. zuzurechnen. Aber auch wenn deren Unternehmereigenschaft
angenommen werden könnte, war dies für die Streitfrage, ob von der
buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer Abstand zu nehmen
gewesen wäre, nicht von rechtlicher Relevanz, weil die Waren nicht für
die R. - ob als Unternehmen rechtlich existent oder nicht - eingeführt
worden waren. Schon deshalb hat eine Vorsteuerabzugsberechtigung für sie
nicht bestanden. Die bezughabenden Geschäftsvorgänge waren von W.M.
fingiert worden. Das Weiterbestehen einer Finanzamtsteuernummer nach erfolgter
Löschung einer juristischen Person im Firmenbuch hat rechtlich weder eine
konstitutive noch deklaratorische Wirkung. Die Bf. konnte mit ihrem
diesbezüglichen Hinweis und Antrag auf Überprüfung desselben im
Normen und Schlagworte
- Art. 221 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 94 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 147 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0296-Z3K/02
- Stammnummer
- 8394
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF