Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0535-G/06
Hervorkommen neuer Tatsachen als Voraussetzung für eine amtswegige Wiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0535-G/06vom 25.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Waren der Behörde bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (Ritz, BAO³, § 303 Tz 15, mwN).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch GB Treuhand
Steuerberatungsgesellschaft AG, Zweigniederlassung Schladming,
8970 Schladming, Untere Klaus 182, vom 2. August 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 28. Juli 2006 betreffend
1.) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 und
2.) Einkommensteuer 2005 nach der am 25. Oktober 2007 in 8018 Graz,
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
1. Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird
Folge gegeben und der Bescheid wird
aufgehoben.
2. Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2005 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) - er war im Streitjahr Betreiber
einer Weinstube - beantragte in einer Beilage zur am 10. Mai 2006
eingereichten Einkommensteuererklärung 2005 seinen Gewinn gemäß
der Verordnung BGBl. II 227/1999 betreffend Gaststätten- und
Beherbergungsbetriebe zu ermitteln. Der Abgabenerklärung war unter Einem
auch der bezügliche Jahresabschluss beigelegt, in welchem ua. als
"Beilage zu E1" eine Aufgliederung der
vom Bw. erzielten Umsätze (gegliedert nach Getränke-, Küchen- und
Rauchwarenumsätzen) enthalten war (ebenso wie eine nach Umsätzen
gegliederte UVA-Berechnung).
Der Abgabenerklärung bzw. dem Antrag des Bw. folgend
wurde der Gewinn aus Gewerbebetrieb von Seiten des Finanzamtes mit Bescheid vom
9. Juni 2006 zunächst mit einem Betrag von € 10.900,-
(dem Mindestbetrag laut vorangeführter Verordnung) angesetzt.
Im Juli 2006 fand beim Bw. eine abgabenbehördliche
Prüfung statt. Im Prüfungsbericht traf der Prüfer unter Tz 1
folgende Feststellung:
"Tz 1
Nichtanerkennung der Gewinnermittlung 2005 nach der Verordnung betreffend
Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe:
(.....)
Beim geprüften
Betrieb handelt es sich um eine Weinstube.
An steuerbaren
Umsätzen wurden die nachfolgenden Umsätze erklärt:
Erlöse netto mit 20%
USt: € 95.373,75 (Bier, Wein, Spirituosen, alkoholfreie Getränke,
Kaffee & Tee, Rauchwaren)
Erlöse netto mit 10%
USt: € 414,92 (Küchenerlöse)
Privatanteile mit 20%
USt: € 193,75
Steuerbarer Umsatz
gesamt: € 95.788,67.
(.....)
Rechtliche Würdigung
des Sachverhaltes:
Nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung und der Definition in § 2 Abs. 2 der
PauschalierungsVO 1999 liegt ein Betrieb des Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes nur vor, wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen
und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und Umsätze
überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden.
Mit dem expliziten
Ausschluss von Würstelständen, Maroni- und Kartoffelbratereien,
Eisgeschäften, Konditoreien, Fleischhauern, Bäcker,
Milchgeschäften und Molkereien, Spirituosenhandlungen und vergleichbaren
Betrieben, wo in Ergänzung zum jeweiligen Schwerpunkt sicherlich auch
Getränke bzw. Essbares angeboten wird, ist in der Verordnung der Rahmen der
Anwendbarkeit deutlich gezogen worden.
Begünstigt ist
demnach nur ein Dienstleistungsbetrieb, dessen primärer Leistungsinhalt in
der Bewirtung von Gästen mit Speisen und Getränken besteht. Die
Umsätze daraus müssen laut Verordnung, wie oben angeführt,
überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden. Dies bedeutet,
dass Dienstleistung, Speisen und Getränke einen
verhältnismäßigen Anteil am Umsatz haben
müssen.
Für Pubs und Beisel,
welche diesem Anspruch grundsätzlich gerecht werden, gilt die
angeführte Toleranz, dass das Speisenangebot zum Teil geringfügiger
sein kann als der Getränkeanteil.
Daraus ist jedenfalls
nicht abzuleiten, dass andere Betriebsformen (wie zB eine Weinstube) mit einem
geringfügigen Angebot an Essbarem für die Anwendung der
Pauschalierungsverordnung für das Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe in Frage kommen. Der Anteil der Speisen beträgt im
vorliegenden Fall lediglich 0,4% des Gesamtumsatzes.
Auswirkungen:
In Analogie zur obig
beschriebenen rechtlichen Würdigung wird das Vorliegen der
Grundvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gewinnermittlung nach der
Verordnung betreffend Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe von der
Abgabenbehörde verneint. Die Gewinnermittlung ist daher nach den
allgemeinen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen. Daraus
ergibt sich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb iHv. € 29.162,47
....."
Dieser Feststellung bzw. rechtlichen Würdigung folgend
erließ das Finanzamt die berufungsgegenständlichen Bescheide,
nämlich zum Einen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer
2005 sowie zum Anderen den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen (neuen)
Sachbescheid, dem nunmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv.
€ 29.162,47 zugrunde gelegt wurden. Begründend wurde in den
Bescheiden auf die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung getroffenen
Feststellungen verwiesen.
In der gegen beide Bescheide erhobenen Berufung wird im
Wesentlichen vorgebracht, dass gemäß Rz 4294 der EStR 2000
bei einem "Pub" oder "Beisel" das Speisenangebot gegenüber dem
Getränkeangebot geringfügiger sein könne. Auch bei einem
geringfügigerem Speisenangebot liege ein Betrieb des
Gaststättengewerbes vor und könne daher die bezügliche
Pauschalierungsverordnung angewendet werden. Der Prüfer (bzw. in weiterer
Folge das Finanzamt) gehe davon aus, dass "Dienstleistung, Speisen und
Getränke einen verhältnismäßigen Anteil am Umsatz haben"
müssten. Nach Meinung des Bw. würden jedoch weder das Gesetz noch die
betreffenden Rz der EStR ein "prozentuelles Ausmaß der Speisenumsätze
im Verhältnis zu den Getränkeumsätzen" verlangen. Es sei
lediglich erforderlich, dass die Umsätze aus Speisen und Getränken
überwiegend aus derartigen Umsätzen erzielt werden. In Rz 4294
der EStR werde darauf hingewiesen, dass das Speisenangebot durchaus
"geringfügiger" (im Vergleich zum Getränkeangebot) sein könne.
Der Interpretation des Prüfers, wonach Speisen und Getränke einen
verhältnismäßigen Anteil am Umsatz haben müssten,
könne daher nicht gefolgt werden. Der Bw. führe demnach einen Betrieb
des Gaststättengewerbes, er biete in geschlossenen Räumlichkeiten
Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation an und erziele
überwiegend Umsätze aus derartigen Konsumationen.
In der Stellungnahme zum Vorlagebericht vom
11. September 2006 wird seitens des Finanzamtes ergänzend
ausgeführt, dass bei Pubs und Beiseln der Speisenanteil im Verhältnis
zu den Getränken zwar "geringfügiger", nicht aber "nur
geringfügig" seine könne. Zudem sei in einer Anfrage des steuerlichen
Vertreters vom 31. August 2004 die Weinstube als kleines Lokal
bestehend aus einer Bar mit mehreren Barhockern, zwei kleinen Sofas mit
dazupassenden Tischen und kleinen runden Stehtischen mit Hockern beschrieben
worden, welches ab dem späten Nachmittag geöffnet werde und in dem
ausschließlich Getränke verkauft würden. Dies entspreche nicht
der allgemeinen Verkehrsauffassung eines Gaststättenbetriebes. An die auf
Grund des Sachverhaltes abschlägige Beantwortung der Anfrage habe sich der
Bw. in den Jahren 2003 und 2004 auch gehalten. Bei der im Rahmen der
Betriebsprüfung vorgenommenen Betriebsbesichtigung im Jahre 2006 habe der
Prüfer keine Veränderungen am Lokal oder der oben beschriebenen
Ausstattung festgestellt, sodass sich für das Jahr 2005 an den
Verhältnissen nichts geändert habe. Dass den Gästen zum Wein
italienisches Fladenbrot oder Grissini mit Kalamata Oliven und Kapernbeeren bzw.
verschiedene "Snacks" wie Pannini mit Mortadella, Tomaten, Mozzarella und Pesto
angeboten werden, mache die Weinstube zu keiner Gaststätte im Sinne der
Pauschalierungsverordnung, wenn die Küchenerlöse im Jahr 2005
lediglich 0,4% der Gesamterlöse betragen.
Eine Berufungsvorentscheidung wurde im
gegenständlichen Falle nicht erlassen.
In der am 25. Oktober 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde von Seiten des Bw. ergänzend ausgeführt,
dass ein Wiederaufnahmegrund nicht vorliege, da der Bw. die maßgeblichen
Umstände im wieder aufgenommenen Verfahren ausreichend offen gelegt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Zur Berufung gegen
den Wiederaufnahmebescheid:
Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ist
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den (im
berufungsgegenständlichen Verfahren nicht relevanten) Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. a und c leg. cit. und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände
(s. Ritz, BAO³, § 303
Tz 7, mwN).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen
(oder Beweismittel) bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient
aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH vom
9. Juli 1997, 96/13/0185).
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova
reperta). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach hA aus der
Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Waren der Behörde bestimmte
Umstände im betreffenden Verfahren bekannt, hat sie diese Umstände
jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine
Wiederaufnahmsgründe (Ritz, aaO,
§ 303 Tz 13ff.).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat das Finanzamt im
hier zu beurteilenden Fall zu Unrecht die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügt:
Das Finanzamt stützt die Verfahrenswiederaufnahme auf
den Umstand, dass sich die vom Bw. erzielten Speiseumsätze im Streitjahr
auf lediglich 0,4% des Gesamtumsatzes belaufen haben. Betriebe mit einem
geringfügigen Speiseangebot könnten jedoch - so die Ansicht des
Finanzamtes - von der Anwendung der Pauschalierungsverordnung für
Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe keinen Gebrauch machen.
Dabei wurde jedoch übersehen, dass der Bw. am
10. Mai 2006 - und sohin zeitlich
vor Erlassung des im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheides vom 9. Juni 2006 -
gemeinsam mit seiner das Jahr 2005 betreffenden Abgabenerklärung eine
"Beilage zu E1 2005" sowie eine
UVA-Berechnung vorgelegt hat. Aus diesen Unterlagen war klar ersichtlich und
erkennbar, dass die erzielten Küchenerlöse im Vergleich zu den
Getränkeerlösen nur einen minimalen Bruchteil am Gesamtumsatz
ausmachten. Dieser Umstand wäre noch dazu ohne größeren Aufwand
(wie zB durch Vornahme umfassender Rechenoperationen oder durch mühevolles
Heraussuchen aus umfangreichen Erklärungsbeilagen) erkenn- bzw.
feststellbar gewesen.
Das Finanzamt hat seine Wiederaufnahme somit letztlich auf
eine Tatsache gestützt, die ihm bei Erlassung des "Erstbescheides" bereits
bekannt war, der es jedoch - ganz offensichtlich - zunächst keine
wesentliche Bedeutung beigemessen hat.
Damit war dem Finanzamt aber im wieder aufgenommenen
Verfahren der Sachverhalt (in concreto die von ihm zur Begründung der
Wiederaufnahme herangezogenen geringfügigen Speiseumsätze) so
vollständig bekannt, dass es schon in diesem Verfahren zu der nunmehr im
wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können.
In Ermangelung einer neu hervorgekommenen Tatsache ist
somit der Wiederaufnahme der rechtliche Boden entzogen, weshalb der dagegen
gerichteten Berufung stattzugeben und der angefochtene Wiederaufnahmebescheid
aufzuheben war.
2.) Zur Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid:
Mit der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
2005 scheidet der vom Finanzamt in Verbindung mit der
Wiederaufnahmeverfügung neu erlassene Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2005 gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO aus dem Rechtsbestand aus und
das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor der
Wiederaufnahme befunden hat.
Das bedeutet, dass der vor der bekämpften
Verfahrenswiederaufnahme in Geltung gestandene Einkommensteuerbescheid 2005 vom
9. Juni 2006 wieder auflebt.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine
Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Da mit Berufung nur Bescheide anfechtbar sind, ist eine
solche auch unzulässig, wenn der Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand
angehört bzw. vor Erledigung einer dagegen erhobenen Berufung aus dem
Rechtsbestand ausscheidet (siehe Ritz,
aaO, § 273 Tz 2 und 12).
Wie oben dargelegt, ist der angefochtene
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 durch die ersatzlose Aufhebung
des am selben Tag ergangenen Wiederaufnahmebescheides gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die
dagegen gerichtete Berufung wurde somit unzulässig und war gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Graz, am 25.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0535-G/06
- Stammnummer
- 31200
- Gültig
- 25.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF