Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0783-G/07
dauernde Erwerbsunfähigkeit; freie Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0783-G/07vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Juli 2007, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 14. Juni 2007, betreffend die
Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind
für die Zeit ab 1. Juli 2007, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat für seine im Spruch genannte
Tochter auf Grundlage einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen (in der Folge kurz: Bundessozialamt) vom Juni 2004
Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung des Kindes bis einschließlich Juni 2007
bezogen.
In dem genannten Gutachten war festgestellt worden, dass
die Tochter des Berufungswerbers nach einer beidseitigen Ureteroplastik an einer
Blasenhalsinsuffizienz (ICD: N30.0) leidet, die nach der Richtsatzposition 252
einen Grad der Behinderung von 60 v.H. bewirke. Dazu war festgestellt
worden:
"Der (Die) Untersuchte
ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Fr. ... ist gut
arbeitsfähig, auch bei bestimmten Voraussetzungen erwerbsfähig. Diese
Voraussetzungen sind derzeit nicht gegeben." Zur Begründung
ist ausgeführt: "Eine Inkontinenz
ist eine Behinderung, die in ihrem Fall 60% bedeutet. Dies muss per se nicht die
Erwerbsfähigkeit massiv mindern und hängt stark mit den
Arbeitsbelastungen des Berufs/Arbeitsplatzes zusammen. Bei einer Arbeit in einem
Nassbereich mit teilweise kalten Böden, bei der auch ein Heben nicht
vermeidbar ist, kommt die Behinderung natürlich vermehrt zu tragen. So ist
sie in diesem Bereich vermindert einsatz/erwerbsfähig. Ob in einem Bereich,
der nicht mit dem Produktionsbereich sondern Verwaltungsbereich zugezählt
wird, die Behinderung einen ebenso massiven Einfluss auf die
Erwerbsfähigkeit hat, ist fraglich, eine Arbeit im geschützten Bereich
nötig."
In einem Gutachten vom 29. April 2007, dem der
leitende Arzt des Bundessozialamtes am 3. Mai 2007 zugestimmt hat, kam der
ärztliche Sachverständige zur Feststellung, dass die Tochter des
Berufungswerbers "voraussichtlich nicht dauernd außerstande" sei, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dazu wird
ausgeführt: "gleichbleibender GdB,
Fr. ... ist nun erwerbstätig bzw. derzeit. Im Karenz".
Darauf hin hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen
Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf (Weiter-)Gewährung der
Familienbeihilfe abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vertritt
der Berufungswerber zunächst die Auffassung, es genüge für die
Zuerkennung der Familienbeihilfe die Feststellung einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. und bedürfe nicht des weiteren
Erfordernisses der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Sodann verweist er im
Wesentlichen auf den Umstand, dass die Tochter zuerst in einer Wäscherei
vollbeschäftigt gearbeitet habe. Diese Tätigkeit habe sie aber nicht
weiter durchführen können, da insbesondere das Heben und Tragen enorme
Beschwerden hervorgerufen habe. Die Tochter habe sodann den Arbeitsplatz
gewechselt. Sie war nun wieder in einer Wäscherei tätig, allerdings
nur mehr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. In dieser Wäscherei
hätten ihr auch andere Mitarbeiter/innen bei besonders schweren
Tätigkeiten geholfen. Infolge einer weiteren Verschlechterung des
Gesundheitszustandes habe sich die Tochter bereits mit dem Gedanken getragen,
die Arbeitszeit weiter auf 20 Stunden zu reduzieren. Weiter führte er
aus:
"Meine Tochter
bemühte sich sehr, die übernommenen Aufgaben ordentlich zu
erfüllen, musste aber feststellen, dass die ständige Belastung
aufgrund der Temperatur, des Stehens, des Tragens und des Hebens ihren Zustand
verschlechterte und sie kaum noch arbeiten konnte, sodass sie sich überlegt
hier eine Änderung herbeizuführen, obwohl ihr die Arbeit und das
Arbeitsklima sehr gut gefallen
hat.
Wie daraus ersichtlich ist,
hat meine Tochter trotz aller Bemühungen keine Vollzeitarbeit aufgrund
ihres Gesundheitszustandes annehmen können, sodass hier die Frage zu
stellen ist, ob sie sich selbst auf Dauer den Unterhalt zu verschaffen in der
Lage gewesen wäre.
Wenn der
Gesetzgeber vorgibt, dass ´das Kind dauernd außerstande ist sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen´, so muss festgestellt werden, was
unter ´Unterhalt´ zu verstehen ist und ob eine krankheitsbedingte
Teilzeitbeschäftigung da eine Vollbeschäftigung aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich ist, als Schaffung des Unterhalts angesehen
werden kann".
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde das neuerliche
fachärztliche Gutachten vom 14. August 2007 erstellt, in welchem der
ärztliche Sachverständige zur selben Diagnose wie die Vorgutachter und
auch zur selben Einschätzung des Grades der Behinderung gelangt.
