Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3036-W/07
Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3036-W/07vom 15.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 27. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22, vertreten durch Mag. Irene König, vom
18. Juni 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für November 2005, April 2006 und Mai 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass zu Unrecht bezogene
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für S für die Monate November
2005 und Mai 2006, und zwar 586,00 € Familienbeihilfe und 101,80 €
Kinderabsetzbetrag, zusammen 687,80 €, zurückgefordert wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung und lebte im streitverfangenen Zeitraum in Wien.
Am 27.12.2005 reichte sie am zuständigen
Wohnsitzfinanzamt das Formular "Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe" ein, in dem sie bekannt gab, dass ihr 1987 geborener Sohn S
Schüler sei und ständig in ihrem Haushalt wohne. Bezug von
erhöhter Familienbeihilfe auf Grund von erheblicher Behinderung wurde nicht
angegeben.
Als Anlagen wurde übersendet:
Eine
Bestätigung des Berufungsförderungsinstitutes, wonach S vom 28.2.2005
bis 7.6.2005 zum Karosseriebautechniker ausgebildet wurde
Eine
Terminkarte des Arbeitsmarktservices, aus der ersichtlich ist, dass S am
11.1.2005, am 15.2.2005, am 23.6.2005, am 23.8.2005, am 20.9.2005 und am
22.12.2005 jeweils Beratungstermine besuchte
Einen
Betreuungsplan des Arbeitsmarktservices vom 20.9.2005 bis 19.3.2006
Eine
Vormerkbestätigung vom Arbeitsmarktservice, aus der hervorgeht, dass S in
der Zeit vom 23.6.2005 bis 18.10.2005, vom 11.1.2005 bis zum 27.2.2005 und vom
11.8.2004 bis zum 7.9.2005 als arbeitsuchend vorgemerkt sei. Auch sei S seit dem
22.12.2005 arbeitsuchend vorgemerkt.
Am 11. Mai 2006 reichte die Bw.
ein weiteres Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe" ein, in dem sie hinsichtlich ihres Sohnens S angab, er sei
erheblich behindert und daher werde erhöhte Familienbeihilfe bezogen, S sei
arbeitssuchend.
Aktenkundig ist ein
fachärztliches Sachverständigengutachten vom 12.4.2006, in dem
festgestellt wurde, dass die letzte Begutachtung im Zeitraum 11/04 erfolgt sei,
der Gesamtgrad der Behinderung habe 50% betragen.
Nach wie vor läge
unbefriedigende Einstellung des insulinpflichtigen Diabetes mit überwiegend
hyperglykämischen Stoffwechselentgleisungen vor.
Die Betreuung erfolge durch den
Hausarzt.
Ein Pflegegeldgutachten stufe S
auf Pflegegeldstufe 2 ein (schwankende Blutzuckerregulation, mit häufigen
hyperglykämischen Entgleisungen).
Während der Entgleisungen
bestünde Kribbeln in den Armen und Beinen, Kopfschmerzen, Durstgefühl
und Müdigkeit. Derzeit über S keine berufliche Tätigkeit aus, er
sei auf Lehrstellensuche.
Der Gesamtgrad der Behinderung
betrage 50%, voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Die schlechte
Stoffwechselregulation sei auch durch ein Pflegegeldgutachten der Stufe 2 aus
dem Jahre 2004 dokumentiert, so dass in diesem Fall ausnahmsweise auch nach
Vollendung des 18. Lebensjahres eine Einschätzung von 50% beibehalten
werden könne.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren
ist erforderlich.
S ist voraussichtlich nicht
dauernd außerstande, sich selbst den Lebensunterhalt zu
verschaffen.
Die Bw. legte des weiteren eine
Kursbestätigung eines Schulungszentrums vom 10.5.2006 vor, aus der
hervorgeht, dass S vom 18.4.2006 bis 16.6.2006 an der AMS- Maßnahme
"Perspektiven für Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre"
teilnimmt.
Auch wurde die Terminkarte des
AMS vorgelegt, wonach S am 13.2.2006 einen weiteren Termin beim AMS
wahrnahm.
Ein in den Verwaltungsakten
aufliegender Versicherungsdatenauszug vom 19.5.2006 zeigt für S folgende
Daten:
11.1.2005 bis 6.6.2005:
Arbeitsuchend, Arbeitsmarktservice
28.2.2005 bis 7.6.2005:
Arbeitslehrling, Berufsförderungsinstitut
23.6.2005 bis 18.10.2005:
Arbeitsuchend
22.12.2005 bis 8.2.2006:
Arbeitsuchend
13.2.2006 bis 18.3.2006:
Arbeitsuchend
6.4.2006 bis laufend:
Arbeitsuchend, Arbeitsmarktservice
18.4.2006 bis 28.4.2006:
Arbeitslosengeldbezug, Gebietskrankenkasse Wien
29.4.2006 bis 3.5.2006: Arbeiter
E GmbH
Am 18.5.2006 erließ das
Finanzamt Wien 21/22 einen Bescheid über zu Unrecht bezogener Beträge
(Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum 1.11.2005 bis
30.11.2005 und 1.4.2006 bis 31.5.2006. Der Rückforderungsbetrag beliefe
sich auf € 1.042,30.
Die Bw. sei verpflichtet, diesen
Betrag gem. § 26 Abs 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3
lit.a bzw. lit. c EStG 1988 zurückzuzahlen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass gem. § 2 Abs Z f FLAG für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, unter anderem
dann ein Familienbeihilfeanspruch bestünde, wenn diese bei der regionalen
Geschäftstelle des Arbeitsmarktservices als Arbeitssuchende vorgemerkt
seien und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosengesetz
1977, BGBl. Nr. 609hätten noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezögen.
Da diese Voraussetzungen im
gegenständlichen Fall nicht zuträfen (11/2005 nicht "arbeitsuchend"
gemeldet, bzw. 4/2006 Arbeitslosengeldbezug und bis 5/2006 Arbeiter), habe kein
Anspruch für den genannten Zeitraum bestanden.
Laut Rückschein wurde dieser
Bescheid der Bw. am 6.7.2006 zugestellt.
Am 27.7.2006 erhob die Bw. gegen
den angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und begründete
diese wie folgt:
Auszug aus dem Amtshelfer www.wien.gv.at zum Thema
Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag:
......Ab Vollendung des 18.
Lebensjahres entfällt der Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind
über eigene zu versteuernde Einkünfte von mehr als € 8.725,00 pro
Kalenderjahr verfügt (ohne 13. und 14. Gehalt).......
Ad
4-5/2006:
Die Einkommensgrenze von €
8.725,00 ergäbe bei 30 Tagen ein monatliches Einkommen von € 727,08,
welches der Sohn weder mit dem Bezug der Deckung zum Lebensunterhalt
während der Qualifizierungsmaßnahme, die zur Verbesserung der Chancen
am Lehrstellen- bzw. am Arbeitsmarkt vom Arbeitsmarktservice empfohlen gewesen
wären, in der Zeit von 18.4.2006 bis 28.4.2006 und 4.5.2006 bis 21.5.2006
in der Höhe von € 18,50 und noch weniger mit dem Erhalt des
Arbeitslosengeldes in der Höhe von täglich € 6,64 ab 31.5.2006
erzielt hätte bzw. erzielen werde.
Ad
11/2005:
Ab September 2005 habe eine
Betreuungsvereinbarung mit der Gültigkeit bis längstens März 2006
mit dem Arbeitsmarktservice bestanden, denn parallel zu den ebenso in Kopie als
Belege vorgelegten Vormerkbestätigungen kann die Eigenschaft als
Lehrstellen- und Arbeitsuchender entnommen werden, sowie die Tatsache, dass S in
dieser Zeit keinerlei finanzielle Unterstützung durch das
Arbeitsmarktservice erhalten habe.
Diese Unterlagen hätten sich
offensichtlich als Belege für den am 27.12.2005 eingebrachten Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe geeignet, demzufolge die Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1/2006 bis 5/2006 gewährt worden sei.
Sei hier ein Fehler
passiert?
Im Folgeantrag per 11.5.2005 sei
nämlich ein und dieselbe AMS-Terminkarte in Kopie als Beleg, lediglich um
die Termine 22.12.2006 und 16.3.2006 sowie der Bemerkung 18.4.2006 "Kursbeginn"
erweitert, beigelegt worden.
In diesem Zeitraum sei der Sohn
der Bw. laufend vom AMS betreut worden, in Ermangelung eines Leistungsbezuges
sowie einer eigenen Versicherung aber bei der Bw. mitversichert gewesen.
Generell leide S an einer
überaus instabilen Blutzuckersituation, wobei er wiederholt in
Zustände gerate, in denen er sich weder selbst versorgen, geschweige denn
seine Termine wahrnehmen könne.
Zwischen Oktober und Dezember
2005 habe er zusätzlich an einem grippalen Infekt gelitten, was die
Blutzuckersituation aufgrund des Mehrbedarfs an Insulin umso mehr verschlechtert
habe.
Prinzipiell sei er von der Bw.
angehalten worden, sich im Falle dessen beim AMS sowie beim Hausarzt zu melden,
eine Krankmeldung im Sinne der Krankenversicherung sei damals noch nicht in
Frage gekommen, da er Mitversicherter gewesen sei.
Obwohl sich die Bw. sehr
bemüht habe, den damaligen Ablauf zu recherchieren, sei es
nachträglich kaum nachvollziehbar, ob und wie er sein Nichterscheinen zum
Termin entschuldigt habe.
Es komme leider vor, dass
telefonische Meldungen beim AMS nicht in der gewünschten Form vermerkt
würden, besonders hieße es bei "Nichtleistungsbeziehern" generell:
"Nächste Vorsprache beim Berater ohne Termin in der Zeit von 10:30 bis
11:30"- mehr nicht.
Es gäbe allerdings eine
ärztliche Bestätigung für einen, dem versäumten AMS-Termin
nahe liegenden Zeitraum, S habe damals wegen Blutzuckerproblemen auch seinen
Stellungstermin nicht wahrnehmen können.
Die Bw. könne sich nicht
vorstellen, dass der österreichische Staat einen jungen Menschen, der trotz
einer massiven gesundheitlichen Einschränkung, wegen derer er drei Jahre
verspätet erst den Hauptschulabschluss habe erlangen können, fortan
aber stets bemüht gewesen sei, doch noch in der Arbeitswelt und somit im
Leben Fuß zu fassen, wegen eines versäumten Termines im November 2005
mit dem Entzug der Familienbeihilfe für diesen Monat - in seinem Fall wegen
Behinderung erhöht- rückwirkend per Bescheid vom 3.7.2006
sanktioniere.
Damit werde nicht nur der
Betreffende selbst, sondern auch die übrige Familie bestraft.
Dem Finanzamt Wien 21/22
läge die Befürwortung des Bundessozialamtes auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für S anlässlich der Untersuchung am
10.4.2006 vor.
Es werde um nochmalige
Prüfung der Sachlage ersucht, besonders, warum ab Dezember 2005 die
Familienbeihilfe bis einschließlich 5/2005 gewährt worden sei,
während sich durch den Folgeantrag im Mai 2006 eine Rückforderung
ergeben habe, sowie der Einkommensverhältnisse und bestehender gesetzlicher
Einkommensgrenzen in Hinsicht auf den Bezug von Familienbeihilfe von über
18jährigen, die lehrstellen- bzw. arbeitsuchend oder in Ausbildung
befindlich, gemeldet seien.
Als Anlagen zur Berufung wurden
übersendet:
Eine
Bestätigung des AMS vom 11.7.2006, wonach S in der Zeit von 22.12.2005 bis
17.4.2006 als Arbeit suchend vorgemerkt war, ohne einen Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu haben oder eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS erhalten zu haben.
Einen
Versicherungsdatenauszug vom 14.9.2006: S war vom 12.10. bis 24.12.2004
Angestellter, vom 25.12.2004 bis zum 31.12.2004 erhielt er Urlaubsabfindung und
Urlaubsentschädigung, vom 28.2.2005 bis zum 7.6.2005 war er
Arbeiterlehrling beim Berufsförderungsinstitut, vom 18.6.2006 bis zum
28.4.2006 erhielt er Arbeitslosengeld, vom 29.4.2006 bis zum 3.5.2006 war er
Arbeiter, vom 4.5.2006 bis zum 21.5.2006 erhielt er Arbeitslosengeld, vom
25.5.2006 bis 30.5.2006 war er pflichtversichert, vom 31.5.2006 bis zum
27.8.2006 erhielt er Arbeitslosengeld und vom 28.8.2006 bis zum 31.8.2006
Krankengeld.
Eine
Bezugsbestätigung des AMS vom 11.7.2006, wonach vom 18.4.2006 bis 28.4.2006
und vom 4.5.2006 bis zum 21.5.2006 ein Tagsatz von € 18,50 als Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes vorgemerkt gewesen sei und vom 31.5.2006 bis zum
17.10.2006 ein Tagsatz von € 6,64 an Arbeitslosengeld.
Die
bereits dem Finanzamt vorgelegte Terminkarte des AMS, ergänzt um den Termin
am 13.2.2006 und 16.3.2006.
Eine
neue Terminkarte des AMS (4.7.2006, 21.8.2006),
eine
ärztliche Bestätigung, wonach S am 29.11.2005 nicht in der Lage
gewesen sei, zur vorgeschriebenen Stellung zu erscheinen
eine
ärztliche Bestätigung vom 2.2.2006, in der der Arzt bestätigt, S
habe angegeben, in der Zeit vom 19.12. bis 22.12.2005 Probleme mit der
Einstellung des Zuckers im Rahmen eines grippalen Infektes gehabt zu haben.
eine
ärztliche Bestätigung vom 11.7.2006, in der bekannt gegeben wird, dass
sich S im letzten Jahr in einem sehr schlechten Gesamtzustand (Zucker) befunden
habe. In diesem Zustand sei er nur eingeschränkt in der Lage für sich
zu sorgen und könne Verantwortung auch für Termineinhaltungen schwer
wahrnehmen. Seine Mutter sei daher ständig gefordert, die Betreuung ihres
Sohnes zu übernehmen.
Auch beigelegt war ein
zusammenfassendes Sachverständigengutachten (Pflegegeld):
"Die allgemeinmedizinische und die
neurologisch-psychiatrische Untersuchung ergeben folgende Diagnosen:
Nicht zufrieden stellend eingestellte, insulinpflichtige
Zuckerkrankheit, Neigung zu stark erhöhten Blutzuckerwerten (der
HBAIc-Wert war am Tag der allgemeinmedizinischen Untersuchung das
doppelte des Normalwertes!). Hydronephrose (Harnstauungsniere)
links. Während der allgemeinmedizinischen Untersuchung konnte
labormäßig keine Leberfunktions- und keine
Nierenfunktionsstörung festgestellt werden. Negativer neurologischer
Befund. Depressionen.
Die angeführten Diagnosen ergeben folgende
zusammenfassende Beurteilung:
Der Kläger kann (wenn die Blutzuckerwerte unter etwa
300 mg % liegen): sich selbst an- und ausziehen, die oberflächliche
und gründliche Körperreinigung durchführen, einfache und
komplette Speisen zubereiten, das Essen aufschneiden, selbst essen, das
Insulin-Spritzen, die Blutzuckerbestimmungen durchführen, die Heizung
regulieren, das nächste Lebensmittelgeschäft erreichen, den
Hausarzt und die nächste öff. Apotheke erreichen (alle Wege nur in
Begleitung), um Hilfe rufen, telefonieren, eine Alarmuhr
betätigen. die Wohnungsreinigung durchführen, die Wäsche
waschen und bügeln. Für alle genannten Tätigkeiten ist
Motivationshilfe im Ausmaß von 10 Stunden erforderlich. Der
Kläger kann nicht: Ohne Kontrolle Medikamente vorbereiten und
einnehmen (3 Stunden sind erforderlich).
Bei der Verrichtung der Notdurft mit anschließender
Körperreinigung wird keine Hilfe benötigt.
Eine Aufsichtsperson muss ständig in der Wohnung
anwesend sein, kann aber zwischendurch
auch andere Arbeiten verrichten. Der Kläger ist mobil im engeren
Sinn, im weiteren Sinn nur mit Begleitperson. Orientierung in eigener und
fremder Umgebung ist möglich.
Der Kläger kann (wenn die Blutzuckerwerte über
etwa 300 mg% liegen): sich selbst an- und ausziehen, die
oberflächliche Körperreinigung durchführen, das Essen
aufschneiden, selbst essen, die vorbereiteten Medikamente unter Aufsicht
einnehmen, die Heizung regulieren, eine Alarmuhr betätigen. Der
Kläger kann nicht: die gründliche Körperreinigung
durchführen, einfache und komplette Speisen zubereiten, Medikamente
vorbereiten, das Insulin-Spritzen, die Blutzuckerbestimmungen
durchführen, das nächste Lebensmittelgeschäft erreichen,
den Hausarzt und die nächste öffentliche Apotheke erreichen, die
Wohnungsreinigung durchführen, die Wäsche waschen und
bügeln, gezielt um Hilfe rufen und telefonieren. Bei der
Verrichtung der Notdurft mit anschließender Körperreinigung wird
keine Hilfe benötigt. Eine Aufsichtsperson muss ständig in der
Wohnung anwesend sein,kann aber
zwischendurch auch andere Arbeiten verrichten. Der Kläger ist unter
Aufsicht mobil im engeren Sinn. Orientierung in eigener Umgebung ist
möglich.
Wie oft diese Situation mit den stark erhöhten
Blutzuckerwerten eintritt, konnte nicht verifiziert werden, da keine
schriftlichen Aufzeichnungen über die Blutzuckerwerte vorlagen.
Der Kläger wurde aufgefordert, ab dem Untersuchungstag
genaue Aufzeichnungen zu führen und diese bei der Verhandlung vorzulegen.
Dann kann zur Häufigkeit annähernd Stellung
genommen werden. Medizinisch ist bekannt, dass solche Zustände
unregelmäßig auftreten. Extrem erhöhte Blutzuckerwerte
führen zu Bewusstseinstrübungen, dann ist ein Krankenhausaufenthalt
erforderlich. Der Zustand dauert seit Antragsstellung (die
Zuckerkrankheit besteht seit dem 5. Lebensjahr), keine Nachuntersuchung".
Auch beigelegt war der Berufung ein
neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten vom
26.5.2004:
"In der Familie sind keine Nerven- oder Geisteskrankheiten
bekannt. An Kinderkrankheiten werden "Feuchtblattern"
angegeben. Er mache jetzt in der Volkshochschule für einen
Hauptschulabschluss - in der normalen Schule habe er die 3. Hauptschule
abgebrochen. Die Mutter ergänzt, "dass vorher 2 Jahre AHS waren."
Er wohne im 4.Stock, Haus mit Lift, Badezimmer, WC innen,
Fernwärmeheizung. Er bewohne ein eigenes Zimmer. In der Familie leben noch
Mutter und Bruder.
Der zu Untersuchende leidet seit dem 5. Lebensjahr unter
"insulinpflichtigem Diabetes."
Vorgelegt wird d. Arztbrief über den stationären
Aufenthalt an der Univ. Klinik für Neuropsychiatrie 12.6. bis
28.6.01: "Diagnose: Depressives Zustandsbild, Sozialphobie, Diab.mell.
Typ 1. Seit November 2000 wird von vermehrt depressiver Stimmungslage
sowie sozialem Rückzug berichtet, Biorhythmusstörungen. S vergisst in
letzter Zeit immer wieder regelmäßig zu essen und Insulin zu
spritzen. Status psychicus: Wach, allseits orientierter Pat., die
Stimmung subdepressiv, in beiden Skalen affizierbar, keine suizidale Einengung,
im Verhalten ruhig, freundlich, zurückgezogen, keine spontane
Kontaktaufnahme." "Mnestik und Konzentration alters entsprechend, keine
formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Druckwahrnehmungen
exploherbar, Biorhythmusstörungen in Form einer
Tag-Nacht-Umkehr. Antrieb herabgesetzt, morgendliches Pessimum.
Grobneurologisch altersentsprechender Befund".
In der weiteren Epikrise wird
berichtet: Schulversuch wurde von uns wieder gestartet, kam jedoch mit
großen Verspätungen an, wegen der großen Fehlstundenanzahl
konnte das Schuljahr nicht abgeschlossen werden. Feststellungsprüfungen
sind verteilt auf das kommende Semester vereinbart. Wir empfehlen
Psychotherapie.
Empfohlene Medikation: "lnsulatard 22 - 0 - 20
internationale Einheiten, Insulin, Novorapid 7 Einheiten zum Essen, sowie
2 Einheiten pro WE. Tresleen 50 mg, 1 - 1- 0 Tabl."
Derzeit stehe er nicht in ambulanter psychiatrischer oder
psychologischer Betreuung, nehme derzeit keine Psychopharmaka.
Mit Mutter und Kläger werden die Verrichtungen des
täglichen Lebens besprochen:
So lange die Blutzuckersituation normal sei, ziehe er sich
alleine an- und aus.
Er ist nicht stuhl- oder haminkontinent, keine Kanülen
oder Katheter. Er wasche sich selbst (Mutter fügt hinzu: , je nach
Blutzuckerlage")."
Zum Kochen befragt: Kleine Mahlzeiten könne er
schon kochen - meint die Mutter. Auf Frage, ob er sich denn da auch mit
den Weißbroteinheiten auskenne, meint der zu Untersuchende "da nehme ich
das Diabetikerbuch und lese nach."
Soweit er könne, spritze er sich das Insulin selbst
und mache auch selbst die Blutzuckerbestimmungen.
Einkaufen gehe er selbst, das Zimmer räume er eher
nicht selbst zusammen.
Zur Mobilitätshilfe im weiteren Sinn befragt: Er gehe
alleine in die Volkshochschule.
Die Mutter erklärt, dass auch die Mobilität im
weiteren Sinn von der Blutzuckersituation abhänge, so müsse sie auch
den Sohn eventuell von der Schule abholen bzw. sie begleite ihn immer ins
Spital.
Neurologischer Status:
Schädel nicht klopfempfindlich, die
Hirnnervenaustrittspunkte frei, Pupillen rund und isocor, reagieren auf L und C,
Bulbi in Parallelstellung, kein Nystagmus. Masseterreflex lebhaft
auslösbar, mimisch und willkürlich o.B. An der OE Kraft, Tonus
und Trophik symmetrisch seitengleich, Reflexe symmetrisch seitengleich
auslösbar, Knips, Trömner negativ. An der UE Kraft, Tonus und
Trophik auch für Zehen- und Fersengang o.B.. PSR symmetrisch
seitengleich auslösbar, ASR symmetrisch seitengleich
auslösbar. Babinski, Chaddok und Oppenheim negativ. Lasuege'sches
Zeichen 900. Im
Sensibilitätsstatus keine Störung
objektivierbar. Eudiadochokinese, kein wing-beating, Finger-Nasen-Versuch
beidseits zielsicher, Romberg negativ, im Vorhalteversuch kein Fingertremor,
Schnauzreflex negativ, Palmomentalreflex beidseits negativ.
Psychopathologischer Status:
Bei der heutigen Untersuchung erweist sich der Patient als
zeitlich, örtlich, situativ voll orientiert, im Ductus kohärent das
Denkziel erreichend. Kein Wahn, keine Sinnestäuschungen
explorierbar. Die Stimmungslage wirkt indifferent, im Affekt gut
korrespondierend, keine psychotischen Radikale fassbar.
Zusammenfassung und Gutachten:
Der Schwerpunkt des Leidens liegt im
internistischenBereich
(Blutzuckererkrankung).
Im Hinblick auf die - seitens der Univ.Klinik f.
Psychiatrie d. Jugendalters beschriebene - "Depression" (Verrichtungen des
täglichen Lebens, bzw. Schulverspätungen etc.) - bedarf der
zuUntersuchende aus psychiatrischer
Sicht:
|
der Kontrolle bei der Medikamenteneinnahme
|
3
Stunden,
|
sowie zu allen Verrichtungen des täglichen Lebens der
Motivationshilfe
|
10
Stunden
Das Zustandsbild besteht seit Antragstellung, gegenseitige
Leidensbeeinflussung besteht nicht.
Aus rein neurologischer Sicht wäre der Untersuchte
körperlich in der Lage, alle Verrichtungen des täglichen Lebens selbst
durchzuführen.
Aktenkundig ist ferner eine Entscheidung des Arbeits- und
Sozialgerichtes Wien, in dem ausgesprochen wurde, dass dem Sohn der Bw.
(vertreten durch die Bw.) Pflegegeld der Stufe 2 ab dem 1.12.2003 weiter zu
gewähren war.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.10.2000 setzte die
beklagte Partei das bisher von der klagenden Partei bezogene Pflegegeld der
Stufe 2 ab 1.12.2003 auf die Stufe 1 herab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
fristgerechte Klage mit dem Begehren auf weitere Zuerkennung des höheren
Pflegegeldes. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des
Klagebegehrens und wendete ein, dass die klagende Partei nicht mehr in
höherem Ausmaß der ständigen Pflege bedürfe. Das
Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und der Neurologie-Psychiatrie sowie
durch Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen des SMZ-Ost und in den
Verwaltungsakt und den Bescheid der beklagten Partei. Auf Grund des
durchgeführten Beweisverfahrens hat das Gericht den folgenden Sachverhalt
festgestellt: Die derzeit 17 Jahre alte klagende Partei wohnt bei seiner
Mutter.
Die Wohnung liegt im 4. Stock, ein Lift ist vorhanden.
Die für den Tagesbedarf erforderlichen Geschäfte,
ein Arzt und eine Apotheke befinden sich in der näheren
Umgebung. Nach den Ergebnissen der ärztlichen Begutachtung bestehen
bei der klagenden Partei seit dem 5. Lebensjahr eine Zuckerkrankheit.
Diese ist nicht zufrieden stellend einstellbar, so dass es
trotz regelmäßiger Blutzuckermessungen beim Kläger sehr
häufig, jedoch in völlig unregelmäßigen und nicht
abzuschätzenden Abständen zu stark erhöhten Blutzuckerwerten (zu
metabolischen Zuständen) kommt, bei denen sofort ein Medikament injiziert
werden muss, was wiederum eine Hypoglykämie (Unterzuckerung) zur Folge
haben kann.
Sowohl die überhöhten als auch die zu niedrigen
Blutzuckerwerte führen zu Bewusstseinstrübungen, die wiederum
sofortige Erste-Hilfe-Maßnahmen notwendig machen. Die dadurch verursachte
Beeinträchtigung klingt jeweils nach etwa 2 bis 3 Tagen ab. Metabolische
Zustände treten beim Kläger fast an jedem Tag auf. Dieser Zustand wird
jedenfalls bis etwa zum 18. Lebensjahr des Klägers anhalten. Wegen
dieser Erkrankung besteht beim Kläger überdies eine depressive
Verstimmung. Auf Grund des oben dargestellten Gesundheitszustandes ist
die klagende Partei seit der Antragstellung nicht in der Lage, ohne fremde
Hilfe A) wenn die Blutzuckerwerte unter 300 mg% liegen: Wege außer
Haus zu erledigen (10 Std. monatlich) und die Medikamente einzunehmen (3 Std.
monatlich); überdies sind für alle Lebensverrichtungen
Motivationsgespräche erforderlich (insgesamt 10 Std. monatlich). Ihr
Pflegebedarf beträgt in diesem Fall 23 Stunden monatlich. B) wenn
die Blutzuckerwerte über 300 mg% liegen: die gründliche
Körperreinigung durchzuführen (4 Std. monatlich), zu kochen (30 Std.
monatlich), Insulin zu spritzen und die Blutzuckerbestimmung durchzuführen
(ca. 7,5 Std. monatlich), einzukaufen (10 Std. monatlich), Wege außer Haus
zu erledigen (10 Std. monatlich), die Wohnung zu reinigen (10 Std. monatlich)
und die Wäsche zu pflegen (10 Std. monatlich). Ihr Pflegebedarf
beträgt in diesem Fall 81,5 Stunden monatlich. Eine Aufsichtsperson
muss ständig in der Wohnung anwesend sein, kann jedoch zwischendurch andere
Arbeiten verrichten. Gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung des
Pflegegeldes der Stufe 2 ist somit keine Besserung eingetreten. Zu diesen
Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund der
Sachverständigengutachten, in denen die Leiden der klagenden Partei auf der
Basis der Unterlagen umfassend dargestellt und die daraus abzuleitenden
Einschränkungen der Fähigkeit, die täglichen notwendigen
Verrichtungen durchzuführen, unbedenklich angeführt sind.
Das Gutachtensergebnis ist schlüssig und
nachvollziehbar begründet, auf Grund der langjährigen Erfahrung der
Gutachter im Zusammenhalt mit den Unterlagen erstellt und bildet daher eine
verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Pflegebedarfes der
klagenden Partei. Die Vernehmung der klagenden Partei ist kein geeignetes
Beweismittel für die Klärung medizinischer Fragen und war daher nicht
vorzunehmen. Ebenso war die Vernehmung einer Betreuungsperson als Zeuge nicht
erforderlich, weil die für die Ermittlung des Hilfsbedarfes notwendigen
medizinischen Feststellungen nur mit Hilfe des Sachverständigen getroffen
werden können. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus den
Feststellungen folgendes: Nach § 4 Abs. BPGG ist bei einem
Pflegeaufwand von mehr als 75 Stunden monatlich ein Pflegegeld der Stufe 2
zuzuerkennen. Der Pflegebedarf der klagenden Partei erreicht diesen Stundenwert
seit Antragstellung, weil metabolische Zustände nahezu an jedem Tag
auftreten, so dass davon auszugehen ist, dass die vermehrten Hilfeleistungen
nahezu täglich vonnöten sind. Eine Besserung gegenüber dem
Gewährungszeitpunkt kann daher nicht angenommen werden, weshalb dem
Kläger ein Pflegegeld der Stufe 2 gebührt. Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden".
Mit Bescheid vom 13.6.2006 wurde dem Sohn der Bw. vom
Magistrat der Stadt Wien das Pflegegeld Stufe 2 wiederum entzogen. Die
Entziehung wurde mit Ablauf des Monates Juli 2006 wirksam.
Am 11.7.2006 erhob der Sohn der Bw. beim Arbeits- und
Sozialgericht folgende Klage:
"Mit ihrem Bescheid vom 13.06.2006, wurde das bisher
gewährte Pflegegeldes gemäß
§§ 4 und 7 WPGG mit der
Begründung entzogen, dass kein Pflegebedarf mehr
besteht. Beweis: PV,
Bescheid.
Die Feststellungen der Beklagten sind jedoch
unzutreffend.
Ich bin nicht der Ansicht, dass diese Feststellungen der
Beklagten zutreffend bzw. vollständig sind und bringe dazu vor:
Es hat sich am Zustand nichts geändert.
Weiterhin besteht eine instabile Blutzuckersituation,
welche trotz Insulintherapie immer wieder zu Blutzuckerwerten von 400
aufwärts. Dadurch kommt es immer wieder zu metabolischen Zuständen.
Es gerät demnach die ganze Blutchemie durcheinander,
Dies äußert sich in Bewusstseinsbeeinträchtigungen, währen
denen er ganz auf fremde Hilfe angewiesen ist. Diese Probleme bestehen seit
Beginn der Pubertät, als seit dem 1.2. oder 13. Lebensjahr. Es ist
auch zu erwähnen, dass in Richtung Depression gehende Stimmungsschwankungen
bestehen, die wahrscheinlich von seiner chronischen Erkrankung herrühren.
Auch hat er Ein- und Durchschlafstörungen und leidet an
Nachtschweiß,
Beweis: PV,
Sachverständigengutachten aus den Gebieten der Diabetologie, Interne
Medizin, Psychiatrie und Neurologie
Ich beantrage daher das nachstehende Urteil zu
fällen:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ein
Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag 1.8.2006 zu
bezahlen".
Am 11.10.2006 erließ das Finanzamt Wien 21/22
hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid über zu Unrecht bezogene
Familienbeihilfe vom 3.7.2006 eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit
folgender Begründung:
"Gemäß§2 Abs.1 lit. f bb) des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht
für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie bei der regionalen
Geschäftsteile des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten.
Da Ihr Sohn in der Zeit von 18.4.2006 bis 28.4.2006 und von
4.5.2006 bis 27.8.2006 trotz einer Vormerkung als Arbeit suchend ab 22 .12.2005
Arbeitslosengeld bezog und in der Zeit von 29.4.2006 3.5.2006 eine
Beschäftigung ausübte, und die aus dieser Beschäftigung erzielten
Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen, bestand
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die
Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe für die Monate November 2005 und April bis Mai 2006 zu
Recht".
Laut Rückschein wurde die Berufungsvorentscheidung am
23.10.2006 zugestellt. Am 12.11.2006 stellte die Bw. hinsichtlich ihrer
Berufung gegen den Bescheid über zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe einen
Vorlageantrag:
Ich stelle Antrag auf Entscheidung über meine Berufung
vom 27.07.2006 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie um Aussetzung
der Einhebung des rückgeforderten Betrages.
Wie in meiner Berufung bereits zum Ausdruck gebracht, kann
ich nur nochmals versuchen darzustellen, dass mein Sohn S an einem überaus
schwierig einzustellenden Diabetes mellitus Typ I leidet. Verschiedene
fachärztliche Atteste, die Ihnen vorliegen, bestätigen das
hinlänglich und beschreiben die vorliegende Problematik anschaulich. Er ist
behindert.
S gerät seit Jahren durch seine zu Hyperglykämien
neigende Blutzuckersituation mehrmals wöchentlich in körperliche
Ausnahmesituationen, während derer er für sich selbst nicht mehr
sorgen kann und auch bei den einfachsten Verrichtungen des täglichen Lebens
der Fremdhilfe bedarf. Die chronische Erkrankung an sich und besonders das
ständige Unwohlsein beeinträchtigen auch seine Psyche. Hoher
Blutzucker verursacht Müdigkeit und ein Gefühl der Abgeschlagenheit.
Er leidet an Antriebslosigkeit und muss permanent motiviert werden. Eben diese
Zustände haben dazu geführt, dass er bereits in der Pflichtschule drei
Jahre hindurch aufgrund häufiger Krankentage nicht beurteilbar war und erst
2004 einen Externisten-Hauptschulabschluss erlangen konnte. Seither ist er beim
AMS für Jugendliche lehrstellensuchend gemeldet und begann am 28.02.2005
den Berufslehrgang als Karosseriebautechniker. Bereits am 07.06.2005 kam es zum
Austritt, da meinem Sohn ein regelmäßiger Besuch des Lehrganges bzw.
der Lehrwerkstätten aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen
weiterhin nicht im nötigen Ausmaß möglich war. Um einem
Lehrgangsausschluss zuvor zukommen, wählte er den freiwilligen Austritt und
meldete sich wieder lehrstellensuchend beim AMS. Im November 2005 versäumte
er einen Kontrolltermin beim AMS. Er teilte telefonisch mit, dass es ihm nicht
gut gehe und wurde aufgefordert, zum nächstmöglichen Termin zu
erscheinen. Allerdings wurde sein Anruf offensichtlich nicht dokumentiert und
ist im nachhinein nicht mehr nachvollziehbar bzw. zu belegen. Fataler noch, er
wurde auch nicht darüber aufgeklärt, dass er ohne ärztliche
Bestätigung aus der Betreuung fällt, geschweige denn über die
weiteren Konsequenzen, die nun hier das Thema sind.
Ab 18.04.2006 wurde meinem Sohn vom AMS die
arbeitsmarktpolitische Maßnahme "Perspektiven für Jugendliche und
junge Erwachsene bis 25 Jahre" empfohlen, die nicht im Sinne einer
Berufsausbildung ist, was wir aber erst durch die Rückforderung der
Familienbeihilfe für die Monate 04, 05/2006 im Monat 07/2006 erfahren
durften. Ein Teil dieser Maßnahme, "Aktivierung" genannt - motivierte
meinen Sohn, sich zusätzlich nach einer Beschäftigung umzusehen.
Leider fehlte bei der Aktivierung der jungen Leute die überaus wichtige
Information, dass der Eintritt in eine Beschäftigung über das
Maß der Geringfügigkeit den Weiterbesuch der Kursmaßnahme
unmöglich machte. Sebastian wurde definitiv weder vom AMS noch von den
Mitarbeitern des Kursinstitutes "Die Berater" darüber informiert, dass der
Erhalt der "Deckung des Lebensunterhalts" den Verlust der Familienbeihilfe (in
seinem Fall erhöht !) bedeuten würde und dass er lediglich im
Ausmaß der Geringfügigkeit dazuverdienen dürfe.
Nach nur zwei Tagen (einem Wochenende) der für ein
Monat vereinbarten Probezeit war S leider nicht in der Lage, arbeiten zu gehen.
Er meldete sich krank, der Krankenstand dauerte bis 02.05.2006, weshalb er erst
am 03.05.2006 das Dienstverhältnis beenden konnte - dies in erster Linie,
weil er nicht zu den Zeiten eingesetzt werden konnte, die gewährleisteten,
dass er parallel den Kurs besuchen konnte, was er ja absolut wollte. Er besuchte
bis einschließlich 21.05.2006 die AMS- Maßnahme, die
Rückmeldung vom Krankenstand wurde vom Kursinstitut aufgrund eines
bedauerlichen Fehlers nicht weitergeleitet. Also kam es zum Kursabbruch durch
das AMS, zudem hatte mein Sohn durch die zweitägige Beschäftigung die
Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Nun hat er mit seinem Bezug von
täglich € 6,64 zuwenig zum Leben und zuviel zum Sterben. Dazu kommt,
dass er zeitweise nicht dazu in der Lage ist, einen lückenlosen Bezug zu
gewährleisten, weil es durch Terminprobleme immer wieder zu
Bezugseinstellungen kommt. Durch den Wegfall der Familienbeihilfe müssen
wir auch auf Wohnbeihilfe verzichten, da die ohne Bescheid über
Familienbeihilfebezug nicht berechnet werden kann. Seit 07/2006 wurde auch der
Bezug des Pflegegeldes der Stufe 2 eingestellt, die Überprüfung des
Pflegebedarfs im Zuge einer Klage dauert 1 bis 1,5 Jahre, bis man mit einem
Urteil rechnen kann und von meiner Notstandshilfe in der Höhe von rund
€ 700,- kann ich das Geld für Miete, Fernwärme, Strom und das
Leben nicht mehr aufbringen.
Es ist kein Geheimnis, dass derzeit nur einem Bruchteil der
Lehrstellen-Suchenden ein Lehrplatz geboten werden kann. Wenn nun das AMS die
jungen Leute durch andere Maßnahmen für den Arbeitsmarkt
qualifizieren will, so sollten diese Maßnahmen aber doch mit den
übrigen Behörden abgesprochen sein, sodass nicht ganze Familien durch
Wegfall von zwingenden Voraussetzungen in solch prekäre Situationen
gebracht werden, und zum Sozialfall werden.
Zudem bleibt zu bemerken, dass mein Sohn weder durch den
Bezug der DLU in der Höhe von täglich € 18,50 noch durch den
Erlös aus seiner 4tägigen Beschäftigung in der Höhe von
€ 94,91 und noch weniger durch den Bezug seines Arbeitslosengeldes in der
Höhe von täglich € 6,64 die Grenze des geringfügigen
Einkommens überschritten hat. 18.04.2006 - 28.04.2006: DLU €
18,50 täglich = € 203,50 29.04.2006 - 30.04.2006: Fa.
Express Dienstleistungs GmbH € 37,96 01.05.2006 - 03.05.2006: Fa.
Express Dienstleistungs GmbH € 56,94 04.05.2006 - 21.05.2006: DLU
€ 18,50 täglich = € 333,00 31.05.2006 - 30.06.2006: ALG
€ 06,64 täglich = € 199,20
Wo bleibt hier die finanzielle Gleichstellung mit
Lehrlingen, die im ersten Lehrjahr plus/minus € 400,-
Lehrlingsentschädigung erhalten und für die Dauer ihrer Ausbildung
Familienbeihilfe erhalten? Ich bin davon überzeugt, dass unser Schicksal
kein Einzelschicksal ist - bestimmt gibt es eine Menge von Betroffenen. Hier ist
eine Regierungsentscheidung vonnöten!"
Beigeschlossen waren in Kopie der Behindertenpass vom
1.7.2002, wonach S als Diabetiker zu 50% erwerbsgemindert sei.
Ferner waren Kopien der bereits aktenkundigen
ärztlichen Bestätigungen beigeschlossen:
10.11.2006: "Mein langjähriger Patient leidet an einem
insulinpflichtigen Diabetes, der schwer einstellbar ist. Er hat dadurch das
Risiko durch Verschlechterung seiner Grundkrankheit nicht arbeitsfähig zu
sein."
11.7.2006: "Mein langjähriger Patient war im letzten
Jahr in einem sehr schlechten Gesamtzustand mit derzeit Langzeitzuckerwerten von
bis zu 14.3 ! Hba 1 c. In diesem Zustand ist er nur eingeschränkt in der
Lange für sich zu Sorgen und kann Verantwortung auch für
Termineinhaltungen schwer wahrnehmen. Seine Mutter ist daher ständig
gefordert die Betreuung ihres Sohnes zu übernehmen."
8.5.2006: "Anamnestisch gibt mein Patient starke
Beschwerden am morgen an bei Diabetes mellitus Insulin seit Jahren und konnte
daher heute nicht zur Musterung kommen."
2.2.2006: "Mein langjähriger insulinpflichtiger
Patient gibt ananmestisch an in der Zeit vom 19.12 bis zum 22.12.2005 Probleme
mit der Einstellung des Zuckers im Rahmen eines Grippalen Infektes gehabt zu
haben."
14.2.2006: "Mein Patient konnte auf Grund akuter
Zahnbeschwerden seinen Termin am 9.Februar 2006 im AMS für Jugendliche
nicht wahrnehmen."
29.11.2005: "Mein
insulinpflichtiger Patient war heute nicht in der Lage zur vorgeschriebenen
Stellung zu erscheinen und ich bitte daher um einen neuerlichen Termin für
ihn."
Laut einer Bezugsbestätigung
des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche vom 10.11.2006 waren für S
folgende Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw.
Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz vorgemerkt:
18.04.2006 - 28.04.2006: Beih.
Deckung Lebensunterhalt 18,50 € täglich
04.05.2006 - 21.05.2006: Beih.
Deckung Lebensunterhalt 18,50 € täglich
31.05.2006 - 27.08.2006:
Arbeitslosengeld 6,64 € täglich.
Laut Gehaltszettel der E
DienstleistungsgmbH erhielt der im Zeitraum 29.4.2006 bis 3.5.2006 als "Koch
ohne Lehre" beschäftigte S brutto 63,69 €, was nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge einen Nettobetrag von 52,19 € ergab.
Zuzüglich eines Betrages von 42,72 € seien 94,91 € ausbezahlt
worden.
Mit Bericht vom 17. Oktober 2007
legte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die Berufung betreffend Rückforderung
an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume
11/05 und 4-5/06 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Das Kind sei im
Rückforderungszeitraum als arbeitssuchend ohne Anspruch auf Leistungen aus
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgemerkt gewesen, habe jedoch
Arbeitslosengeld erhalten und eine Beschäftigung ausgeübt, die
über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist ausschließlich, ob der Bw. für den
am 28.1.1987 geborenen, im Berufungszeitraum also über 18 Jahre, aber
weniger als 21 Jahre alten S in den Monaten November 2005, April und Mai 2006
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge deswegen nicht zustanden, da S in
diesen Zeiträumen nicht beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt war oder ein
den Bezug dieser Transferleistungen ausschließende Transferleistungen des
AMS bzw. ausschließendes eigenes Einkommen bezogen habe.
Dem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug vom 19.5.2006
zufolge war S in der Zeit von 19.10.2005 bis 22.12.2005 nicht als arbeitssuchend
gemeldet. Für den Zeitraum November 2005 liegen auch keine
Vormerkbestätigungen des AMS (wie für andere Zeiträume)
vor.
Laut Bestätigung des Arbeitsmarktservice Wien
Jugendliche vom 11.7.2006 hat S in den Zeiträumen 18.4.2006 bis 28.4.2006
sowie 4.5.2006 bis 21.5.2006 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts nach
dem Arbeitsmarktservicegesetz erhalten. Laut Vormerkbestätigung des AMS war
S von 22.12.2005 bis 17.4.2006 als arbeitssuchend vorgemerkt.
Aktenkundig ist ferner eine Bestätigung der "die
Berater" Unternehmensberatungs GmbH vom 10.5.2006, wonach S "an der
AMS-Maßnahme ,Perspektiven für Jugendliche und junge Erwachsene bis
25 Jahre'" teilnimmt, wobei die Maßnahme von 18.4.2006 bis voraussichtlich
16.6.2006 dauere.
Strittig ist, ob im Berufungszeitraum die Voraussetzungen
für den Familienbeihilfenbezug (und davon abgeleitet Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988) nach § 2
Abs. 1 Z f FLAG 1967 vorliegen. Nach dieser Bestimmung besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) für
"f) für volljährige Kinder, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch
das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen."
Dass S im Berufungszeitraum weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst geleistet hat, steht unstrittig
fest.
Betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2
Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG 1967 wurden im Verfahren folgende
Bestätigungen des Arbeitsmarktservice vorgelegt:
Bestätigung vom 22.12.2005 für die Zeiträume
23.6.2005 bis 18.10.2005, 11.1.2005 bis 27.2.2005, 11.8.2004 bis 7.9.2005 sowie
ab 22.12.2005.
Bestätigung vom 11.7.2006 für die Zeit vom
22.12.2005 bis 17.4.2006.
Für den Zeitraum November 2005 sowie 18.4.2006 bis
Ende Mai 2006 liegen daher keine Bestätigungen des Arbeitsmarktservice,
dass S als Arbeitssuchender vorgemerkt war und weder einen Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 noch eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten hatte, vor.
Der gesetzlich vorgesehene Nachweis für die Voraussetzung für den
Familienbeihilfenbezug (und für den Kinderabsetzbetrag), nämlich die
Bestätigung durch das Arbeitsmarktservice, liegt für diesen
Berufungszeitraum nicht vor.
Daher kann die Vorgangsweise des Finanzamtes Wien
2/20/21/22, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum
November 2005 gemäß
§ 26 FLAG 1967 und § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zurückzufordern, nicht als rechtswidrig
erkannt werden. Die Anspruchsvoraussetzung entfiel mit 19.10.2005 und wurde erst
wieder am 22.12.2005 (rückwirkend ab 1.12.2005) erfüllt.
Gleiches gilt für Mai 2006. Hier entfiel die
Anspruchsvoraussetzung mit 18.4.2006.
Eine Vormerkbestätigung des AMS, wonach S im Mai 2006
als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen wäre und keine Transferleistungen des
AMS bezogen hätte, liegt nicht vor. Es ergibt sich auch aus der
Bestätigung der "die Berater" Unternehmensberatungs GmbH vom 10.5.2006,
dass S während des Monates Mai 2006 an einer AMS-Maßnahme
teilzunehmen hatte. Tatsächlich war S von 29.4.2006 bis 3.5.2006
nichtselbständig erwerbstätig und erhielt von 4.5.2006 bis 21.5.2006
eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz. Am 31.5.2006 erhielt S Arbeitslosengeld.
Für April 2006 ist allerdings auf § 10 Abs. 2
FLAG 1967 zu verweisen, wonach die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats
gewährt wird, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Da die Anspruchsvoraussetzung des Nichtbezugs einer
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice mit
18.4.2006 weggefallen ist, erlosch der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf
des April 2006. Für den April 2006 stand der Bw. daher noch
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu.
Zum Vorbringen der Bw. ist zu sagen:
November 2005:
Die Bw. bringt vor, ihr Sohn S sei aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage gewesen, einen Meldetermin beim AMS einzuhalten,
deswegen sei er für diesen Monat nicht als arbeitssuchend gemeldet
gewesen.
Nun ist wie ausgeführt Voraussetzung für den
Familienbeihilfenbezug (und den daran anknüpfenden Kinderabsetzbetrag),
dass das Kind bei der zuständigen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt ist und dies durch eine
Bestätigung des AMS nachzuweisen ist.
Da S offenkundig im November 2005 nicht als arbeitssuchend
vorgemerkt war und auch keine diesbezügliche Bestätigung des AMS
vorliegt, stand die Familienbeihilfe mangels Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen nicht zu.
Aus welchen Gründen die Meldung als arbeitssuchend
unterblieben ist, ist im Familienbeihilfenverfahren nicht zu prüfen.
Solange eine Bestätigung des AMS, dass S im November 2005 beim AMS als
arbeitssuchend vorgemerkt war, nicht vorliegt, kann Familienbeihilfe nach §
2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG 1967 nicht gewährt werden.
Die regionale Geschäftsstelle des AMS kann
gemäß
§ 49 Abs. 1 AlVG die Einhaltung von Kontrollmeldungen
gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen
herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Diesbezüglich
wäre unter Hinweis auf die gesundheitliche Situation des S das Einvernehmen
mit dem AMS herzustellen gewesen; der Unabhängige Finanzsenat kann hierauf
keinen Einfluss nehmen.
Auch ist der Unabhängige Finanzsenat nicht
Oberbehörde des Finanzamtes, sodass er auch nicht gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 die nachgeordnete Abgabenbehörde anweisen
kann, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezugs abzusehen,
wenn die Rückforderung unbillig wäre.
Dass entgegen den Angaben des AMS S im November 2005 beim
AMS als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen sei, wird von der Bw. nicht behauptet.
Auch die von der Bw. vorgelegten Unterlagen lassen eine Arbeitslosenvormerkung
für November 2005 nicht erkennen.
April und Mai 2006:
Die Bw. verweist darauf, dass S die "Einkommensgrenze von
€ 8.725,00" in diesen Monaten nicht überschritten habe.
Die Bw. übersieht, dass das Finanzamt die Versagung
der Familienbeihilfe nicht auf § 5 FLAG 1967, wonach bei einem zu
versteuernden Einkommen des Kindes, das den Betrag von 8.725 Euro
übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, gestützt hat,
sondern der Sohn der Bw. für diese Zeiträume unter anderem eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten hat und deswegen - ungeachtet der Höhe dieser Beihilfe - die
Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug nach § 2 Abs. 1
lit. f sublit. bb FLAG 1967 nicht vorlagen.
Das Nichtüberschreiten der Einkommensgrenze bei
eigenem Einkommen des Kindes ist daher nicht von Bedeutung.
Da die Anspruchsvoraussetzungen erst im April 2006
weggefallen sind, stand jedoch für den Monat April 2006 gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
noch zu.
Wien, am 15.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
FamilienbeihilfeKinderabsetzbetragRückforderungarbeitsuchendBeihilfe zur Deckung des LebensunterhaltesArbeitslosengeld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3036-W/07
- Stammnummer
- 32432
- Gültig
- 15.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF