…Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…abfahren würde und erst um 7:21 Uhr in C einlangen würde, könne sie leider nicht beeinflussen. Die Fahrzeit betrage auf alle Fälle mehr als eine Stunde. Es gebe auch nach Unterrichtsschluss keine entsprechenden Verkehrsmittel, um wieder nach Hause zu kommen. Es bestehe zwar keine…
…Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…für die Rückfahrt), liegt keine Überschreitung des Einzugsbereiches vor, da die Fahrzeit in beiden Richtungen mehr als eine Stunde betragen muss (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung). Es muss sich allerdings um eine geringfügige Überschreitung handeln (vgl. UFS [Innsbruck], Senat 1 [Referent…
…26 Abs. 3 StudFG zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG…
…Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 …
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305 - unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als je eine Stunde beträgt. Unter Einrechnung der bei dieser Berechnung außer Acht zu lassenden innerörtlichen Verkehrswege (vgl. etwa Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG [1…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 - unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als je eine Stunde beträgt. Unter Einrechnung der bei dieser Berechnung außer Acht zu lassenden innerörtlichen Verkehrswege (vgl. etwa Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG [1…
…Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…320,-- ) zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen. Begründung: Abgesehen davon, dass laut Routenplaner in Verbindung mit dem Fahrplan der ÖBB die Fahrzeit vom Wohnort zur Ausbildungsstätte (TU Wien) mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel nachweisbar deutlich mehr als eine Stunde beträgt und somit die…
…VwGH, Rechtssatznummer 2, "hat die Behörde zu prüfen, ob 1) die tägliche Fahrzeit des Beschwerdeführers mehr als je eine Stunde zum und vom Studienort beträgt und, wenn dies nicht der Fall ist, 2) die tägliche Hin- und Rückfahrt dem Beschwerdeführer zeitlich (noch) zumutbar ist. In…
…Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt . Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305 - unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als je eine Stunde beträgt. Unter Einrechnung der bei dieser Berechnung außer Acht zu lassenden innerörtlichen Verkehrswege (vgl. etwa Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG [1…
…zwar nicht die Ansicht des Generalanwalts, der Gesamttransport könne sich auch über einen Zeitraum von "beispielsweise 50 Stunden" erstrecken. Der erkennende Senat folgt ihm allerdings in der Auslegung, dass ein Rindertransport grundsätzlich auch mehr als 29 Stunden dauern darf, weil gemäß der Bestimmung des Kapitels…
…Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3…
…Zweifel wird darauf abzustellen sei, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH vom 2. Juni 2004, 2003/13/0166). Das Vorliegen der Voraussetzung einer ausschließlich beruflichen bzw. nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung…
…bei einem Stundensatz von 100 Euro brutto eine Stunde pro Arbeitstag damit verbringe, zwischen den Büros bzw. Arbeitsplätzen hin- und herzufahren, statt zu arbeiten, summiert sich der Verlust im Laufe eines Jahres bei 250 Arbeitstagen auf 25000 Euro brutto - wovon je nach Steuersatz mehr als…
…Platz zur Universität Wien bzw. zur Wirtschaftsuniversität Wien und zurück ist daher für die Berechnung der Wegdauer nicht heranzuziehen. Ferner muss die Fahrzeit in beide Richtungen mehr als eine Stunde betragen. Wird nämlich die Fahrzeit nur in einer Richtung überschritten, liegt keine Überschreitung des Einzugsbereiches…
…mit dem Antrag, den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes betrage die Zeit für den Weg zur und von der Ausbildungsstätte mehr als eine Stunde. Die Fahrzeit Eisenstadt - Wien/Südtirolerplatz betrage fahrplanmäßig durchschnittlich 1 Stunde 12 Minuten. Von den im…
…Veranlagung. A sei im Zeitraum 09-12/01 in Karlstein in der Schule und im Internat gewesen. Tägliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien unzumutbar, da nur morgens eine Verbindung bestehe, deren Fahrzeit - inklusive Umsteigen - mehr als eine Stunde ausmache. Nachmittags gäbe es keine Möglichkeit, mit…