…z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.1.1989, 87/15/0136, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Kommen mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in welchem Ausmaß - in Anspruch genommen wird, entsprechend…
…Fall mehrerer potenziell haftungspflichtiger Personen ist auch eine Entscheidung dahingehend zu treffen, ob die jeweiligen Anteile an der die Haftung begründenden schuldhaften Pflichtverletzungen zu einer unterschiedlichen Ermessensübung führen müssen. Die Begründung des Haftungsbescheides bezieht sich erkennbar auf jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge der Vertreter…
…Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Bei mehreren Vertretern können die Aufgaben verteilt werden. Eine derartige Aufteilung…
…ob es zulässig sei, sich von mehreren Steuerberatern gleichzeitig vertreten zu lassen bzw. dass von mehreren Steuerberatern unabhängig voneinander gegen denselben Bescheid berufen wird, sowie dass ein Steuerberater die Argumente aus der Berufung des anderen Vertreters zum Bestandteil seiner eigenen Berufung erhebt. Des Weiteren wurde…
…aktiv tätig gewesen. Dies werde auch damit belegt, dass er nie eine Bankvollmacht für die Geschäftskonten gehabt hätte. Diese Tatsache wäre vom Finanzamt nicht berücksichtigt worden. Kämen mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so wäre die Ermessensentscheidung, wer von ihnen, allenfalls auch in…
…genehmigt werde. Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216) danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch…
…wonach der Bw. am Standort O., beim Eingang der U1 seit Jänner 2004 mehrere Vertreter habe, die für ihn persönlich vor Ort die Zeitungen verkaufen. Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung am 29. Mai 2008 als unbegründet ab und führte in ihrer Berufungsvorentscheidung Folgendes…
…war. Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten…
…sei der Bw. zu Unrecht zur Haftung herangezogen worden. Der Haftungsbescheid ließe jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bw. vermissen. Kämen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, sei die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in welchem Ausmaß - in Anspruch genommen werde, entsprechend zu begründen…
…Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtete sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten befasste Vertreter…
…Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtete sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten befasste Vertreter…
…die das Gesetz dem Ermessen zieht (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Kommen mehrere Vertreter eines Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist auch die Ermessensübung, wer von ihnen - (allenfalls auch…
…heranziehen (§ 80 in Verbindung mit § 9 BAO). Würden mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht kommen, so liege es im Ermessen der Behörde, wer von ihnen in Anspruch genommen werde. Voraussetzung hierfür sei die Erfüllung folgender Tatbestandsmerkmale: Schuldhafte Pflichtverletzung und Nichteinbringlichkeit beim Verein selbst in Folge…
…unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Für den Fall, dass mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht kommen, seien im Rahmen der Ermessensentscheidung der Grund für die Inanspruchnahme und deren Ausmaß zu begründen. Mangels Zuständigkeit sei ein Verschulden des Gemeinschuldners an…
…die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Bei mehreren Gesellschaftern können die Aufgaben verteilt werden. Jedem Vertreter obliegt die Überwachung der…
…§ 9 TZ 23). Primär ist jener Vertreter, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0122). Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in welchem Ausmaß - in…
…Erkenntnis des VwGH vom 23.1.1989, 87/15/0136, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Kommen mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in welchem Ausmaß - in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (vgl…
…Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (VwGH 23.1.1989, 87/15/0136). Kämen mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so wäre die Ermessensentscheidung, wer von ihnen in welchem Ausmaß in Anspruch genommen werde, entsprechend…
…die das Gesetz dem Ermessen zieht (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Kommen mehrere Vertreter eines Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist auch die Ermessensübung, wer von ihnen - (allenfalls auch…
…treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Kommen mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen in Anspruch genommen wird…