Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0158-Z1W/02
Abgabenerhöhung bei einer Zollschuld durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung und Berechtigung des Zollschuldners zu vollem Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0158-Z1W/02vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berechtigung des Zollschuldners zum vollen Vorsteuerabzug hindert bei einer Zollschuld durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 ZK nicht die Festsetzung einer Abgabenerhöhung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A.F., vertreten durch Hon. Prof.
Mag. Dr. Schlager, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 4046 Linz,
Freistädter Straße 307, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Salzburg vom 19. September 2001,
Zl. 600/18829/6/2000, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG wird mit ATS 55.018,00
(entspricht € 3.998,31) statt bisher ATS 54.760,00 (entspricht €
3.979,56) neu festgesetzt
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Zahlungsaufforderung
Für die
Entrichtung des Differenzbetrages der Abgabenerhöhung in der Höhe von
ATS 258,00 (entspricht € 18,75) wird gemäß Artikel 222 Abs.
1 ZK eine Frist von zehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides
eingeräumt.
Die
Entrichtung hat auf das PSK Konto Nr. 5554.953 zu Gunsten der Abgabenkonto-Nr.
018-1536 zu erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in
Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 11. Juni 2001
teilte das Hauptzollamt Salzburg der Beschwerdeführerin (Bf.) eine
gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 ZK entstandene Zollschuld sowie eine
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 ZollR-DG mit. Da die Bf. zum
vollen Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften berechtigt
ist, unterblieb jedoch gemäß
§ 72a ZollR-DG die
nachträgliche buchmäßige Erfassung der (auf dem Zoll lastenden)
Einfuhrumsatzsteuer.
Die Bf. erhob gegen den oben angeführten
Sammelbescheid ausdrücklich nur hinsichtlich der Zinsenvorschreibung
betreffend der Einfuhrumsatzsteuer Berufung, da die Firma zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt sei und die nachträgliche buchmäßige
Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer, wie im Bescheid angeführt
unterbleibe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2001 wies
das Hauptzollamt Salzburg vorstehende Berufung als unbegründet ab und
berichtigte den Spruch des bekämpften Bescheides insoferne als
gemäß
§ 72a letzter Satz ZollR-DG die Einfuhrumsatzsteuer zu
erheben ist, da eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist,
unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden
ist.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wendet
die Bf. unter Hinweis auf die auch in der österreichischen Literatur
vertretene Rechtsansicht (SWK Heft. 28/2001, Seite 1109) die Rechtswidrigkeit
der Vorschreibung einer Abgabenerhöhung ein. Zur Begründung der
Rechtswidrigkeit wendete die Bf. ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht
nach den Artikeln 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst oder mit einem
geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag buchmäßig
erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden
Betrages oder des nachzuerhebenden Betrages innerhalb von zwei Tagen nach dem
Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in
der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den
Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).
Diese Frist kann nach 219 ZK verlängert werden (Art. 220 Abs. 1
ZK)
§ 72a ZollR-DG lautet:
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von
Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 220 ZK in Verbindung mit Art. 201 ZK,
die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß
§ 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von
Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg hat zu unterbleiben, soweit der
Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen
Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn , dass der
Steuerschuldner es ausdrücklich verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber
jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist
oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert
in den freien Verkehr übergeführt worden ist.
Gemäß
§ 98 Abs. 1 Ziffer 3 ZollR-DG sind an
Nebenansprüchen im Verfahren der Zollbehörden Abgabenerhöhungen
nach Maßgabe des § 108 ZollR-DG zu erheben.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG lautet:
Entsteht außer in den Fällen des § 108 Abs.
2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK
oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist
eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für
den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der
buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80) angefallen
wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nach §
105 bleibt unberührt.
Gemäß
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG ist als
Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78
Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je
Säumniszeitraum berechnet und fallen für den gesamten
Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen
Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15.
eines Kalendermonates bis zum 14. des folgenden Kalendermonates. Für jeden
Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes
heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes
gegolten hat.
Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Die Entstehung der Zollschuld gemäß Art. 203 ZK
für die der Abgabenerhöhung zu Grunde liegende Zollschuld wurde nicht
bekämpft und kann sohin außer Streit gestellt werden.
Gemäß dem vorzitierten § 72 a ZollR-DG
unterblieb die nachträgliche buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer im vorliegenden Fall im Erstbescheid zu Unrecht, da es sich
wie bereits ausgeführt um eine Zollschuld nach Art. 203 ZK
handelt.
Das Hauptzollamt Salzburg nahm mit Bescheid vom 11. Juni
2001 die nachträgliche buchmäßige Erfassung der gemäß
Art. 203 ZK entstandenen Zollschuld vor und setze gleichzeitig gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG die Abgabenerhöhung im Ausmaß von ATS
54.760,00 fest. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer erfolgte mittels der Berufungsvorentscheidung am
19. September 2001.
Die anlässlich der dem verfahrensgegenständlichen
Bescheid zu Grunde liegenden Abfertigungen zur Überführung in den
freien Verkehr der Gemeinschaft erhobenen und fristgerecht entrichteten
Einfuhrumsatzsteuerbeträge in der Höhe von ATS 1.000.739,00 fanden bei
der Berechnung der Abgabenerhöhung Berücksichtigung.
Im vorliegenden Fall ist die Zollschuld laut dem dem
Erstbescheid beiliegenden Berechnungsblatt beginnend mit Annahmedatum 3. Juli
1998 bis14. Jänner 1999 durch Entziehen aus der zollamtlichen
Überwachung entstanden. Diese Zollschuld wurde nach Feststellung des die
Zollschuld auslösenden Sachverhalts durch die Außen- und
Betriebsprüfung Zoll, dokumentiert in der Niederschrift vom 8. Juni 2001,
am 11. Juni 2001 buchmäßig erfasst. Die buchmäßige
Erfassung erfolgte innerhalb der Frist des Art. 220 ZK.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2003, Rs.
C-91/02 die Zulässigkeit der Erhebung einer Abgabenerhöhung nach
§ 108 ZollR-DG dem Grunde nach mit dem Gemeinschaftsrecht als vereinbar
erachtet, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein muss.
Die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung für
Säumniszeiträume bis einschließlich 14. Juni 2001 ist daher
alleine durch die Bf. verursacht und als verhältnismäßig im
Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 25. März 2004, Zl. 2003/16/0479 zu
erachten.
Die Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG stellt
auf die Entstehung der Zollschuld, beinhaltend die Einfuhrumsatzsteuer ab,
welche im Entstehungszeitpunkt nicht oder in unrichtiger Höhe entrichtet
wurde. Durch die Abgabenerhöhung wird der für die Abgabenbehörde
eintretende Zinsverlust ausgeglichen. Auf die geltend gemachte Berechtigung zum
Vorsteuerabzug kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die Säumniszeiträume bis zur nachträglichen
buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer am 19. September
2001 sind zu Recht, da auf einen Irrtum des Hauptzollamtes Salzburg
zurückzuführen, nicht der Berechnung der Abgabenerhöhung zu
Grunde gelegt worden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Beilage:
10 Berechnungsblätter Wien, am 14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 72a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Abgabenerhöhung bei ZollschuldEntziehen aus der zollamtlichen ÜberwachungBerechtigung des Zollschuldners zu vollem Vorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0158-Z1W/02
- Stammnummer
- 10220
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF