…so ist der Abgabenbehörde hinsichtlich der Verfügung einer Wiederaufnahme kein Ermessen (arg "zulässig") eingeräumt. Die vom Finanzamt angeblich erst im Prüfungsverlauf hervorgekommenen Tatsachen und Umstände (Art der Wirtschaftsführung im Betrieb der Bw, Zusammensetzung der schwer verkäuflichen Handelsware, Unterbleiben von Restrukturierungsmaßnahmen) stellen keine nova reperta dar…
…166 BAO) und ist dementsprechend von der Behörde auch als solcher zu behandeln und zu bewerten" führen nicht zum Erfolg. Einerseits sind die Vorbringen zu generell und andererseits liegen keine nova reperta vor, weil sämtliche Einwendungen bereits in den Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates eingehend behandelt…
…solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung ohne grobes Verschulden der Partei erst nachträglich möglich wurde (nova reperta). Keine Wiederaufnahmsgründe sind u.a. neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig…
…Dabei ist es unmaßgeblich, ob im Erstverfahren diese Umstände unverschuldet nicht bekannt geworden sind oder ob jemand ein Verschulden daran trifft. Neu hervorgekommen ist eine Tatsache, von welcher die Behörde keine Kenntnis hatte. Nach den von der Abgabenbehörde I. Instanz gesetzten Ermittlungsschritten, die schließlich zur…
… 200 Abs. 2 BAO endgültiger Umsatzsteuerbescheid 2006 (in der Höhe der festgesetzten Abgabe trat keine Änderung ein). Mit Aktenvermerk vom 21.11.2007 wurde eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 angeregt, da ab 2006 hohe Vorsteuern angefallen waren durch den Umbau des Mietobjektes…
…Dabei ist es unmaßgeblich, ob im Erstverfahren diese Umstände unverschuldet nicht bekannt geworden sind oder ob jemand ein Verschulden daran trifft. Neu hervorgekommen ist eine Tatsache, von welcher die Behörde keine Kenntnis hatte. Nach den von der Abgabenbehörde I. Instanz gesetzten Ermittlungsschritten, die schließlich zur…
…10 Mio und über CHF 10 Mio tarifgestaffelten Kapitalsteuer von 1,00/00, 0,750/00 und 0,50/00 unterlag, aber keine Erwerbs- und Ertragssteuer zu entrichten hatte; erklärte sie seit wann immer dennoch Vermögen und Einkünfte nach Art. 31 Abs1 litt e lieSteG…
…und 2.) den aktuellen Jahresabschluss zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen und begründete wie folgt (gekürzt): 1.) Der Kläger habe wohl in der Vergangenheit eine Ausschüttung erhalten, aber keinen wie immer gearteten Rechtsanspruch auf Ausschüttungen, weil er ein bloßer Ermessensbegünstigter sei…
…E- Mail von Dr.-. Auch die Vollmachten für das Genussrecht (gemeint: für dessen Begebung) stammen aus Mai 2004. Im Zeitpunkt der Fixierung der Begebung der Genussrechte hatte die Gesellschaft daher kein Kapital, das einen Verzicht auf Genussrechte gerechtfertigt hätte. Ich lege dazu weiters vor: Auszüge…
…geführt hätten (VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existierende Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (Ritz, BAO4, § 303 Tz 13). Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß…
…später hervorkommen (nova reperta). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach hA aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Waren der Behörde bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (Ritz…
…der Bescheiderlassung bereits existent waren, jedoch - weil unbekannt - im Verfahren unberücksichtigt blieben und später (neu) hervorkommen (nova reperta). Demgegenüber kommen solche Tatsachen, die erst nach Bescheiderlassung entstanden sind (nova producta) von vornherein nicht als Begründung einer Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht, da diese auch nicht…
…Beweismittel ist in diesem Sinn dann neu hervorgekommen, wenn diese im Zeitpunkt des Erlassens der ursprünglichen Bescheides schon vorhanden, jedoch der entscheidenden Behörde nicht bekannt war (nova reperta). Ein Verschulden der Behörde für das Nichtausforschen solcher Sachverhaltselemente, obwohl ausreichende Hinweise für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen…
…müssen also die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent gewesen sein (nova reperta). Die nach der Bescheiderlassung neu entstandenen Tatsachen oder später zustande gekommenen Beweismittel (nova producta) bilden als solche hingegen keine taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl…
…die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen bilden sohin keine taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Nachdem…
…oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wiederaufnahmsgründe sind im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen…
…des Verfahrens bewirken müsse. Rechtlich folgt daraus: Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. Ein Wiederaufnahmeantrag nach der genannten Bestimmung kann somit nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden…
…die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen bilden sohin keine taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Nachdem…
…Mietverhältnisse mit der Tochter für die beiden Wohnungen im Tief- und Hochparterre des Hauses zu Grunde liegen, sind der Aktenlage zu diesen beiden Wohnungen keine Umstände zu entnehmen, welche auf eine Unterbrechung des grundsätzlich mit dem Erwerb des Gebäudes im Jahr 1992 beginnenden Beurteilungszeitraumes schließen…
…angeführte Judikatur). Als Beweismittel kommen etwa Urkunden, Aufzeichnungen, Zeugenaussagen oder die Nennung eines Zeugen in Betracht. Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (Ritz 2, BAO-Kommentar, § 303, Tz 11…