Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0132-I/08
Familienbeihilfenanspruch bei Abbruch der Ausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-I/08vom 28.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort,
Straße, vom 14. Dezember 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA
vom 13. November 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2005
bis 30. September 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Ergebnisse einer Überprüfung des
Familienbeihilfenanspruches wurden von der Beihilfenbezieherin die ihr für
ihre Tochter [Name] im Streitzeitraum ausbezahlte Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge zurückgefordert. Das Finanzamt begründete
diese Rückforderung nach zusammengefassten Hinweisen auf die gesetzlichen
Bestimmungen damit, dass die Tochter im September 2005 deren Berufsausbildung an
einer Krankenpflegeschule abgebrochen habe.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 erhob die
Beihilfenbezieherin Berufung gegen den Rückforderungsbescheid. Darin
führte sie aus, ihre Tochter habe sich unmittelbar nach dem Abbruch der
Krankenpflegeschule beim zuständigen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend
vormerken lassen. Diese Vormerkung wäre nur durch Krankenstände in
Folge einer kompliziert verlaufenden Schwangerschaft unterbrochen worden; ihre
Tochter habe in der Zeit bis zur Geburt des Kindes lediglich eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes bezogen und hätte nach wie vor mit ihr im
gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem sei ihr die Berechnung des
Rückforderungsbetrages an Familienbeihilfe nicht klar.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte das
Finanzamt klar, dass ein Familienbeihilfenanspruch für als arbeitssuchend
Vorgemerkte nur dann bestehe, wenn weder ein Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosengesetz 1977 bestehe noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes gewährt werde. Da eine solche Beihilfe im
gegenständlichen Fall ausbezahlt worden sei, könne der Berufung nicht
entsprochen werden. Zudem wurde die Berechnung des Rückforderungsbetrages
dargestellt.
Daraufhin verfasste die Einschreiterin ein neuerliches
Schreiben, in welchem sie die Ansicht vertrat, ihre Tochter wäre auch in
der Zeit der Vormerkung in Berufsausbildung gestanden, da sie durch das
Arbeitsmarktservice zu zwei Kursen vermittelt worden sei. Einwendungen gegen die
Höhe der Nachforderung wurden keine mehr erhoben.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte die
Berufung nach Durchführung weiterer Erhebungen zu den angesprochenen Kursen
dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens steht
folgender Sachverhalt als gegeben fest:
Die im Streitzeitraum volljährige Tochter der
Berufungswerberin absolvierte eine Ausbildung an einer Krankenpflegeschule,
welche im September 2005 wegen des Nichtbestehens einer
Wiederholungsprüfung beendet wurde. In der Folge bezog die Tochter der
Berufungswerberin, wie aus den vorgelegten Bestätigungen und dem
Versicherungsdatenauszug hervorgeht, durchgehend von Oktober 2005 bis Ende April
2006 abwechselnd Arbeitslosengeld (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes)
oder Krankengeld. Während dieser Zeit scheint im Dezember 2005 auch ein
kurzfristiges Lehrverhältnis in einem Hotel auf. Ab Ende April 2006 wurde
Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld bezogen, von Anfang Jänner bis Anfang
März 2007 stand die Tochter zudem in einem Dienstverhältnis als
geringfügige Arbeiterin.
In der Zeit vom 3. Oktober bis 23. Dezember 2005
besuchte die Tochter über Betreiben des AMS einen Kurs mit dem Titel
"[Titel1]", in der Zeit von 23. Jänner bis 10. März 2006
bzw. 3. April bis 2. Mai 2006 Computerkurse. Für die durch
krankheits- bzw. schwangerschaftsbedingt immer wieder unterbrochene Teilnahme an
den Kursen wurde vom AMS eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten geleistet. Ab der
Geburt des Kindes liegen keinerlei Nachweise über Kursbesuche vor.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet werden.
Wie die Berufungswerberin richtig ausführt, ist der
Begriff "Berufsausbildung", sofern nicht ein Bezug zum Besuch von in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen
besteht, im FLAG 1967 nicht näher definiert. Aus der Rechtsprechung
und der Literatur ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass eine
"Berufsausbildung" jedenfalls dann vorliegt, wenn noch nicht berufstätigen
Personen in einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz
für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird
(VwGH 18.11.87, 87/13/0135). Wesen und Ziel einer Berufsausbildung ist es daher,
die Grundlagen für eine nicht nur vorübergehende
Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu schaffen, in dem es durch die
Berufsausbildung und deren Abschluss in die Lage versetzt wird, am Arbeitsmarkt
bestehen und sich seinen Lebensunterhalt aus Eigenem verdienen zu können.
Eine derartige Sichtweise ist insbesondere auch deshalb geboten, da die
Familienbeihilfe im Hinblick auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch des
Kindes, einen staatlichen Beitrag zur (finanziellen) Entlastung des
Unterhaltsverpflichteten darstellt (vgl. VwGH 14.5.2007, 2006/10/0066). Der aus
dem ABGB resultierende Unterhaltsanspruch des Kindes endet im Regelfall mit der
Beendigung der Berufsausbildung und der dadurch erlangten
Selbsterhaltungsfähigkeit.
Wird eine Ausbildung absolviert, die Voraussetzung für
die Erlernung und (spätere) Ausübung eines Berufes ist, durch welchen
das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht, ist von einer
"Berufsausbildung" auszugehen. Ziel einer "Berufsausbildung" ist somit die
Vermittlung einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für einen Beruf.
Dass ein Vorbereitungskurs für den Beginn einer Lehre oder allgemeine
EDV-Kurse, wie sie von der Tochter der Berufungswerberin (zumindest teilweise)
absolviert wurden, für sich alleine nicht geeignet sind eine derartige
Qualifikation zu gewährleisten und die Grundlage für die Ausübung
eines Berufes zu schaffen, sondern in diesen lediglich Basiswissen für den
späteren Beginn einer einschlägigen Berufsausbildung vermittelt wurde,
ist unbestreitbar und muss daher nicht weiter dargelegt werden.
In seinem Erkenntnis vom 7.9.93, 93/14/0100 hat der
Verwaltungsgerichtshof aber explizit ausgeführt, dass der Besuch von im
Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht
als Berufsausbildung gewertet werden kann. Dies - so der Gerichtshof weiter -
selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung Voraussetzung (was hinsichtlich der in Rede stehenden Kurse gar
nicht behauptet wird und tatsächlich auch nicht zutrifft) oder
nützlich ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist - so der Gerichtshof
weiter - nur dann gegeben, wenn im Rahmen einer einheitlichen im Allgemeinen auf
eine Berufsausbildung ausgerichteten (stufenweise aufgebauten)
Bildungsmaßnahme im Lehrplan auch einzelne Ausbildungsschritte vorgesehen
sind, die für sich alleine betrachtet keine Berufsausbildung darstellen
würden (zB der im Rahmen einer einheitlichen Berufspilotenausbildung
verpflichtend zu absolvierende Kurs zur Erlangung des Privatpilotenscheines). In
einem derartigen Fall ist es nicht zulässig, die einheitliche Ausbildung in
Teilbereiche aufzuteilen, sondern ist eine gesamtheitliche Beurteilung
vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall wurde aber keine einheitliche
Berufsausbildung, als deren Teil die besuchten Kurse anzusehen wären,
absolviert, sondern handelte es sich um Einzelkurse, weshalb durch den Besuch
dieser - entgegen der Ansicht der Berufungswerberin - keine Berufsausbildung iSd
FLAG 1967 vorgelegen ist. Dies gilt auch für die Zeit von
14. -28.12.2005, in welchem dem Sozialversicherungsauszug ein
Angestelltenlehrverhältnis zu entnehmen ist. Diese kurzfristige
Beschäftigung stand offensichtlich mit dem Besuch des
Vorbereitungslehrganges auf die Lehre in Zusammenhang und stellte somit -
entgegen der Bezeichnung im Sozialversicherungsauszug - keinen ernstlichen
Versuch dar, eine (neue) Berufsausbildung zu beginnen, zumal selbst die
Berufungswerberin im Vorlageantrag ausdrücklich festhält, dass ihre
Tochter sich "bei etlichen Firmen beworben" hätte, aber "nirgends genommen"
worden wäre. Somit ist es auch unbeachtlich, dass die Tochter der
Berufungswerberin in der Folge (Wochengeldbezug ab 30.4.2006) durch die Geburt
ihres Kindes keine Berufsausbildung mehr absolvieren konnte, da lediglich bei
durch die Geburt eines Kindes bedingten Unterbrechungen einer (davor
absolvierten und danach fortgesetzten) Berufsausbildung
Familienbeihilfenanspruch bestehen könnte. Wird aber - wie im
gegenständlichen Fall - bereits im Vorfeld der Geburt durch die
Kindesmutter keine Berufsausbildung absolviert, kann eine Geburt für sich
allein nicht dazu führen, dass diese einen (neu entstandenen) Anspruch auf
Familienbeihilfe vermittelt.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe kann im
gegenständlichen Fall - wie bereits vom Finanzamt ausgeführt und von
der Berufungswerberin im "Vorlageantrag" auch nicht mehr thematisiert - auch
nicht aus der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit f FLAG 1967
abgeleitet werden, da ihrer Tochter eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhalts durch das Arbeitsmarktservice gewährt wurde bzw. sie auf
Grund dieser Beihilfengewährung Leistungen aus der Krankenversicherung
erhielt (§ 35f Arbeitsmarktservicegesetz).
Das Vorliegen anderer, einen Familienbeihilfenanspruch
begründenden Tatbestände des FLAG 1967 wurde seitens der
Berufungswerberin für den Rückforderungszeitraum nicht behauptet und
sind solche aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Die Rückforderung der gemeinsam mit der
Familienbeihilfe ausbezahlten und hinsichtlich des Anspruches an den Bezug der
Familienbeihilfe gekoppelten Kinderabsetzbeträge begründet sich auf
§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-I/08
- Stammnummer
- 38929
- Gültig
- 28.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF