Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1505-L/02
Keine Bescheidqualität bei unrichtigem Bescheidadressaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1505-L/02vom 27.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Foissner &
Foissner OEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Feststellung
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erklärte in den Jahren 1986 bis 2000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit als
Tanzkapelle.
Mit Schreiben vom 3. Februar 1986 wurde die
Gründung dieser Tanzkapelle zum 1. September 1985 mit folgenden
Mitgliedern dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt: K.B., W.H., G.H., D.F.,
M.F., P.R..
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde
erster Instanz wurde die Bw. ersucht bekannt zu geben, wer mit welchem Datum aus
dieser Personengesellschaft ausgetreten sei. Mit Schreiben vom
16. September 1997 wurde von dieser unter Anderem ausgeführt,
dass nach mehreren Verhandlungen die Entscheidung getroffen worden sei, die Band
in alter Besetzung fortzuführen. Im Schreiben vom 13.
August 1997 wurde zuvor von dieser angegeben, dass in den Jahren 1996 und
1997 keine Umsätze getätigt worden seien, weil man auf der Suche nach
neuen Musikern sei.
Mit neuerlichem Schreiben vom 23. April 1999
wurde durch die Bw. mitgeteilt, dass der Musiker W.H. per 1. Jänner
unvorhergesehen ausgeschieden sei.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2000 wurde durch die
Bw. unter Anderem ausgeführt, dass eine Umstrukturierung der Musikkapelle
stattfinden würde.
Im Schreiben vom 31.
Juli 2001 wurde von der Bw. mitgeteilt, dass es noch im Jahr 2000
ernste Absicht gegeben hätte, die Band weiter zu betreiben, auf Grund des
beruflichen Engagements einiger Bandmitglieder würde sich dieses Vorhaben
im Jahr 2001 endgültig zerschlagen
haben und es würde beschlossen worden sein, die Band
aufzulösen.
Auf Grund der erklärten Verluste in den Jahren 1995
bis 2000 wurden durch die Abgabenbehörde erster Instanz am
16. August 2001
Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO im Hinblick auf
die Jahre 1998, 1999 und 2000 erlassen, in denen die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit Null festgesetzt worden sind. Diese weisen als Adressaten den
Namen der GesBR auf.
Gegen obige Erledigungen der Abgabenbehörde erster
Instanz wurde Berufung eingebracht, in der die Liebhabereibeurteilung der
Tätigkeit gerügt wurde. Auch in der Berufungsschrift wurde
erläutert, dass im Jahr 2001 die Auflösung der Musikkapelle
beschlossen worden sei.
Nach abweislicher Berufungsvorentscheidung -
ebenfalls adressiert an die bereits aufgelöste GesBR - wurde durch
die Bw. der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereicht.
Am 12. März 2002 wurden die
gegenständlichen Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16. April 2002 wurde durch die Bw.
mitgeteilt, dass im Jahr 2001 keine Tätigkeit ausgeübt worden sei, da
diese im Jahr 2000 aufgegeben worden sei.
Auch in einer an den Senat versendeten
Ergänzungsvorhaltsbeantwortung wurde von der Bw. darauf verwiesen, dass
beschlossen worden wäre, die Tanzkapelle Ende 2000
aufzulösen.
Für das Jahr 2001 wurden keinerlei Einkünfte aus
der gegenständlichen Tätigkeit erklärt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 289 BAO darf die Abgabenbehörde zweiter
Instanz in der Sache selbst nur entscheiden, wenn die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273 BAO), noch als zurückgenommen oder als
gegenstandslos zu erklären oder an die Abgabenbehörde erster Instanz
zurückzuverweisen ist.
Nach § 273 Abs. 1 BAO ist eine Berufung
bescheidmäßig zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist
oder nicht fristgerecht eingebracht worden ist.
Ein Fall der Zurückweisung auf Grund von
Unzulässigkeit der Berufung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die
gegenständliche Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren
ist.
Der Normadressat ist wesentlicher Bestandteil jedes
Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die
in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher
Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen
Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (siehe auch den
Beschluss des VwGH vom 6.4.1994, 91/13/0234). Gemäß
§ 93
Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.
Ein Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO
hat grundsätzlich gemäß
§ 191 Abs. 1 lit c BAO an die
Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu ergehen, deren
Gesellschaftern gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach § 191 Abs. 2 BAO hat der Bescheid dann, wenn eine
Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in
dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendet ist, an diejenigen
zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. 1 lit c gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind.
Folglich ist es unzulässig, als Adressat des
Bescheides eine Gemeinschaft anzuführen, die nicht mehr besteht (siehe den
Beschluss des VwGH vom 16.5.2002, 96/13/0170). Ein solcher Bescheid entfaltet
nach ständiger Judikatur des VwGH keine Rechtswirkungen (siehe etwa die
Erkenntnisse vom 13.3.1997, 96/15/0118 oder vom 14.9.1993,
93/15/0080).
Die Bw. hat mit Schreiben vom 31. Juli 2001 der
Abgabenbehörde erster Instanz mitgeteilt, dass die Gesellschaft im Jahr
2001 beendet worden ist. Somit muss eindeutig gefolgert werden, dass zum
Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides am 16. August 2001 zum
Einen die Gesellschaft bereits aufgelöst worden war, zum Anderen die
Abgabenbehörde erster Instanz davon auch Kenntnis gehabt hat.
Wie etwa auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6.4.1994,
91/13/10234, ausgeführt hat, hätten die ehemaligen Gesellschafter der
GesBR als Bescheidadressaten namentlich genannt werden müssen. Da
die Erledigungen aber an die nicht mehr existierende Gesellschaft ergangen sind,
kommt ihnen keine Bescheidqualität zu, entfalten sie keine
Rechtswirkungen.
Die Berufung war daher unzulässig und folglich
zurückzuweisen.
Linz,
27. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
unrichtiger BescheidadressatUnzulässigkeitZurückweisungPersonengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1505-L/02
- Stammnummer
- 13187
- Gültig
- 27.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF