Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0301-Z2L/03
Rechtswidrigkeit der Mitteilung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung wegen Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0301-Z2L/03vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch KPMG Niederösterreich GmbH, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Dr. Ernst Lettner, vom
26. Juni 2003, GZ. 100/30912/2003-2, betreffend Nacherhebung von
Eingangsabgaben gemäß Artikel 201 Abs. 1 Buchst. a und
Abs. 3 ZK iVm. Art. 220 Abs. 1 ZK und § 2 Abs. 1
Zollrechtsdurchführungs-Gesetz (ZollR-DG), nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 5. Dezember
2002, Zl: 100/90005/2002/StrV. Ref. 2 wurde der Bf. gemäß
Artikel 201 Abs1 Buchst a und Abs. 3 und 220 Abs. 1 ZK iVm.
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG mitgeteilt, dass für sie bei der
Abfertigung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien
Verkehr mit WE.Nr: 109/000/815205/03/9 am 4. November 1999 eine
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 1.070,69.- an Regelzoll
(Z1), €: 10.207,48.- an Ausgleichszoll (Z3), € 9.591,36.- an
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), entstanden ist, sowie dass gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, als Folge dieser Zollschuldentstehung,
eine Abgabenerhöhung (ZN), in der Höhe von € 1.984,11.- zu
erheben ist, wovon jedoch nur ein Betrag in der Höhe von
€: 7.335,74.- an Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), buchmäßig
erfasst wurde, und daher der Differenzbetrag von € 11.278,17.- an Zoll
(Z1, Z3), € 2.255,62.- an EUSt und € 1.984,11.- an
Abgabenerhöhung (ZN), weiterhin gesetzlich geschuldet wird. Gleichzeitig
wurde der Bf. mitgeteilt, dass die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer
gemäß
§ 72a ZollR-DG zu unterbleiben hat, da die Bf.
für diese Abgabe nach den steuerrechtlichen Vorschriften zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt ist, und daher lediglich der verbleibende
Differenzbetrag in der Höhe von €: 13.262,28.- gemäß
Artikel 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen
bzw. gemäß Artikel 221 Abs. 1 ZK mitzuteilen ist. Als
Begründung dafür wurde im Wesentlichen angeführt, dass das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung festgestellt habe,
dass
es sich bei dem für die Bf. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, (VAE),
eingeführten Stahldraht nicht um eine Ware handelte, welche aus
Halbfertigprodukten der Position HS 7218 hergestellt wurde und sich folglich
nicht für den bevorzugten Import in die Gemeinschaft qualifizieren
würde.
dass
diese Ware in den VAE mit unter ein Vorzugssystem fallenden
Ursprungserzeugnissen keine letzte wesentliche wirtschaftliche Be- oder
Verarbeitung erhalten hat, welche sich in der Herstellung eines neuen Produktes
niedergeschlagen hat und eine wichtige Stufe im Herstellungsprozess dargestellt
hat
dass
der rostfreie Stahldraht als Fertigware von Indien in die VAE eingeführt
und von dort weiter in die Gemeinschaft transportiert worden war.
und dass daher die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für
diesen rostfreien Stahldraht durch die VAE zu Unrecht erfolgt wäre und in
der Folge anlässlich der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr
die Präferenzbegünstigung (= 0 Zollsatz) zu Unrecht gewährt
worden wäre.
Für den in Rede stehenden Stahldraht würde
daher, im Sinne der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die
Warennummer 7223001990 mit einem Regelzollsatz von 3% zur Anwendung kommen und
darüber hinaus würde es sich dabei um die von der Verordnung des Rates
Nr. 1599/1999 erfasste Ware handeln, über welche gemäß
Abs. 1 Pkt. 2 dieser VO ein Ausgleichzoll in der Höhe von 28,6%
zu verhängen wäre.
In der dagegen von der Bf. durch ihren ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass
die
Anwendbarkeit der Neuregelung des Artikels 220 ZK auf Zollschuldigkeiten
beschränkt wäre, welche nach dem 19. Dezember 2000 entstanden
sind. Im gegenständlichen Fall wäre die Zollschuld vor diesem
Zeitpunkt entstanden, sodass diese Neuregelung, wonach im gegenständlichen
Fall die Vertrauensschutzregelung zur Anwendung gekommen wäre, nicht gelten
würde, was zu einer Ungleichbehandlung geführt hätte, und einer
Diskriminierung jener Zollschuldner gleichkomme, für welche diese Regelung
nur deshalb nicht anwendbar ist weil die Zollschuld für sie vor dem
19. Dezember 2000 entstanden ist.
Aufgrund
der langjährigen geschäftlichen Beziehung der Bf. zum indischen
Lieferanten R., welcher ihr glaubhaft nach Einleitung des Antidumpingverfahrens
versicherte, dass die Produktion des Stahldrahtes in die VAE verlegt worden war,
und der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach den Formblatt A durch die
zuständige ausländische Behörde, konnte weder von ihm noch von
der österreichischen Zollbehörde dessen Richtigkeit und die damit
verbundene Ordnungsmäßigkeit der Inanspruchnahme der
Präferenzbegünstigung bezweifelt werden. Eine detektivische
Überprüfung des tatsächlichen Warenursprungs wäre sowohl der
Zollbehörde als auch ihr selbst unmöglich gewesen. Darüber hinaus
wäre, aufgrund des relativ geringen Umfanges an Warenlieferungen von
rostfreiem Stahl in der von ihr importierten Qualität und des relativ
geringen Warenwertes, eine persönliche Besichtigung der Produktionsanlage
in den arabischen Emiraten ein unverhältnismäßig hoher Aufwand
gewesen.
Somit
wäre die zu niedrige buchmäßige Erfassung des gesetzlich
geschuldeten Abgabenbetrages aufgrund eines für die Bf. nicht erkennbaren
Irrtums der Zollbehörde erfolgt und daher wäre iSd. Artikels 2220
Abs. 2 Buchstabe b ZK von der Abgabennachforderung Abstand zu nehmen
gewesen.
In der im Spruch dieses Bescheides angeführten,
abweisenden Berufungsvorentscheidung stimmte die Amtspartei der Bf. zu, dass im
gegenständlichen Fall die Bestimmung des Artikel 220 Abs. 2 Buchst b
ZK in der auf Zollschuldigkeiten bis zum 18.12.2000, anzuwendenden Fassung zu
gelten habe, allerdings wäre in beiden Fassungen, also auch in der mit VO
N. 2700/2000 mit 19.12.2000 in Kraft getretenen Fassung, als Voraussetzung
für die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, ein Irrtum
der Zollbehörde, auf welchen die unterlassene oder zu niedrige
buchmäßige Erfassung zurückzuführen ist, genannt. Wobei ein
aktives Verhalten der Zollbehörde vorausgesetzt werde. Laut Rechtssprechung
des EuGH (EuGH vom 27. Juni 1991, C-348/89 Rz. 23, EuGH vom
14. Mai 1996, C-153/96, C-204/96, Rz. 91) würde ein Handeln der
Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für den
Irrtum verlangt werden. Würden der zu niedrigen, buchmäßigen
Erfassung unrichtig angemeldete Tatsachen, nämlich ein falscher
Warenursprung zugrunde liegen, würde ein erheblicher Irrtum, im Sinne des
Art. 220 Abs. 12 Buchst b., tatsächliche Feststellungen der
Abgabenbehörde voraussetzen, die sie der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt
hatte. Die bloße Annahme der Zollanmeldung mit dem Vermerk konform
genüge dabei nicht. In diesem Fall würde der Zollschuldner das Risiko
der Erklärung tragen. Es würde daher schon deshalb kein aktiver Irrtum
der Zollbehörde vorliegen, welcher die Abstandnahme von den Nachforderungen
iSd. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b rechtfertigen würde.
Grundsätzlich könne bei Vorlage von inhaltlich
falschen Präferenznachweisen, welche von den Zollbehörden ausgestellt
werden, ein Irrtum der Zollbehörde, die den Präferenznachweis
ausgestellt haben, in Frage kommen. Laut Rechtssprechung des EuGH (EuGH vom
9. Juni 1998 T-10 und 11/97, Rz. 59 vom 10. Mai 2001 T-186/97
u.a) würde jedoch kein Irrtum der zuständigen drittländischen
Zollbehörden vorliegen, wenn diese durch unrichtige Erklärungen des
Exporteurs, insbesondere zum Warenursprung, deren Gültigkeit sie nicht
festzustellen oder zu überprüfen haben, irregeführt werden. Im
gegenständlichem Fall wäre im Protokoll des Europäischen Amtes
zur Betrugsbekämpfung vom 30. April 2002 festgestellt worden, dass von
den Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate für die aus Indien in
die VAE importierten rostfreien Stahldrähte, welche ohne ausreichende
Bearbeitung in die Europäische Gemeinschaft weiter transportiert wurden,
Ursprungsnachweise im guten Glauben auf der Grundlage der von den Exporteuren
abgegebenen Erklärungen sowie ihrer Gewerbeberechtigung zur Herstellung der
in Rede stehenden Waren ausgestellt worden waren. Insgesamt kann daher vom
Vorliegen eines Irrtums der Zollbehören keine Rede sein.
Darüber hinaus stellt das Hauptzollamt Wien fest, dass
aufgrund des Ermittlungsergebnisses des Hauptzollamtes Wien, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, von einem gutgläubigen Handeln der
Bf. zum Zeitpunkt der Abfertigungen keine Rede sein könne. Die Bf. habe
sich, obwohl sie als ein im Import von rostfreien Stahldraht erfahrener
Beteiligter anzusehen ist, lediglich auf ein Fax bzw. auf eine telefonische
Mitteilung ihres indischen Geschäftspartners R. verlassen, in welchem ihr
mitgeteilt wurde, dass die Produktion der R. von rostfreien Stahldrähten
seit Beginn des diese Ware betreffenden Antidumpingverfahrens in die AER zur
G.F. verlegt wurde. Dagegen faxte die R. im Juli 2000 direkt eine Rechnung an
die Bf., worin die G.F. als Verkäufer ausgewiesen ist. C.S., als der
für diese Importe verantwortliche Geschäftsführer der Bf., habe
verabsäumt Erkundigungen (beispielsweise bei der Wirtschaftskammer
Niederösterreich) einzuziehen unter welchen Bedingungen dem
streitgegenständlichen Stahldraht der Warenursprung VAE zuerkannt werden
könne. Darüber hinaus habe die Bf. in drei anderen, nicht
verfahrensgegenständlichen, Anmeldungen rostfreien Stahldraht mit einen
Nickelgehalt von über 2,5 GHT unter der Warennummer für rostfreien
Stahldraht mit einem Nickelgehalt von unter 2,5 GHT angemeldet und dafür in
der Folge keinen Ausgleichzoll entrichten müssen .Obwohl C.S. im Zeitpunkt
der Abfertigungen im Besitz chemischer Certifikate war, welche den richtigen
Nickelgehalt auswiesen, hatte er diese Unterlagen nicht an die Spedition zur
Erstellung richtiger Warenanmeldungen weitegeleitet. Dazu habe C.S.,
anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger vor Organen des
Hauptzollamtes Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, am 24. Mai
2002, zu Protokoll gegeben hatte, gewusst zu haben, dass für diesen
Stahldraht ein Ausgleichzollsatz zu entrichten wäre und es für
möglich gehalten hatte, irgendwann dafür eine Nachforderung zu
erhalten.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob die Bf.
fristgerecht Beschwerde, beantragte darin die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Referenten, verwies darin im
Wesentlichen auf die Darstellungen des Berufungsvorbringens und erklärte
unter Berufung auf das Urteil des EuGH Rs 265/87, dass die Nachforderung
unverhältnismäßig wäre, da mit der Nichtanerkennung der
Ursprungszeugnisse nicht nur der Regel sondern auch ein Ausgleichszollsatz zur
Vorschreibung gekommen war. Die Nachforderung wurde ausschließlich die
Zollschuldnerin treffen, welche einen langjährigen Geschäftspartner
vertraut hatte, und welche mit dem Import von rostfreien Stahldraht nur
geringfügige Umsätze getätigt hätte.
Mittlerweile liegt ein rechtskräftiges Urteil des
Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26. Mai 2004 vor, mit welchem
C.S. von der Anklage der Begehung des Finanzvergehens der
gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß
§§ 35 Abs. 2,38 Abs. 1 lit. a FinStrG
freigesprochen wurde. In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass seitens des erkennenden Gerichtes nicht festgestellt
werden konnte, dass C.S. auf den Inhalt der Zollanmeldungen betreffend den
Import von rostfreiem Stahldraht irgend einen Einfluss gehabt hätte und es
nicht ersichtlich wäre, dass C.S. die echten Ursprungserzeugnisse aus dem
arabischen Raum einer genaueren Überprüfung unterziehen hätte
sollen, als die Zollbehörde selbst.
In der am 6. Dezember 2005 vor dem Unabhängigen
Finanzsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragte der
Vertreter der Bf. der Beschwerde stattzugeben und führte dazu aus, dass die
Bf., aufgrund der ihr durch ihren langjährigen Geschäftspartner
gegebenen Information, die Produktion des streitverfangenen Stahldrahtes
wäre seit der Verhängung des Ausgleichzolles in die VAE verlegt
worden, und aufgrund des Umstandes dass, für die von Ihr importierte Ware
von der Behörde eines Drittlandes Ursprungszeugnisse
ordnungsgemäß ausgestellt worden waren, gutgläubig war. Die
ursprungsregelgerechte Verarbeitung des von der R. gelieferten Rohproduktes in
den VAE erschien ihr insbesondere deshalb plausibel, als dass für eine
ursprungsgerechte Bearbeitung lediglich relativ einfache Bearbeitungsschritte,
nämlich Ziehen und Erhitzen des Rohstoffes, ausreichten. Die Bf. habe keine
Möglichkeit gehabt von sich aus zu erkennen, dass der streitverfangene
Stahldraht, nicht in den VAE, den Ursprungsregeln entsprechend, hergestellt
worden war. Der Import von rostfreiem Stahldraht lag nicht im Zentrum des
Unternehmens der Bf. und machte in den Jahren 1999 bis 2000 3-5% sämtlicher
Einkäufe aus. Die Bf. hatte keine Möglichkeit den von ihr bereits
entrichteten Nachforderungsbetrag auf die Erwerber der Waren zu
überwälzen. Die Nachforderung würde daher, selbst wenn kein
Irrtum der Behörde iSd. Art. 220 Abs. 2 ZK Buchstabe b vorliegen
würde, dem immer im Einzelfall zu prüfenden, Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit widersprechen.
Der Vertreter der Amtspartei beantragte die Abweisung der
Beschwerde und erklärte dazu, unter Berufung auf die in der Begründung
der abweisenden Berufungsvorentscheidung enthaltenen Darstellungen, dass, selbst
wenn die Erkennbarkeit eines allfälligen Irrtums der Zollbehörde
für die Bf. objektiv nicht möglich war, von deren Gutgläubigkeit
nicht auszugehen ist. Würde man der Ansicht der Bf., dass die Nachforderung
unverhältnismäßig wäre, folgen, so würde dies die
gesetzlichen Nachforderungsmaßnahmen überhaupt obsolet machen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Sinne des § 122 Abs. 3 ZollR-DG hat die
Vorschreibung (buchmäßige Erfassung, Mitteilung, Verjährung,
Fristen und Modalitäten für die Entrichtung) nach den Vorschriften des
Zollkodex,(ZK), zu erfolgen.
Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der
Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der
Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Gemäß Artikel 221 Abs. 3 ZK darf die
Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem
Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab
dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243
eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.
Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die
zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde strafbar war, so kann die Mitteilung
unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgesetzt sind, noch nach
Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen (Abs. 4 leg.cit.).
Gemäß
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG
beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen
Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem
Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Im gegenständlichen Fall entstand für die Bf.,
als indirekt Vertretene, die Zollschuld gemäß Art. 201
Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 ZK am 13. September 1999 durch
Annahme der Zollanmeldung. Nachtäglich stellte sich heraus, dass aufgrund
unrichtiger Angaben bei der Erstellung dieser Zollanmeldung zunächst der,
der Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag in zu geringer Höhe
buchmäßig erfasst wurde. Die Mitteilung der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung des der gesetzlich entstandenen Zollschuld
entsprechenden Restbetrages an Einfuhrabgaben, gemäß Art. 201
Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3ZK,iVm.Art. 220 Abs. 1 ZK
und § 2 Abs. 1 ZollR-DG, erfolgte mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 5 Dezember 2002,welcher der Bf. am 9. Dezember 2002
rechtswirksam zugestellt wurde.
Unbeschadet des Umstandes, dass im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren keine Verjährungseinrede erhoben wurde, ist die
Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahr zu nehmen
(VwGH,18. Oktober 1988, 87/14/0173).
Bei den abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen
handelt es sich um Bestimmungen des Verfahrensrechtes. Die
Rechtsmittelbehörde hat insbesondere- abgesehen von dem bei der Anwendung
materiellen Abgabenrechtes zu beachtenden Grundsatz der Zeitbezogenheit der
Abgaben- das im Zeitpunkt der Erlassung des Rechtsmittelbescheides geltende
Recht anzuwenden (VwGH, 30. April 2003, 2002/16/0076).
Die Anwendung einer länger als drei Jahre dauernden
Verjährungsfrist iSd. Art. 221 Abs. 4 ZK setzt voraus, dass die
Handlung, welche im Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch zu sehen ist, in dem
Zeitpunkt als sie begangen wurde, strafbar war. Die Verjährungsfrist von
zehn Jahren nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG ist nur davon
abhängig, dass im Zusammenhang mit diesem Anspruch ein ausschließlich
vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen
wurde (VwGH, 18 September 2003, 2002/16/0220).
Wenn auch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Nachforderungsbescheides gegenüber C.S., als dem verantwortlichen
Geschäftsführer der Bf., vor dem Landesgericht für Strafsachen
Wien ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen
Hinterziehung von Eingangsabgaben iSd. §§ 35 Abs. 2, 38
Abs. 1 lit.a FinStrG im Zusammenhang mit der unrichtigen Erstellung der am
13. September 1999 von der Zollbehörde angenommenen Warenanmeldung
anhängig war, und das Hauptzollamt Wien davon ausgegangen war, dass im
Zusammenhang mit der in Rede stehenden Abgabennachforderung eine Straftat
begangen wurde, so wurde mit vorstehend angeführten, mittlerweile
rechtskräftigen Strafurteil des Landesgericht Wien die Begehung einer
solchen strafbaren Handlung verneint.
Demnach ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der
Annahme der Zollanmeldung keine strafbare, der Bf. zurechenbare Handlung gesetzt
wurde, welche ausschließlich von einem Gericht oder Spruchsenat zu
verfolgen war. Eine über drei Jahre hinausgehende Verjährungsfrist
darf daher nicht zur Anwendung kommen.
Durch den seit 19. Dezember 2000 geltenden
Art. 221 Abs. 3 idF. VO Nr. 2700/2000 wird die Frist zur
buchmäßigen Erfassung für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens
ausgesetzt. Diese Aussetzung, die einer verlängerungsrelevanten
Amtshandlung iSd.§ 209 Bundesabgabenordnung (BAO), entspricht, erlaubt
auch nach Beendigung des Rechtsbehelfsverfahren die buchmäßige
Erfassung des zutreffenden Abgabenbetrages zu ändern (Witte, 3. Band
ZK, zu Vor Art. 220 Rz. 21).
Somit tritt - unbeschadet der in Artikel 221 Abs. 4 ZK
enthaltenen Bestimmungen- eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nur bei
einem zulässigen Rechtsbehelf ein. Andere, für die Verlängerung
dieser Frist, relevante Handlungen sind im gemeinschaftsrechtlichen Zollrecht
nicht vorgesehen.
Der Bescheid vom 5. Dezember 2002 war jene Mitteilung
nach Artikel 221 Abs. 1 ZK, welche im Sinne des Abs. 3 leg.cit.
für die Beurteilung der Verjährungsfrage maßgeblich ist. Der von
dieser Mitteilung erfasste Nachforderungsbetrag wurde weder nach Beendigung
eines Rechtsbehelfsverfahren erstmals buchmäßig erfasst, noch liegt
dieser Mitteilung der Tatbestand des Art. 221 Abs. 4 ZK zu Grunde. Im
Lichte der vorstehenden Ausführungen durfte daher der Restbetrag einer drei
Jahre vor der Zustellung (9. Dezember 2002) dieses Bescheides, entstandenen
Zollschuld (Zollschuldentstehungszeitpunkt: 13. September 1999) nicht mehr
zum Gegenstand dieser Mitteilung gemacht werden.
Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit
belastet.
Aufgrund der, im Zuge der Überprüfung durch die
Rechtsmittelbehörde, festgestellten Verjährung, erübrigt sich
daher jede weitere Erörterung ob die in Rede stehende Nachforderung an
Einfuhrabgaben aus dem Grunde des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK
nicht zur Vorschreibung gebracht werden hätte dürfen.
Aus den oben angeführten Gründen war der
Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien,
16 .Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Annahme der ZollanmeldungMitteilung der nachträglichen buchmäßigen ErfassungVerjährungVerfahrensrechtVerlängerung der VerjährungsfristRechtsbehelfsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0301-Z2L/03
- Stammnummer
- 20330
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF