Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0159-Z1W/02
Abgabenerhöhung bei Zollschuld, Annahme der Anmeldung, nachträgliche buchmäßige Erfassung, Berechtigung des Zollschuldners zu vollem Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0159-Z1W/02vom 15.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn gemäß § 72a ZollR-DG die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer zu unterbleiben hat, kommt die Festsetzung einer Abgabenerhöhung für die Einfuhrumsatzsteuer nicht in Betracht. Es wäre grob sinnwidrig, die Partei einerseits nicht mit Einfuhrumsatzsteuer zu belasten, ihr aber andererseits eine Abgabenerhöhung vorzuschreiben, der nach der gesetzlichen Anordnung des § 108 ZollR-DG die Funktion von Säumniszinsen zukommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A.F., vertreten durch Hon. Prof.
Mag. Dr. Schlager, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 4046 Linz,
Freistädter Straße 307, vom 15. Oktober 2001 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg
vom 14. September 2001, Zl. 600/18829/7/2000, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden: Der
Beschwerde wird stattgegeben und die Abgabenerhöhung mit ATS 1664,11
(entspricht € 120,93) neu festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabenerhöhung sind den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in
Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 11. Juni 2001
teilte das Hauptzollamt Salzburg der Beschwerdeführerin (Bf.) eine
gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK entstandene
Zollschuld sowie eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 ZollR-DG
mit. Da die Bf. zum vollen Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen
Vorschriften berechtigt ist, unterblieb jedoch gemäß
§ 72a
ZollR-DG die nachträgliche buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer. Der Differenzbetrag an Zoll und die Abgabenerhöhung
wurden nachträglich buchmäßig erfasst.
Die Bf. erhob gegen den oben angeführten
Sammelbescheid ausdrücklich nur hinsichtlich der Zinsenvorschreibung
betreffend der Einfuhrumsatzsteuer Berufung, da die Firma zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt sei und die nachträgliche buchmäßige
Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer, wie im Bescheid angeführt
unterbleibe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2001 wies
das Hauptzollamt Salzburg vorstehende Berufung als unbegründet ab
.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wendet
die Bf. unter Hinweis auf die auch in der österreichischen Literatur
vertretene Rechtsansicht (SWK Heft. 28/2001, Seite 1109) die Rechtswidrigkeit
der Vorschreibung einer Abgabenerhöhung ein. Zur Begründung der
Rechtswidrigkeit wendete die Bf. ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht
nach den Artikeln 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst oder mit einem
geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag buchmäßig
erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden
Betrages oder des nachzuerhebenden Betrages innerhalb von zwei Tagen nach dem
Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in
der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den
Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).
Diese Frist kann nach 219 ZK verlängert werden (Art. 220 Abs. 1
ZK)
§ 72a ZollR-DG lautet:
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von
Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 220 ZK in Verbindung mit Art. 201 ZK,
die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß
§ 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von
Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg hat zu unterbleiben, soweit der
Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen
Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn , dass der
Steuerschuldner es ausdrücklich verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber
jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist
oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert
in den freien Verkehr übergeführt worden ist.
Gemäß
§ 98 Abs. 1 Ziffer 3 ZollR-DG sind an
Nebenansprüchen im Verfahren der Zollbehörden Abgabenerhöhungen
nach Maßgabe des § 108 ZollR-DG zu erheben.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG lautet:
Entsteht außer in den Fällen des § 108 Abs.
2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK
oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist
eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für
den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der
buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80) angefallen
wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nach §
105 bleibt unberührt.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in der derzeit gültigen
Fassung ordnet für den Fall der Nacherhebung einer Zollschuld
gemäß Art. 220 ZK die Entrichtung einer Abgabenerhöhung, die dem
Betrag entspricht, der zwischen der Fälligkeit der ursprünglich
buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen
Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen
wäre, an.
Gemäß
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG ist als
Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78
Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je
Säumniszeitraum berechnet und fallen für den gesamten
Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen
Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15.
eines Kalendermonates bis zum 14. des folgenden Kalendermonates. Für jeden
Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes
heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes
gegolten hat.
Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Die Entstehung der Zollschuld gemäß Art. 201 ZK
für die der Abgabenerhöhung zu Grunde liegende Zollschuld wurde nicht
bekämpft und kann sohin außer Streit gestellt werden.
Gemäß dem vorzitierten § 72 a ZollR-DG
unterblieb die nachträgliche buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer im vorliegenden Fall im Erstbescheid vom 11. Juni 2002
zu Recht, da es sich wie bereits ausgeführt um eine Zollschuld nach Art.
201 ZK handelt.
Im vorliegenden Fall ist die Zollschuld laut dem dem
Erstbescheid beiliegenden Berechnungsblatt beginnend mit Annahmedatum
15. Jänner 1999 bis 25. November 1999 durch Annahme der Anmeldung
in der jeweiligen Höhe kraft Gesetzes entstanden. Diese Zollschuld wurde
nach Feststellung des die Zollschuld auslösenden Sachverhalts durch die
Außen- und Betriebsprüfung Zoll, dokumentiert in der Niederschrift
vom 8. Juni 2001, am 11. Juni 2001 buchmäßig erfasst. Die
buchmäßige Erfassung erfolgte innerhalb der Frist des Art. 220
ZK.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2003, Rs.
C-91/02 die Zulässigkeit der Erhebung einer Abgabenerhöhung nach
§ 108 ZollR-DG dem Grunde nach mit dem Gemeinschaftsrecht als vereinbar
erachtet, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein muss.
Unter Betrachtung dieser Erwägungen ist im
vorliegenden Fall für den Beginn der für die Berechnung der
Abgabenerhöhung heranzuziehenden Säumniszeiträume nicht auf das
Entstehen der ursprünglich erfassten Zollschuld, sondern auf deren
Fälligkeit abzustellen, da die Anlastung von Säumniszeiträumen
vor der ursprünglichen Fälligkeit der zu erhebenden Eingangsabgaben
nicht als verhältnismäßig zu betrachten wäre.
Die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung beginnend mit
der ursprünglichen Fälligkeit der Eingangsabgaben für
Säumniszeiträume bis einschließlich 14. Juni 2001 ist daher
alleine durch die Bf. verursacht und als verhältnismäßig im
Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 25. März 2004, Zl. 2003/16/0479 zu
erachten.
Die Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG stellt
auf die Entstehung der Zollschuld, welche im Entstehungszeitpunkt
(Fälligkeitszeitpunkt) nicht oder in unrichtiger Höhe entrichtet
wurde, ab. Durch die Abgabenerhöhung wird der für die
Abgabenbehörde eintretende Zinsverlust ausgeglichen.
Wie bereits ausgeführt unterblieb gemäß
§ 72a ZollR-DG die nachträgliche buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 220 ZK in Verbindung mit Art. 201 ZK,
da der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen
Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.
März 2001, 2000/16/0080, zur Frage, ob dann, wenn eine
Eingangsabgabenschuld gar nicht festzusetzen ist, trotzdem ein
Säumniszuschlag vorgeschrieben werden darf, bereits Stellung genommen. Die
Festsetzung eines Säumniszuschlages für nicht festgesetzte
Einfuhrumsatzsteuer ist demnach rechtswidrig. Dasselbe hat für die Vornahme
einer die Funktion eines Säumniszuschlages erfüllenden
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG für
Fälle zu gelten, in denen gemäß
§ 72 a ZollR-DG die
nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer
gemäß Art. 220 ZK zu unterbleiben hat. Es wäre grob sinnwidrig,
die Partei einerseits nicht mit Einfuhrumsatzsteuer zu belasten, ihr
andererseits aber eine Abgabenerhöhung vorzuschreiben, der nach der
ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 108
Abs. 1 ZollRDG die Funktion von "Säumniszinsen "
zukommt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und die
Abgabenerhöhung wie aus den Berechnungsblättern ersichtlich neu
festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
6 Berechnungsblätter Wien, am 15. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 72a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Abgabenerhöhung bei einer Zollschuld durch Annahme der Anmeldungnachträgliche buchmäßige Erfassung und Berechtigung des Zollschuldners zu vollem Vorsteuerabzug.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0159-Z1W/02
- Stammnummer
- 10391
- Gültig
- 15.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF