Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0244-G/04
Arbeitssuchend-Meldung beim AMS ist Voraussetzung für FB-Gewährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-G/04vom 16.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchender ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe. Dabei ist auch wesentlich, dass kein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht und keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts durch das Arbeitsmarktservice geleistet wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. in XY., vom 2. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 29. März 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 30. November 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Formular Beih 1 vom
19. Dezember 2003 beantragte der Bw. die Familienbeihilfe für
seinen Sohn J. ab Oktober 2003 bis Jänner 2004. Dazu wurde eine
Bestätigung des AMS vorgelegt, aus der hervor geht, dass J. seit
10. Dezember als arbeitsuchend vorgemerkt ist.
Mit Bescheid vom 29. März 2004 wies
das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum Oktober 2003 bis November 2003 mit der
Begründung ab, dass das Kind in diesem Zeitraum nicht als Arbeitsuchender
ohne Bezüge beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. fristgerecht
Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass sein Sohn im Juni 2003
maturiert hat und ab Jänner 2004 bereits eine Einberufung für das
Bundesheer hatte. Ihm wurde auch seitens des Finanzamtes Graz-Stadt erst im
Dezember gesagt, dass sich sein Sohn als arbeitsuchend vormerken lassen soll, um
so die Familienbeihilfe weiter zu erhalten. Dies wurde mit 12. Dezember
2003 sofort nachgeholt. Der Bw. erklärte noch, dass er die Frist ab Oktober
2003 wohl versäumt habe, ersuchte aber um eine bürgerfreundliche
Entscheidung in seinem Sinne.
Das Finanzamt erließ mit
10. Mai 2004 eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte
dazu im Wesentlichen aus:
"Ihr Sohn hat
seine Berufsausbildung mit der Ablegung der Matura im Juni 2003 beendet. Die
Familienbeihilfe wurde Ihnen auf Grund der Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz
1967 bis einschließlich September 2003 ausbezahlt. Eine Meldung Ihres
Sohnes als Arbeitsuchender beim AMS erfolgte erst im
Dezember 2003.
Da in den
Monaten Oktober und November 2003 keine Berufsausbildung vorlag, die
Beendigung der Berufsausbildung schon mehr als 3 Monate zurücklag und auch
keine aufrechte Meldung als Arbeitsuchender gegeben war, war kein Anspruch auf
Familienbeihilfe gegeben.
Das von Ihnen am
8.8.2003 eingebrachte Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt am 26.11.2003 bearbeitet. Die Erledigung
erfolgte also innerhalb der vom § 311 Bundesabgabenordnung geforderten
Frist von 6 Monaten".
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2004 begehrte der Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Der Bw. wiederholte seine Argumente und führte
zusätzlich zusammenfassend aus:
"Als betroffener
Sorgepflichtiger stehe ich nunmehr zwischen der Argumentation zweier Ämter
da. Hätte man mir beim Finanzamt Graz-Stadt mitgeteilt, dass die
Familienbeihilfe nur für 3 Monate ab Matura gewährt wird,
hätte diese Meldung an das Arbeitsamt schon im Juli 2003
stattgefunden, so wie sie nach Erhalt des Bescheides im Dezember 2003
unverzüglich durchgeführt wurde. Mein Sohn J.
hat die Zeit zwischen Matura und
Einrücken zum Präsenzdienst (7/03 - 01/04)
selbstverständlich zu Hause gelebt und alle Bedingungen erfüllt,
welche zur Berechtigung des Bezuges der Familienbeihilfe erforderlich sind.
Ich ersuche daher die
Berufungsbehörde II. Instanz, meinem Antrag stattzugeben, da ein
willentlicher und wissentlicher Fehler meiner Person in diesem vorliegenden Fall
nicht begangen worden ist".
Das Finanzamt legte die Berufung mit Bericht vom
29. Juli 2004 an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn diese das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diese für einen Beruf
ausgebildet werden oder in einem erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht
möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice
nachzuweisen.
Der Bw. gab in seinen Berufungsschriften an, dass
sein Sohn im Juni 2003 die Schule abgeschlossen und sich anschließend
zu Hause aufgehalten habe.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Aufgrund dieser Bestimmung hat der Bw. jedenfalls
noch Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate
Juli bis September 2003, wie es bereits in der Entscheidung des Finanzamtes
ausgeführt wurde.
Nach diesem Zeitraum jedoch stand der Sohn
weiterhin nicht in Berufsausbildung und war auch nicht - wie in der
gesetzlichen Bestimmung eindeutig ausgeführt - bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchender vorgemerkt. Die vom
Bw. vorgelegte Bestätigung des AMS betrifft im Kalenderjahr 2003 lediglich
den Zeitraum ab Dezember 2003, weshalb der Berufung in Bezug auf die
folgenden Monate Oktober 2003 bis November 2003 kein Erfolg beschieden
war, weil gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 die Familienbeihilfe vom
Beginn des Monats zu gewähren ist, in dem die Voraussetzungen für den
Anspruch erfüllt werden.
Der volljährige Sohn des Bw. hat in der Folge
keine weitere Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des FLAG begonnen.
Damit besteht bei der gegenständlichen Sachlage Anspruch auf
Familienbeihilfe (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) nur für die
Zeit, in der er beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt ist.
Wesentlich ist somit nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1
lit. f FLAG nicht nur, dass kein Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht bzw. keine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice geleistet wird, sondern auch die
Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchender.
Vom Bw. wird selbst angemerkt, dass sein Sohn im
strittigen Zeitraum nicht beim AMS als Arbeitsuchender gemeldet war, er
beantragt jedoch, die Familienbeihilfe im Billigkeitswege zuzusprechen.
Hiebei verkennt der Bw. jedoch die klar und
eindeutig geregelten gesetzlichen Bestimmungen des bereits mehrfach zitierten
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967. Diese Norm enthält
keine Ermessensbestimmungen. Doch nur bei Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sind gemäß
§ 20 Bundesabgabenordnung (BAO) Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände - innerhalb der im Gesetz gezogenen Grenzen
- zu treffen.
Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967 genannten Voraussetzungen und der Nachweis durch eine
Bestätigung des Arbeitsmarktservice sind unabdingbare zu erfüllende
Merkmale, welche im Berufungsfalle nicht vorgelegen sind. Eine Möglichkeit,
das Fehlen von Anspruchsvoraussetzungen im Billigkeitswege nachzusehen, ist
gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Berufung war daher, wie im Spruch
angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 16.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 320 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0244-G/04
- Stammnummer
- 14081
- Gültig
- 16.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF