Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0620-W/05
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei Schulbesuch der Kinder in Ägypten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0620-W/05vom 29.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Boris
Knirsch/Mag. Michael Braun/Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte,
Rudolfsplatz 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,
5. und 10. Bezirk betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Oktober 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerber
(Bw.) für den Zeitraum Jänner 1999 bis Oktober 2004 zu Unrecht die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für seine drei Kinder bezogen
hat.
Das Finanzamt erließ am 22. Oktober 2004 einen
Rückforderungsbescheid und führte zur Begründung aus:
"Gemäß
§ 2 (2) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat nur die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind
gehört.
Gemäß
§ 2 (5) FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn
es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
Gemäß
§ 5 (3) FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Da Ihre Kinder nie
in Österreich die Schule besuchten, besteht keine
Haushaltszugehörigkeit gemäß Familienlastenausgleichsgesetz
sowie kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da sich die Kinder ständig im
Ausland befinden, und die Familienbeihilfe war daher wie oben
rückzufordern."
Der Bw. erhob am 4. November 2004 gegen obigen Bescheid
Berufung und führte dazu aus:
"Am 22. Sept. 2004
erhielt ich die Mitteilung bezüglich meines Anspruches auf Familienbeihilfe
für meine Kinder
T.
G.
F.
der mir bis April
2009, Dezember 2010 bzw. Juli 2012 bestätigt wurde.
Dennoch wurde mir
der Bezug der Familienbeihilfe eingestellt und überdies eine
Rückforderung in Höhe von 36.594,41 €
vorgeschrieben.
Sowohl ich als auch
meine drei Kinder sind österreichische Staatsbürger. Der Hauptwohnsitz
der Kinder ist nach wie vor Wien. Sie befinden sich nur während des
Schuljahres (9 Monate) in Ägypten, wegen der islamischen Religion und der
arabischen Sprache. Dennoch sind meine Kinder nach wie vor Teil meines
Haushaltes. Die Kinder befinden sich lediglich zum Zweck des Schulbesuches im
Ausland und verbringen schulfreie Zeiten immer in Österreich bei der
Familie. Der Unterhalt der Kinder wird zur Gänze von mir bestritten. Die
Kinder besuchen die Schule in Schebin el Koum laut Bestätigung des
Unterrichtsministeriums. Weiters kann ich noch Bestätigungen von einem
Kinderarzt vorlegen, dass alle drei Kinder regelmäßig untersucht
werden (diverse Impfungen usw.). Beglaubigte Übersetzungen dieser
Betätigungen können über Wunsch nachgereicht
werden.
Es wurde eine
sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung - und somit eine Verletzung
des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichbehaltungsgebotes -
bedeuten, wenn mir die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nur deshalb
verwehrt werden würde, weil meine Kinder eine Schule im Ausland besuchen.
Durch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat der Gesetzgeber entschieden,
einen finanziellen Ausgleich zu schaffen zwischen jenen Steuerzahlern, welche
kinderlos bleiben und jenen, welche den Unterhalt von Nachkommen zu bestreiten
haben. Die Interessenslage zwischen Staatsbürgern, deren Kinder eine
inländische Schule besuchen und Staatsbürgern, deren Kinder eine
ausländische Schule besuchen, ist gleich, insbesondere dann, wenn die
letztgenannten Kinder weiterhin Teil des Haushaltes im Inland bleiben und ihr
Unterhalt von hier aus bestritten wird. Unterschiede in der Interessenslage, die
eine Differenzierung sachlich rechtfertigen könnten, sind nicht
ersichtlich..."
Das Finanzamt erließ am 21. Dezember 2004 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Verweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 2, § 2 Abs. 5, § 5
Abs. 3 FLAG 1967) mit folgender Begründung ab:
"Ihre
Kinder leben ständig in Ägypten, besuchen dort die Schule und sind nur
für Ferienzwecke nach Österreich eingereist. Ein nur
vorübergehender Aufenthalt eines Kindes im Inland spricht jedoch nicht
gegen die Annahme eines ständigen Aufenthaltes im Ausland. Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
besteht nur, wenn die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt
sind. Da mit Ägypten aber kein Staatsvertrag besteht, war Ihre Berufung
abzuweisen."
Der Bw. stellte fristgerecht durch seine Rechtsvertreter
ohne weitere Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
(und noch weitere in den folgenden Bestimmungen des FLAG genannten Bedingungen
erfüllen), Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder
sowie unter bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder.
Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a bis c
Einkommensteuergesetz 1988 stehen einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
Kinderabsetzbeträge zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 2.6.2004, 2001/13/0160, vom 20.6.2000, 98/15/0016).
Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und der Angaben in
der Berufung kann unbestritten davon ausgegangen werden, dass die Kinder des Bw.
im strittigen Zeitraum (Jänner 1999 bis Oktober 2004) in Ägypten eine
Schule besuchten.
Bezüglich der Aufenthalte der Kinder in
Österreich wurde in der Berufung ausgeführt, dass die Kinder ihre
Schulferien regelmäßig in Österreich bei der Familie verbringen
würden. Die Kinder würden auch regelmäßig in
Österreich untersucht werden (diverse Impfungen usw.).
Das Verbringen der Ferien in Österreich ist aber
jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der
ständige Aufenthalt der Kinder in Ägypten nicht unterbrochen wurde
(vgl. insbesondere die ebenfalls einen mehrjährigen Schulbesuch im Ausland
betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.6.2004,
2001/13/0160, vom 28.11.2002, 2002/13/0079, und vom 20.6.2000,
98/15/0016).
Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof sich in
seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, mit den im dortigen Verfahren
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 5
Abs. 4 (neu: Abs. 3) auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig
im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem Erkenntnis hat der
Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch
auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine
Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binde und hiebei auf
dessen Aufenthalt abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken
erwecke.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs. 3
FLAG 1967 erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland außerhalb des
Gemeinschaftsgebietes aufhaltende Kinder. Daher liegt auch keine Diskriminierung
nach der Staatsangehörigkeit vor (vgl. VwGH vom 18.9.2003,
2000/15/0204).
Das Finanzamt hat somit zu Recht die Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für den strittigen Zeitraum
rückgefordert.
Wien, am 29.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0620-W/05
- Stammnummer
- 15696
- Gültig
- 29.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF