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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0963-G/07

Berufung gegen Erledigungen ohne Bescheidqualität

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0963-G/07vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine Berufung, die sich gegen eine Erledigung richtet, der kein Bescheidcharakter zukommt, ist als unzulässig zurückzuweisen.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen von Bw., vertreten durch TPA Horwath WTH u. STB GmbH, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36, vom 2. Dezember 1997 und 3. September 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. September 1997 und 26. Juli 2001 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1991, 1992 und 1993 entschieden: Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Der VwGH hat im Erkenntnis vom 28.11.2007, Zl. 2004/15/0131, 0132, festgestellt, dass den hier angefochtenen Erledigungen keine Bescheidqualität zukommt. Die Berufungen, die sich somit gegen Erledigungen des Finanzamtes ohne Bescheidcharakter richten, sind daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO3, § 273 Tz 6). Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 284 Abs. 3 BAO abgesehen werden. Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, am 21. Jänner 2008

Normen und Schlagworte

ErledigungSchriftstückBescheidqualitätBescheidcharakterBerufungZurückweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0963-G/07
Stammnummer
32452
Gültig
21.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF