…2) wurden die Jahresabschlüsse 2012 bis 2017 von März bis Mai 2021 fertiggestellt. Daher kann es sich dabei nur um nova producta - nicht: nova reperta - handeln. Anders als nova reperta können nova producta gerade keine Wiederaufnahme begründen (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065…
…allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wiederaufnahmsgründe sind nur bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe (Ritz, BAO 4…
…VH/7100015/2020, eintraten, handelt es sich bei diesen Pensionsabzügen um nova reperta. Ansprüche aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Da sowohl 2020 als auch im laufenden Jahr 2023 Verluste erwirtschaftet wurden, liegt keine Sachverhaltsänderung vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verluste dem BFG im…
…Verfahrensabschluss hervorkamen (nova reperta) – siehe ua. Ritz, BAO5, § 303 Tz 30 und 31. Bereits im Vorhalteverfahren andiskutierte Tatsachen oder Beweismittel, die in der Folge auch im Vorhalteverfahren vorgelegt bzw. geklärt hätten werden können, sind bei Nichtbeachtung der Vorhaltsbeantwortung nach Verfahrensabschluss demnach keine nova reperta. Es…
…werde. Sodann wurde ausgeführt, entscheidend sei ausschließlich die Tatsache der Inanspruchnahme der Besteuerungszuständigkeit durch das deutsche Finanzamt. Es würden keine nova producta, sondern nova reperta vorliegen, die beiden Parteien die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen würden. Ferner wurde beantragt von einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2…
…Wiederaufnahme der ESt- und USt-Verfahren 2012 bis 2015 Nova Reperta (entscheidungsrelevanter Tatsachenkomplex) Dass die im BP-Verfahren neu festgestellten Umsätze im Detail erst nach Abschluss des Erstverfahrens bekannt wurden, ist dem Grunde nach unbestritten. Ebenso ist unstrittig, dass diese Tatsachen keine nova producta sind…
…19 leg. cit.) Kraftstoffe abgeben können bzw. dass die C ein Kraftstoffbetrieb sein musste, um Kraftstoffe abgeben zu können. Wiederaufnahmegründe seien nur nova reperta, keine nova producta. Entscheidend sei dabei, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmende Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie…
…so ist der Abgabenbehörde hinsichtlich der Verfügung einer Wiederaufnahme kein Ermessen (arg "zulässig") eingeräumt. Die vom Finanzamt angeblich erst im Prüfungsverlauf hervorgekommenen Tatsachen und Umstände (Art der Wirtschaftsführung im Betrieb der Bw, Zusammensetzung der schwer verkäuflichen Handelsware, Unterbleiben von Restrukturierungsmaßnahmen) stellen keine nova reperta dar…
…nova reperta) und für sich oder im Zusammenhang mit anderen Ergebnissen des Verfahrens zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid geführt hätten. Waren die Tatsachen, auf die die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme stützt, dieser bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt, liegen keine nova reperta vor und ist eine…
…zu einem anderen Ergebnis (als im Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten. Keine nova reperta und damit keine Wiederaufnahmegründe sind hingegen etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung…
…166 BAO) und ist dementsprechend von der Behörde auch als solcher zu behandeln und zu bewerten" führen nicht zum Erfolg. Einerseits sind die Vorbringen zu generell und andererseits liegen keine nova reperta vor, weil sämtliche Einwendungen bereits in den Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates eingehend behandelt…
…solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung ohne grobes Verschulden der Partei erst nachträglich möglich wurde (nova reperta). Keine Wiederaufnahmsgründe sind u.a. neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig…
…die "neu hervorgekommen" sind, somit im abgeschlossenen Verfahren bereits vorhanden waren, aber nicht berücksichtigt wurden. Der VwGH spricht hierbei von "nova reperta", also neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln, die für eine Wiederaufnahme zugänglich sind, weil sie zum Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides…
…aus, dass der Wiederaufnahmetatbestand dem AP-Bericht zu entnehmen gewesen sei. Wiederaufnahmegründe seien nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorgekommen seien (nova reperta). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln sei nach hA aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (z.B…
…Wiederaufnahmegründe nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, sprich im vorliegenden Fall jener der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 25.4.2007 existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Demgegenüber sind später entstandene Umstände (nova producta) keine Wiederaufnahmegründe (z.B. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065…
…in welchem nicht die Lohnzettel (welche als nova producta keine neuen Tatschen darstellen würden), sondern die steuerpflichtigen Bezüge (nova reperta) als neue Tatsachen angeführt seien. Das Hervorkommen der bereits in den Veranlagungsjahren bestehenden steuerpflichtigen Bezüge in Form von der Naturalwohnungen nach Erlassung der Erstbescheide stelle…
…Auflage, Rz 421,422 verwiesen. Dagegen führt die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren folgendes ins Treffen: Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme von Amts wegen: Die Mitteilung über die Aufgabe des Status als Mittelstandsfinanzierung ab Gründung an, stelle eine nova reperta iSd § 303 Abs.2 lit.b BAO, dar…
…Dabei ist es unmaßgeblich, ob im Erstverfahren diese Umstände unverschuldet nicht bekannt geworden sind oder ob jemand ein Verschulden daran trifft. Neu hervorgekommen ist eine Tatsache, von welcher die Behörde keine Kenntnis hatte. Nach den von der Abgabenbehörde I. Instanz gesetzten Ermittlungsschritten, die schließlich zur…
… 200 Abs. 2 BAO endgültiger Umsatzsteuerbescheid 2006 (in der Höhe der festgesetzten Abgabe trat keine Änderung ein). Mit Aktenvermerk vom 21.11.2007 wurde eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 angeregt, da ab 2006 hohe Vorsteuern angefallen waren durch den Umbau des Mietobjektes…
…Dabei ist es unmaßgeblich, ob im Erstverfahren diese Umstände unverschuldet nicht bekannt geworden sind oder ob jemand ein Verschulden daran trifft. Neu hervorgekommen ist eine Tatsache, von welcher die Behörde keine Kenntnis hatte. Nach den von der Abgabenbehörde I. Instanz gesetzten Ermittlungsschritten, die schließlich zur…