Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1601-W/03
Das EStG regelt keinen Schulgeld-, Erziehungs-, Religionsgemeinschaftenfinanzierungsausgleichsabsetzbetrag und auch kein Beamtenprivilegierungsäquivalent
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1601-W/03vom 09.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
den erziehenden Elternteil gibt [diese sind Teil des zu leistenden Entgelts
für die Erziehungsarbeit] und meine Partnerin Martina im Jahr 2000 noch in
die vorgesehene Frist hineingefallen ist, braucht hier nicht darauf eingegangen
werden.)
Das für zwölf Monate urlaubsloser Arbeit
zustehende Netto-Entgelt beträgt nach den obigen Berechnungen
209.238,73 S.
|
Diese Summe multipliziert mit 1,4
(Erziehung von 4 Kindern - Begründung oben) ergibt
|
S
292.934,22
|
Hinzu kommt 2000 für das am
12.3.1996 geborene fünfte Kind 209.238,73 mal 0,1 (Erziehung des 5. Kindes,
Begründung oben)
|
S
20.923,87
|
Hinzu kommt der Sachaufwand
für 4 Kinder (6.951,82 mal 12 mal 2)
|
S
166.843,68
|
Hinzu kommt für 2000 der
Sachaufwand für das 5. Kind, also 166.843,68 durch 6
|
S
27.807,28
|
ergibt fiktiv für 1994
|
S
508.509,05
|
Multipliziert mit der
durchschnittlichen Preissteigerungsrate von 9,6 ergibt sich für 2000 der
Betrag von
|
S
557.325,92
|
Abzüglich des 2000 bereits
erhaltenen Erziehungs-Absetzbetragsanteils (Familienbeihilfen und
Absetzbeträge für 2000 - NÖ Familienbeihilfe stand 2000 keine
mehr zu, der Mehrkindzuschlag für 1999 wurde erst 2001 ausbezahlt)
|
S
151.950,00
|
ergeben sich für 2000
|
S
405.375,92
Es handelt sich um einen
sicherheitshalber beantragten Betrag, da im Zuge der erforderlichen Besteuerung
aller Erwerbstätigen, also auch der Erzieher, als "kinderlos" auch der
Erzieher von seinem Erziehungs-Entgelt einen Steuerabzug für den
Sachaufwand für seine "fremden" Kinder zu leisten haben wird. Ebenso wird
der Erzieher aus seinem Bruttoeinkommen (ein solches müsste zu
Berechnungszwecken zumindest fingiert werden) auch seinen Anteil an der
Finanzierung der allgemeinen (und damit auch seiner eigenen)
Erziehungstätigkeit zu leisten haben, wodurch sich eine weitere
Verringerung seines Nettoeinkommens ergeben wird. Insgesamt kommt es damit aber
zu einem gleichheitskonformen Pensionsversicherungssystem, bei dem die
Kinderlasten sowohl auf alle Versicherten als auch auf die Lebenszeit aufgeteilt
sind und außerdem die Arbeitsteilung zwischen tatsächlich kinderlosen
Personen und Mehrkindererzieherlnnen berücksichtigt wird, und zwar sowohl
hinsichtlich der Erziehungsarbeit als auch des Kindersachaufwandes.
(Der große Unterschied zu der sich aus dem Modell des
Altersvorsorgevertrages ergebenden Summe erklärt sich daraus, dass die
Eltern nur für zwei Kinder Geld erhalten und später nicht für
andere Kinder zahlen.)
Was von der sicherheitshalber beantragten Summe dann
zusteht, wird sich nach der aus der Sicht des Rechtes auf Gleichheit in
Verbindung mit dem Eigentumsrecht erforderlichen Neuregelung ergeben. Die
Grundsätze einer solchen verfassungskonformen Neuregelung habe ich
dargelegt:
1) Ausgleich des Einkommensverlustes bzw. Entgelt für
die Leistung des - nach dem Gesetz nicht für sich und den anderen
Elternteil, sondern für die Altersvorsorge der gesamten mittleren
Generation - erziehenden Elternteils.
2) Ausgleich des Kindersachaufwandes nicht nach dem
Existenzminimum, sondern - als Ausgleich der später vom Kind zu
erbringenden, nach der Höchstbeitragsgrundlage zu leistenden Beiträge
- am Durchschnittseinkommen.
Insoweit wird auch der Verfassungsgerichtshof seine
bisherige Judikatur (VfSlg 12940, 12941/1991, 14992/1997) zu
überprüfen haben. Diese Judikatur war lediglich am Steuerrecht
orientiert und hat den Gesichtspunkt der Sozialversicherung nicht behandelt.
(Aus den angeführten Überlegungen ist derzeit im übrigen auch der
Straftatbestand "Verletzung der Unterhaltspflicht" [§ 198 Strafgesetzbuch]
verfassungsrechtlich bedenklich.)
Soweit zur materiellen Seite.
B.b) Meine
Parteistellung Zu meiner Parteistellung ist zu sagen, dass zwar
die persönliche Erziehungsarbeit (Pflege, Schulbegleitung etc) zum
größten Teil von meiner Partnerin MS geleistet wurde (und wird),
während ich einen Teil der anteiligen Kinderhaushaltsführung
leistete.
Darüber hinaus knüpft aber das Steuerrecht auch
jetzt nur zum Teil, und das erst seit kurzem, an die Erziehungsarbeit an,
nämlich bei der Auszahlung der Familienbeihilfe (und seit 1993 auch der
Kinderabsetzbeträge) an den die Erziehungsarbeit leistenden Elternteil [und
dies nicht etwa wegen dessen Erziehungstätigkeit, sondern weil es recht
häufig vorgekommen ist, dass der (in der Regel nicht erziehende) Vater
diese Beträge nicht an die erziehende Mutter weitergegeben hat und die
Mutter somit oft gezwungen war, aus anderen Quellen (meist eigene Arbeit) die
Kinder zu versorgen etc]. Dementsprechend geht auch nach § 2a Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz, wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der
Eltern gehört, der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt
überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles (lediglich)
vor, schließt ihn aber nicht aus (meine Partnerin MS hat keinen Antrag
gestellt).
Ansonsten wird die Familienbesteuerung (bzw. -entsteuerung)
über den steuerpflichtigen (Allein-)Verdiener vorgenommen, in der Regel den
nicht erziehenden Elternteil, der den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen
kann.
Im übrigen ist in der Rechtsordnung der
grundsätzliche Gedanke einer Zusammenarbeit von Vater und Mutter bei der
Kinderbetreuung derart verankert, dass zu vermuten ist, dass sie auch dem nicht
überwiegend erziehenden Elternteil die Parteistellung für Anträge
wie den gegenständlichen Erziehungs-Absetzbetrag einräumt.
B.c)
Sonstiges Aus der vom Gesetzgeber vorgenommenen Anknüpfung
der Familienentlastung an das Steuerrecht bzw. der Bezahlung der
Lastenausgleichsmaßnahmen aus Steuermitteln ergibt sich auch, dass ich
meine Forderung an das für alle in Betracht kommenden
Entlastungsmaßnahmen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge,
Alleinverdienerabsetzbetrag) an sich zuständige Wohnsitzfinanzamt richten
musste. Wobei ich als Wochenpendler meinen Hauptwohnsitz seit April 1998 in 1190
Wien habe.
Falls das Einkommensteuergesetz eine entsprechende
Kategorie nicht vorsieht und - nach Durchlaufen des Instanzenzuges - eine solche
Kategorie vom Verfassungsgerichtshof auch nicht durch eine Teilaufhebung
einkommensteuergesetzlicher Bestimmungen hergestellt werden kann, hätte der
Verfassungsgerichtshof, wenn er auf Gleichheitswidrigkeit erkennt, das gesamte
Einkommensteuergesetz (mit Fristsetzung) aufzuheben und der Gesetzgeber dann
eine dem Gleichheitssatz entsprechende Neuregelung vorzunehmen."
Der Erklärungsbeilage liegt die Kopie folgenden
Auszuges aus Badelt in "Lebenswelt Familie", hg von Gisser ua (Wien 1990),
S. 186 (Verlag des Institutes für Ehe und Familie)
bei: "haushaltsausgaben zwischen S 11.000,- und S 30.000,- pro Monat
als Annahmen publiziert werden. Die Ausgaben für drei Kinder würden
demgemäß zwischen S 5.000,- und S 16.860,- pro Monat
schwanken. Die in der Tabelle enthaltenen Ober- und Untergrenzen stellen nur
Beispiele dar; durch Interpolation bzw. Hochrechnung könnten auch
höhere und niedrigere Gesamtausgabenklassen bezüglich der Kinderkosten
ermittelt werden.
Die große Bandbreite der
Kinderkosten-Modellrechnungen spiegelt sich auch in den prozentuellen Anteilen
der Ausgaben für Kinder an den Gesamtausgaben der Haushalte wider. Für
ein Kind schwanken die publizierten Werte zwischen 25,7 % und 33,1 %,
für drei Kinder liegen die Werte zwischen 44,1 % und 55,8 %
(Tabelle 33).
Tabelle 32: Ausgaben für Kinder inkl. Miete
(Jänner 1989, Ausgaben in öS/Monat)
HAUSHALTSAUSGABEN1)
INSGESAMT
|
Zahl der Kinder
0-10
Jahre
2)
|
11.000
|
15.000
|
19.000
|
23.000
|
26.000
|
30.000
|
1
|
2.910
|
4.090
|
5.210
|
6.560
|
7.830
|
9.110
|
2
|
3.940
|
5.450
|
7.000
|
8.590
|
10.200
|
11.840
|
3
|
5.000
|
6.830
|
8.690
|
10.570
|
12.440
|
14.280
|
Zahl der Kinder
10-19 Jahre
|
|
|
|
|
|
|
1
|
3.570
|
4.840
|
6.130
|
7.420
|
8.720
|
10.020
|
2
|
4.460
|
6.100
|
7.770
|
9.450
|
11.160
|
12.870
|
3
|
5.840
|
7.980
|
10.170
|
12.380
|
14.610
|
16.860
1)
Fortgerechnete Originalwerte der Konsumerhebung 1974, gerundet auf
S 1.000,-
2)
Fortgerechnete Originalwerte der Konsumerhebung 1974, gerundet auf S 10,-.
Die Fortrechnung erfolgte mit dem Anstieg des Verbraucherpreisindex 66 zwischen
dem Jahresdurchschnitt 1974 und Jänner 1989
(+88,9 %).
Quelle: ÖStZ,
unpublizierte Modellrechnungen
Tabelle 33: Anteil der Ausgaben für Kinder an den
gesamten Haushaltsausgaben (Jänner 1989, Ausgaben in %)
HAUSHALTSAUSGABEN1)
INSGESAMT
|
Zahl der Kinder
0-10 Jahre
|
11.000
|
15.000
|
19.000
|
23.000
|
26.000
|
30.000
|
1
|
25,7
|
27,1
|
28,1
|
28,9
|
29,6
|
30,1
|
2
|
34,8
|
36,1
|
37,1
|
37,9
|
38,6
|
39,2
|
3
|
44,1
|
45,2
|
46,0
|
46,6
|
47,0
|
47,3
|
Zahl der Kinder
10-19 Jahre
|
|
|
|
|
|
|
1
|
31,4
|
32,0
|
32,4
|
32,7
|
33,0
|
33,1
|
2
|
39,9
|
40,3
|
41,1
|
41,7
|
42,2
|
42,6
|
3
|
51,5
|
52,8
|
53,8
|
54,6
|
55,2
|
55,8
1)
Fortgerechnete Originalwerte der Konsumerhebung 1974, gerundet auf
S 1.000,-"
Quelle: ÖStZ,
unpublizierte Modellrechnungen"
Ergänzendes Berufungsvorbringen wegen der von der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
erlassenen Berufungsentscheidung vom 20. Juni 2002,
RV/720-16/14/2001:
"Soweit der Schulgeld-Absetzbetrag angesprochen wurde,
wurde in Anknüpfung an meine Qualifikation des Schulgeldes als Unterhalt
dieser einfach dem § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 zugeordnet und
der Judikatur des VfGH zur Familienbesteuerung zugeordnet. Erforderlich gewesen
wäre aber eine Auseinandersetzung mit meinen verfassungsrechtlichen
Argumenten betreffend die einfachgesetzliche Ungleichbehandlung von
Schülern (bzw. Eltern) konfessioneller und nichtkonfessioneller
Privatschulen. Eine solche Auseinandersetzung ist aber nicht erfolgt.
Soweit der Erziehungs-Absetzbetrag angesprochen wurde,
wurde die verfassungsrechtliche Dimension der volkswirtschaftlichen
zusammenhänge zwischen Kindern und Pensionen nicht berücksichtigt.
Daraus ergibt sich nämlich, dass der Staat von den Kinderlosen (wie auch
vom nicht erziehenden Elternteil) höhere Beiträge erheben muss, um sie
dem erziehenden Elternteil als Abgeltung für seine Erziehungsarbeit und den
Kindersachaufwand zukommen zu lassen, und es sich somit keineswegs
"ausschließlich um eine politisches Begehren" handelt. Und beim Vergleich
des Monatserziehungsabsetzbetrages mit den von mir genannten
Durchschnittseinkommen wurde jedenfalls nicht berücksichtigt, dass es viel
mehr Nichterziehende gibt als Erzieher, sodass schon von daher keineswegs die
Gefahr besteht, dass dann keine BIP-wirksamen Einkünfte mehr erzielt
würden. Und die derzeitige kostenlose Mitversicherung der Kinder in der
gesetzlichen Krankenversicherung und deren grundsätzlicher kostenloser
Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen sind nach der Berechung der
beantragten S 404.972,68 berücksichtigt (Seite 15 - "sicherheitshalber
beantragter Betrag"). Der unter Hinweis auf mein Spezialgebiet Verfassungsrecht
gegen mich erhobene Vorwurf ist daher unberechtigt. Vgl. hiezu auch meinen ca.
drei Wochen vor der genannten Berufungsentscheidung in der "Presse" vom
25.5.2003, Spectrum S XI, erschienenen Leserbrief "Kosten für Kinder
müssten besser aufgeteilt werden"."
Im Übrigen weise ich hin auf mein Schreiben vom
25.10.2001 an die Mitglieder des Berufungssenates V der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland samt
Beilagen: Vorhalt vom 2.10.2001 aus dem Berufungsverfahren
RV/720-16/14/2001; mein Schreiben vom 20.2.1997 an die
Familienredaktionen aller bedeutenden österreichischen Tages- und
Wochenzeitungen; mein Schreiben vom 22.2.1994 an alle Mitglieder des VfGH
samt Antwort des VfGH; meine MRK-Beschwerde vom 8.1.2001 samt
EGMR-Entscheidung."
Der in der
Presse vom 25.5.2003, Spectrum S XI, erschienene Leserbrief "Kosten
für Kinder müssten besser aufgeteilt werden" hat folgenden
Inhalt: Nach ihren Vorschlägen zu schließen, ist es für
VP-Familiensprecherin Ridi Streibl und den Katholischen Familienverband
selbstverständlich, daß die Kinderlosen von den Eltern weiterhin
gigantische Subventionen bekommen: Es ist nämlich nur der Kindernutzen
verallgemeinert (Kinder als künftige Pensionszahler und Erhalter der
Geldwertstabilität für alle Alten), die Kinderkosten tragen hingegen
großteils die Eltern. Anstatt eines angemessenen Kindererziehungsbeitrages
zahlen die Kinderlosen (zB über Steuern für die öffentlichen
Schulen und anderen Familienbeihilfen oder über SV-Beiträge für
die Kinder-Mitversicherung) nur verhältnismäßig geringe
Beiträge, während die Eltern im Wege über erziehungsbedingten
Einkommensverlust (je nach Alter des Kindes auch mehrere hunderttausend
Schilling jährlich) die Hauptlast für Pensionsvorsorge und
Geldwertstabilität für die Allgemeinheit tragen, wofür sie dann
noch die weitaus geringeren Pensionen erhalten.
Kindererziehung
müsste nach dem Prinzip "Anteilige Kosten für anteiligen Nutzen" durch
ein Erziehungsgeld (Erziehungsarbeit plus Kindersachaufwand) ausgeglichen
werden. Geeigneter Maßstab für die Entlohnung der Erziehungsarbeit
wäre das Brutto-Durchschnittseinkommen bis zur
Höchstbeitragsgrundlage, von welchem dann auch Steuern und SV-Beiträge
zu zahlen wären (also eigenständige Erwerbstätigkeit insbesondere
der Frau!). Kann dem erziehenden Elternteil wieder zugemutet werden,
teilbeschäftigt zu arbeiten (zB Kinder im Kindergarten), reduziert sich das
Erziehungsgeld, wobei das solcherart Eingesparte der Kindergartenfinanzierung
dient.
Finanzielle
"Eigen"-Vorsorge Kinderloser setzt die Fremdvorsorge durch Erziehung einer
ausreichenden Anzahl von Kindern und damit die Abgeltung der Erziehungsarbeit
und des Kindersachaufwandes nach dem Prinzip "anteilige Kosten für
anteiligen Nutzen" voraus, da ohne Kinder jedes wie immer angesparte Geld
wertlos wäre."
Auf eine
Wiedergabe des Schreibens vom 20.2.1997 an die Familienredaktionen aller
bedeutenden österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und des Schreibens
vom 22.2.1994 an alle Mitglieder des VfGH samt Antwort des VfGH sowie der
MRK-Beschwerde vom 8.1.2001 samt EGMR-Entscheidung kann verzichtet werden, weil
sie lediglich das Berufungsbegehren wiedergeben.
Zum erstmals
für das Jahr 2003 beantragten
Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag bringt der Bw als
Begründung zum Antrag Folgendes vor:
"C)
Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag Die
Achtung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach der
Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK), also auch die Achtung der
Freiheit von Agnostikern, Atheisten und Polytheisten, verlangt vom Staat, dass
er jegliche - direkte oder indirekte, auch bloß ideelle - Förderung
irgendwelcher religiösen oder nichtreligiösen Weltanschauungen
unterlässt, ebenso wie er die Ausübung der genannten Freiheit,
abgesehen insbesondere von Art. 9 Abs. 2 MRK, nicht behindern darf.
MRK-widrig ist
dem gemäß der Zwang gegen Nichtmitglieder, Kultus und Lehre der
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften via direkte (zB BGBl
609/1996) und indirekte (Religionslehrer, theologische Fakultäten)
Zuwendungen aus (allgemeinen) Steuern mitzufinanzieren [sowie auch die oben
behandelte förderungsrechtliche Diskriminierung nichtkonfessioneller
gegenüber konfessionellen Privatschulen], welcher Zwang einer Sondersteuer
für Nichtmitglieder gleichkommt.
Allein an
direkter Finanzierung (BGBI 609/1996 etc) erhielten die gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften im Jahr 2003 entsprechend dem
Bundesrechnungsabschluss 2003, Haushaltsansatz 1/12007 Post 7661, den Betrag von
EUR 46 211 172,76.
Hiezu kommen
entsprechend der Verordnung BGBI II Nr 387/2004 betreffend die
durchschnittlichen Personalausgaben (in Betracht kommende Beträge für
Religionslehrer pro Jahr EUR 61.024,00 bzw. 49.670,00 bzw. 49.913,00 bzw.
39.582,00) bei angenommener Gleichverteilung durchschnittliche Kosten pro
Religionslehrer für das Jahr 2003 von EUR 50.047,25. Bei ungefähr 40
000 Klassen (Volks-, Haupt- und Mittelschulen u.ä.) in Österreich
ergeben sich allein für den römisch-katholischen Religionsunterricht
80 000 Unterrichtsstunden pro Woche. Bei einer Lehrverpflichtung von 22
Wochenstunden erfordert dies rund 3640 Religionslehrer, die demnach pro Jahr
Kosten von rund EUR 182 171 990,00 verursachen. Dabei sind die kalkulatorischen
Zuschläge (17 % Pensionstangente für Beamte und 2,5 % Abfertigung
für Vertragsbedienstete) noch nicht berücksichtigt.
Für den
Religionsunterricht der anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften ist eine Summe zu addieren, für die mir keine Daten
zur Verfügung stehen.
Ebenso stehen
mir keine Daten für die Kosten der theologischen Fakultäten
einschließlich der Stipendien zur Verfügung.
Weiters fehlen
mir Daten über den anteiligen Sachaufwand für Schulerrichtung und
Schulerhaltung.
Ebenso
müsste ein Kostenbeitrag für die staatliche Verwaltung dieses Systems
Berücksichtigung finden.
Schließlich
fehlen mir auch Daten für die Kosten der steuerlichen Absetzbarkeit der
(direkten) Mitgliedsbeiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften.
Zur Frage, ob
nicht die Einbindung des Religionsunterrichtes der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften als solche in das staatliche Schulwesen
bereits eine MRKwidrige Förderung religiöser Weltanschauungen
darstellt, ist damit nichts ausgesagt.
Auf Grund der
oben dargelegten Zahlen (EUR 46 211 172,76 plus EUR 182 171 990,00) sowie unter
schätzungsmäßiger Berücksichtigung der Kosten, für die
mir keine Daten zur Verfügung stehen, wird eine Summe von EUR 300 000
000,00 wohl vorsichtig geschätzt sein.
Bei rund 5 Mio.
Erwachsenen, von denen etwa 20 % ohne religiöses Bekenntnis sind, ergibt
dies rund 4 Mio. Erwachsene, denen die genannten 300 Mio. EUR zugute kommen,
also EUR 75,00 pro Person.
Für diese
Personen (Mitglieder der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften) mag dies rechtlich ein indirekter Mitgliedsbeitrag
sein, den sie technisch mit ihren Steuern bezahlen.
Für die
Nichtmitglieder von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
stellt es aber eine Nicht-Achtung ihrer Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit nach der MRK dar (allenfalls alternativ oder kumulativ eine
Diskriminierung oder eine Verletzung ihres Rechtes auf Eigentum), wenn sie die
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften mitfinanzieren
müssen.
Um dem
abzuhelfen, müssen auch die Nichtmitglieder die genannte Summe erhalten.
Anders gesagt: Als Nichtmitglied einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft steht mir daher dieselbe Summe als Absetzbetrag zu, wie
sie ein Mitglied einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
im Wege über staatliche Zuwendungen an seine jeweilige gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft erhält.
Der
Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag beträgt demnach
- vorsichtig geschätzt - EUR 75,00" für 2003 bzw. unter Anhebung
gemäß dem VPI EUR 76,58 für 2004.
Zum erstmals
für das Jahr 2004 beantragten Beamtenprivilegierungsäquivalent stellt
der Bw folgende Überlegungen an:
"D)
Beamtenprivilegierungsäquivalent Wenn der Staat (Bund,
Länder, Gemeinden) seine Steuerhoheit dazu gebraucht, seinen Bediensteten
Gehälter und Pensionen zukommen zu lassen, die am Markt für gleiche
oder vergleichbare Tätigkeiten nicht oder nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangt werden können,
so verletzt der Staat das Eigentumsrecht und den Gleichheitsgrundsatz. Dies
betrifft sowohl Überhöhungen in Form von Überzahlungen als auch
in Form nicht (mehr) benötigter Bediensteter. Unkündbarkeit ist damit
verfassungskonform nur ausnahmsweise zulässig. Die Überhöhungen
würden nämlich großteils aus den Steuern derer bezahlt, die
solche Gehälter und Pensionen am Markt für gleiche oder vergleichbare
Tätigkeiten selbst überhaupt nicht oder nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangen können.
Gleiches gilt auch für solche Institutionen, denen in anderer Form
Steuerhoheit eingeräumt ist, zB Kammern (Umlagen), ORF
(Rundfunkgebühren). (Von mir publiziert als Leserbrief in der Online-Presse
25.03.2003, 19:54 Uhr zu "Vorübergehender Aufnahmestopp bei Beamten" =
Print-Presse 29.03.2003 unter der von der "Presse" hinzugefügten
Überschrift "Verletzter Gleichheitsgrundsatz?")
Nun gebraucht
der Staat in der Tat seine Steuerhoheit dazu, seinen Bediensteten Gehälter
und Pensionen zukommen zu lassen, die am Markt für gleiche oder
vergleichbare Tätigkeiten nicht oder nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangt werden können.
Es geschieht dies einerseits durch Bezahlung von gegenüber dem Markt
erhöhten Gehältern, andererseits insbesondere durch Aufrechterhaltung
von Dienstverhältnissen mit nicht mehr benötigten Bediensteten. Die
Überhöhung der Gehälter manifestiert sich sowohl durch
überhöhte Bezüge als solche (wer zB Lehrer beim Staat ist,
verdient ungleich mehr als ein gleich qualifizierter Lehrer in einer
vergleichbaren, aber kaum subventionierten Privatschule) als auch durch die in
der Privatwirtschaft praktisch nicht mehr vorhandene Erhöhung der
Gehälter im Zweijahresrhythmus ("Biennien" - diese erfolgen zusätzlich
zum Inflationsausgleich). Die Aufrechterhaltung von Dienstverhältnissen
nicht mehr benötigter Bediensteter ist unauffälliger, wenngleich sehr
wohl in relevantem Ausmaß vorhanden.
Quantifizieren
kann ich die durchschnittliche Privilegierung, bezogen auf die Beamtenkategorien
A, B usw. nicht, mir fehlen hiezu insbesondere die erforderlichen Daten. Dies
kann aber nicht bedeuten, dass ich die - als solche auf der Hand liegende -
Privilegierung der Beamten nicht relevieren dürfte. Vielmehr darf ich eine
Summe beantragen, die sicherheitshalber auch deutlich überhöht
geschätzt sein darf. Ich beantrage daher ein auf die Beamtenkategorie A
bezogenes Beamtenprivilegierungsäquivalent von EUR 14.000,00
(= EUR 1.000,00 durchschnittliche monatliche Überzahlung, 14 mal
jährlich)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw bezweifelt nicht, dass die angefochtenen Bescheide
gesetzeskonform sind.
Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
2. Instanz kann den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Forderungen nicht
näher treten, weil eine Verwaltungsbehörde aufgrund der bestehenden
Rechtslage zu entscheiden hat. Die Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht dem
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde 2. Instanz als
Verwaltungsbehörde nicht zu.
Das Einkommensteuergesetz 1988 sieht weder einen
Schulgeldabsetzbetrag noch einen Erziehungsabsetzbetrag noch einen
Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag noch ein
Beamtenprivilegierungsäquivalent vor. Es kann daher nicht als rechtswidrig
erkannt werden, wenn die Amtspartei diese Absetzbeträge und das
Äquivalent nicht zuerkannt hat. Der Bw betont ausdrücklich, dass die
KAB-entsprechenden Zuschüsse in Form eines Schulgeldabsetzbetrages und
eines Erziehungsabsetzbetrages nicht unter § 34 EStG 1988 -
außergewöhnliche Belastung - subsumiert werden sollen, weshalb sich
damit eine Auseinandersetzung erübrigt.
Zu bemerken ist lediglich, dass der Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
nicht mit Einkommensteuerbescheid - "als Negativsteuer" wie vom Bw als Zuschuss
bzw. Erstattung gewollt - festgesetzt wird, sondern gemeinsam mit der
Familienbeihilfe, die seine Lebensgefährtin bezieht, ausbezahlt wird.
Andere mit Einkommensteuerbescheid festzusetzende Absetzbeträge wie der
Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988 oder die Gutschrift
gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 wiederum sind nur
für Niedrigeinkommen als Negativsteuer normiert, nicht jedoch bei
höheren - eine tatsächliche Steuerzahlungspflicht begründenden -
Einkommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 09.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1601-W/03
- Stammnummer
- 30905
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF