Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0674-S/08
Fehlende Bescheidqualität eines Feststellungsbescheides mangels Zustellung an den § 81 BAO - Vertreter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0674-S/08vom 30.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse1, vertreten durch Dr.
Antosch und Partner Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., 5400 Hallein,
Lacknerweg 5, vom 14. November 2008 gegen die Erledigung des Finanzamtes
Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Wolfgang Praxmarer, vom 27. Oktober
2008 betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO 2007 für A, B und C
beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen ein Schriftstück, das
mit "Bescheid über die Feststellung von Einkünften
gem. § 188 BAO 2007" überschrieben ist. Diese Erledigung
wurde an die Berufungswerberin z.H. C zugestellt.
Den Steuerakten ist weder eine Bestellung dieses
Beteiligten zum Vertreter gem. § 81 BAO noch eine sonstige
Zustellvollmacht zu entnehmen, was durch die steuerliche Vertreterin mit
Schreiben vom 30. März 2009 bestätigt wurde.
Die steuerliche Vertreterin, die auch die Berufung
verfasste, berief sich am 30. Oktober 2008 via FinanzOnline auf ihre
Zustellvollmacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c
BAO ergeht ein Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO
an die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren
Gesellschaftern gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche
Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Personengemeinschaft gerichtet
sind, einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen.
Im konkreten Fall ist die Bestellung einer solchen Person
unterblieben. Damit konnte das an die Personengesellschaft gerichtete Schreiben
mangels ordnungsgemäßer Zustellverfügung nicht wirksam werden.
Es muss deshalb gegenüber der Personengesellschaft als nicht ergangen
angesehen werden. Um die Wirkung im Sinne des § 191 Abs. 3 BAO zu
erreichen, wäre der Bescheid nicht nur an die Gesellschaft zu richten,
sondern auch an die für die Gesellschaft vertretungsbefugte Person
zuzustellen gewesen (siehe auch VwGH vom 22.3.2000, 98/13/0168 und vom
20.3.1989, 88/15/0131).
Damit gilt die Zustellung nicht als vollzogen und dem
Schreiben kommt keine Bescheidqualität zu. Die Berufung war deshalb als
unzulässig zurückzuweisen (§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO; vgl. auch VwGH 18.6.2001, 2001/17/0044).
Salzburg, am
30. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0674-S/08
- Stammnummer
- 40113
- Gültig
- 30.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF