…nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt wird. Da auch mit Beginn des Monats Februar 2004 die Anspruchsvoraussetzung (Meldung als arbeitssuchend) vorgelegen ist, ist die Familienbeihilfe…
…dass kein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht bzw. keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice geleistet wird, sondern auch die Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchender. Vom Bw. wird selbst angemerkt, dass sein Sohn im strittigen Zeitraum nicht beim AMS als…
…Arbeit suchend vorgemerkt sei und keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder auf eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts durch das AMS habe. Mit Berufungsvorentscheidung vom 30.7.2009 berücksichtigte das Finanzamt die von der Bw. vorgelegte AMS-Bestätigung und verringerte die Rückforderung…
…aus, wenn ein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt wird. Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt eine Beschäftigung als geringfügig, wenn die Höhe des Entgelts einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt…
…die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG überschritten. Die Bw. führt in ihrem Vorlageantrag aus, dass bei Inanspruchnahme einer Kursmaßnahme durch das AMS automatisch die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, deren Höhe abhängig vom Stundenausmaß des Kurses sei, gewährt werde und es darüber keine Wahlmöglichkeit…
…609hätten noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezögen. Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht zuträfen (11/2005 nicht "arbeitsuchend" gemeldet, bzw. 4/2006 Arbeitslosengeldbezug und bis 5/2006 Arbeiter), habe kein Anspruch für den genannten Zeitraum bestanden. Laut Rückschein wurde…
…609, haben noch eine "Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung "des Arbeitsmarktservice" nachzuweisen. Laut Mitteilung des AMS in 1070 Wien und dem Versicherungsdatenauszug der Österr. Sozialversicherung hat Ihr Sohn T. vom 16.9.2005…
…eine AMS-Bestätigung beigelegt aus der hervorgeht, dass der Sohn der Bw. vom 16.09.2008 bis 30.09.2008 als Arbeit suchend gemeldet war und in dieser Zeit weder Leistungen nach dem ALVG, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS erhielt…
…Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Die Bestimmung wonach für Kinder die…
…des § 2 Abs 1 lit f FLAG 1967 abgeleitet werden, da ihrer Tochter eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts durch das Arbeitsmarktservice gewährt wurde bzw. sie auf Grund dieser Beihilfengewährung Leistungen aus der Krankenversicherung erhielt (§ 35f Arbeitsmarktservicegesetz). Das Vorliegen anderer, einen Familienbeihilfenanspruch begründenden Tatbestände des…
…erhaltenen Leistungen vom AMS die Geringfügigkeitsgrenze ASVG überschreiten: Februar 2009 erhaltene Leistungen: 0 1. 2. - 8. 2. 2009 als Arbeit suchend vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu erhalten…
…Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen, g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder…
…leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen…
…bis Dezember 2011 als Arbeiterin beschäftigt war bzw. dazwischen Notstandshilfe bezogen hat. Im Berufungszeitraum wurden der Bw. vom M Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe zuerkannt. Der von der Bw. zu entrichtende Mietzins belief sich auf 403,00 €. Die Bw…
…wobei die Familienbeihilfe keine - anderen Kriterien - folgende Sozialhilfeleistung sei. Abschließend wurde der Bw. aufgefordert, zu obigen Erwägungen des Finanzamtes Stellung zu beziehen, respektive zur Prüfung der "Hilfsbedürftigkeit" in Bezug auf zugestandene Leistungen aus der Grundversorgung Lohnzettel, respektive Bestätigungen des AMS betreffend den Zeitraum Dezember 2008…
…eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bezieht, weshalb ab April 2008 kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei. Gegen diesen Bescheid hat die Bw. berufen und eingewendet, sie könne diesen Rückforderungsbetrag nicht bezahlen, weil sie selber finanzielle Probleme habe. Sie habe das Finanzamt telefonisch und durch…
…Dezember 2007 geltenden Fassung schließt eine Familienbeihilfengewährung dann aus, wenn ein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht oder wenn eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt wird. Nach dem Gesetzeswortlaut war somit jeder noch so geringfügige Betrag schädlich. In…
… 2 Abs. 1 lit.b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 befand, - keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hatte, - keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat, - und ab 1. August 2003 (nach den Angaben des Bw., übereinstimmend mit dem vom Finanzamt angeforderten…
…Vormerkung durch das AMS sei daher in jedem Falle rechtsunwirksam. Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 ist wesentlich, dass kein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht bzw. keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice…
…Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten habe. Im Vorlageantrag (bezeichnet als Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung) führte der Bw. aus, dass seine Tochter vom 11. Dezember 2002 bis 31. Jänner 2003 keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS erhalten habe, sondern nur eine Beihilfe…