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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0674-S/08

Fehlende Bescheidqualität eines Feststellungsbescheides mangels Zustellung an den § 81 BAO - Vertreter

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0674-S/08vom 30.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse1, vertreten durch Dr. Antosch und Partner Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., 5400 Hallein, Lacknerweg 5, vom 14. November 2008 gegen die Erledigung des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Wolfgang Praxmarer, vom 27. Oktober 2008 betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007 für A, B und C beschlossen: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung richtet sich gegen ein Schriftstück, das mit "Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2007" überschrieben ist. Diese Erledigung wurde an die Berufungswerberin z.H. C zugestellt. Den Steuerakten ist weder eine Bestellung dieses Beteiligten zum Vertreter gem. § 81 BAO noch eine sonstige Zustellvollmacht zu entnehmen, was durch die steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom 30. März 2009 bestätigt wurde. Die steuerliche Vertreterin, die auch die Berufung verfasste, berief sich am 30. Oktober 2008 via FinanzOnline auf ihre Zustellvollmacht. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht ein Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Personengemeinschaft gerichtet sind, einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Im konkreten Fall ist die Bestellung einer solchen Person unterblieben. Damit konnte das an die Personengesellschaft gerichtete Schreiben mangels ordnungsgemäßer Zustellverfügung nicht wirksam werden. Es muss deshalb gegenüber der Personengesellschaft als nicht ergangen angesehen werden. Um die Wirkung im Sinne des § 191 Abs. 3 BAO zu erreichen, wäre der Bescheid nicht nur an die Gesellschaft zu richten, sondern auch an die für die Gesellschaft vertretungsbefugte Person zuzustellen gewesen (siehe auch VwGH vom 22.3.2000, 98/13/0168 und vom 20.3.1989, 88/15/0131). Damit gilt die Zustellung nicht als vollzogen und dem Schreiben kommt keine Bescheidqualität zu. Die Berufung war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO; vgl. auch VwGH 18.6.2001, 2001/17/0044). Salzburg, am 30. März 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0674-S/08
Stammnummer
40113
Gültig
30.03.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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