Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0083-S/02
Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-S/02vom 16.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist abzuweisen, wenn über die Berufung, von deren Erledigung die Höhe der Abgabe unmittelbar oder mittelbar abhing, bereits abweislich abgesprochen worden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Robert Galler gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
die Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung vom 30. Juli 1996
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der
Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben..
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Juli 1996
wies das Finanzamt Salzburg-Land den Antrag der Bw auf Aussetzung der Einhebung
der Einkommensteuerbeträge für 1992 und 1993 sowie der Beträge
für Einkommensteuervorauszahlungen 1-12/1995 mit der Begründung ab,
dass die diesem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt
sei.
Gegen diesen abweisenden
Bescheid brachte die Bw durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom
28. August 1996 das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung
führt die Bw aus, dass der Bescheid vom 17.5.1996 (Zurücknahmebescheid
nach einem Mängelbehebungsauftrag) bekämpft wurde und darüber
eine Berufungsvorentscheidung ergangen sei, wobei nunmehr mit gleichem
Schriftsatz die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt
wurde. Es sei daher unrichtig, dass die dem Antrag zugrunde liegende
Berufung bereits erledigt wurde. Im Hinblick auf die zwischenzeitig
vorliegende nachgereichte Begründung zur Berufung vom 21.12.1995, sowie die
unzulässige Abweisung des Fristerstreckungsantrages sei davon auszugehen,
dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werde. Die Abweisung des
Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Steuerschuld mit der Begründung,
dass die dem Antrag zugrundeliegende Berufung bereits erledigt wäre, sei
daher unzutreffend.
Es werde daher beantragt den
Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages aufzuheben und die
beantragte Aussetzung zu bewilligen.
Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Land
mit Berufungsvorentscheidung vom 21. November 1996 als unbegründet
abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung
wird verwiesen.
Daraufhin stellte die Bw durch
ihren Vertreter mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1996 den Antrag, die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Dieser Antrag
enthielt keine weitere Begründung.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen
getroffen: Mit Berufungsentscheidung der FLD für Salzburg vom 20.
April 1999, Zl. RV-196.97/1-8/97, wurde die Berufung gegen den
Zurücknahmebescheid als unbegründet abgewiesen. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
30.9.1999, Zl. 99/15/0103, als unbegründet ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a
Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, idgF ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt
sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine
Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Aussetzung der
Einhebung nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des
Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder... usw.
Wie aus den Feststellungen zu
ersehen ist, wurde die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid mit
Berufungsentscheidung der FLD für Salzburg als unbegründet abgewiesen.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof
abweislich entschieden. Da somit eine für die Aussetzung der
Einhebung erforderliche Berufung nicht vorliegt, kann dem Antrag um Aussetzung
der Einhebung nicht Folge gegeben werden. Im Nachhinein betrachtet ist die
Berufung als wenig erfolgversprechend einzustufen, sodass die Abweisung des
Aussetzungsantrages auch aus diesem Grund zu Recht erfolgt ist.
Die Berufung gegen den
Zurücknahmebescheid ist jedoch bereits zum Zeitpunkt des abweisenden
Aussetzungsbescheides als wenig erfolgversprechend anzusehen. Das
Fristverlängerungsansuchen (dem keine hemmende Wirkung zukommt) wurde
abgewiesen und der Mangel (fehlende Begründung) wurde nicht innerhalb der
durch den Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist vorgenommen. Dabei ist zu
beachten, dass die Frist zur Behebung des Mangels, einem bereits vorher
gestellten Antrag der Bw folgend, festgesetzt wurde.
Der Berufung kommt somit keine
Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
16. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-S/02
- Stammnummer
- 3724
- Gültig
- 16.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF