Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0451-F/07
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0451-F/07vom 17.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Antrag des bf, vom 15. Oktober 2007 auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden:
Der Antrag wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Beim Antragsteller wurde eine Betriebsprüfung
durchgeführt. Im Laufe dieser Prüfung wurde er aufgefordert diverse
Unterlagen vorzulegen. Dem hat der Antragsteller nicht entsprochen.
Auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung hat
das Finanzamt Bregenz dem Berufungsführer Einkommen- und Umsatzsteuer
für die Jahre 1999 bis 2001 sowie Einkommensteuervorauszahlungen für
das Jahr 2005 und Anspruchszinsen für die Jahre 2000 und 2001 mittels
Bescheiden vom 22. Juli 2005 vorgeschrieben.
Der Berufungsführer hat gegen diese Bescheide
berufen.
In der Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2005, mit
welcher die Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden, führte das
Finanzamt Bregenz auf Seite 8 aus:
"Mit Schreiben
vom 15.9.2005 wurde seitens der Finanzbehörde dem Berufungswerber nochmals
die Möglichkeit eingeräumt, die seine Berufung stützenden
Unterlagen und Beweismittel vorzulegen. Diesem Ersuchen ist er nicht
nachgekommen, und die Behörde muss daher davon ausgehen, dass der
Berufungswerber die geforderten Beweismittel nicht besitzt bzw die aufgelisteten
Werbungskosten nicht im Zusammenhang mit den Mietobjekten stehen."
Da der Berufungsführer auch in der Folge keine
Unterlagen vorgelegt hat, wurde er vom UFS mittels Vorhalt vom 28. Juni 2006
ersucht diverse Unterlagen, die seinen Standpunkt stützen, vorzulegen. Der
Berufungsführer hat - trotz nachgewiesener Zustellung dieses Vorhalts -
keine Unterlagen vorgelegt.
Der Berufungsführer wurde zur mündlichen
Verhandlung am 12. Dezember 2006 geladen. Mit e-mail vom
8. Dezember 2006 teilte er mit, dass er an diesem Termin verhindert
sei.
Der Berufungsführer wurde dann zur mündlichen
Verhandlung am 10. Jänner 2007 geladen. Mit e-mail vom
9. Jänner 2007 teilte er mit, dass er erkrankt sei.
Der Berufungsführer wurde zur mündlichen
Verhandlung am 30. Mai 2007 geladen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2007
zog der Berufungsführer den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zurück. In diesem Schreiben teilte er auch mit,
dass sämtliche in der Berufung bzw in damit zusammenhängenden
Schriftstücken angeführten Belege vorliegen und auf Wunsch gerne
vorgelegt werden könnten.
Mit Vorhalt vom 30. Mai 2007 - zugestellt am
31. Mai 2007 - ersuchte der UFS den Berufungsführer innerhalb von vier
Wochen, sämtliche zur Berufung Bezug habenden Belege vorzulegen.
Der Berufungsführer hat in der Folge keine Belege
vorgelegt. Der UFS hat daher mit Berufungsentscheidung vom 12. Juli 2007 die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
15. Oktober 2007 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen
vor:
"Mit Schreiben
vom 30. Mai 2007 haben Sie mich ersucht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab
Zustellung zu diversen Punkten Stellung zu nehmen bzw. Unterlagen vorzulegen.
Ich habe mit
Schreiben vom 27. Juni 2007 zu den von Ihnen im Schreiben angeführten
Punkten Stellung genommen und gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Vorlage
der Belege entsprechend der Tz. 8 ihres Schreibens ersucht.
Dieses Schreiben
habe ich an den UFS versandt -jedoch ohne Nachweis, d. h. nicht als
eingeschriebene Briefsendung.
Als ich dann mit
17. Juli 2007 die Berufungsentscheidung erhalten habe, habe ich Sie noch am
selben Tag per e-mail gebeten, mir mitzuteilen, weswegen Sie auf die
Stellungnahme von mir nicht eingegangen sind. Daraufhin teilten Sie mir mit
e-mail vom 19. Juli 2007 mit, dass dieses Schreiben nicht eingegangen sei.
Es war nun
für mich ein unvorhersehbares als auch unabwendbares Ereignis, dass mein
Brief vom 27. Juni 2007 offensichtlich dem UFS niemals zugestellt wurde. Nach
dem heutigen Bericht des VfGH in den Vorarlberger Nachrichten würde ich
nunmehr auch auf keinen Fall ein Schreiben ohne Nachweis versenden. Leider ist
mir dies jedoch mit meinem Schreiben vom 27. Juni 2007 passiert -zumal mir auch
bis dahin im Wesentlichen nicht bekannt war, dass es offensichtlich immer mehr
zu Zustellproblemen bei der österreichischen Post kommt.
Zwar liegt die
Schuld, die von Ihnen geforderte Stellungnahme nicht mittels Einschreiben an den
UFS zu senden, bei mir; trotzdem stellt der Umstand, dass dieser Brief dem UFS
niemals zugestellt wurde und deswegen eine Frist von mir versäumt wurde,
ein unvorhergesehens und unabwendbares Ereignis dar, das eine Wiedereinsetzung
in den vorherigen Stand gem. § 308 BAO rechtfertigt.
Ich stelle daher
gem. § 308 (3) BAO den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
die Frist von 3 Monaten begann mit 19. Juli 2007 -weswegen der Antrag
rechtzeitig ist.
Die
versäumte Handlung - die Stellungnahme zu ihrem Schreiben samt Kopien der
angeforderten Belege - habe ich hiermit nachgeholt und verweise auf die
beiliegenden Belege und Unterlagen."
Diesem Schreiben waren Kopien diverser Belege sowie eine
Stellungnahme beigefügt.
Auf telefonische Anfrage übermittelte der
Antragsteller die angeblich auf dem Postweg in Verstoß geratene
Stellungnahme vom 27. Juni 2007. In dieser Stellungnahme beantragte er
für die Vorlage der Belege die Frist bis zum 31. Juli 2007 zu
erstrecken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 308 BAO lautet:
"(1) Gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
(2) (Anm.:
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag
auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören
des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen
war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung
eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster
oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen.
(4) Wenn die
Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der
versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz
eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung
zuständig ist.
(5) (Anm.:
aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1994)"
Gemäß
§ 110 Abs 2 BAO können von der
Abgabenbehörde festgesetzte Fristen verlängert werden. Die
Verlängerung der Frist setzt nach der Judikatur einen vor deren Ablauf
gestellten Antrag voraus. Im gegenständlichen Fall wurde zwar vom
Antragsteller behauptet, dass er einen solchen Fristerstreckungsantrag am
27. Juni 2007 eingebracht habe. Ein solcher ist aber beim UFS nicht
auffindbar und wurde auch nicht im Kanzleiinformationssystem protokolliert. Da
der Berufungsführer auch nach eigenen Angaben über keinen
Zustellnachweis verfügt, ist davon auszugehen, dass der
Berufungsführer tatsächlich keinen Fristerstreckungsantrag gestellt
hat, zumal es an ihm liegt, die Stellung eines solchen Antrages glaubhaft zu
machen. Da sohin die versäumte Frist für die Vorlage der Belege
bereits am 28. Juni 2007 geendet hat, war die am 15. Oktober 2007 erfolgte
Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der
Dreimonatsfrist des § 308 Abs 3 BAO und deshalb
verspätet.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der
Berufungsführer rechtzeitig einen Antrag auf Fristerstreckung gestellt
hätte, wäre für ihn nichts zu gewinnen, da dem Antrag auf
Verlängerung einer behördlichen Frist keine hemmende Wirkung zukommt,
denn sonst stünde es im Belieben des Abgabepflichtigen, Fristsetzungen
seitens der Abgabenbehörden zu unterlaufen. Der Abgabepflichtige kann auch
nicht darauf vertrauen, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird.
Im gegenständlichen Fall hatte der Berufungsführer mehr als zwei Jahre
Zeit, die von ihm geforderten Belege der Abgabenbehörde vorzulegen. Selbst
wenn rechtzeitig ein Fristerstreckungsansuchen gestellt worden wäre,
wäre dieses wegen Verschleppungsabsicht abzuweisen gewesen, da der
Berufungsführer innerhalb von mehr als zwei Jahren wiederholt aufgefordert
wurde, die Belege vorzulegen und diese Aufforderungen einfach nur ignoriert
hat.
Zudem wird der Berufungsführer darauf hingewiesen,
dass behördliche Fristen zwar verlängerbar sind, dass aber die
Erfüllung eines Vorhaltes nicht schon dann als fristgerecht angesehen
werden kann, wenn zwar innerhalb der von der Abgabenbehörde gesetzten Frist
ein Fristverlängerungsansuchen gestellt, jedoch erst nach deren Ablauf dem
Vorhalt entsprochen wird. Denn sonst stünde es im Belieben des
Abgabepflichtigen, Fristsetzungen seitens der Abgabenbehörde zu
unterlaufen. Der Abgabepflichtige kann daher auch nicht darauf vertrauen, dass
eine bereits gesetzte Frist nochmals verlängert wird. Selbst wenn der
Fristerstreckungsantrag vom 27. Juni 2007 rechtzeitig bei der Behörde
eingegangen wäre und diese die Fristverlängerung genehmigt hätte,
wäre die vom Berufungsführer selbst gesetzte Frist zur Vorlage der
geforderten Unterlagen am 31. Juli 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Zustellung
der Berufungsentscheidung - 17. Juli 2007 - war die vom Berufungsführer
angeblich beantragte Fristverlängerung noch 14 Tage offen. Der
Berufungsführer hat nicht dargetan, warum er daran gehindert war, in dieser
Zeit die ihm abverlangten Belege vorzulegen. Er hat lediglich dargetan, dass es
für ihn unvorhersehbar gewesen sei, dass das
Fristverlängerungsansuchen nicht zugestellt wurde.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war
daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 17. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0451-F/07
- Stammnummer
- 32493
- Gültig
- 17.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF