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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1601-W/03

Das EStG regelt keinen Schulgeld-, Erziehungs-, Religionsgemeinschaftenfinanzierungsausgleichsabsetzbetrag und auch kein Beamtenprivilegierungsäquivalent

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1601-W/03vom 09.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

den erziehenden Elternteil gibt [diese sind Teil des zu leistenden Entgelts für die Erziehungsarbeit] und meine Partnerin Martina im Jahr 2000 noch in die vorgesehene Frist hineingefallen ist, braucht hier nicht darauf eingegangen werden.) Das für zwölf Monate urlaubsloser Arbeit zustehende Netto-Entgelt beträgt nach den obigen Berechnungen 209.238,73 S. | Diese Summe multipliziert mit 1,4 (Erziehung von 4 Kindern - Begründung oben) ergibt | S 292.934,22 | Hinzu kommt 2000 für das am 12.3.1996 geborene fünfte Kind 209.238,73 mal 0,1 (Erziehung des 5. Kindes, Begründung oben) | S 20.923,87 | Hinzu kommt der Sachaufwand für 4 Kinder (6.951,82 mal 12 mal 2) | S 166.843,68 | Hinzu kommt für 2000 der Sachaufwand für das 5. Kind, also 166.843,68 durch 6 | S 27.807,28 | ergibt fiktiv für 1994 | S 508.509,05 | Multipliziert mit der durchschnittlichen Preissteigerungsrate von 9,6 ergibt sich für 2000 der Betrag von | S 557.325,92 | Abzüglich des 2000 bereits erhaltenen Erziehungs-Absetzbetragsanteils (Familienbeihilfen und Absetzbeträge für 2000 - NÖ Familienbeihilfe stand 2000 keine mehr zu, der Mehrkindzuschlag für 1999 wurde erst 2001 ausbezahlt) | S 151.950,00 | ergeben sich für 2000 | S 405.375,92 Es handelt sich um einen sicherheitshalber beantragten Betrag, da im Zuge der erforderlichen Besteuerung aller Erwerbstätigen, also auch der Erzieher, als "kinderlos" auch der Erzieher von seinem Erziehungs-Entgelt einen Steuerabzug für den Sachaufwand für seine "fremden" Kinder zu leisten haben wird. Ebenso wird der Erzieher aus seinem Bruttoeinkommen (ein solches müsste zu Berechnungszwecken zumindest fingiert werden) auch seinen Anteil an der Finanzierung der allgemeinen (und damit auch seiner eigenen) Erziehungstätigkeit zu leisten haben, wodurch sich eine weitere Verringerung seines Nettoeinkommens ergeben wird. Insgesamt kommt es damit aber zu einem gleichheitskonformen Pensionsversicherungssystem, bei dem die Kinderlasten sowohl auf alle Versicherten als auch auf die Lebenszeit aufgeteilt sind und außerdem die Arbeitsteilung zwischen tatsächlich kinderlosen Personen und Mehrkindererzieherlnnen berücksichtigt wird, und zwar sowohl hinsichtlich der Erziehungsarbeit als auch des Kindersachaufwandes. (Der große Unterschied zu der sich aus dem Modell des Altersvorsorgevertrages ergebenden Summe erklärt sich daraus, dass die Eltern nur für zwei Kinder Geld erhalten und später nicht für andere Kinder zahlen.) Was von der sicherheitshalber beantragten Summe dann zusteht, wird sich nach der aus der Sicht des Rechtes auf Gleichheit in Verbindung mit dem Eigentumsrecht erforderlichen Neuregelung ergeben. Die Grundsätze einer solchen verfassungskonformen Neuregelung habe ich dargelegt: 1) Ausgleich des Einkommensverlustes bzw. Entgelt für die Leistung des - nach dem Gesetz nicht für sich und den anderen Elternteil, sondern für die Altersvorsorge der gesamten mittleren Generation - erziehenden Elternteils. 2) Ausgleich des Kindersachaufwandes nicht nach dem Existenzminimum, sondern - als Ausgleich der später vom Kind zu erbringenden, nach der Höchstbeitragsgrundlage zu leistenden Beiträge - am Durchschnittseinkommen. Insoweit wird auch der Verfassungsgerichtshof seine bisherige Judikatur (VfSlg 12940, 12941/1991, 14992/1997) zu überprüfen haben. Diese Judikatur war lediglich am Steuerrecht orientiert und hat den Gesichtspunkt der Sozialversicherung nicht behandelt. (Aus den angeführten Überlegungen ist derzeit im übrigen auch der Straftatbestand "Verletzung der Unterhaltspflicht" [§ 198 Strafgesetzbuch] verfassungsrechtlich bedenklich.) Soweit zur materiellen Seite. B.b) Meine Parteistellung Zu meiner Parteistellung ist zu sagen, dass zwar die persönliche Erziehungsarbeit (Pflege, Schulbegleitung etc) zum größten Teil von meiner Partnerin MS geleistet wurde (und wird), während ich einen Teil der anteiligen Kinderhaushaltsführung leistete. Darüber hinaus knüpft aber das Steuerrecht auch jetzt nur zum Teil, und das erst seit kurzem, an die Erziehungsarbeit an, nämlich bei der Auszahlung der Familienbeihilfe (und seit 1993 auch der Kinderabsetzbeträge) an den die Erziehungsarbeit leistenden Elternteil [und dies nicht etwa wegen dessen Erziehungstätigkeit, sondern weil es recht häufig vorgekommen ist, dass der (in der Regel nicht erziehende) Vater diese Beträge nicht an die erziehende Mutter weitergegeben hat und die Mutter somit oft gezwungen war, aus anderen Quellen (meist eigene Arbeit) die Kinder zu versorgen etc]. Dementsprechend geht auch nach § 2a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz, wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört, der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles (lediglich) vor, schließt ihn aber nicht aus (meine Partnerin MS hat keinen Antrag gestellt). Ansonsten wird die Familienbesteuerung (bzw. -entsteuerung) über den steuerpflichtigen (Allein-)Verdiener vorgenommen, in der Regel den nicht erziehenden Elternteil, der den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen kann. Im übrigen ist in der Rechtsordnung der grundsätzliche Gedanke einer Zusammenarbeit von Vater und Mutter bei der Kinderbetreuung derart verankert, dass zu vermuten ist, dass sie auch dem nicht überwiegend erziehenden Elternteil die Parteistellung für Anträge wie den gegenständlichen Erziehungs-Absetzbetrag einräumt. B.c) Sonstiges Aus der vom Gesetzgeber vorgenommenen Anknüpfung der Familienentlastung an das Steuerrecht bzw. der Bezahlung der Lastenausgleichsmaßnahmen aus Steuermitteln ergibt sich auch, dass ich meine Forderung an das für alle in Betracht kommenden Entlastungsmaßnahmen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge, Alleinverdienerabsetzbetrag) an sich zuständige Wohnsitzfinanzamt richten musste. Wobei ich als Wochenpendler meinen Hauptwohnsitz seit April 1998 in 1190 Wien habe. Falls das Einkommensteuergesetz eine entsprechende Kategorie nicht vorsieht und - nach Durchlaufen des Instanzenzuges - eine solche Kategorie vom Verfassungsgerichtshof auch nicht durch eine Teilaufhebung einkommensteuergesetzlicher Bestimmungen hergestellt werden kann, hätte der Verfassungsgerichtshof, wenn er auf Gleichheitswidrigkeit erkennt, das gesamte Einkommensteuergesetz (mit Fristsetzung) aufzuheben und der Gesetzgeber dann eine dem Gleichheitssatz entsprechende Neuregelung vorzunehmen." Der Erklärungsbeilage liegt die Kopie folgenden Auszuges aus Badelt in "Lebenswelt Familie", hg von Gisser ua (Wien 1990), S. 186 (Verlag des Institutes für Ehe und Familie) bei: "haushaltsausgaben zwischen S 11.000,- und S 30.000,- pro Monat als Annahmen publiziert werden. Die Ausgaben für drei Kinder würden demgemäß zwischen S 5.000,- und S 16.860,- pro Monat schwanken. Die in der Tabelle enthaltenen Ober- und Untergrenzen stellen nur Beispiele dar; durch Interpolation bzw. Hochrechnung könnten auch höhere und niedrigere Gesamtausgabenklassen bezüglich der Kinderkosten ermittelt werden. Die große Bandbreite der Kinderkosten-Modellrechnungen spiegelt sich auch in den prozentuellen Anteilen der Ausgaben für Kinder an den Gesamtausgaben der Haushalte wider. Für ein Kind schwanken die publizierten Werte zwischen 25,7 % und 33,1 %, für drei Kinder liegen die Werte zwischen 44,1 % und 55,8 % (Tabelle 33). Tabelle 32: Ausgaben für Kinder inkl. Miete (Jänner 1989, Ausgaben in öS/Monat) HAUSHALTSAUSGABEN1) INSGESAMT | Zahl der Kinder 0-10 Jahre 2) | 11.000 | 15.000 | 19.000 | 23.000 | 26.000 | 30.000 | 1 | 2.910 | 4.090 | 5.210 | 6.560 | 7.830 | 9.110 | 2 | 3.940 | 5.450 | 7.000 | 8.590 | 10.200 | 11.840 | 3 | 5.000 | 6.830 | 8.690 | 10.570 | 12.440 | 14.280 | Zahl der Kinder 10-19 Jahre |   |   |   |   |   |   | 1 | 3.570 | 4.840 | 6.130 | 7.420 | 8.720 | 10.020 | 2 | 4.460 | 6.100 | 7.770 | 9.450 | 11.160 | 12.870 | 3 | 5.840 | 7.980 | 10.170 | 12.380 | 14.610 | 16.860 1) Fortgerechnete Originalwerte der Konsumerhebung 1974, gerundet auf S 1.000,- 2) Fortgerechnete Originalwerte der Konsumerhebung 1974, gerundet auf S 10,-. Die Fortrechnung erfolgte mit dem Anstieg des Verbraucherpreisindex 66 zwischen dem Jahresdurchschnitt 1974 und Jänner 1989 (+88,9 %). Quelle: ÖStZ, unpublizierte Modellrechnungen Tabelle 33: Anteil der Ausgaben für Kinder an den gesamten Haushaltsausgaben (Jänner 1989, Ausgaben in %) HAUSHALTSAUSGABEN1) INSGESAMT | Zahl der Kinder 0-10 Jahre | 11.000 | 15.000 | 19.000 | 23.000 | 26.000 | 30.000 | 1 | 25,7 | 27,1 | 28,1 | 28,9 | 29,6 | 30,1 | 2 | 34,8 | 36,1 | 37,1 | 37,9 | 38,6 | 39,2 | 3 | 44,1 | 45,2 | 46,0 | 46,6 | 47,0 | 47,3 | Zahl der Kinder 10-19 Jahre |   |   |   |   |   |   | 1 | 31,4 | 32,0 | 32,4 | 32,7 | 33,0 | 33,1 | 2 | 39,9 | 40,3 | 41,1 | 41,7 | 42,2 | 42,6 | 3 | 51,5 | 52,8 | 53,8 | 54,6 | 55,2 | 55,8 1) Fortgerechnete Originalwerte der Konsumerhebung 1974, gerundet auf S 1.000,-" Quelle: ÖStZ, unpublizierte Modellrechnungen" Ergänzendes Berufungsvorbringen wegen der von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland erlassenen Berufungsentscheidung vom 20. Juni 2002, RV/720-16/14/2001: "Soweit der Schulgeld-Absetzbetrag angesprochen wurde, wurde in Anknüpfung an meine Qualifikation des Schulgeldes als Unterhalt dieser einfach dem § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 zugeordnet und der Judikatur des VfGH zur Familienbesteuerung zugeordnet. Erforderlich gewesen wäre aber eine Auseinandersetzung mit meinen verfassungsrechtlichen Argumenten betreffend die einfachgesetzliche Ungleichbehandlung von Schülern (bzw. Eltern) konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen. Eine solche Auseinandersetzung ist aber nicht erfolgt. Soweit der Erziehungs-Absetzbetrag angesprochen wurde, wurde die verfassungsrechtliche Dimension der volkswirtschaftlichen zusammenhänge zwischen Kindern und Pensionen nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich nämlich, dass der Staat von den Kinderlosen (wie auch vom nicht erziehenden Elternteil) höhere Beiträge erheben muss, um sie dem erziehenden Elternteil als Abgeltung für seine Erziehungsarbeit und den Kindersachaufwand zukommen zu lassen, und es sich somit keineswegs "ausschließlich um eine politisches Begehren" handelt. Und beim Vergleich des Monatserziehungsabsetzbetrages mit den von mir genannten Durchschnittseinkommen wurde jedenfalls nicht berücksichtigt, dass es viel mehr Nichterziehende gibt als Erzieher, sodass schon von daher keineswegs die Gefahr besteht, dass dann keine BIP-wirksamen Einkünfte mehr erzielt würden. Und die derzeitige kostenlose Mitversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung und deren grundsätzlicher kostenloser Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen sind nach der Berechung der beantragten S 404.972,68 berücksichtigt (Seite 15 - "sicherheitshalber beantragter Betrag"). Der unter Hinweis auf mein Spezialgebiet Verfassungsrecht gegen mich erhobene Vorwurf ist daher unberechtigt. Vgl. hiezu auch meinen ca. drei Wochen vor der genannten Berufungsentscheidung in der "Presse" vom 25.5.2003, Spectrum S XI, erschienenen Leserbrief "Kosten für Kinder müssten besser aufgeteilt werden"." Im Übrigen weise ich hin auf mein Schreiben vom 25.10.2001 an die Mitglieder des Berufungssenates V der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland samt Beilagen: Vorhalt vom 2.10.2001 aus dem Berufungsverfahren RV/720-16/14/2001; mein Schreiben vom 20.2.1997 an die Familienredaktionen aller bedeutenden österreichischen Tages- und Wochenzeitungen; mein Schreiben vom 22.2.1994 an alle Mitglieder des VfGH samt Antwort des VfGH; meine MRK-Beschwerde vom 8.1.2001 samt EGMR-Entscheidung." Der in der Presse vom 25.5.2003, Spectrum S XI, erschienene Leserbrief "Kosten für Kinder müssten besser aufgeteilt werden" hat folgenden Inhalt: Nach ihren Vorschlägen zu schließen, ist es für VP-Familiensprecherin Ridi Streibl und den Katholischen Familienverband selbstverständlich, daß die Kinderlosen von den Eltern weiterhin gigantische Subventionen bekommen: Es ist nämlich nur der Kindernutzen verallgemeinert (Kinder als künftige Pensionszahler und Erhalter der Geldwertstabilität für alle Alten), die Kinderkosten tragen hingegen großteils die Eltern. Anstatt eines angemessenen Kindererziehungsbeitrages zahlen die Kinderlosen (zB über Steuern für die öffentlichen Schulen und anderen Familienbeihilfen oder über SV-Beiträge für die Kinder-Mitversicherung) nur verhältnismäßig geringe Beiträge, während die Eltern im Wege über erziehungsbedingten Einkommensverlust (je nach Alter des Kindes auch mehrere hunderttausend Schilling jährlich) die Hauptlast für Pensionsvorsorge und Geldwertstabilität für die Allgemeinheit tragen, wofür sie dann noch die weitaus geringeren Pensionen erhalten. Kindererziehung müsste nach dem Prinzip "Anteilige Kosten für anteiligen Nutzen" durch ein Erziehungsgeld (Erziehungsarbeit plus Kindersachaufwand) ausgeglichen werden. Geeigneter Maßstab für die Entlohnung der Erziehungsarbeit wäre das Brutto-Durchschnittseinkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage, von welchem dann auch Steuern und SV-Beiträge zu zahlen wären (also eigenständige Erwerbstätigkeit insbesondere der Frau!). Kann dem erziehenden Elternteil wieder zugemutet werden, teilbeschäftigt zu arbeiten (zB Kinder im Kindergarten), reduziert sich das Erziehungsgeld, wobei das solcherart Eingesparte der Kindergartenfinanzierung dient. Finanzielle "Eigen"-Vorsorge Kinderloser setzt die Fremdvorsorge durch Erziehung einer ausreichenden Anzahl von Kindern und damit die Abgeltung der Erziehungsarbeit und des Kindersachaufwandes nach dem Prinzip "anteilige Kosten für anteiligen Nutzen" voraus, da ohne Kinder jedes wie immer angesparte Geld wertlos wäre." Auf eine Wiedergabe des Schreibens vom 20.2.1997 an die Familienredaktionen aller bedeutenden österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und des Schreibens vom 22.2.1994 an alle Mitglieder des VfGH samt Antwort des VfGH sowie der MRK-Beschwerde vom 8.1.2001 samt EGMR-Entscheidung kann verzichtet werden, weil sie lediglich das Berufungsbegehren wiedergeben. Zum erstmals für das Jahr 2003 beantragten Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag bringt der Bw als Begründung zum Antrag Folgendes vor: "C) Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag Die Achtung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK), also auch die Achtung der Freiheit von Agnostikern, Atheisten und Polytheisten, verlangt vom Staat, dass er jegliche - direkte oder indirekte, auch bloß ideelle - Förderung irgendwelcher religiösen oder nichtreligiösen Weltanschauungen unterlässt, ebenso wie er die Ausübung der genannten Freiheit, abgesehen insbesondere von Art. 9 Abs. 2 MRK, nicht behindern darf. MRK-widrig ist dem gemäß der Zwang gegen Nichtmitglieder, Kultus und Lehre der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften via direkte (zB BGBl 609/1996) und indirekte (Religionslehrer, theologische Fakultäten) Zuwendungen aus (allgemeinen) Steuern mitzufinanzieren [sowie auch die oben behandelte förderungsrechtliche Diskriminierung nichtkonfessioneller gegenüber konfessionellen Privatschulen], welcher Zwang einer Sondersteuer für Nichtmitglieder gleichkommt. Allein an direkter Finanzierung (BGBI 609/1996 etc) erhielten die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Jahr 2003 entsprechend dem Bundesrechnungsabschluss 2003, Haushaltsansatz 1/12007 Post 7661, den Betrag von EUR 46 211 172,76. Hiezu kommen entsprechend der Verordnung BGBI II Nr 387/2004 betreffend die durchschnittlichen Personalausgaben (in Betracht kommende Beträge für Religionslehrer pro Jahr EUR 61.024,00 bzw. 49.670,00 bzw. 49.913,00 bzw. 39.582,00) bei angenommener Gleichverteilung durchschnittliche Kosten pro Religionslehrer für das Jahr 2003 von EUR 50.047,25. Bei ungefähr 40 000 Klassen (Volks-, Haupt- und Mittelschulen u.ä.) in Österreich ergeben sich allein für den römisch-katholischen Religionsunterricht 80 000 Unterrichtsstunden pro Woche. Bei einer Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden erfordert dies rund 3640 Religionslehrer, die demnach pro Jahr Kosten von rund EUR 182 171 990,00 verursachen. Dabei sind die kalkulatorischen Zuschläge (17 % Pensionstangente für Beamte und 2,5 % Abfertigung für Vertragsbedienstete) noch nicht berücksichtigt. Für den Religionsunterricht der anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ist eine Summe zu addieren, für die mir keine Daten zur Verfügung stehen. Ebenso stehen mir keine Daten für die Kosten der theologischen Fakultäten einschließlich der Stipendien zur Verfügung. Weiters fehlen mir Daten über den anteiligen Sachaufwand für Schulerrichtung und Schulerhaltung. Ebenso müsste ein Kostenbeitrag für die staatliche Verwaltung dieses Systems Berücksichtigung finden. Schließlich fehlen mir auch Daten für die Kosten der steuerlichen Absetzbarkeit der (direkten) Mitgliedsbeiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften. Zur Frage, ob nicht die Einbindung des Religionsunterrichtes der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als solche in das staatliche Schulwesen bereits eine MRKwidrige Förderung religiöser Weltanschauungen darstellt, ist damit nichts ausgesagt. Auf Grund der oben dargelegten Zahlen (EUR 46 211 172,76 plus EUR 182 171 990,00) sowie unter schätzungsmäßiger Berücksichtigung der Kosten, für die mir keine Daten zur Verfügung stehen, wird eine Summe von EUR 300 000 000,00 wohl vorsichtig geschätzt sein. Bei rund 5 Mio. Erwachsenen, von denen etwa 20 % ohne religiöses Bekenntnis sind, ergibt dies rund 4 Mio. Erwachsene, denen die genannten 300 Mio. EUR zugute kommen, also EUR 75,00 pro Person. Für diese Personen (Mitglieder der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften) mag dies rechtlich ein indirekter Mitgliedsbeitrag sein, den sie technisch mit ihren Steuern bezahlen. Für die Nichtmitglieder von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stellt es aber eine Nicht-Achtung ihrer Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach der MRK dar (allenfalls alternativ oder kumulativ eine Diskriminierung oder eine Verletzung ihres Rechtes auf Eigentum), wenn sie die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften mitfinanzieren müssen. Um dem abzuhelfen, müssen auch die Nichtmitglieder die genannte Summe erhalten. Anders gesagt: Als Nichtmitglied einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft steht mir daher dieselbe Summe als Absetzbetrag zu, wie sie ein Mitglied einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Wege über staatliche Zuwendungen an seine jeweilige gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft erhält. Der Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag beträgt demnach - vorsichtig geschätzt - EUR 75,00" für 2003 bzw. unter Anhebung gemäß dem VPI EUR 76,58 für 2004. Zum erstmals für das Jahr 2004 beantragten Beamtenprivilegierungsäquivalent stellt der Bw folgende Überlegungen an: "D) Beamtenprivilegierungsäquivalent Wenn der Staat (Bund, Länder, Gemeinden) seine Steuerhoheit dazu gebraucht, seinen Bediensteten Gehälter und Pensionen zukommen zu lassen, die am Markt für gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangt werden können, so verletzt der Staat das Eigentumsrecht und den Gleichheitsgrundsatz. Dies betrifft sowohl Überhöhungen in Form von Überzahlungen als auch in Form nicht (mehr) benötigter Bediensteter. Unkündbarkeit ist damit verfassungskonform nur ausnahmsweise zulässig. Die Überhöhungen würden nämlich großteils aus den Steuern derer bezahlt, die solche Gehälter und Pensionen am Markt für gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten selbst überhaupt nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangen können. Gleiches gilt auch für solche Institutionen, denen in anderer Form Steuerhoheit eingeräumt ist, zB Kammern (Umlagen), ORF (Rundfunkgebühren). (Von mir publiziert als Leserbrief in der Online-Presse 25.03.2003, 19:54 Uhr zu "Vorübergehender Aufnahmestopp bei Beamten" = Print-Presse 29.03.2003 unter der von der "Presse" hinzugefügten Überschrift "Verletzter Gleichheitsgrundsatz?") Nun gebraucht der Staat in der Tat seine Steuerhoheit dazu, seinen Bediensteten Gehälter und Pensionen zukommen zu lassen, die am Markt für gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangt werden können. Es geschieht dies einerseits durch Bezahlung von gegenüber dem Markt erhöhten Gehältern, andererseits insbesondere durch Aufrechterhaltung von Dienstverhältnissen mit nicht mehr benötigten Bediensteten. Die Überhöhung der Gehälter manifestiert sich sowohl durch überhöhte Bezüge als solche (wer zB Lehrer beim Staat ist, verdient ungleich mehr als ein gleich qualifizierter Lehrer in einer vergleichbaren, aber kaum subventionierten Privatschule) als auch durch die in der Privatwirtschaft praktisch nicht mehr vorhandene Erhöhung der Gehälter im Zweijahresrhythmus ("Biennien" - diese erfolgen zusätzlich zum Inflationsausgleich). Die Aufrechterhaltung von Dienstverhältnissen nicht mehr benötigter Bediensteter ist unauffälliger, wenngleich sehr wohl in relevantem Ausmaß vorhanden. Quantifizieren kann ich die durchschnittliche Privilegierung, bezogen auf die Beamtenkategorien A, B usw. nicht, mir fehlen hiezu insbesondere die erforderlichen Daten. Dies kann aber nicht bedeuten, dass ich die - als solche auf der Hand liegende - Privilegierung der Beamten nicht relevieren dürfte. Vielmehr darf ich eine Summe beantragen, die sicherheitshalber auch deutlich überhöht geschätzt sein darf. Ich beantrage daher ein auf die Beamtenkategorie A bezogenes Beamtenprivilegierungsäquivalent von EUR 14.000,00 (= EUR 1.000,00 durchschnittliche monatliche Überzahlung, 14 mal jährlich)." Über die Berufung wurde erwogen: Der Bw bezweifelt nicht, dass die angefochtenen Bescheide gesetzeskonform sind. Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde 2. Instanz kann den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Forderungen nicht näher treten, weil eine Verwaltungsbehörde aufgrund der bestehenden Rechtslage zu entscheiden hat. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde 2. Instanz als Verwaltungsbehörde nicht zu. Das Einkommensteuergesetz 1988 sieht weder einen Schulgeldabsetzbetrag noch einen Erziehungsabsetzbetrag noch einen Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag noch ein Beamtenprivilegierungsäquivalent vor. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Amtspartei diese Absetzbeträge und das Äquivalent nicht zuerkannt hat. Der Bw betont ausdrücklich, dass die KAB-entsprechenden Zuschüsse in Form eines Schulgeldabsetzbetrages und eines Erziehungsabsetzbetrages nicht unter § 34 EStG 1988 - außergewöhnliche Belastung - subsumiert werden sollen, weshalb sich damit eine Auseinandersetzung erübrigt. Zu bemerken ist lediglich, dass der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 nicht mit Einkommensteuerbescheid - "als Negativsteuer" wie vom Bw als Zuschuss bzw. Erstattung gewollt - festgesetzt wird, sondern gemeinsam mit der Familienbeihilfe, die seine Lebensgefährtin bezieht, ausbezahlt wird. Andere mit Einkommensteuerbescheid festzusetzende Absetzbeträge wie der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988 oder die Gutschrift gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 wiederum sind nur für Niedrigeinkommen als Negativsteuer normiert, nicht jedoch bei höheren - eine tatsächliche Steuerzahlungspflicht begründenden - Einkommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 09. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

RechtsschutzVerfassungsmäßigkeit von Gesetzen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1601-W/03
Stammnummer
30905
Gültig
09.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF