…im Nationalrat oder Bundesrat) kann eine berufliche Veranlassung nicht begründen. Der Bw ist, seiner Steuererklärung für den VAZ 2003 nach, ledig und kinderlos, daher kann der Wohnsitz in Eisenstadt auch kein Familienwohnsitz sein, da als Familienwohnsitz regelmäßig der Wohnsitz anzusehen ist, an dem der Steuerpflichtige…
…dieser erste Teilstrich und damit der Alleinverdienerabsetzbetrag für kinderlose Alleinverdiener gestrichen. Anspruch auf AVAB haben nunmehr nur jene Alleinverdiener, die Kinder i.S. des § 106 Abs. 1 EStG haben. Also Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht. Es handelte und handelt sich…
…5.2012 wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab, weil als Kinder im Sinne des EStG 1988 Kinder gelten würden, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG zusteht…
…€ 6.000,- jährlich erzielt. Als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten Kinder für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner mehr als sechs Monate im Jahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. Im vorliegenden Fall erfüllt der Bw…
…dato bereits mehr als 6 ½ Jahre bei ihrem Dienstgeber in Wien beschäftigt ist, gelangt der Unabhängige Finanzsenat zu der Auffassung, dass es der Bw als kinderlose, ledige Steuerpflichtige mittlerweile sehr wohl zumutbar war, ihren Familienwohnsitz in den Nahbereich ihrer Arbeitsstätte zu verlegen. Wenn die…
…der Berufungswerber habe in Deutschland keinen eigenen Haushalt geführt, sondern im Wohnungsverband mit den Eltern gelebt. Er sei ledig und kinderlos und es bestehe für ihn keine Veranlassung, einen zusätzlichen Wohnsitz in Deutschland aufrechtzuerhalten. Eine privat bedingte doppelte Haushaltsführung führe aber nicht zu Werbungskosten iSd…
…in Höhe von € 58.259,32 - festgesetzt mit € 1.165,19. Bisher war vorgeschrieben € 1.170,00. Entscheidungsgründe Im Zuge der Scheidung im Einvernehmen der kinderlos gebliebenen Ehe schlossen der Berufungswerber (in der Folge auch: Bw.) und seine ehemalige Gattin am 14…
…vom 13. Mai 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Dienstort Wien und ist laut Aktenlage ledig und kinderlos. Im…
…November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 21. Oktober 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungsführer war der Ehemann der kinderlos verstorbenen Erblasserin. Auf Grund der gesetzlichen Erbfolge war er Erbe zu 2/3 des erblasserischen Vermögens…
…nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall ist der Berufungswerber ledig und kinderlos. Bei einem Alleinstehenden können die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Hausstandes am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn er…
…Er ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen: Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 stand Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag auch dann zu, wenn sie kinderlos (im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) waren. Der Alleinverdienerabsetzbetrag betrug in diesem Fall jährlich € 364…
…975,27 € Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin war in den Jahren 2004 und 2005 ua. als Kinderpsychotherapeutin tätig und kinderlos (die Tochter X wurde erst am xxxx geboren). Strittig ist, ob die folgenden unter der Bezeichnung Fachliteratur und Therapiematerial geltend gemachten Ausgaben als Werbungskosten im Sinne…
…nachgewiesen durch: Gutachten Dr. S. Anamnese: Besuch der Volks und Hauptschule. Anschließend Lehre im Betrieb der Eltern. Er ist kinderlos und lebt bei den Eltern. Zahlreiche Aufnahmen an der LNK Mauer unter der Diagnose: chronifizierte Psychose. Im Jahr 1999 attestiert Dr. S. eine paranoide Schizophrenie…
…Rechtsanwälte, Adresse, vom 12. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 8. März 2002 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind M. S. B., geb. am 0.0.1994, für den Zeitraum September 2000 bis Oktober 2000 und für das Kind…
…also auch der Erzieher, als "kinderlos" auch der Erzieher von seinem Erziehungs-Entgelt einen Steuerabzug für den Sachaufwand für seine "fremden" Kinder zu leisten haben wird. Ebenso wird der Erzieher aus seinem Bruttoeinkommen (ein solches müsste zu Berechnungszwecken zumindest fingiert werden) auch seinen Anteil an…
…eines ehelichen Hausstandes, etwa für die Errichtung eines Wohnhauses für sich und ihre Familie, benötigt. Die Berufungswerberin sei bis heute unverheiratet und kinderlos, habe demnach keine Familie gegründet bzw. keinen ehelichen Hausstand begründet und aus diesem Grund niemals Geld für einen solchen Zweck, insbesondere nicht…
…eines ehelichen Hausstandes, etwa für die Errichtung eines Wohnhauses für sich und ihre Familie, benötigt. Die Berufungswerberin sei bis heute unverheiratet und kinderlos, habe demnach keine Familie gegründet bzw. keinen ehelichen Hausstand begründet und aus diesem Grund niemals Geld für einen solchen Zweck, insbesondere nicht…
…nachgewiesen durch: Gutachten Dr. S. Anamnese: Besuch der Volks und Hauptschule. Anschließend Lehre im Betrieb der Eltern. Er ist kinderlos und lebt bei den Eltern. Zahlreiche Aufnahmen an der LNK Mauer unter der Diagnose: chronifizierte Psychose. Im Jahr 1999 attestiert Dr. S. eine paranoide Schizophrenie…
…auf die ihnen zustehenden Pflichtteils-, Pflichtteilsergänzungs- und Schenkungspflichtteilansprüche, jedoch nur hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Liegenschaft (...) Fünfzehntens: Für den Fall, dass Herr RL kinderlos vor seinen Eltern, Herrn JL und Frau GL, ableben sollte, so schenkt hiermit Herr RL auf den Fall seines Todes die ihm gehörige…
…gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Oktober 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist im vorliegenden…