Ausdrücklich wird fest gehalten, dass die Untersuchte
"voraussichtlich nicht dauernd
außerstande" ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Die leitende Ärztin des Bundessozialamtes hat diesem
Gutachten am 17. August 2007 zugestimmt und dazu vermerkt:
"Aus medizinischer Sicht Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit gegeben."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. August 2007 hat
das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage und das
erwähnte Gutachten des Bundessozialamtes als unbegründet abgewiesen.
Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages
wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom 21. September 2007 verweist der
Berufungswerber im Wesentlichen noch auf die (seines Erachtens)
widersprüchlichen Gutachten derselben ärztlichen Sachverständigen
vom Juni 2004 einerseits und vom April 2007 andererseits.
Nach einem zur Sache geführten Telefonat wurden von
einem bevollmächtigten Vertreter des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom
18. Dezember 2007 weitere Unterlagen vorgelegt, darunter insbesondere
zahlreiche Befundberichte zur diagnostizierten Gesundheitsschädigung,
beginnend ab Mai 1990. Außerdem ein amtsärztliches Zeugnis
gemäß
§ 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr.
221/1979, idgF, vom 3. Jänner 2007, wonach die weitere
Beschäftigung der Tochter des Berufungswerbers für die Zeit bis zum
Beginn der gesetzlichen Schutzfrist untersagt war. Schließlich auch
ein Arztbrief der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe am
Landeskrankenhaus L. vom 9. Juni 2007, wonach die Tochter des
Berufungswerbers am 4. Juni 2007 von einem Sohn, wegen ihrer
Gesundheitsschädigung als Geburtsrisiko durch Kaiserschnitt, entbunden
wurde.
Aktenkundig ist weiters auf Grund eines
Versicherungsdatenauszuges, diverser Bestätigungen und Zeugnisse etc, dass
die Tochter des Berufungswerbers in der Zeit vom 1. Jänner bis 2. September
2001 als Lehrling beschäftigt war, und dass sie in der Zeit vom
3. September 2001 bis zum 31. August 2004 am dualen Ausbildungsmodell
Anlehre mit einer Wochenausbildungszeit von 40 Stunden erfolgreich teilgenommen
hat und sie dadurch die Qualifikation einer qualifizierten Helferin erlangt hat.
Während dieser Maßnahme bezog sie vom Arbeitsmarktservice eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts. Für den Monat September 2004
bezog die Tochter Arbeitslosengeld, bevor sie in der Zeit vom 1. Oktober 2004
bis 2. Jänner 2007 als Arbeiterin beschäftigt war. Für die
Zeit des Beschäftigungsverbotes vom 3. Jänner 2007 bis zum
27. August 2007 bezog die Tochter des Berufungswerbers Wochengeld, ab der
Geburt ihres Kindes am 4. Juni 2007 besteht Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe
und in der Folge auf den Kinderabsetzbetrag besteht, ist in § 2 Abs. 1
des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abschließend
geregelt.
Die erschöpfende Aufzählung lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
a) für minderjährige
Kinder,
b) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
c) für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige
Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern
sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen,
jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer,
h) für volljährige
Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige
Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in
Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind
geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden,
schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer.
Zu Unrecht bezieht sich der Berufungswerber in seinem Fall
auf die Regelung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967, wonach als erheblich
behindert ein Kind gilt, bei dem, verkürzt ausgedrückt, der Grad der
Behinderung mindestens 50 v.H. beträgt,
oder das Kind voraussichtlich dauernd
außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Diese Regelung
bezieht sich ausschließlich auf die Frage, ob für ein Kind, für
das (aus welchem der oben in § 2 Abs.1 FLAG 1967 genannten Gründe
auch immer) Familienbeihilfe gewährt wird, der Erhöhungsbetrag wegen
erheblicher Behinderung zusteht. Deshalb hatte etwa der Berufungswerber
während der Zeit der Berufsausbildung seiner Tochter neben dem Anspruch auf
Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 wegen des bei
ihr fest gestellten Grades der Behinderung von 60 v.H. gemäß
§ 8 Abs. 4 und 5 FLAG 1967 Anspruch auf den
Erhöhungsbetrag.
Nachdem die Tochter des Berufungswerbers ihre
Berufsausbildung im Jahre 2004 und das 21. Lebensjahr im Kalenderjahr 2006
vollendet hat, kann von allen in § 2 Abs.1 FLAG 1967 genannten
Gründen nur fraglich sein, ob der Berufungswerber in der im vorliegenden
Verfahren allein maßgebenden Zeit ab dem 1. Juli 2007 einen Anspruch
auf Familienbeihilfe nach der zitieren lit. c hat. Demnach besteht ein
Beihilfenanspruch für jene volljährigen Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Dem Grad der Behinderung kann, entgegen der Auffassung
des Berufungswerbers, für diese Frage grundsätzlich keine Bedeutung
zukommen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher anhand der
aktenkundigen, im Sachverhalt im Wesentlichen angeführten, Unterlagen die
Frage zu beantworten, ob die Tochter des Berufungswerbers wegen ihrer, ohne
jeden Zweifel vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen, Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
In beiden Bescheinigungen des Bundessozialamtes vom Mai und
vom August 2007 wird diese Frage eindeutig verneint, in der letzteren
ausdrücklich festgehalten, dass "aus
medizinischer Sicht Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit gegeben" sei.
Im Gutachten vom Juni 2004 war der Tochter des
Berufungswerbers bescheinigt worden, dass sie voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Allerdings ist
in der Begründung dieser Einschätzung ausdrücklich festgehalten,
dass die Tochter des Berufungswerbers "gut
arbeitsfähig, auch bei bestimmten Voraussetzungen erwerbsfähig"
sei, diese Voraussetzungen aber
"derzeit nicht gegeben" seien. Dabei wurde ausdrücklich auf den
damaligen Arbeitsplatz der Tochter des Berufungswerbers abgestellt und
ausdrücklich als fraglich bezeichnet, ob die Behinderung auf einem anderen
Arbeitsplatz "einen ebenso massiven Einfluss
auf die Erwerbsfähigkeit hat".
Von großer Bedeutung ist nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenats die Tatsache, dass die Tochter des
Berufungswerbers für die Zeit ihrer Ausbildung zur qualifizierten Helferin
vom Arbeitsmarktservice eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts erhalten
hat. Dies setzt voraus, dass die Beeinträchtigung des Empfängers der
Leistung insgesamt nicht so stark ist, dass er der Ausbildung und in der Folge
der späteren Berufstätigkeit in der freien Wirtschaft nicht gewachsen
ist. Der § 31 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG),
BGBl. Nr. 313/1994, idgF, nennt als einen Grundsatz bei der
Aufgabenerfüllung des Arbeitsmarktservice, dass für Personen, die
entweder ihrer persönlichen Verhältnisse oder ihrer Zugehörigkeit
zu einer auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppe bei der Erlangung oder
Erhaltung eines Arbeitsplatzes besondere Schwierigkeiten haben, die Leistungen
des Arbeitsmarktservice so zu gestalten sind, dass eine weitest mögliche
Chancengleichheit mit anderen Arbeitskräften hergestellt wird.
Auch um Arbeitslosengeld zu beziehen, muss der
Anspruchswerber (unter anderem) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
stehen, das heißt insbesondere auch überhaupt arbeitsfähig zu
sein.
Es besteht für den Unabhängigen Finanzsenat kein
Zweifel, dass die Tochter des Berufungswerbers bestimmte Tätigkeiten, das
sind nach der Aktenlage insbesondere solche, die mit dem Tragen schwerer Lasten
verbunden sind, auf Grund ihrer Gesundheitsschädigung tatsächlich
nicht oder nur höchst eingeschränkt ausüben kann. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass sie nicht in der Lage wäre, andere Tätigkeiten
auszuüben und damit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aus
der Anamnese im Gutachten vom Juni 2004 geht hervor, dass
"die Lehrstellen im Bezirk eher rar
sind/waren" und dass "auch im
Bürobereich ... kein Lehrherr zu finden" gewesen sei.
Daraus, und insbesondere auch aus den vom Arbeitsmarktservice erbrachten
Leistungen geht nach Ansicht des Unabhängen Finanzsenats eindeutig hervor,
dass die Tochter des Berufungswerbers trotz ihrer Gesundheitsschädigung dem
Grunde nach arbeitsfähig, und damit in der Lage ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, dass sie jedoch mangels entsprechender
Arbeitsplätze möglicherweise arbeitslos sein kann. Mangels
Entscheidungsrelevanz braucht auch die Frage nicht beantwortet zu werden, ob sie
sich derzeit in einem aufrechten Dienstverhältnis befindet.
Das in den beiden Bescheinigungen des Bundessozialamtes vom
Mai und vom August 2007 erstellte Gutachten, dass bei der Tochter des
Berufungswerbers "aus medizinischer Sicht
Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit gegeben" und sie daher
voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, wird daher durch die übrige Aktenlage gestützt und ist
auch in sich schlüssig. Diese Schlüssigkeit lässt das Gutachten
vom Juni 2004 vermissen, weil es nur auf die (Un-)Tauglichkeit von ganz
bestimmten Arbeitsplätzen abstellt.
Zusammenfassend ist fest zu halten, dass die Tochter des
Berufungswerbers voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, sodass kein Anspruch auf (den Grundbetrag
der) Familienbeihilfe besteht.
Der Bescheid des Finanzamtes entspricht daher im Ergebnis
der Rechtslage, weshalb die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 29.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 31 Abs. 3 AMSG, Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0783-G/07
- Stammnummer
- 32778
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF