…die ehemaligen Gesellschafter der GesBR als Bescheidadressaten namentlich genannt werden müssen. Da die Erledigungen aber an die nicht mehr existierende Gesellschaft ergangen sind, kommt ihnen keine Bescheidqualität zu, entfalten sie keine Rechtswirkungen. Die Berufung war daher unzulässig und folglich zurückzuweisen. Linz, 27. September 2004  …
…wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Da die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Rechtslage verkannt hat und der Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts einer fahrlässigen Abgabenverkürzung keine Bescheidqualität zukommt, war mangels bekämpfbaren Bescheides die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen…
…2 iVm § 191 Abs. 2 BAO. Da die Erledigung an die nicht mehr existente A KG ergangen ist, konnte sie keine Rechtswirksamkeit entfalten. Die Erledigung des Finanzamtes hat keine Bescheidqualität erlangt. (Vgl. VwGH vom 31.5.1994, 91/14/0140, und vom 17.11.2004…
…Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. April 2009 wurde die Beschwerde zu der zur Strafnummer 002 erlassenen Einleitungsverfügung zurückgewiesen, da es sich bei dieser Verständigung um keinen Bescheid gehandelt habe, daher eine Anfechtung nicht möglich sei. Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 22. April 2009 brachte der Bf…
…aus ihnen nicht, dass sie von dem ab 2004 bestehenden "Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr" erlassen worden sind. Solcherart ist festzustellen, dass den Erledigungen vom 13. September 2004 keine Bescheidqualität zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2005, B 527/03, zum Fall eines…
…Die Behörde übersehe elementare Rechtsgrundsätze. Der beschuldigte Geschäftsführer sei das Organ der einschreitenden bzw. geprüften Gesellschaft und somit kein gesondertes Rechtssubjekt, er unterliege nur als Organ den Strafbestimmungen des Finanzstrafgesetzes. Der angefochten Bescheid übersehe, dass sich die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteiles nach ständiger Rechtsprechung…
…und WS - namentlich genannt werden müssen (VwGH 6.4.1994, 91/13/0234). Wie eingangs ausgeführt, ist eine Berufung gegen eine behördliche Erledigung, der keine Bescheidqualität zukommt, unzulässig und deswegen zurückzuweisen. Es war daher gemäß § 289 iVm § 273 Abs. 1 BAO spruchgemäß zu entscheiden. Linz…
…Im gegenständlichen Fall erlangten die als Berufungsvorentscheidungen gedachten Erledigungen vom 10.2.2011 von vorneherein keine Bescheidqualität: Die Berufungsvorentscheidungen vom 10.2.2011 betreffend die Berufung gegen die Bescheide betreffend die Feststellung von Einkünften für 2002 bis 2005 sind an folgenden Bescheidadressaten ergangen: "Dr.BeuDg…
…Im gegenständlichen Fall erlangten die als Berufungsvorentscheidungen gedachten Erledigungen vom 10.2.2011 von vorneherein keine Bescheidqualität: Die Berufungsvorentscheidungen vom 10.2.2011 betreffend die Berufung gegen die Bescheide betreffen die Feststellung von Einkünften für 2002 bis 2005 sind an folgenden Bescheidadressaten ergangen: "Dr.BuDg…
…da die Verständigung von der Vorlage keine Bescheidqualität aufweise. Der Unabhängige Finanzsenat bestätigte diesen Bescheid, nachdem auch er wieder mittels Berufung vom 5. Mai 2011 bekämpft worden war. Er begründete dies damit, bloße Mitteilungen seien keine Bescheide und damit nicht mittels Berufung bekämpfbar (UFS 8…
…vertretungsbefugte Person zuzustellen gewesen (siehe auch VwGH vom 22.3.2000, 98/13/0168 und vom 20.3.1989, 88/15/0131). Damit gilt die Zustellung nicht als vollzogen und dem Schreiben kommt keine Bescheidqualität zu. Die Berufung war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (§ 273 Abs…
…auch Ablichtungen solcher Ausdrucke. Derartigen Ablichtungen fehlt somit die Bescheidqualität, wenn sie weder Unterschrift noch Beglaubigung aufweisen (vgl. Ritz, BAO3, § 96 Tz 8 mwN). Vor diesem Hintergrund wird Folgendes festgestellt: Die dem Bw. am 12. Oktober 2007 zugestellte Bescheidkopie weist keine Unterschrift (bzw. Beglaubigung) auf…
…dem es den Erstbescheid vom 4. April 1997 änderte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Nachdem der Unabhängige Finanzsenat rechtskräftig entschieden hatte, dass dem zitierten Feststellungsbescheid keine Bescheidqualität zugekommen sei (UFS 6.11.2006, RV/0067-G/06), brachte die Bw. einen auf diese Tatsache gestützten…
…hat im Erkenntnis vom 28.11.2007, Zl. 2004/15/0131, 0132, festgestellt, dass den hier angefochtenen Erledigungen keine Bescheidqualität zukommt. Die Berufung, die sich somit gegen Erledigungen des Finanzamtes ohne Bescheidcharakter richtet, ist daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen …
…hat im Erkenntnis vom 28.11.2007, Zl. 2004/15/0131, 0132, festgestellt, dass den hier angefochtenen Erledigungen keine Bescheidqualität zukommt. Die Berufungen, die sich somit gegen Erledigungen des Finanzamtes ohne Bescheidcharakter richten, sind daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen …
…als Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und gesondere Feststellung von Einkünften für die Jahre 2000 und 2001 sowie Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002 und einheitliche und gesondere Feststellung von Einkünften für die Jahre 2000 und 2001 intendierten Erledigungen keine Bescheidqualität zukommt…
…1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Unzulässig in diesem Sinne ist unter anderem eine Berufung gegen eine abgabenbehördliche Erledigung, der mangels gesetzmäßiger Bezeichnung des Adressaten keine Bescheidqualität zukommt (vgl. Ritz, BAO3, § 273 Tz…
…idgF, hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Unzulässig in diesem Sinne ist ua. eine Berufung gegen eine abgabenbehördliche Erledigung, der mangels gesetzmäßiger Bezeichnung des Adressaten keine Bescheidqualität zukommt (vgl. Ritz, BAO3, § 273 Tz 2 und 6, mwN…
…a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Unzulässig in diesem Sinne ist ua. eine Berufung gegen eine abgabenbehördliche Erledigung, der mangels gesetzmäßiger Bezeichnung des Adressaten keine Bescheidqualität zukommt (vgl. Ritz, BAO3, § 273 Tz 2 und 6…
…a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Unzulässig in diesem Sinne ist ua. eine Berufung gegen eine abgabenbehördliche Erledigung, der mangels gesetzmäßiger Bezeichnung des Adressaten keine Bescheidqualität zukommt (vgl. Ritz, BAO3, § 273 Tz 2 und 6…