…Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Die Frist zur Mängelbehebung ist zwar verlängerbar, einem dementsprechenden Antrag kommt aber keine hemmende Wirkung zu. Wird das Fristverlängerungsansuchen abgewiesen, endet die Frist mit jenem Tag, der von…
…es sich bei der Zahlungsfrist, vor deren Ablauf das neuerliche Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wurde, um ein solches gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO. Keine hemmende Wirkung haben Zahlungserleichterungsansuchen, wenn es bei der Zahlungsfrist, vor deren Ablauf sie eingebracht wurden, um eine solche des § 212 Abs…
…mit dem Ergebnis, dass die steuerlichen Bemessungsgrundlagen seit Jahren nicht bekannt gegeben worden seien und auch heute noch nicht vorlägen. Dem per Fax gestellten Antrag auf Fristverlängerung komme laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Frist hemmende Wirkung zu. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach betont, dass Parteien…
…für inhaltliche Mängel von Eingaben in § 85 Abs. 2 BAO geregelt ist. Die Frist zur Mängelbehebung ist zwar verlängerbar, einem dementsprechenden Antrag kommt aber keine hemmende Wirkung zu. Wird das Fristverlängerungsansuchen abgewiesen, endet die Frist mit jenem Tag, der von der Behörde im Mängelbehebungsauftrag festgesetzt…
…Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde den Parteien die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates mitgeteilt, dass nach bescheidmäßiger Abweisung eines Fristverlängerungsantrages einem eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsansuchen keine hemmende Wirkung zukomme und daher die Frist zur Einbringung der Berufung am 31. Oktober 2001 geendet hätte. Eine neuerliche Sachentscheidung…
…Anspruchszinsen 2007) gewährleistende Maßnahme angesehen werden, zumal die Berufung keine hemmende Wirkung hat und das Fristdatum 31.3.2009 nicht mit dem Fälligkeitstag der Abgabenschuldigkeiten übereinstimmt. In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt aber die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber…
…worden mit dem Ergebnis, dass die steuerlichen Bemessungsgrundlagen seit Jahren nicht bekannt gegeben worden seien und auch zum Zeitpunkt der Berufungsvorentscheidung noch nicht vorlägen. Dem per Fax gestellten Antrag auf Fristverlängerung komme laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Frist hemmende Wirkung zu. Der Verwaltungsgerichtshof habe…
…verwies das Finanzamt darauf, dass das offene Berufungsverfahren gemäß § 299 BAO keine hemmende Wirkung und somit keinen Einfluss auf den vorliegenden Exekutionstitel hätte. Dagegen brachte der Masseverwalter am 24. Juli 2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und führte begründend aus, dass er im Hinblick…
…Tamsweg Zell am See dieses Ansuchen als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass auf dem Steuerkonto kein Guthaben besteht. Einem Ansuchen gemäß § 187 FinStrG komme keine hemmende Wirkung zu. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, als Beschwerde zu wertende, Berufung des Beschuldigten vom 13…
…15. Oktober 2004 gemäß § 17 ZustellG zugestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.3.1994, 91/14/0026) hat ein bereits außerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist keine hemmende Wirkung im Sinn des § 245 Abs. 3 BAO. Der am 7. Dezember…
…der Berufungsfrist gehemmt. Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung. Der gegenständliche Rechtsmittelfristverlängerungsantrag wurde um einen Tag verspätet eingebracht und konnte daher keine hemmende Wirkung entfalten. Der Bescheid vom 2. März 2005 erwuchs…
…zu einem ag. Ausgleich kommt keine hemmende Wirkung im Sinne des § 230 BAO zu. Dieser wurde im gegenständlichen Fall ohnedies erst am 27. 4. 2004, somit im Hinblick auf die haftungsgegenständlichen Fälligkeiten bereits verspätet gestellt. Eine aufschiebende Wirkung die auch dem Bw zukommt, ist daher…
…zu einem ag. Ausgleich kommt keine hemmende Wirkung im Sinne des § 230 BAO zu. Dieser wurde im gegenständlichen Fall ohnedies erst am 27. 4. 2004, somit im Hinblick auf die haftungsgegenständlichen Fälligkeiten bereits verspätet gestellt. Eine aufschiebende Wirkung die auch dem Bw zukommt, ist daher…
…rechtzeitig einen Antrag auf Fristerstreckung gestellt hätte, wäre für ihn nichts zu gewinnen, da dem Antrag auf Verlängerung einer behördlichen Frist keine hemmende Wirkung zukommt, denn sonst stünde es im Belieben des Abgabepflichtigen, Fristsetzungen seitens der Abgabenbehörden zu unterlaufen. Der Abgabepflichtige kann auch nicht darauf…
…Die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid ist jedoch bereits zum Zeitpunkt des abweisenden Aussetzungsbescheides als wenig erfolgversprechend anzusehen. Das Fristverlängerungsansuchen (dem keine hemmende Wirkung zukommt) wurde abgewiesen und der Mangel (fehlende Begründung) wurde nicht innerhalb der durch den Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist vorgenommen. Dabei ist zu beachten…
… 212a Abs. 1 BAO abweicht. Enhält ein Aussetzungsantrag - wie im gegenständlichen Fall - nicht einmal ansatzweise ziffernmäßige Angaben darüber, welche Abgaben ausgesetzt werden sollen, so kommt diesem keine hemmende Wirkung iSd. § 230 Abs. 6 BAO zu. Voraussetzung für den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen…
… 212a Abs. 1 BAO abweicht. Enhält ein Aussetzungsantrag - wie im gegenständlichen Fall - nicht einmal ansatzweise ziffernmäßige Angaben darüber, welche Abgaben ausgesetzt werden sollen, so kommt diesem keine hemmende Wirkung iSd. § 230 Abs. 6 BAO zu. Voraussetzung für den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen…
…einer bereits verlängerten Berufungsfrist kommt hemmende Wirkung zu. Jedoch kann dieses Instrumentarium naturgemäß nicht ad infinitum eingesetzt werden. Einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsantrages eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsantrag kommt nach der Entscheidung des VwGH vom 4.9.1992, 92/13/0062, keine hemmende Wirkung mehr zu (in…
…Fristverlängerung von 14 Tagen beantragt, um den Mangel zu beheben. Ein Antrag auf Erstreckung der Mängelbehebungsfrist hat keine den Fristlauf hemmende Wirkung (VwGH 10.3.1994, 93/15/0092). Das Finanzamt hat durch Zuwarten der beantragten Frist dem Antrag zwar stattgegeben, wobei eine bescheidmäßige Erledigung…
…Fristverlängerung von 14 Tagen beantragt, um den Mangel zu beheben. Ein Antrag auf Erstreckung der Mängelbehebungsfrist hat keine den Fristlauf hemmende Wirkung (VwGH 10.3.1994, 93/15/0092). Das Finanzamt hat durch Zuwarten der beantragten Frist dem Antrag zwar stattgegeben, wobei eine bescheidmäßige Erledigung…