Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0661-K/07
Bescheidadressat im Konkursverfahren
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0661-K/07vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine an die Konkursmasse (AA) vertreten durch (bzw. zu Handen) BB als Masseverwalter gerichtete Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (VwGH 24.7.2007, 2002/14/0115).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AA als Masseverwalter im Konkurs des
BB, Adresse, vom 22. Jänner 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling vom 20. Dezember 2006 betreffend
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
20. Dezember 2006 wurde "Herr BB, geb. aa, Adresse1, vertreten durch
AA als Masseverwalter, Adresse" gemäß
§ 9 Abs. 1 in
Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO für folgende aushaftende
Abgabenschulden der CC., Adresse2, in der Höhe von insgesamt
€ 399.846,75 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag
innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
in €
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01/01
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Umsatzsteuer
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379.378,37
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08/01
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Lohnsteuer
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8.978,44
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08/01
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Dienstgeberbeitrag
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2.637,88
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08/01
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Dienstgeberzuschlag
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298,98
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04/01
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Verspätungszuschlag
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1.050,56
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2001
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Säumniszuschlag 1
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7.502,52
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Summe:
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399.846,75
Der Bescheid wurde an "BB, geb. aa, z.Hd. Herrn AA,
Adresse" zugestellt.
In der Begründung des Haftungsbescheides wurde unter
Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, die zur Vertretung
juristischer Personen Berufenen hätten insbesondere dafür zu sorgen,
dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der
gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben nicht
entrichtet habe, hafte für diese Abgaben, wenn sie bei der juristischen
Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Herr BB
sei Geschäftsführer der CC. und somit auch verpflichtet gewesen, die
Abgaben aus deren Mittel zu bezahlen. Hinsichtlich der Heranziehung zur
Haftung für die Lohnabgaben sei festzustellen, der Arbeitgeber habe die
Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Es sei daher
Sache des in Anspruch genommenen gewesen, für eine zeitgerechte
Lohnsteuerabfuhr zu sorgen. Die Lohnsteuerbeträge seien dem Finanzamt nicht
gemeldet und eine Abfuhr unterlassen worden. Reichen die dem Arbeitgeber zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht aus, so sei dieser verpflichtet, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen,
einzubehalten und abzuführen. In Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei
jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken. Bei erwiesenen
Lohnauszahlungen bestehe für den Geschäftsführer die
Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben. Hinsichtlich
der Heranziehung zur Haftung für die Umsatzsteuer wurde festgehalten, der
Unternehmer habe bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer
zuständigen Finanzamt eine Voranmeldung einzureichen, die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen und die sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Für die in der Rückstandsaufgliederung angeführten Zeiträume
sei die Umsatzsteuer nicht korrekt selbstbemessen und nicht entrichtet
worden. Weiters wurde in der Begründung ausgeführt,
gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO würden sich
persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken, ebenso seien
Zwangs- und Ordnungsstrafen im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend
zu machen.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
22. Jänner 2007. Der Bw. brachte im Wesentlichen vor, der
Gemeinschuldner sei zwar in der Zeit vom 22. Dezember 1998 bis
30. August 2001 Geschäftsführer der CC. gewesen, die
abgabenrechtlichen Angelegenheiten seien jedoch im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum in den Zuständigkeitsbereich eines
weiteren Geschäftsführers gefallen. Davon gehe selbst die belangte
Behörde in ihrer Strafanzeige vom 11. August 2005 aus. Die
Aufgabenteilung lasse sich einer Geschäftsführungsvereinbarung
entnehmen. Die Haftung betreffend die Umsatzsteuer für den
Zeitraum 01/01 könne ihre Grundlage nur in einer vom weiteren
Geschäftsführer unterfertigten Umsatzsteuervoranmeldung haben. Bei der
Beurteilung der Verschuldensfrage komme es laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) darauf an, welcher Geschäftsführer mit
der Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten befasst gewesen sei. Im Falle
einer Aufteilung der Aufgaben könne im Regelfall der nicht mit
Abgabenangelegenheiten betraute Geschäftsführer nicht zur Haftung
herangezogen werden. Die Geltendmachung einer Haftung sei in das Ermessen
der Abgabenbehörde gestellt, Ermessensentscheidungen seien nach Billigkeit
und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Für den Fall, dass mehrere Vertreter
des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht kommen, seien im
Rahmen der Ermessensentscheidung der Grund für die Inanspruchnahme und
deren Ausmaß zu begründen. Mangels Zuständigkeit sei ein
Verschulden des Gemeinschuldners an der Uneinbringlichkeit ausgeschlossen und
die geltend gemachte Haftung daher rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid leide
auch an einem Ermessensausfall, diesem sei nicht zu entnehmen, dass der für
die abgabenrechtlichen Belange zuständige (weitere)
Geschäftsführer primär zur Haftung heranzuziehen ist. Zu
berücksichtigen sei auch das Strafurteil des Landesgerichtes Wiener
Neustadt, wonach der Gemeinschuldner betreffend die
verfahrensgegenständliche Umsatzsteuervoranmeldung keine vorwerfbare
schuldhafte Pflichtverletzung begangen habe. Aus dem von der belangten
Behörde geführten Umsatzsteuerbuchungskonto gehe hervor, dass im
Gegensatz zu dem vorgeworfenen Haftungsbetrag (€ 379.378,37) ein Saldo
von € 437,00 zu Gunsten des Finanzamtes besteht. Abschließend
wurde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen
Haftungsbescheid ersatzlos aufheben.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist im
Spruch eines Bescheides die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft)
zu nennen, an die der Bescheid ergeht. Erledigungen werden dadurch wirksam, dass
sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach
bestimmt sind. Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe, wenn
nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die
Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung [§ 97
Abs. 1 lit. a) BAO].
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom
5. Dezember 2006 wurde über das Vermögen des Herrn BB ein
Schuldenregulierungsverfahren (bezirksgerichtliches
Konkursverfahren - §§ 181 ff KO)
eröffnet. Zum Masseverwalter wurde AA, Rechtsanwalt, bestellt. Eine
Eigenverwaltung des Gemeinschuldners liegt nicht vor. Gemäß
§ 181 KO gelten im Schuldenregulierungsverfahren die Bestimmungen
des ordentlichen Verfahrens mit den in den §§ 182 bis 216 KO
festgelegten Besonderheiten. Mangels Eigenverwaltung des Schuldners waren die
diesbezüglichen besonderen Bestimmungen nicht einschlägig.
Durch Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter
ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die
Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners
beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im
Sinne des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen (VwGH 29.3.2007, 2005/15/0130). Dies gilt auch für die
Heranziehung zur Haftung (VwGH 24.7.2007, 2002/14/0115).
Der Haftungsbescheid vom 20. Dezember 2006 konnte
daher gegenüber dem Gemeinschuldner (BB), dem in den die Masse betreffenden
Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die
Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die
angefochtene Erledigung ist an den Gemeinschuldner gerichtet. Sie wäre an
den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem
Masseverwalter zuzustellen gewesen. Eine an den Gemeinschuldner vertreten durch
den Masseverwalter (bzw. zu Handen des Masseverwalters) gerichtete Erledigung
ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet
(VwGH 24.7.2007, 2002/14/0115).
Mit der Anordnung der belangten Behörde, den
angefochtenen Bescheid an Herrn "BB , geb. aa, z.Hd. Herrn AA, Adresse"
zuzustellen, wurde darüber hinaus keine Zustellung an den Masseverwalter
verfügt. Selbst wenn der angefochtene Bescheid dem Masseverwalter
ordnungsgemäß zugestellt worden wäre, hätte der an den
Gemeinschuldner gerichtete Haftungsbescheid diesem gegenüber durch die
bloße Zustellung keine Wirksamkeit erlangt (VwGH 2.3.2006,
2006/15/0087). Der angefochtene Bescheid vermochte dem Bw. gegenüber somit
keine Rechtswirkungen zu entfalten.
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist
zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der
Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an die Person,
die im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt
überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam
bekannt gegeben ist (Ritz,
BAO3
§ 246
Rz 2). Der angefochtene Haftungsbescheid war weder an den Masseverwalter
gerichtet noch ist dieser ihm gegenüber wirksam bekannt gegeben worden.
Mangels Legitimation war die Berufung des Bw. als unzulässig
zurückzuweisen.
Graz, am 26.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0661-K/07
- Stammnummer
- 33836
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF