Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1601-W/03
Das EStG regelt keinen Schulgeld-, Erziehungs-, Religionsgemeinschaftenfinanzierungsausgleichsabsetzbetrag und auch kein Beamtenprivilegierungsäquivalent
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1601-W/03vom 09.10.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr. FB, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Gabriele Plaschka,
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004, entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
werden insoweit angeändert, als sie endgültig ergehen.
Entscheidungsgründe
Gegenständlicher Berufungsfall hat bereits eine
Vorgeschichte. Der Berufungswerber (Bw) - ein Jurist - beantragte
erstmals für das Jahr 1992 einen Schulgeldabsetzbetrag und für das
Jahr 1993 einen Schulgeldabsetzbetrag und einen Erziehungsabsetzbetrag und rief
mit der bezüglich Einkommensteuer für das Jahr 1993 ergangenen
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom
28. September 1995, GA 17-95/4194/08, den Verfassungsgerichtshof an.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 27. Februar 1996, B 3487/95, die
Behandlung der gegen die Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde ab und trat
sie gemäß Art. 144 Abs. 3 BV-G dem Verwaltungsgerichtshof
ab, der wiederum die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.10.1996, 96/15/0092, als
unbegründet abwies. Die vom Europäischen Gerichthofs für
Menschenrechte (Dritte Kammer - Bratza, Fuhrmann, Jungwiert) zur
Schulgelddifferenz getroffene Entscheidung vom 10. August 1999, Nr.
36302/97, ging ebenfalls negativ aus (erwähnt in
verfahrensgegenständlicher Berufung). Zu näheren Ausführungen und
der Entscheidungsgründe wird auf die zitierten Erkenntnisse
verwiesen.
Betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1997 und
1999 wurde wiederum die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland als Berufungsbehörde befasst, welche
über die Berufungen mit Berufungsentscheidungen vom 9. Dezember 1999,
RV/697-16/01/99 (Berufungssenat VI), und vom 20. Juni 2002,
RV/720-16/14/2001 (Berufungssenat V), entschieden hat. Zu diesen
Berufungsentscheidungen wurden zumindest der Verfassungsgerichtshof und der
Verwaltungsgerichtshof nach ha. Aktenlage nicht angerufen. Zu dem in der
bezüglich Einkommensteuer für 1999 ergangenen Berufungsentscheidung
20. Juni 2002, RV/720-16/14/2001, erstattet der Bw ergänzend zur
Berufung betreffend Einkommensteuer für 2001 weiters Vorbringen und erhebt
diese weitere Vorbringen auch im Berufungsverfahren zur Einkommensteuer 2000
sowie für die folgenden Streitjahre.
Betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2003,
beantragt der Bw die Berücksichtigung eines Schulgeld-, Erziehungs- und -
neu - eines Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag und,
betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2004, keinen
Schulgeldabsetzbetrag mehr, jedoch weiterhin die Berücksichtigung eines
Erziehungs- und eines
Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag sowie - neu - ein
Beamtenprivilegierungsäquivalent.
Die Berufungen sind form- und fristgerecht, die
Berufungsthemen im Wesentlichen in allen Streitjahren dieselben und auch das
Ziel des Bw, zum Schulgeld- und Erziehungsabsetzbetrag den
Verfassungsgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte anzurufen, zieht sich durch alle Streitjahre hindurch. Es wird im
Folgenden das gesamte Berufungsvorbringen, unabhängig davon, wann es nun
tatsächlich erhoben wurde, in einem wiedergegeben.
Der Bw gibt in seinen Einkommensteuererklärungen als
Beruf oder Art der Tätigkeit "Wissenschaftler (und Übersetzer)" bzw.
"Konzipient, Übersetzter" bzw. "Übersetzer" an und erklärt
für die Jahre 2000 bis 2004 folgende Einkünfte und folgendes
Einkommen; die in nachstehender Tabelle dargestellten Gutschriften sind die mit
den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Einkommensteuer des jeweiligen
Jahres:
|
|
2000 ATS
|
2001 ATS
|
2002 €
|
2003 €
|
2004 €
|
Selbständige Arbeit
|
22.355,00
|
9.459,00
|
75,27
|
370,55
|
335,73
|
Gewerbetrieb
|
|
|
- 8.019,45
|
|
100,00
|
Nichtselbständige Arbeit
|
|
72.866,00
|
13.697,53
|
2.949,79
|
419,74
|
|
|
|
|
|
|
Sonderausgaben
|
- 819,00
|
- 819,00
|
- 60,00
|
- 60,00
|
- 60,00
|
Einkommen
|
21.536,00
|
72.047,00
|
5.693,35
|
2.889,79
|
359,74
|
Einkommensteuer
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
- 5.000,00
|
- 5.000,00
|
- 364,00
|
- 364,00
|
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
- 533,40
|
- 110,00
|
- 110,00
|
87,26
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
|
- 1.110,30
|
- 1.502,64
|
|
59,33
|
Gutschrift
|
- 5.000,00
|
- 6.664,00
|
- 1.976,64
|
- 474,00
|
- 146,59
Der Bw beantragt die
Berücksichtigung von Schulgeldabsetzbeträgen und
Erziehungsabsetzbeträgen in folgender Höhe:
|
|
2000 ATS
|
2001 ATS
|
2002 €
|
2003 €
|
2004 €
|
Schulgeldabsetzbetrag
|
44.800,00
|
66.480,00
|
4.869,12
|
6.560,00
|
entfällt
|
Erziehungsabsetzbetrag
|
405.375,92
|
404.972,68
|
29.752,44
|
20.875,45
|
16.311,69
|
Summe
|
450.175,92
|
471.452,68
|
34.621,56
|
27.435,45
|
16.311,69
Diese Absetzbeträge seien
entsprechend den "Kinderabsetzbeträgen", welche seine Partnerin MS erhalte,
als Zuschuss zu verstehen. Klar zu stellen sei ferner, dass mit den beantragten
Absetzbeträgen keine außergewöhnlichen Belastungen geltend
gemacht würden, sodass sich Überlegungen der Finanzverwaltung in diese
Richtung erübrigten. Näher wird ausgeführt:
A) zum
Schulgeldabsetzbetrag:
A.a)
Materielles: "Meine Tochter IS war im Jahr 2000 (und ist noch)
Schülerin der 6. und 7. Klasse der näher bezeichneten Rudolf Steiner
Landschule X. Mein Sohn SS war von September bis Dezember 2000 (und ist noch)
Schüler der 5. Klasse derselben Schule.
Diese Schule ist eine nichtkonfessionelle Privatschule mit
Öffentlichkeitsrecht und als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet
anerkannt. Träger der Schule ist der Rudolf Steiner Schulverein.
Erhalten wurde (und wird) die Schule zum weitaus
überwiegenden Teil aus dem Schulgeld, wobei für die Schuljahre
1999/2000 und 2000/2001 der so genannte Richtsatz pro Kind und Monat
S 4050,-- betragen hat. Der Richtsatz ist dabei jener Betrag, der zwecks
Kostendeckung pro Kind eingehoben werden müsste, wenn für jedes Kind
gleich viel Schulgeld bezahlt würde. Aus Gründen der
Leistungsfähigkeit der Eltern in Bezug auf das Einkommen und die Anzahl der
Kinder (auch solcher weiterer Schulkinder, für die Schulgeld bezahlt werden
muss), wird dieser Betrag von der Schule ermäßigt. Der sich so
ergebende Einnahmenausfall wird durch verschiedene Aktionen wie Flohmarkt und
Bazar, sowie weiters durch Spenden, freiwillige öffentliche
Förderungen und Nachzahlungen der Eltern aufgebracht. Zu dem monatlichen
Schulgeld kommt pro Schüler noch ein einmaliger Aufbaubeitrag hinzu, der
für das Schuljahr 2000/2001 S 8.000,-ausmachte.
Im Steuerjahr 2000 ist davon für uns betreffend IS ein
monatliches Schulgeld von S 1.500,-- wirksam geworden, sowie der
erwähnte Aufbaubeitrag von S 8.000,-- und eine Nachzahlung in
Höhe von S 5.000,--.
Im Steuerjahr 2000 ist davon für uns betreffend SS ein
monatliches Schulgeld von S 1.500,-- für die Monate September bis
Dezember 2000 wirksam geworden.
Einem Jahresrichtsatz für IS von S 48.600,-- und
für Stefan von S 16.200,-- (vier Monate), somit von insgesamt
S 64.800,-- bzw. monatlich wie erwähnt S 4.050,-- stehen im Jahr
2000 Ausgaben unsererseits von insgesamt S 37.000,-- oder monatlich
durchschnittlich S 3.083,33 gegenüber. Der Richtsatz von monatlich
S 4.050,-- lag um durchschnittlich S 2.800,--über dem von
konfessionellen Privatschulen verlangten Schulgeld, welches ich unter
Berücksichtigung der Preissteigerung gegenüber meinem letzten
diesbezüglichen Antrag (Einkommensteuer 1993) mit durchschnittlich
S 1.250,-- ermittelte. Dass wir selbst "nur" durchschnittlich
S 3.083,33 pro Kind und Monat bezahlen mussten, ändert nichts daran,
dass ich pro Monat als Schulgeld-Absetzbetrag die Differenz von 16 mal
S 2.800,-- (und nicht von 16 mal S 1.833,33 ) beantragen muss, wobei ich
dann eben 16 mal S 966,67 an die Schule nachzuzahlen hätte.
Grund für die Differenz zwischen dem Schulgeld
für Schüler nichtkonfessioneller gegenüber Schülern
konfessioneller Privatschulen war bzw. ist, dass die konfessionellen Schulen
einen Rechtsanspruch auf Subventionierung haben (§§ 17 bis 20
Privatschulgesetz), während die nichtkonfessionellen Privatschulen
Förderungen lediglich erhalten können und jedenfalls diese Rudolf
Steiner Schule nur vergleichsweise geringe Förderungen, insbesondere solche
nach § 21 Privatschulgesetz, erhalten hat.
Nun sind nach Art 7 Abs. 1 B-VG alle Bundesbürger vor
dem Gesetz gleich und unter anderem Vorrechte des Bekenntnisses
ausdrücklich ausgeschlossen. Und nach Art 14 MRK ist der Genuss der in der
MRK (und ihren Zusatzprotokollen) festgelegten Rechte und Freiheiten ohne
Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere ... in der Religion, in
den politischen oder sonstigen Anschauungen ... begründet ist. Hiezu ist
durch Entscheidungen des (alten) Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte sowie der seinerzeitigen Europäische Kommission für
Menschenrechte (EuGRZ 1975, 298 ff- Belgische Sprachenfälle; DR 14,
179 ff) klargestellt, dass, sobald ein Staat sich entschließt,
Subventionen auf gesetzlicher Basis zu garantieren, er dies nicht in
diskriminierender Weise tun darf.
Eine solche Diskriminierung liegt aber vor, wenn nur
konfessionelle Privatschulen einen Rechtsanspruch auf Förderung haben.
Während Privatschulen, die es ihren Schülern (aus weltanschaulichen
Gründen!!) freistellen, ob sie sich zu einer Religion bekennen oder nicht,
diesen Rechtsanspruch nicht haben.
Nun dienen die nach dem Privatschulgesetz an die Schulen
überwiesenen Förderungsmittel tatsächlich der Förderung der
Schüler (bzw. der finanziellen Entlastung der Eltern, welche ja durch ihre
Unterhaltspflicht grundsätzlich die durch die Erfüllung der
Schulpflicht anfallenden Kosten tragen müssen), und zwar ebenso, wie die
Förderungen nach dem Schülerbeihilfengesetz tatsächlich der
Förderung der Schüler (bzw. der finanziellen Entlastung der Eltern)
dienen. Die Schule ist nicht Selbstzweck und damit nach dem Privatschulgesetz
ebenso wenig Förderungssubjekt wie das Transportunternehmen oder der
Buchhandel, welche die von ihnen erbrachten Leistungen (Schülerfreifahrten,
Gratisschulbücher) ebenfalls direkt vom Staat (nach dem erwähnten
Schülerbeihilfengesetz) abgegolten erhalten.
Es ist eine rein technisch-zweckmäßige Frage, ob
der Schüler (bzw. seine Eltern) das Schulgeld, Fahrgeld, Büchergeld
vom Staat ausbezahlt erhält und dann an die Schule, die Bahn oder den
Buchhändler weiterleitet (bzw. vorher bezahlt und nachher vom Staat ersetzt
erhält), oder ob dieser Umweg eingespart wird.
Nun müssten - siehe oben - nach Art 7 Abs. 1
B-VG und Art 14 MRK zur Vermeidung einer Diskriminierung die Schüler
nichtkonfessioneller Privatschulen (bzw. die Eltern dieser Schüler) in
gleicher Weise gefördert werden wie die Schüler konfessioneller
Privatschulen (bzw. die Eltern dieser Schüler).
Da wie gesagt die Geförderten nach dem
Privatschulgesetz tatsächlich die Schüler (bzw. die Eltern) sind und
die Technik der Förderung eine reine Zweckmäßigkeitsfrage ist,
könnte die Förderung der Schüler nichtkonfessioneller Schulen
auch durch eine Zuwendung nach dem Einkommensteuergesetz erfolgen. Diese
Zuwendung müsste aus dem Grund tatsächlicher Gleichstellung ein
"Schulgeld-Absetzbetrag" sein, und zwar derart, dass der Differenzbetrag vom
Staat auszuzahlen ist, wenn sich der "Schulgeld-Absetzbetrag" wegen zu geringer
Steuerpflicht nicht zur Gänze auswirkt. Der Höhe nach müsste
dieser Schulgeld-Absetzbetrag so hoch sein wie der über dem
durchschnittlichen Schulgeld konfessioneller Schulen liegende Betrag (wobei auch
hier wiederum ein Durchschnittsbetrag festgelegt werden könnte).
Da das Einkommensteuergesetz eine derartige Förderung
von Schülern nichtkonfessioneller Privatschulen nicht enthält, obwohl
die - (viel) zu wenig direkt geförderte - nichtkonfessionelle Privatschule
den staatlichen Ausbildungsbedarf erfüllt, und die konfessionelle
Privatschule unter den gleichen Voraussetzungen die komplette Förderung
nach § 17 Privatschulgesetz (direkt) erhält bzw. auch bei
Führung einer Waldorf- oder etwa auch einer Montessorischule erhalten
würde, verstößt das Einkommensteuergesetz gegen das Recht auf
Gleichheit (Art 7 Abs. 1 B-VG, Art 14 MRK iVm Art 1 des
1. ZPMRK).
Dem Argument, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn nur
konfessionelle Privatschulen einen Rechtsanspruch auf Förderung haben,
während Privatschulen, die es ihren Schülern (aus weltanschaulichen
Gründen!!) freistellen, ob sie sich zu einer Religion bekennen oder nicht,
diesen Rechtsanspruch nicht haben, kann auch nicht entgegengehalten werden, die
Schüler könnten mangels eigener Entscheidungsfreiheit gar nicht
diskriminiert werden.
Durch die gegenständliche Regelung des
Privatschulgesetzes würden nämlich auch die Eltern diskriminiert:
Gemäß Art. 2 des 1. ZPMRK hat nämlich der Staat bei
Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts
übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den
Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen sicherzustellen.
Wenn nun der Staat jenen Eltern, die ihr Kind (aus
weltanschaulichen Gründen) eine konfessionelle Privatschule besuchen lassen
wollen, dies mit wesentlichen finanziellen Unterstützungen erleichtert, so
muss er diese finanzielle Unterstützung auch jenen Eltern gewähren,
die ihr Kind (ebenfalls aus weltanschaulichen, darin auch aus pädagogischen
Gründen) eine nichtkonfessionelle Privatschule besuchen lassen
wollen.
Gerade in diesem Sinn, und gerade zu Art. 14 MRK iVm
Art. 2 des 1. ZPMRK, sind die oben genannten MRK-Entscheidungen
ergangen:
In der EGMR-Entscheidung über die belgischen
Sprachenfälle (EuGRZ 1975, S. 301) hielt der EGMR fest, dass zwar
die der Herrschaftsgewalt eines Vertragsstaates unterstehenden Personen aus Art
2 des 1. ZPMRK nicht das Recht ableiten könnten, von den Behörden die
Einrichtung dieser oder jener Unterichtsstätte zu erhalten; dass aber
nichtsdestoweniger der Staat, der eine solche Einrichtung geschaffen hätte,
bei Festlegung der Zugangsbedingungen keine im Sinne von Art 14 MRK
diskriminierenden Maßnahmen treffen dürfe. Wie etwa auch ein Staat,
der Berufungsgerichte schaffe, wozu er an sich nach Art 6 MRK nicht verpflichtet
sei, den Art 6 iVm Art 14 MRK verletzten würde, wenn er diesen Instanzenzug
bestimmten Personen ohne rechtmäßigen Grund versperrte, während
er ihn anderen Personen für dieselbe Art von Rechtsstreitigkeiten
öffnete.
Da sich Art. 2 des 1. ZPMRK auf religiöse
und weltanschauliche Überzeugungen bezieht und Art. 14 MRK
Benachteiligungen aus dem Grunde der religiösen oder sonstigen Anschauungen
verbietet, muss der Staat, wenn er Privatschulen fördert, dies
gemäß Art. 14 MRK gegenüber konfessionellen und
nichtkonfessionellen Privatschulen in gleicher Weise tun.
In der EKMR-Entscheidung DR 14, 179 ff lag eine
Diskriminierung von (katholischen) Privatschulen gegenüber (ehemals
privaten protestantischen und nunmehr) staatlichen Schulen nach Ansicht der
Menschenrechtskommission deshalb nicht vor, weil die Privatschulen nur
geringfügig weniger Mittel vom Staat erhielten (85% der capital costs
gegenüber 100% bei den staatlichen Schulen; bei den recurrent costs
erhielten beide Schultypen 100%) und die Eigentümerschaft an einer privaten
Schule auch Vorteile, etwa die Ausübung der Zweidrittelmehrheit im
governing body, mit sich bringe.
Darüber hinaus hat die Kommission aber auch
ausgesprochen, dass es keine Ungleichbehandlung zwischen konfessionellen und
nichtkonfessionellen Privatschulen geben darf. Antragsteller im vorliegenden
Fall war nämlich nicht eine katholische Privatschule, sondern der Vertreter
einer integrativen, nichtkonfessionellen Schule, welcher Vertreter - wie
späterhin auch die Kommission, und zwar im Hinblick auf die
EGMR-Entscheidung über die Belgischen Sprachenfälle - davon ausging,
dass nichtkonfessionelle Privatschulen dasselbe erhalten wie die konfessionellen
(im gegenständlichen Fall katholischen) Privatschulen und in dem - von der
Kommission späterhin als geringfügig und gerechtfertigt betrachteten -
Weniger an staatlicher Finanzleistung für sowohl die katholischen
Privatschulen als auch seine nichtkonfessionelle Privatschule eine
Diskriminierung gegenüber den (ehemals privaten protestantischen und
nunmehr) staatlichen Schulen sah. (Das von der Kommission in dieser Entscheidung
für die Zulässigkeit der etwas geringeren staatlichen Finanzleistung
ins Treffen geführte Argument ist aber wegen der fehlenden
Wahlmöglichkeit zwischen höherer Förderung einerseits und
stärkerem staatlichem Einfluss andererseits fraglich.)
In der Entscheidung der EKMR Nr. 19315/92 vom 6.9.1995
hat sich die Kommission mit der Frage auseinandergesetzt, ob die
subventionsmäßige Bevorzugung konfessioneller Privatschulen
gegenüber nichtkonfessionellen Privatschulen mit Art. 14 MRK iVm
Art. 2 des 1. ZPMRK vereinbar ist.
Die Kommission kam dabei unter Hinweis auf die Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Belgischen
Sprachenfällen zu dem Ergebnis, daß kirchliche Schulen einen Bedarf
erfüllen in dem Sinn, dass bei Fehlen der von der Kirche zur Verfügung
gestellten Erziehungsmöglichkeiten der Staat gehalten wäre,
gleichwertige Vorsorge zu treffen. Kleine Privatschulen würden sich jedoch
nach den Wünschen derer richten, die in diese Schulen eingebunden sind, und
erfüllten daher nicht diesen Bedarf. Deshalb sei die unterschiedliche Art
der Förderung dieser beiden Schultypen nicht diskriminierend.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die Rudolf
Steiner Schule X keine kleine Schule ist, sondern von ihrer Schüleranzahl
und von den Schulstufen her mit konfessionellen Privatschulen wie auch mit
staatlichen Schulen, sofern diese pro Schulstufe nur eine Klasse führen,
vergleichbar ist. Außerdem war gemäß
§ 12
Schulpflichtgesetz die 1. bis 7. Schulstufe der Rudolf Steiner Schule X bereits
mit Verordnung des BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten BGB1
1997 IU127 als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt worden.
Überdies war ihr auch jedes Jahr das Öffentlichkeitsrecht für
alle jeweils bestehenden Schulstufen verliehen worden, also das Recht, Zeugnisse
über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft
öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet
sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen (§ 13
Abs. 1 PrivatschulG). Im Sinne der zitierten Entscheidung der
Europäischen Kommission für Menschenrechte erfüllt die Rudolf
Steiner Schule X daher für die 1. bis 7. Schulstufe genau denselben Bedarf
wie die gemäß
§ 17 ff Privatschulgesetz subventionierten
konfessionellen Privatschulen. Deshalb ist die unterschiedliche Förderung
der Rudolf Steiner Schule X gegenüber diesen konfessionellen Privatschulen
jedenfalls bezüglich der 1. bis 7. Schulstufe diskriminierend im Sinne
dieser Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission.
Dass - über die Erfüllung des genannten
staatlichen Bedarfes hinaus - jede (konfessionelle oder nichtkonfessionelle)
Privatschule zusätzlich noch eigene Interessen verfolgt, ist
selbstverständlich und durch Art. 2 des 1. ZPMRK auch
garantiert.
Schließlich sei noch erwähnt, dass eine
Bevorzugung bestehender, insbesondere sehr lange bestehender (konfessioneller
oder nichtkonfessioneller) Schulen gegenüber neuen oder erst kürzere
Zeit bestehenden (konfessionellen oder nichtkonfessionellen) Schulen an sich
diskriminierend wäre. Es kann nur darauf ankommen, dass die für alle
Schulen in gleicher Weise geltenden gesetzlichen Aufgaben mit ausreichender
Wahrscheinlichkeit erfüllt werden werden.
(Im übrigen müssen sämtliche
österreichischen Privatschüler dem staatlichen Ausbildungsziel
Genüge tun und dies bei Ausbildungsformen ohne Öffentlichkeitsrecht
durch eine Prüfung nachweisen, die an einer mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Schule abzulegen ist. Bei negativem Ausgang der Prüfung muss
der Schüler das Schuljahr in einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht
wiederholen. Auch Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht, ob klein oder
groß, erfüllen daher zwangsläufig den staatlichen Bedarf. Die
Rudolf Steiner Schule X ist aber wie erwähnt eine große Privatschule
mit Öffentlichkeitsrecht, deren 1. bis 7. Schulstufe als zur Erfüllung
der Schulpflicht geeignet anerkannt worden ist, sodass ein Problem wie in der
Entscheidung der EKMR Nr. 19315/92 vom 6.9.1995 gar nicht vorliegt.)
A.b) Meine
Parteistellung Was die Frage meiner Antragsberechtigung betrifft,
so ist festzuhalten, dass nach dem Privatschulgesetz materielle
Subventionsempfänger die Schüler (bzw. deren Eltern) sind (vgl die
obigen Argumente). Formelle Subventionsempfänger nach diesem Gesetz sind
die antragsberechtigten Schulen.
Da nun die nichtkonfessionellen Privatschulen nach dem
Privatschulgesetz keinen Rechtsanspruch auf Förderung haben, können
sie zwar trotzdem einen Antrag auf Förderung wie eine konfessionelle
Privatschule stellen und müssen nach Beseitigung dieser Diskriminierung
diese Förderung auch erhalten.
Unabhängig davon muss aber - in Gleichstellung mit der
formellen Parteistellung der Schule - auch dem gesetzlichen Vertreter die
formelle Parteistellung zugebilligt werden. Es wäre unsachlich und damit
gleichheitswidrig, den gesetzlichen Vertreter des materiellen
Subventionsempfängers (Schülers) von der Antragstellung der Schule
abhängig zu machen, sei es davon, dass die Schule überhaupt einen
Antrag stellt, und sei es auch davon, wie sie ihn stellt. Auf beides hat der
gesetzliche Vertreter des materiellen Subventionsempfängers nämlich
keinen ausschlaggebenden Einfluss (kann ihn selbst bei Mitgliedschaft im
Schulverein, bedingt durch die Willensbildung des Schulvereins, gar nicht
haben). Lediglich dann, wenn die Schule laut ihren Statuten absichtlich auf
staatliche Mittel verzichtet, wäre die Parteistellung der Eltern wohl nicht
gegeben. Die Rudolf Steiner Schule X hat sich aber immer um staatliche Mittel
bemüht, sie nur in viel zu geringem und gegenüber den konfessionellen
Schulen ungleichem Ausmaß erhalten, wodurch sich auch das gegenüber
konfessionellen Privatschulen wesentlich höhere Schulgeld erklärt.
Auch ist dem gesetzlichen Vertreter des Schülers aus seiner Sorgepflicht
heraus nicht zuzumuten, sich von Anträgen anderer und allfälligen
Fehlern darin (zB Fristversäumnis) abhängig zu machen.
Was schließlich die Frage betrifft, ob meine Kinder
selbst, vertreten durch Mutter oder Vater, einen eigenen Antrag hätten
stellen müssen, so ist festzuhalten, dass sowohl das Einkommensteuergesetz
als auch das Familienlastenausgleichsgesetz seit Jahren die Parteistellung des
Vaters oder der Mutter kennen. § 12a Familienlastenausgleichsgesetz
bestimmt seit langem sogar ausdrücklich, dass die Familienbeihilfe nicht
als eigenes Einkommen des Kindes gilt.
Sieht man es aber so, dass die Eltern wegen der Kinder
Mehrkosten zu tragen haben, die ihnen (nämlich den Eltern) teilweise
abgegolten werden sollen, so haben die Eltern erst recht Parteistellung. So
müssen an sich die Eltern die finanziellen (Unterhalts-)Lasten der
Schulpflicht ihrer Kinder tragen. Diese (Unterhalts-)Lasten werden aber - siehe
die Ausführungen zum ErziehungsAbsetzbetrag - zu Recht von der
Allgemeinheit übernommen, allerdings zur Gänze nur bei
öffentlichen Schulen. Bei Privatschulen werden diese (Unterhalts-)Lasten
nicht zur Gänze übernommen, und zwar bei grundrechtswidriger
Diskriminierung der Schüler nichtkonfessioneller Privatschulen.
A.c) Zur MRK-Entscheidung
Nr. 36302/97 vom 10. August 1999 Die zu meiner MRK-Beschwerde
betreffend die Schulgelddifferenz 1993 ergangene - negative - Entscheidung Nr.
36302/97 vom 10. August 1999 läuft darauf hinaus, dass nach Ansicht des
(neuen) Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (Dritte Kammer -
Bratza, Fuhrmann, Jungwiert) die oben zitierte Entscheidung des (alten)
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Belgischen
Sprachenfällen, EuGRZ 1975, 298 ff, offensichtlich unbegründet war.
Betreffend Bezahlung der Schulgelddifferenz 1993 heißt es nämlich in
der Entscheidung Nr. 36302/97:
"In particular, the Court finds that the applicant, in his
position as father of a child having attended a private school, cannot generally
complain about alleged discrimination in the policy of subsidising different
types of private schools."
Dazu habe ich in meiner MRK-Beschwerde Nr. 59363/00
vom 5. Juni 2000 betreffend Einkommensteuer 1997 und in meiner unter
derselben Nummer registrierten MRK-Beschwerde vom 8. Jänner 2001 betreffend
Einkommensteuer 1998 als Kritik ausgeführt:
,,...dass die Schule, weil die Kinder und nicht die Lehrer
gefördert werden, nur Verwaltungsvereinfachungspartei sein kann, damit
nicht mehrere hundert Eltern Förderungsanträge stellen müssen,
die dann zu bearbeiten wären. Weiters [hatte ich ausgeführt], dass im
Hinblick auf die im Familienlastenausgleichsgesetz enthaltene Regelung, dass die
Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt, die Eltern
Parteistellung haben, welche Parteistellung des Vaters oder der Mutter sowohl
das Einkommensteuergesetz als auch das Familienlastenausgleichsgesetz seit
Jahren kennt. Wobei es nur eine technische Frage ist, ob der Staat die Familien
direkt fördert, wobei die Eltern dann das Schulgeld an die Schule
überweisen, oder indirekt, indem der Staat das Geld gleich an die Schule
überweist. Schließlich, dass es den unterhaltspflichtigen Eltern
nicht zumutbar ist, vollständig von den Anträgen der Schule und deren
allfälligen Verfahrensmängeln bei der Rechtsverfolgung abhängig
zu sein.
Dass diese Argumentation unrichtig (und noch dazu
offensichtlich unbegründet) sein soll, ist vollkommen unverständlich.
Durch die zitierte, nicht näher begründete Entscheidung wurde mir als
dem Grundrechtsträger des Rechtes auf Gleichbehandlung mit Eltern von
Schülern konfessioneller Privatschulen die Möglichkeit genommen,
dieses Grundrecht auch geltend zu machen.... Dass eine Individualbeschwerde auch
dann zulässig ist, wenn der innerstaatlichen Entscheidung ein MRK-widriges
innerstaatliches Gesetz zu Grunde liegt, war ständige Judikatur der
Kommission und des Gerichtshofs für Menschenrechte, und ich habe sehr wohl
auch nur das mir vorenthaltene Geld eingeklagt. Die "allgemeine Komponente"
einer solchen Beschwerde (hier Relevierung der gesetzlich vorgesehenen
Ungleich-Förderung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen
bei gleichen Förderungsvoraussetzungen - insbesondere war und ist es nach
dem Privatschulgesetz auch den konfessionellen Privatschulen gestattet, nach
anderen Lehrplänen als den gesetzlich geregelten zu unterrichten, und sie
haben auch hiefür den Rechtsanspruch auf Subventionierung) ist
zwangsläufig und kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten
werden. Die Entscheidung auf "cannot generally complain..." ist daher zumindest
völlig verfehlt."
B)
Erziehungs-Absetzbetrag
B.a)
Materielles
Baa)
Allgemeines
Kinder sind die Voraussetzung jeder Altersvorsorge.
Kämen - etwa als Folge fortgeschrittener Umweltvergiftung - ab einem
bestimmten Zeitpunkt keine Kinder mehr zur Welt, müsste die solcherart
letzte Generation der Menschheit oder doch ihr allergrößter Teil bis
ans Lebensende arbeiten.
Dass es weiterhin Kinder gibt, dafür sorgen
(vollständige oder unvollständige) Familien. Gemeinsam ist diesen
Familien, dass sie Kinder erziehen. Jene Kinder, die einmal als Erwachsene die
alten Menschen erhalten sollen.
Nach Familienrecht (§§ 140, 143 ABGB) sind
die Eltern den Kindern unterhaltspflichtig und die Kinder den Eltern. Die
mittlere Generation hat dabei zwei Aufgaben zu erfüllen: einerseits die
Eltern im Alter zu versorgen, und andererseits durch Erziehung von Kindern die
eigene Altersversorgung sicherzustellen.
Realistischer Weise bedeutet dies für eine
vollständige Familie die Erziehung von zumindest zwei Kindern (ein Kind pro
Erwachsenem), womit für den erziehenden Teil in der Regel die Aufgabe einer
Berufstätigkeit und ein entsprechend hoher Einkommensverlust verbunden
ist.
Wollen kinderlose Personen für ihr Alter vorsorgen, so
können sie - im Hinblick auf das ABGB - eventuell Kinder adoptieren und
stünden dann einkommensmäßig so wie Eltern mit leiblichen
Kindern.
Eine andere Möglichkeit wäre etwa, dass ein
kinderloses (Ehe-)Paar einen Altersvorsorgevertrag mit einer Vierkinderfamilie
abschließt, wonach die vier Kinder später sowohl die Eltern als auch
das kinderlose (Ehe-)Paar erhalten. Die Vierkinderfamilie wird diesen
Altersvorsorgevertrag etwa dann abschließen, wenn sich das kinderlose
(Ehe-)Paar bereit erklärt, den halben Sachauf-, wand für die vier
Kinder (insb. für Nahrung, Kleidung, anteilige Wohnungskosten) sowie die
Hälfte der Erziehungsarbeit zu übernehmen. Letzteres setzt zwar ein
besonderes Einvernehmen des erziehenden Elternteils mit dem kinderlosen
miterziehenden Teil voraus, ist aber durchaus nicht unrealistisch, zB wenn der
miterziehende kinderlose Teil eine Schwester der erziehenden Mutter (also zu den
Kindern eine Tante) ist.
Die Vierkinderfamilie wird diesen Altersvorsorgevertrag
aber vielleicht auch dann abschließen, wenn das kinderlose (Ehe-)Paar
neben dem halben Sachaufwand für die vier Kinder auch die Hälfte der
Erziehungsarbeit (einschließlich der anteiligen Führung des
Kinderhaushaltes) finanziell abgilt.
Nun wurde aber durch das Pensionsversicherungssystem die
Unterhaltspflicht aus dem familienrechtlichen Zusammenhang gelöst. Statt
der Kinder, die ihre (leiblichen oder Adoptiv-)Eltern erhalten, erhält nun
die Gesamtheit der "Kinder" die Gesamtheit der "Eltern", dh es erhalten alle
(berufstätigen) Kinder alle (nicht mehr berufstätigen) Erwachsenen. Zu
diesem Zweck zahlt die mittlere Generation Beiträge, mit welchen nach dem
Umlagenprinzip die Gesamtheit der Eltern (einschließlich der kinderlosen
"Eltern") erhalten wird (und nach welchen Beiträgen sich auch das
Ausmaß des späteren eigenen Alterseinkommens bestimmt).
Die mittlere Generation vermeidet dadurch die allen
privaten Altersvorsorgesystemen immanenten Risiken, etwa dass die
Versicherungsanstalt in Konkurs geht oder dass eine große Inflation die
angesparten Beträge "auffrisst".
Damit wird aber nur der erste - die Versorgung der Alten
betreffende - Teil des familienrechtlichen Altersvorsorgekonzepts
substituiert.
Was den zweiten Teil dieses Konzepts, nämlich der
Erziehung von Kindern als spätere Zahler für die eigene
Altersversorgung, betrifft, so seien folgende Überlegungen
vorausgeschickt:
Die Aufgabe der Kindererziehung wird derzeit von einer
immer geringer werdenden Anzahl von Mitgliedern der mittleren Generation
wahrgenommen, die einer wachsenden Anzahl kinderloser Personen
gegenübersteht.
Davon ausgehend, dass für eine realistische
Altersvorsorge zumindest jeder Erwachsene ein Kind erziehen muss, wäre es
also Aufgabe eines (Ehe-)Paares, für die eigene Altersvorsorge zwei Kinder
zu erziehen (tatsächlich ist für ein Gleichbleiben der
Bevölkerung, dh dafür, dass tatsächlich jedes Kind späterhin
nur einen Erwachsenen [und nicht statistisch etwas mehr als einen] erhalten
muss, ein etwas höherer statistischer Durchschnitt erforderlich,
nämlich eine Geburtenrate ["Gesamtfertilitätstrate"] von 2,1
[gegenüber 1,31 im Jahr 1999 und 1,34 im Jahr 2000]), was zuletzt im Jahr
mit 2,2 im Jahr 1971 der Fall war.
Dies würde bei Fehlen des Pensionsversicherungssystems
bedeuten, dass das (Ehe-)Paar die Kosten für die Erziehung von zwei Kindern
auch selbst zu tragen hätte, da diese beiden Kinder ja nur der eigenen
Altersvorsorge dienen würden. Für eine Alleinerzieherin oder einen
Alleinerzieher wiederum bedeutete dies die Kostentragung für ein
Kind.
Nun gibt es aber ein Pensionsversicherungssystem, wonach
alle "Kinder", wenn sie einmal berufstätig sind, alle "Eltern" erhalten. In
Konsequenz dessen hat der Gesetzgeber als Ausdruck des Gleichheitssatzes unter
dem Titel "Familienlastenausgleich" grundsätzlich vorgesehen, dass alle
"Eltern", solange sie berufstätig sind, auch alle noch nicht
berufstätigen "Kinder" erhalten, indem für jedes Kind, und zwar
nunmehr nicht aus "Pensionsbeiträgen", sondern aus "Steuermitteln", eine
"Familienbeihilfe" ausbezahlt wird und darüber hinaus noch
Absetzbeträge bestehen. Nicht etwa hat der Gesetzgeber angeordnet, dass
Familien mit zwei oder weniger Kindern keine "Familienbeihilfen" erhalten. Dies
ist wohl der deutlichste Ausdruck dessen, dass - aus steuerlicher bzw.
pensionsrechtlicher Sicht - alle Kinder in den Dienst der Allgemeinheit gestellt
sind. Diese "Beihilfen" bereits für ein Kind pro Erwachsenem sind bereits
deshalb sachlich geboten, weil die leiblichen bzw. Adoptiveltern ihre Pension
manchmal gar nicht erleben, ihre Kinder aber als Berufstätige für die
"Eltern" trotzdem pensionsbeitragspflichtig sind. Aus steuerlicher bzw.
pensionsrechtlicher Sicht heißt dies aber auch, dass die Kinder zu ihren
leiblichen bzw. Adoptiveltern "fremd" sind, oder anders gesagt, dass auch die
leiblichen bzw. Adoptiveltern für Zwecke der Berechnung der
"Familienbeihilfe" als kinderlos zu behandeln sind.
Der Ausdruck "Beihilfe" ist unglücklich gewählt,
da es sich aus der Sicht der Altersvorsorge
ja um die Abgeltung einer Leistung handelt, nämlich
der Erziehung von Kindern als spätere Pensionszahler.
Offen ist damit lediglich die Höhe jenes Betrages bzw.
jener Beträge, die - technisch auf dem Wege der Steuererhebung
hereingebracht - aus der Sicht des Rechtes auf Gleichheit in Verbindung mit dem
Eigentumsrecht (Art. 7 B-VG, Art. 14 MRK; Art. 5 StGG,
Art. 1 des 1. ZPMRK) für die Erziehung von (fremden) Kindern
geleistet werden müssen.
Anders gesagt: Wenn die (staatlich zusammengefasste und
verfassungsmäßig vertretene) Allgemeinheit das Gut "öffentliche
Sicherheit" haben will, so war es bisher selbstverständlich, dass jene
Personen, die durch ihre Leistungen dieses Gut für die Allgemeinheit
erbringen (insb. Polizisten und Gendarmen), für die Erbringung ihrer
Leistungen angemessene Gegenleistungen erhalten müssen.
Will nun die (sich aus Eltern und Kinderlosen
zusammensetzende) Allgemeinheit das Gut "Altersvorsorge" haben, so müsste
sie jenen Personen, die die hiefür erforderlichen Leistungen, also die
Erziehung von Kindern, erbringen, gleichfalls angemessene Gegenleistungen zur
Verfügung stellen, was aber bisher nicht geschehen ist. Gegenleistungen
wurden nämlich bisher nur ansatzweise (und daher gleichheitswidrig) zur
Verfügung gestellt, mit dem Ergebnis, dass Eltern gegenüber
Kinderlosen in finanzieller Hinsicht gigantisch benachteiligt sind: Die Eltern
erziehen - unter Verzicht auf viel Einkommen bei nur teilweise abgegoltenem
Kindersachaufwand - die Kinder, die dann als Erwachsene auch - und sogar
überwiegend - die Pensionen der Kinderlosen bezahlen. Die Eltern erbringen
damit (zufolge der nur ansatzweisen Gegenleistungen) einen riesigen
Altersvorsorgebeitrag für die Kinderlosen, welchen Beitrag sich die
Kinderlosen ersparen, aber dennoch die Leistung erhalten.
(Besonders krass ist diese Gleichheitswidrigkeit im
Verhältnis lediger berufstätiger erziehender Mütter [Väter]
zu verheirateten nicht berufstätigen kinderlosen Frauen [Männern],
Während erstere sowohl [mit ihren Pensionsbeiträgen] die Alten
erhalten als auch [durch Erziehung] für ihr eigenes Alter vorsorgen, tun
letztere keines von beidem und erhalten dennoch in vielen Fällen eine
[Witwen/r-]Pension.)
Bbb)
Bewertung Bei der Bewertung der Erziehungsarbeit sei zum besseren
Verständnis nochmals auf das obige Modell des privatrechtlichen
Altersvorsorgevertrages der Familie mit vier Kindern und dem kinderlosen
(Ehe-)Paar hingewiesen. Der Vierkinderfamilie müsste der halbe Sachaufwand
für die vier Kinder finanziell abgegolten werden sowie jene Hälfte der
Erziehungsarbeit, die in obigem Modell die Tante durch tatsächliche
Erziehungsarbeit erbracht hat. Dieses Modell illustriert deutlich, dass aus der
Sicht des Gleichheitssatzes auch die Erziehungsarbeit, und nicht nur der
Kindersachaufwand, abgegolten werden muss.
Für die finanzielle Bewertung bieten sich verschiedene
Möglichkeiten an. Eine Möglichkeit wäre die Anknüpfung an
das Durchschnittseinkommen aller vollbeschäftigten Selbständigen und
Unselbständigen. Schließlich ist die Erziehung von zwei Kindern
regelmäßig mit der Aufgabe der Berufstätigkeit und solcherart
mit dem Verlust des Einkommens des nunmehr erziehenden Elternteils verbunden.
Zwar könnte etwa ein überdurchschnittlich verdienender Erzieher diese
Erziehungstätigkeit gegen ein unter seinem Einkommen liegendes Entgelt ganz
oder teilweise an eine Person außerhalb der Familie übertragen, wie
dies derzeit auch verschiedentlich der Fall ist (Haushälterin;
Kindermädchen). In der Regel erzieht aber aus guten Gründen auch eine
überdurchschnittlich gut verdienende Mutter (zB eine Lehrerin) ihre Kinder
selbst und verzichtet damit auf ihr bisheriges Einkommen. Diesen Regelfall auf
das kinderlose (Ehe-)Paar übertragen, wenn es zur eigenen Altersvorsorge
Kinder erziehen müsste, bedeutet, dass auch in diesem Fall in der Regel die
Mutter selbst ihre Kinder erziehen würde. Dies wiederum bedeutet, dass das
Bestehen überdurchschnittlicher Einkommen als solches kein Grund dafür
ist, die Bewertung der Erziehungstätigkeit am Durchschnittseinkommen
aufzugeben und andere Bewertungen zu suchen.
Weiters könnte gegen das Durchschnittseinkommen als
Maßstab eingewendet werden, dass Frauen in der Regel weniger verdienen als
Männer, sodass - die Kindererziehung übernehmen ja zumeist die
Mütter - nur das Durchschnittseinkommen der Frauen als Berechnungsgrundlage
herangezogen werden dürfte. Diese Bewertung wäre deshalb
problematisch, weil sie an einen nicht nur gesellschaftspolitisch, sondern auch
rechtlich unerwünschten Zustand anknüpfen würde. Abgesehen davon,
dass im öffentlichen Dienst Männer und Frauen für die gleiche
Tätigkeit das gleiche Gehalt beziehen, versucht die Rechtsordnung auch in
der Privatwirtschaft die Gleichbehandlung herzustellen (Gleichbehandlungsgesetz
sowie nunmehr auch verschiedene EU-Vorschriften). Eine Anknüpfung an das
Durchschnittseinkommen der Frauen wäre also nicht im Sinne dieser
Gleichstellungsbestrebungen, weshalb diese Möglichkeit hier nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anknüpfung an das Durchschnittseinkommen ist also
aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zulässig. Da jedoch die
Beitragsleistung der "Kinder" zumeist durch Höchstbeitragsgrundlagen
begrenzt ist, soll dies auch bei der Bewertung der Erziehungsarbeit
berücksichtigt werden, sodass also Leistung und Gegenleistung einander
gegenüberstehen.
Der Einfachheit halber (es handelt sich ohnehin um einen
sicherheitshalber beantragten Betrag - siehe unten) sei für 2000 die
bereits für das Jahr 1994 durchgeführte Berechnung (wie in der Beilage
zu meiner Einkommensteuererklärung 1994) zu Grunde gelegt, und zwar
erhöht um die durchschnittliche Preissteigerungsrate von 1994 auf 2000,
laut Auskunft des Österreichischen Statistischen Zentralamtes 9,6 %; dies
mit der Maßgabe, dass auch unser am 12.3.1996 geborenes Kind MoS
berücksichtigt wird:
Das arithmetische Mittel der Bruttoeinkommen bis zur
Höchstbeitragsgrundlage (1994: 36.000 S) betrug im Jahr 1994 nach
Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, 12 mal
jährlich
bei den Arbeitern, Angestellten und Beamten für
1.819.445 Männer 26.871 S für 1.328.761 Frauen
19.523 S
bei den selbständig
Erwerbstätigen für 153.605 Männer
20.073 S für 62.453 Frauen 16.320 S
bei den Bauern für 98.803 Männer
17.739 S für 98.373 Frauen 16.031 S
Dass etwa bei den Arbeitern, Angestellten und Beamten die
Männer im Durchschnitt nur 307 von 360 und die Frauen 294 von 360 Tagen
beschäftigt waren, kommt hier nicht zum Tragen. Die geringere
Beschäftigung erklärt sich großteils aus Übertritten in die
Pension, aus Arbeitslosigkeit und bei Frauen auch aus dem Eintritt in den
Karenzurlaub. Da die Kindererziehung als Arbeit zu qualifizieren ist, kommt zur
Bewertung nur das Arbeitseinkommen in Betracht.
Bei den Einkommen der Arbeiter, Angestellten und Beamten
ist überdies zu beachten, dass laut Mikrozensus 1993 (für 1994 standen
im damaligen Antragszeitpunkt noch keine Werte zur Verfügung) 2 % der
Männer und 20 % der Frauen teilzeitbeschäftigt zwischen 13 und 35
Stunden arbeiteten. Diese Teilzeitbeschäftigung wird hier mit
durchschnittlich 20 Stunden angenommen. Das vom Hauptverband ermittelte
Durchschnittseinkommen gilt demnach für 99 % der Anzahl der Männer und
für 90 % der Anzahl der Frauen:
|
1.819.445
|
mal
|
0,99
|
=
|
1.801.250,55
|
1.328.761
|
mal
|
0,90
|
=
|
1.195.884,90
|
1.801.250,55
|
mal
|
26.871
|
=
|
48.401.403.529,00
|
1.195.884,90
|
mal
|
19.523
|
=
|
23.347.260.902,70
|
153.605
|
mal
|
20.073
|
=
|
3.083.313.165,00
|
62.453
|
mal
|
16.320
|
=
|
1.019.232.960.00
|
98.803
|
mal
|
17.739
|
=
|
1.752.666.417,00
|
98.373
|
mal
|
16.031
|
=
|
1.577.017.563,00
|
|
|
|
=
|
79.180.894.536,70
|
79.180.894.536,70
|
|
3.410.369,45
|
|
23.217,69
Bei diesem Monatsbruttoeinkommen
(Jahresbruttoeinkommen = 278.612,26 S) verbliebe es - in Anlehnung an das von
Genser/Holzmann, Vl. Öffentlicher Sektor: Finanz- und Sozialpolitik, in:
Grundzüge der Wirtschaftspolitik Österreichs (1994) 203 (233) für
das Jahr 1990 angegebene Beispiel eines Jahreseinkommens von 240.209 S -
nach Berücksichtigung der Freibeträge, Sonderausgaben,
Pflichtbeiträge, Sozialversicherung, Kammerumlage, Wohnbauförderung,
Werbungskosten, des Freibetrages für sonstige Bezüge und
durchschnittlicher Anteile steuerfreier Bezugsteile bei einem steuerpflichtigen
Einkommen von - linear gerechnet - 204.295,63 S (statt 176.136 S)
[240.209:176.136 = 278.612,26 : x], was einer tariflichen
Einkommensteuer von - wiederum linear gerechnet - 32.016,01 S (statt 27.603
S) entspräche [176.136: 27.603 = 204.295,63 : x], sodass eine Summe von
172.279,62 [204.295,63 - 32.016,01] verbliebe. Von der tariflichen
Einkommensteuer abzuziehen und damit dieser letztgenannten Summe wieder
hinzuzufügen wären: der Allgemeine Absetzbetrag in Höhe von
8.840 S, der Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1.500 S und der
Verkehrsabsetzbetrag von 4.000 S. Ob zum Zweck der Ermittlung des
Netto-Durchschnittseinkommens der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von
5.000 S zu berücksichtigen ist, ist fraglich, weshalb dieser Betrag
hier mit der Hälfte berücksichtigt wird. Sodass also den genannten
172.279,62 S insgesamt 16.840 S hinzuzufügen sind. Damit
ergäbe sich ein Netto-Durchschnittseinkommen von 189.119,62 S im Jahr
1994.
Dieser Betrag ist nun, abgesehen von der linearen
Anpassung, dahin noch nicht korrekt, als es im Beamtenpensionsrecht im Jahr 1994
keine Höchstbeitragsgrundlage gab und in der Pensionsversicherung der
Selbständigen und der Bauern für die Höchstbeitragsgrundlage
Sonderregelungen galten. Ich bin nicht in der Lage, diese Berechnungen
durchzuführen. An der grundsätzlichen Größenordnung
dürfte sich aber nicht viel ändern. Ich rechne daher mit dem
erwähnten Jahresdurchschnittseinkommen von 189.119,62 S weiter.
Da nun - um wieder zum Beispiel des Altersvorsorgevertrages
der Vierkinderfamilie mit dem kinderlosen (Ehe-)Paar zurückzukehren - die
Tante auch im Urlaub die Hälfte der Erziehungsarbeit für die vier
Kinder zu übernehmen hätte, ist das solcherart ermittelte
Netto-Durchschnittseinkommen aus selbständiger und unselbständiger
Erwerbstätigkeit nur eines für 47 Wochen. Die Erziehungsarbeit
muß aber auch dann geleistet werden, wenn nicht erziehende Personen Urlaub
haben. Daraus folgt
189.119,62 S : 47 mal 52 = 209.238,73 S
Die solcherart für 52 Wochen Arbeit ermittelten
durchschnittlichen 209.238,73 S stellen nun die Grundlage für den
Anteil Arbeit des Erziehungs-Absetzbetrages nach dem obigen Modell des
Altersvorsorgevertrages dar. Im Fall dieses Modells wäre die Hälfte
der Erziehungsarbeit entweder von der Tante natural zu leisten oder
abzugelten.
Bei der vorstehenden Berechnung sind die bei der Erziehung
von Kindern anfallenden Zeiten für die Wochenend-, Feiertags- und
Nachtarbeiten noch nicht berücksichtigt. Andererseits ist jedoch zu
beachten, dass bei der Erziehungsarbeit praktisch auch der anteilige Haushalt
der Eltern mitgeführt wird. Dieser Anteil wird zwar im Verhältnis
gegenüber dem Anteil der Kinderhaushaltsführung, insbesondere wenn es
sich um Kleinkinder handelt, nicht besonders groß sein, ist aber
jedenfalls zu beachten. Ich vermag nicht, diesen den Eltern an sich nicht
zustehenden Anteil zu bewerten, welcher Anteil der Arbeit aus der von den Eltern
geleisteten Wochenend- und Feiertagsarbeit gegenübersteht. Ich rechne daher
der Einfachheit halber diese Einkommen hier gegeneinander auf
Im folgenden sei zunächst der nach dem obigen Modell
des Altersvorsorgevertrages relevante Kindersachaufwand ermittelt. Hiezu sei im
voraus bemerkt, dass die Anknüpfung des Kindersachaufwandes an das
Durchschnittseinkommen (und nicht bloß an das Existenzminimum) bereits
deshalb gerechtfertigt ist, weil auch das Kind, wenn es einmal berufstätig
sein wird, dem zu versorgenden Alten nicht lediglich das Existenzminimum zu
gewähren, sondern Pensionsbeiträge bis zur Höhe der
Höchstbeitragsgrundlage zu leisten hat.
Unter Zu-Grunde-Legung der Ausführungen von Badelt in
"Lebenswelt Familie", hg von Gisser ua (Wien 1990), S. 186 (Verlag des
Institutes für Ehe und Familie), ergibt sich für das erste
Kind:
Eine Familie mit einem jährlichen Einkommen in der
Höhe von einem Durchschnittsnettoeinkommen aus Arbeit (Vater) in Höhe
von 189.119,62 S und einem halben Durchschnittsnettoeinkommen plus halbem
Urlaubsentgelt aus Erziehungsarbeit (erziehende Mutter) von [209.238,73 S :
2 =] 104.619,37 S, sohin insgesamt 293.738.99 S jährlich oder
24.478,25 S monatlich (12 mal) im Jahr 1994 hätte, bezogen auf den
Jänner 1989 [24.478,25 = 1,203 mal x], in diesem Monat ein
Durchschnittseinkommen von 20.347,67 S gehabt und (interpoliert) 28,4
dieses Betrages für das erste Kind ausgegeben. Bezogen auf das Jahr 1994
machen diese 28,4 (von 24.478,25 S) den Betrag von 6.951,82 S
aus.
Aus den erwähnten Ausführungen von Badelt
(S. 186 Tab 32 und 33) ergibt sich, dass für das zweite Kind etwa ein
Drittel mehr aufgewendet wird als für das erste, und für das dritte
und (interpoliert) für das vierte und fünfte Kind ebenfalls etwa
jeweils ein Drittel mehr.
Nach dem obigen Modell des Altersvorsorgevertrages
hätte das kinderlose (Ehe)Paar die Hälfte der Kosten der vier Kinder
zu übernehmen. Da also die Kosten für vier Kinder (etwa) doppelt
soviel ausmachen wie für ein Kind, hätte das kinderlose (Ehe)Paar
somit 6.951,82 S an monatlichem bzw. 83.421,88 S an jährlichem
Kindersachaufwand zu übernehmen.
Davon haben wir für vier Kinder erhalten:
Kinderabsetzbetrag 350 + 525 + 700 + 700 S monatlich
mal 12 = 2.275 S mal 12 = 27.300 S Familienbeihilfe 1.400 mal
12 mal 4 = 67.200S ergibt einen bereits erhaltenen
Erziehungs-Absetzbetragsanteil von 94.500 S.
Insgesamt: 104.619,37 S (halbes jährliches
Durchschnittseinkommen plus halbes jährliches Urlaubsentgelt) minus
5.000,00 S (Alleinverdienerabsetzbetrag) plus 83.421,88 S
(jährlicher Kindersachaufwand für zwei Kinder) minus 94.500,00
S (erhaltene Kindergelder) ergibt sich nach dem Modell des
Altersvorsorgevertrages ein Erziehungs-Absetzbetrag von 88.541,25 S
jährlich (monatlich wären dies 7.378,44 S).
Dieser Betrag mag hoch erscheinen. Es ist aber
festzuhalten, dass das kinderlose (Ehe-)Paar, müßte es für die
Pension selbst durch zwei Kinder vorsorgen, einen durchschnittlichen
Einkommensverlust von 189.119,62 S hätte, und (als weitere finanzielle
Einbuße) zusätzlich den Sachaufwand für zwei Kinder
[einschließlich anteiliger Wohnungskosten], vermindert lediglich um die in
Betracht kommenden Steuerabsetzbeträge, zu tragen hätte.
Diese weitere finanzielle Einbuße würde bei dem
verbleibenden Durchschnittseinkommen von ebenfalls 189.119,62 S etwa
37.370 S (errechnet 37.373,72 S) betragen {zuzüglich Beihilfen in
Höhe von [1.400 S mal 2 mal 12 =] 33.600 S plus [(350 + 525) mal
12 =] 10.500 S, zuzüglich Alleinverdienerabsetzbetrag von
5.000 S, sohin 238.219,62, abzüglich von 36,3 % (berechnet nach der
erwähnten Tabelle 33 von Badelt aaO) = 86.473,72 S}.
Würde also das kinderlose (Ehe-)Paar anstatt des
obigen Altersvorsorgevertrages selbst durch zwei Kinder für sein Alter
vorsorgen, bedeutete dies einen durchschnittlichen Einkommensrückgang von
etwa 378.000 S (um 189.000 + 37.000) auf etwa 152.000 S, dem bei
Abschluß des Altersvorsorgevertrages ein Rückgang um lediglich etwa
89.000 S auf 289.000 S gegenübersteht.
Nun hat aber der Gesetzgeber aus den oben erwähnten
gleichheitsrechtlichen Gründen das Modell der "fremden" Kinder
gewählt. Demnach wäre bei zwei Kindern in einem Alter, das eine
Berufstätigkeit des erziehenden Elternteils noch nicht zumutbar erscheinen
läßt, der Betrag von 209.238,73 S unter dem Titel
"Erziehungsarbeit" an die Familie zu bezahlen und wären demgemäß
die Steuern, vermutlich die Einkommensteuer, entsprechend zu erhöhen.
Für die Familie mit zwei Kindern, bei der der Vater arbeitet, bedeutet
dies, dass der Vater gegenüber jetzt höher besteuert wird und die
Familie (zweckmäßigerweise die erziehende Mutter) das Entgelt
für die Erziehungsarbeit erhält. Sind die Kinder erwachsen, wird die
(nunmehr wieder berufstätige) Mutter nach denselben Grundsätzen wie
der Vater (also gegenüber jetzt höher) besteuert.
Bei einer Familie mit drei und mehr Kindern wird aus der
Sicht des Gleichheitssatzes der Betrag für die Erziehungsleistung mit einem
die Mehrarbeit berücksichtigenden Faktor zu multiplizieren sein. Bei drei
und vier Kindern etwa mit 1,2 und 1,4 sowie bei fünf und sechs Kindern etwa
mit 1,5 bis 1,6. Ab einer bestimmten Kinderanzahl, vielleicht ab dem siebenten
Kind, könnte der Anteil Arbeit nicht mehr weiter wachsen.
(Da es bereits derzeit Pensionsanrechnungszeiten für
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1601-W/03
- Stammnummer
- 30905
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF