Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0128-W/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung kommt keine Bescheidqualität zu
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0128-W/07vom 13.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen D.G., vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt,
2640 Gloggnitz, Hauptstraße 37, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
2. August 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 25. Juli 2007, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Juli 2007
hat das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Strafnummer-1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als
Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Abgaben,
und zwar Einkommensteuer 2003, 2004 und 2005 in Höhe von € 6.338,00
bewirkt habe und hiemit ein Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 FinStrG
begangen habe.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass im Zuge einer Buch- und Betriebsprüfung
(Niederschrift vom 30. März 2007) betreffend die Jahre 2003 bis 2005
festgestellt worden sei, dass der Bf. diverse steuerlich nicht
abzugsfähige, privat veranlasste Aufwändungen als Betriebsausgaben
deklariert habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 2. August 2007, in
der sich der Bf. schärfstens gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit
verwahre und zu diversen Punkten Stellung nehme.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung
schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht;
§ 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9.6.1988, B 92/88, die Einleitung
eines Strafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung als Bescheid
qualifiziert. Bei Vorliegen eines Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, (nur solchen
Einleitungen kann nach der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes normative
Wirkung zukommen) hat daher die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit
Bescheid zu erfolgen.
Fahrlässige Finanzvergehen sind von der Durchbrechung
des Bankgeheimnisses nicht erfasst. Hinsichtlich solcher Delikte ist daher im
Einklang mit der zur Rechtslage vor der KWG-Novelle 1986 ergangenen Judikatur
weiterhin davon auszugehen, dass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
rechtliche Interessen des bis dahin bloß Verdächtigen nicht in einer
Weise berühren kann, welche geeignet wäre, diese Einleitung zu einem
individuellen normativen Verwaltungsakt zu machen (VwGH 30.1.2001,
2000/14/0109).
Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung
zukommt. Eine entsprechende Mitteilung der Behörde kann mangels normativer
Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln
vorgesehen sind, bekämpft werden (VwGH 20.4.1995, 92/13/0036).
Der Gesetzgeber hat diesem Umstand zwischenzeitig sogar
durch eine entsprechende Änderung des § 83 Abs. 2 FinStrG in der
Finanzstrafgesetznovelle 2007, BGBl I Nr. 44/2007, die ab 1. Jänner 2008 in
Kraft treten wird, Rechnung getragen und als letzten Satz der zitierten
Bestimmung ausdrücklich festgehalten, dass die Verständigung von der
Einleitung des Strafverfahrens nur dann eines Bescheides bedarf, wenn das
Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens,
ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Da die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Rechtslage verkannt hat und der
Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachts einer fahrlässigen Abgabenverkürzung keine
Bescheidqualität zukommt, war mangels bekämpfbaren Bescheides die
Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die
Beschwerdeausführungen werden im weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahren von der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu
würdigen sein.
Wien, am 13.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0128-W/07
- Stammnummer
- 34656
- Gültig
- 13.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF