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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102638/2023

Schätzung des Gewinnes aufgrund fehlender Belege

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102638/2023vom 15.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. April 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, nunmehr des Finanzamtes Österreich, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer 2014 und Umsatzsteuer 2015 (vorläufig festgesetzt gemäß § 200 Abs 1 BAO), jeweils vom 17. März 2016, sowie die Beschwerde vom 24. Juni 2022 gegen den Bescheid vom 14. Juni 2022, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013 bzw. Umsatzsteuer 2014 vom 30. August 2016 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 wird als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzung wird für endgültig erklärt. III. Der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013 bzw. Umsatzsteuer 2014 vom 30. August 2016 abgewiesen wurde, wird als unbegründet abgewiesen. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin führte in den Streitjahren ein Unternehmen in der Branche der Baumeister, Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Mit Beschluss vom 00.00.0000 des Handelsgerichts Wien wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin ein Konkursverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss vom 11.11.1111 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung, festgehalten in der Niederschrift und im Bericht vom 9. März 2016, erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2014 und Umsatzsteuerbescheid 2015. Der Gewinn 2014 wurde demnach mit 20% des Umsatzes geschätzt. Dieser Prozentsatz entspreche einem abgerundeten Durchschnittssatz der Jahre 2011 bis 2013. Die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2015 erfolgte aufgrund der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Oktober 2015 mittels Hochrechnung auf 12 Monate. Die Masseverwalterin erhob dagegen Beschwerde vom 19. April 2016. Die Schätzungsberechtigung hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 sei nicht gegeben und es wären die Einkünfte aufgrund der vorgelegten Saldenliste festzustellen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2015 sei es nicht nachvollziehbar, weshalb eine Veranlagung auf Grund der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen zu einer Abgabennachforderung führen könne. Gleichzeitig beantragte sie die Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 2013 bzw. Umsatzsteuer 2013 und 2014. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Mai 2022 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 bzw. den Umsatzsteuerbescheid 2015 als unbegründet abgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 24. Mai 2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der oben genannten Verfahren vom 19. April 2016 abgewiesen, da laut Beschwerdeführerin keinerlei weiteren Unterlagen existieren und die für 2014 geänderte Saldenliste keine neue Tatsache bzw. kein neues Beweismittel darstelle. Dagegen wurde Beschwerde vom 24. Juni 2022 erhoben und stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Dezember 2022 wurde hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrages die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 20. Dezember 2022 verlangte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrages die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts. Am 28. Juli 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vor. Am 25. März 2025 und 10. November 2025 fanden Erörterungen vor dem Bundesfinanzgericht statt. Mit ergänzendem Vorbringen vom 12. November 2025 zog die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück, "da die Verwaltungsakten umfassend in den Erörterungsterminen besprochen wurden". Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: 1. Sachverhalt Der Gewinn des Betriebes der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 wird im Schätzungsweg in Höhe von 89.720,00 € festgestellt. Im Jahr 2015 erzielte die Beschwerdeführerin schätzungsweise Umsatzerlöse in Höhe von 771.902,57 € und wurden ihr von anderen Unternehmern für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für deren Unternehmen ausgeführt worden sind, Umsatzsteuer in Höhe von 25.348,04 € in Rechnung gestellt. Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme wurden im Hinblick auf die abgeschlossenen Verfahren eine Saldenliste vom 11. April 2016 mit dem Ausweis eines Verlustes von 2.905,08 €, und Kontoblätter vom 10. Mai 2016, jeweils für 2014, neu vorgelegt. 2. Beweiswürdigung Einkommensteuer 2014 Seitens der Beschwerdeführerin wurden für 2014 eine Saldenliste 2014 vom 11. April 2016 und Kontoblätter 2014 vom 10. Mai 2016 vorgelegt. Beide Unterlagen sind in sich stimmig und ist daraus ein Überschuss der Ausgaben über die Einnahmen von 2.905,08 € nachvollziehbar abzuleiten. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft dartun, dass Buchhaltungsunterlagen mit Ausnahme der aktenkundigen Ein- und Ausgangsrechnungen beim damaligen steuerlichen Vertreter in Verlust geraten sind. In der Stellungnahme vom 13. August 2025 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass eine Rückfrage beim ehemaligen steuerlichen Vertreter ergab, dass dieser die Löschung der elektronischen Daten der Jahre 2011 bis 2013 bereits durchgeführt hat. Auch die Masseverwalterin habe keine weiteren Unterlagen. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des Konkursverfahrens ihre Geschäftstätigkeit beendet, ist übersiedelt und wurden ihr die an die Masseverwalterin übergebenen Belege nicht rückerstattet. Sie sei daher nicht in der Lage, Belege vorzulegen. Sie konnte lediglich eine Saldenliste und Kontoblätter 2014 vorlegen. Seitens der belangten Behörde wurde im Rahmen der Außenprüfungen, die mit Bericht vom 23. November 2015 (Umsatzsteuer/Einkommensteuer 2011 - 2013) bzw. vom 9. März 2016 (Umsatzsteuer 1/2014 - 12/2015) abgeschlossen wurden, offensichtlich keine Prüfung der Einkommensteuer 2014 durchgeführt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurden im Nachschauzeitraum 2014 Vorsteuern von 82.045,33 € als nicht abzugsfähig festgestellt. Offensichtlich wurden zu diesem Zeitpunkt zumindest Eingangsrechnungen dem Prüfer zur Verfügung gestellt, da hinsichtlich einzelner mit Betrag, Nummer und Datum bezeichneter Belege der Vorsteuerabzug versagt wurde und der Prüfer M. dies im Rahmen der Erörterungen bestätigte. Die im Bericht vom 9. März 2016 getroffene Feststellung des Gewinnes 2014 und 2015 in Höhe von 20% des Umsatzes, was dem abgerundeten Durchschnittssatz der Vorjahre 2011 bis 2013 entspreche, beruht auf einer Schätzung der Bemessungsgrundlagen, die auf, in den Jahren 2011 bis 2014 festgestellte, Buchführungsmängel zurückgehen. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 18. November 2015 vorgehalten, dass Eingangsrechnungen für Materialeinkauf und Fremdleistungen immer Pauschalrechnungen waren, nicht näher detailliert waren und daher eine Zuordnung des Materials und Fremdleistungen auf bestimmte Baustellen nicht möglich sei. Der Gewinn von 20% (das sind 179.440,00 €) wurde nachträglich durch den Prüfer S. handschriftlich auf 10% (das sind 89.720,00 €) geändert. In einer Stellungnahme vom 11. Juli 2016 führt dieser dazu aus: "Nach Übermittlung der Niederschrift wurde mir mittgeteilt, dass sich der ehemalige steuerliche Vertreter Herr O. von der Kanzlei H. die Sache anschauen und mich kontaktieren würde. Bei einem Telefongespräch teilte er mir mit, dass die Schätzung des Gewinnes in Höhe von 20% des Umsatzes zu hoch sei und ein Gewinn in Höhe von 10% des Umsatzes eher den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde. Da dies in einem Konkurszeitraum durchaus glaubwürdig ist wurden die Beträge daran angepasst." Zur Einkommensteuer 2014 ergänzt der Prüfer: "Eine Konkursumsatzsteuersonderprüfung dient zur Erhebung der offenen Ansprüche des Finanzamtes und stellt keine vollständige Betriebsprüfung dar. Eine Überprüfung der kompletten Saldenliste ist in diesem Rahmen nicht möglich. Da keine Erklärungen für den Prüfungszeitraum vorgelegt wurden, erfolgte natürlich eine Schätzung des Gewinnes aufgrund der Zahlen der Vorjahre." Tatsächlich wurde jedoch lediglich im Einkommensteuerbescheid 2015 diese handschriftliche Änderung auf 10% nachvollzogen, hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20% bescheidmäßig festgesetzt. Warum eine unterschiedliche Vorgangsweise für die Einkommensteuer 2014 und 2015 gewählt wurde, konnte seitens der belangten Behörde nicht aufgeklärt werden. Im Rahmen der Erörterungen wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den im Raum stehenden Schätzungsmethoden und Bemessungsgrundlagen Stellung zu nehmen. Der Prüfer M. wies darauf hin, dass eine Schätzung des Materialeinkaufs nach der bei der Außenprüfung für 2011 bis 2013 gewählten Methode in etwa dem Ergebnis einer Schätzung mit 20% des Umsatzes nahekommt. Die Rechnungen 2014 haben gleich ausgesehen wie 2011 bis 2013. Es wurden daher Vorsteuern von ca. 82.000,00 € nicht anerkannt, das entspräche einem Aufwand von ca. 410.000,00 €. Daher müssten 35%, das sind 143.000,00 €, hinzugerechnet werden. Richtig wäre daher ein Gewinn in Höhe von 140.000,00 €. Im Bericht der Außenprüfung 2011 bis 2013 wird die Schätzungsmethode folgendermaßen dargestellt: "Die Aufwendungen der fraglichen Rechnungen wurden in der Weise berücksichtigt, dass der Materialaufwand in Höhe von 30 % des Umsatzes geschätzt wurde. Die diesen Aufwand übersteigenden fraglichen Rechnungen für Material und Fremdleistungen wurde in Höhe von 50 % als Aufwand berücksichtigt. Der darüber hinausgehende Aufwand konnte nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden." Dieser Methode entsprechend hätte in Präzisierung der Ansicht des Prüfers jedoch eine Zuschätzung von 187.837,48 € erfolgen müssen. Der Materialeinkauf betrug laut Konto 5000 536.678,52 €. Aus der nicht abzugsfähigen Vorsteuer von 82.045,33 € ergäbe sich ein Materialaufwand von 410.226,65 € netto. Der nicht beanstandete Materialeinkauf von 126.451,87 € ist um 34.551,69 € geringer als 30% der gesamten Materialkosten, woraus sich ein verbleibender Materialeinkauf aus Pauschalrechnungen von 375.674,96 € ergibt, wovon 50% als Betriebsausgaben auszuscheiden und dem Gewinn hinzuzurechnen wären. Das ergäbe unter Beiziehung des Ergebnisses der Saldenliste 2014 einen Gewinn von 184.932,40 €. Das sind 20,6% der in der Saldenliste ausgewiesenen Umsatzerlöse 2014 von 897.198,15 €. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin verneint die Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO, die Begründung vom Prüfer S. sei nicht ausreichend, auch die 10% Schätzung werde nicht anerkannt werden. Er zeigte sich jedoch bereit, einem Verfahren nach § 300 BAO zuzustimmen, wenn die Gewinnschätzung mit 10% vorgenommen werden würde. Die Beschwerdeführerin hat keine Einkommensteuererklärung 2014 vorgelegt. Aktenkundig sind eine Saldenliste 2014 vom 11. April 2016 und Kontoblätter 2014 vom 10. Mai 2016. Beide Unterlagen wurden von der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Richtigkeit grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Evident ist, dass die belangte Behörde die Höhe der als Betriebsausgaben abziehbaren Materialeinkäufe in Zweifel zieht. Dem Prüfer S. wurde im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung 2014 und 2015 eine Saldenliste 2014 vom 26. Juni 2015 bzw. 9. März 2016, jeweils mit Ausweis eines Gewinnes von 636,73 €, zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Nachschau der mit Bericht vom 23. November 2015 abgeschlossenen Außenprüfung wurden für das Jahr 2014 aufgrund des Fehlens von Aufgliederungen zu Materialrechnungen, wie Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung, insbesondere weil nicht ersichtlich sei, welches Material geliefert bzw. welche Bauleistungen erbracht wurden, und die Rechnungen daher mangelhaft seien, Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der E. GmbH (E) in Höhe von 29.215,00 € bzw. der D. GmbH (D) in Höhe von 52.830,33 €, gesamt 82.045,33 €, nicht als abzugsfähig anerkannt. Hinsichtlich beider Unternehmen hat die belangte Behörde im Gegensatz zu anderen, im Bericht erwähnten Unternehmen nicht behauptet, dass es sich um Scheinfirmen handle. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Erörterung vom 25. März 2025 vor, dass die Beschwerdeführerin nur für Hausverwaltungen tätig war. Diese waren gegenüber den Eigentümern abrechnungspflichtig und legten dem Gatten der Beschwerdeführerin, der als Sachbearbeiter im Unternehmen seiner Gattin fungierte, ein exaktes Leistungsverzeichnis vor. Diesem wurde auch der Preis vorgegeben, wobei geringfügige Preisverhandlungen möglich waren. Er kontaktierte für die Sanierung einer Wohnung anhand des Leistungsverzeichnisses Handwerker und holte mündlich Angebote ein (es ging nur um Beträge bis zu 10.000,00 €) und gab nach Durchrechnung der Gewerke Aufträge. Das Subunternehmen rechnete pauschal ab. Bei Fertigstellung wurden die Leistungen bar bezahlt, da Barzahlungen gesetzlich noch nicht verboten waren. Grundsätzlich hält der erkennende Richter fest, dass zwischen der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern und Betriebsausgaben aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften zu unterscheiden ist. Über die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern für das Jahr 2014 kann in diesem Verfahren, in dem es um die Einkommensteuer 2014 und die Umsatzsteuer 2015 geht, nicht abgesprochen werden. Die Richtigkeit der Zahlen der Saldenliste und der Kontoblätter wird vom erkennenden Richter grundsätzlich nicht bezweifelt. Aus den Feststellungen der Außenprüfung ist zudem abzuleiten, dass es sich bei den rechnungslegenden Unternehmen E und D nicht um Scheinfirmen handelte. Da jedoch weitere Aufgliederungen zu den Eingangsrechnungen fehlten bzw. Material ohne genaue Bezeichnung und ohne Bestimmungsort und damit nur pauschal verrechnet wurden (insoweit ist den Feststellungen der Außenprüfung, obwohl die Belege dem erkennenden Richter wegen Vernichtung nicht überprüfbar waren, aber diese Feststellungen im Wesentlichen nicht bestritten wurden, Glauben zu schenken), existiert eine Unsicherheit, die die geltend gemachte Höhe der Betriebsausgaben durchaus in Frage stellt. Dass es für die Schätzung der Betriebsausgaben einer Methode bedarf, die nahezu die Hälfte der bezweifelten Materialkosten nicht anerkennt, hält der erkennende Richter für überschießend, insbesondere, wenn die wenigen aktenkundigen Eingangsrechnungen zumindest Leistungszeiträume und Baustellenadressen aufwiesen (ER der E vom 24. Februar 2014 bzw. ER der D vom 27. März 2014) und zwischen dem damaligen steuerlichen Vertreter und der Behörde eine Einigung über eine lebensnahe Schätzung des Gewinnes mit 10% der Umsatzerlöse erzielt worden ist. Ein innerer Betriebsvergleich mit Zahlen aus den Vorjahren ist aufgrund von Ungenauigkeit insoweit abzulehnen, da laut Feststellungen der Außenprüfung zahlreiche Pauschalrechnungen unter anderem von Scheinfirmen gelegt wurden und den Zahlen der Erklärungen/Buchhaltung wie auch jenen der Schätzungen der Behörde eine nicht unbeträchtliche Unsicherheit anhaftet. Die Schätzung des Gewinnes 2014 in Höhe von 89.720,00 € erfolgt daher in Anlehnung an die Vorgehensweise der belangten Behörde im Jahr 2015 mit 10% der Umsatzerlöse von 897.198,15 €, die eine unstrittige Größe darstellt. Im Übrigen bedeutet diese Schätzungsmethode eine Versagung der Materialausgaben von ca. 22% der in Zweifel gezogenen Eingangsrechnungen (ohne Vorsteuerabzug). Dies erscheint im Hinblick auf die vom Gatten der Beschwerdeführerin dargestellte ungenaue, aber durchaus nachvollziehbare Art der Projektabwicklung als angemessener Risikoabschlag auf die geltend gemachten Ausgaben. Umsatzsteuer 2015 Die Beschwerdeführerin hat für 2015 lediglich eine Saldenliste, ein Journal, ein Anlagenverzeichnis sowie Kontoblätter vorgelegt, die wiederum nur den Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 umfassen. Seitens der Beschwerdeführerin wurden zudem Umsatzsteuervoranmeldungen nur bis Oktober 2015 abgegeben. Die Summen der Umsatzsteuervoranmeldungen stimmt mit der vorliegenden Saldenliste überein. Die vorgelegten Aufzeichnungen weisen zwar einen Zeitraum Jänner bis Dezember 2015 aus, enthalten jedoch tatsächlich nur Buchungen bis einschließlich Ende Oktober 2015. Dass die betriebliche Tätigkeit bereits im Oktober/November 2015 eingestellt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin bestritten (Erörterungstermin vom 10. November 2025). Die belangte Behörde hat die Zahlen für Jänner bis Oktober 2015 (zehn Monate) auf zwölf Monate hochgerechnet. Diese Schätzung ist für den erkennenden Richter nachvollziehbar und aufgrund fehlender Buchhaltungsunterlagen für den Zeitraum November und Dezember 2015, wohl die praktikabelste und sachgerechteste Methode. Wiederaufnahme Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013 bzw. Umsatzsteuer 2014 Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hiervon (Ritz/Koran, BAO8 § 184 BAO Rz 1 mwN). Die Schätzung darf nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben. Allerdings ist jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent und muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 184 Anm 8 [Stand 15.4.2018, rdb.at]). Fehlendes Verschulden am Vorliegen eines Schätzungsgrundes hindert eine Schätzung nicht (Vernichtung aller Unterlagen durch einen Brand; Vernichtung von Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist des § 132). Auch diesfalls können ja die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht mehr exakt ermittelt oder berechnet werden (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 184 Anm 6 [Stand 15.4.2018, rdb.at]). Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (VwGH 11.06.2021, Ro 2020/13/0005). 3.1. Einkommensteuer 2014 Die Beschwerdeführerin hat für 2014 lediglich eine Saldenliste sowie Kontoblätter vorgelegt. Die diesen zugrundeliegenden Bücher und Belege (insbes. Rechnungen, Verträge) waren zwar zum Teil der Außenprüfung, aber nicht mehr in diesem Beschwerdeverfahren einer Prüfung zugänglich. Schon allein daraus ergibt sich die Befugnis zur Schätzung. Dazu treten die aufgrund der durch die Außenprüfung hervorgerufenen, nicht unerheblichen Zweifel an der Richtigkeit der erklärten Materialausgaben im Hinblick auf das Fehlen von Detailaufzeichnungen zu den Eingangsrechnungen. Ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Vernichtung der Grundaufzeichnungen trifft, kann an der Notwendigkeit einer Schätzung nichts ändern. Eine griffweise Schätzung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Abgabenbehörde mit der Vernichtung nahezu aller Belege die Möglichkeit genommen ist, aus dem Rechenwerk des Abgabepflichtigen verlässliche innerbetriebliche Kennzahlen zu ermitteln und überdies auch begründete Zweifel an maßgeblichen Bilanzpositionen und Aufwandspositionen (Lieferantenverbindlichkeiten, Wareneinsatz, Lohnaufwand) bestehen (VwGH 10.05.1988, 87/14/0104). Insbesondere durch das Fehlen der Grundaufzeichnungen und dem durch die Außenprüfung festgestellten Pauschalrechnungen besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die Berechtigung eine Schätzung in Höhe eines Prozentsatzes auf die Umsatzerlöse vorzunehmen. Diese Methode wurde von beiden Parteien im Rahmen der Prüfung der Umsatzsteuer 2014 auch als sachgerecht gewählt. Ändert das Verwaltungsgericht gegenüber dem Finanzamt die Schätzungsmethode oder setzt es beispielsweise den Prozentsatz der Bruttoeinnahmen herab, in dessen Höhe Betriebsausgaben anerkannt werden sollen, hat es dazu ebenfalls gegenüber den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das Parteiengehör zu gewähren (Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 184 BAO Rz 34 [Stand 1.3.2025, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 26.09.1985, 85/14/0037). Die Schätzung mit 10% der Umsatzerlöse wurde den Parteien im Rahmen der beiden Erörterungstermine zur Stellungnahme vorgehalten, womit auch das Parteiengehör gewährt wurde. Aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Gründen hält der erkennende Richter den Ansatz des Gewinnes mit 10% der Umsatzerlöse für die den Tatsachen am ehesten entsprechende Methode. Dem Beschwerdebegehren, das auf die Berücksichtigung des Verlustes laut Saldenliste gerichtet ist, ist insoweit zum Teil zu folgen. 3.2. Umsatzsteuer 2015 (Spruchpunkt II.) Die den vorgelegten Aufzeichnungen zugrundeliegenden Belege waren der Außenprüfung und auch in diesem Beschwerdeverfahren einer Prüfung nicht zugänglich. Aus der Unvollständigkeit der Aufzeichnungen für November und Dezember 2015 ergibt sich die Befugnis zur Schätzung. Ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden am Fehlen der Grundaufzeichnungen trifft, kann an der Notwendigkeit einer Schätzung nichts ändern. Durch die Hochrechnung der Umsätze von zehn auf zwölf Monate findet quasi ein innerer Betriebsvergleich statt, der eine anerkannte und unmittelbare Schätzungsmethode darstellt. Da sich aus dem Verfahren auch ergeben hat, dass im November und Dezember 2015 der Betrieb fortgeführt wurde und offenbar lediglich die Aufzeichnungen dazu fehlen, ist aufgrund des Fehlens von Zahlen von lediglich zwei Monaten dieser Methode aus verwaltungsökonomischen Gründen der Vorzug zu geben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Vorläufige Festsetzung § 200 BAO lautet auszugsweise: "(1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Abgabe kann auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig. (2) Wenn die Ungewissheit beseitigt oder das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, ist die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Ergibt sich aus der Beseitigung der Ungewissheit oder der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittels kein Grund für eine Berichtigung der vorläufigen Festsetzung, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt. …" Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides nicht (mehr) vor, so sind die Verwaltungsgerichte nach der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 279 Abs 1 BAO berechtigt, den mit Beschwerde bekämpften vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären bzw. die Abgabe endgültig festzusetzen (Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 200 BAO Rz 19 [Stand 1.3.2025, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 06.11.2023, Ra 2021/16/0085; VwGH 26.02.2020, Fr 2019/13/0005, Rn 9 mwH). Da die Voraussetzungen von § 200 Abs 1 BAO nicht vorliegen, ist die Umsatzsteuerfestsetzung 2015 für endgültig zu erklären. 3.3. Wiederaufnahme Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013 bzw. Umsatzsteuer 2014 (Spruchpunkt III.) § 303 Abs 1 BAO lautet: "Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Die Beschwerdeführerin spricht in ihrer Beschwerde den Neuerungstatbestand des § 303 Abs 1 lit b BAO an. Hinsichtlich des Jahres 2013 wurden jedoch offensichtlich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht. In Bezug auf das Jahr 2014 lagen der Behörde eine Saldenliste 2014 vom 26. Juni 2015 bzw. 9. März 2016, jeweils mit Ausweis eines Gewinnes von 636,73 €, sowie Kontoblätter vom 5. November 2015 vor. Im gegenständlichen Verfahren wurde eine Saldenliste vom 11. April 2016 mit Ausweis eines Verlustes von 2.905,08 €, und Kontoblätter vom 10. Mai 2016, jeweils für 2014, neu vorgelegt. Belege wie zB Ein- oder Ausgangsrechnungen wurden dem Bundesfinanzgericht nicht zur Verfügung gestellt. Laut Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. August 2025 seien außerdem keine Belege mehr vorhanden. Nur "Tatsachen" und "Beweismittel" können zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem Tatbestand des § 303 Abs 1 lit b BAO führen. Keinesfalls dient der Neuerungstatbestand dazu, die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen oder allfällige Versäumnisse einer Partei zu sanieren (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0209). Die Wiederaufnahme kann aber nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die "neu hervorgekommen" sind, somit im abgeschlossenen Verfahren bereits vorhanden waren, aber nicht berücksichtigt wurden. Der VwGH spricht hierbei von "nova reperta", also neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln, die für eine Wiederaufnahme zugänglich sind, weil sie zum Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bereits existierten, jedoch nicht im Verfahren berücksichtigt wurden (vgl VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 Anm 14). Dahingegen sind erst nach Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (sog. "nova producta") keine tauglichen Wiederaufnahmegründe (VwGH 23.09.1997, 93/14/0065; VwGH 20.11.1997, 96/15/0221; VwGH 22.11.2006, 2005/15/0173). (Predota/Rzeszut in BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Rzeszut/Staringer/Tanzer/Unger, § 303 Rz 16 Onlineaktualisierung 2.06) Die Saldenliste bzw. die Kontoblätter 2014 könnten im Hinblick auf die von der Beschwerde umfassten Verfahren höchstens Zweifel an der Umsatzsteuerfestsetzung 2014 hervorrufen. Der Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 18. Jänner 2016 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen der damaligen steuerlichen Vertretung am 20. Jänner 2016 nachweislich zugestellt. Die Festsetzung ist aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig. Die Saldenliste und die Kontoblätter 2014 sind folglich nachweislich nach dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung entstanden. Nach der oben zitierten Rechtsprechung dient die Wiederaufnahme hinsichtlich des Neuerungstatbestandes keinesfalls dazu, Versäumnisse der Partei zu sanieren bzw. stellen "nova producta" keine tauglichen Wiederaufnahmegründe dar. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision (Spruchpunkt IV.) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis basiert im Wesentlichen auf anhand der Beweiswürdigung vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen. Dort, wo Rechtsfragen angesprochen sind, orientiert sich die Entscheidung an der unter Punkt 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Wien, am 15. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102638/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102638.2023
Stammnummer
152222
Gültig
15.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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