Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0169-G/05
Arbeitsuchend bei geringfügiger Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0169-G/05vom 10.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein volljähriges Kind beim AMS als arbeitsuchend gemeldet ist und nur geringfügige Einkünfte bezieht, ist die Gewährung der Familienbeihilfe möglich. Der § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 schließt eine Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG 1977 besteht und wenn eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts durch das AMS gewährt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau i.L. in XY., vom
20. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
14. Dezember 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe,
erhöhter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum
1. April 2004 bis 31. August 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Rückforderung für
die Monate Juni und Juli 2004 bleibt aufrecht, hinsichtlich der Monate April,
Mai und August 2004 wird der Berufung stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 wurden von
der Berufungswerberin (Bw.) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe
erhöhter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom
1. April 2004 bis 31. August 2004 gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
Verbindung mit
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c
Einkommensteuergesetz 1988 mit folgender Begründung rückgefordert:
Laut
Bestätigungen des Arbeitsmarktservice Graz war bzw. ist
C. in der Zeit vom 10.3.2003 bis
25.4.2004 und wieder seit 9.8.2004 als arbeitssuchend vorgemerkt. Da C.
jedoch seit März 2004 (geringfügig)
beschäftigt ist und im Zeitraum von Ende Mai bis Anfang August keine
Vormerkung bestand, mussten die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
für o.a. Zeitraum gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f
Familienlastenausgleichsgesetz rückgefordert werden.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Bw.
rechtzeitig mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 das Rechtsmittel der
Berufung erhoben und zusammenfassend ausgeführt, dass C. sich beim AMS
krank gemeldet hat und deswegen als arbeitsuchend ausgeschieden ist. Die
geringfügige Beschäftigung sei ebenfalls keine Beschäftigung im
herkömmlichen Sinn sondern C. habe nur stundenweise, an vier bis fünf
Tagen im Monat bei Fußballspielen, den Ordnerdienst versehen und
dafür pro Spiel nur 18,00 € erhalten.
Das Finanzamt hat die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2005 abgewiesen und als
Begründung Folgendes ausgeführt:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1967 haben, noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten.
Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Ihre
seit Jänner 2004 volljährige Tochter
C. war laut diversen Bestätigungen
vom Arbeitsmarktservice Graz in der Zeit von 15.10.2003 bis 25.5.2004, sowie ab
9.8.2004 als arbeitsuchend vorgemerkt - nicht jedoch in der Zeit von 26.5.2004
bis 8.8.2004.
Obwohl
Sie in Ihrer Berufungsschrift wiederholt anführen, dass für
C. für diesen Zeitraum aus
krankheitsbedingten Gründen keine Vormerkung bestand, muss doch in Hinblick
auf § 2 (1) lit. f FLAG 67 darauf hingewiesen werden, dass ein etwaiger
diesbezüglicher Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließlich durch
eine entsprechende Vormerkbestätigung vom Arbeitsmarktservice nachzuweisen
ist.
Zufolge
der Intention des Gesetzgebers soll § 2 Abs. 1lit. f FLAG 67 nur dann zur
Anwendung kommen, wenn ein Kind keinen Arbeitsplatz findet und auch sonst
keinerlei
Einkünfte hat, d.h. dass die
Familienbeihilfe nach § 2 (1) f FLAG 67 ausschließlich dann zu
gewähren ist, wenn ein Kind keinerlei Beschäftigung ausübt.
Demzufolge
wurde zur Klarstellung auch ein Zusatz in die Vormerkbestätigungen
aufgenommen, um Antragsteller vorab darüber in Kenntnis zu setzen, dass
Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 (1) f FLAG 67 nur dann besteht, wenn
keinerlei Beschäftigung nachgegangen wird. (siehe beiliegende Kopie Ihrer
im August 04 vorgelegten Bestätigung)
Da
C. allerdings - wie aus dem von Ihnen
vorgelegten Versicherungsdatenauszug auch ersichtlich ist - seit März 2004
eine geringfügige Beschäftigung ausübt, besteht somit
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass die
Höhe der Bezüge unmaßgeblich sind.
Zusammenfassend
wird festgestellt, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe für
C. für die Zeit von 1.4.2004 bis
31.8.2004 den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, so dass Ihre fristgerecht
eingebrachte Berufung abzuweisen war.
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005
begehrte die Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
mit folgender Begründung:
In
der Bescheidbegründung sowie auch in der Berufungsvorentscheidung wird
ausgeführt, dass meine Tochter C.,
seit März 2004 geringfügig beschäftigt ist und im Zeitraum von
Ende Mai bis Anfang August 2004 keine Vormerkung beim AMS bestand und somit die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gem. § 2 Abs. 1lit. f FLAG
rückgefordert werden müsse.
Gem.
§ 2 Abs. 1 lit. f, lit. bb FLAG besteht für volljährige Kinder,
die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben, noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten. Im FLAG ist allerdings nicht geregelt, dass der Bezug eines Entgeltes
aus einer geringfügigen Beschäftigung, der keinesfalls dazu geeignet
ist den Lebensunterhalt zu bestreiten, einen Ausschließungsgrund zum Bezug
der Familienbeihilfe darstellt.
Darüber hinaus ist
in § 5 FLAG festgelegt, dass für Kinder nur dann ein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht, wenn sie für ein Kalenderjahr das nach dem
Kalenderjahr liegt, indem sie das 18. Lebensjahr vollendet und ein zu
versteuerndes Einkommen bezogen haben, das den Betrag von 8.725,00 €
übersteigt. Da diese Einkommensgrenze bei Weitem nie überschritten
wurde, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe.
Auch
in § 2 Abs. 6 FLAG ist festgelegt, dass bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, Einkünfte die durch Gesetz
als einkommensteuerfrei erklärt sind, von dem um jene Einkünfte
geminderten Betrag der Kosten des Unterhaltes auszugehen ist. In diesen
Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhaltes dann
überwiegend, wenn sie hierzu monatlich mindestens in einem Ausmaß
beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein
Kind entspricht.
Aus
den Regelungen der einzelnen Gesetzesstellen des FLAG ist eindeutig ersichtlich,
dass ein geringes Einkommen der Kinder keinesfalls den Anspruch auf
Familienbeihilfe ausschließt.
Meine
Tochter leidet unter Psoriasis vulgaris loco typico (Schuppenflechte). Sie ist
daher auch in laufender fachärztlicher Behandlung. Im Mai 2004 habe ich, da
ein Krankheitsschub bei meiner Tochter eingetreten ist, beim AMS angerufen und
dies der zuständigen Betreuerin meiner Tochter mitgeteilt. Die
Mitarbeiterin beim AMS erklärte mir, dass ich mich wieder melden solle,
wenn es C. besser gehe. Ich habe daher
Mitte Juli wiederum Frau Schick beim AMS mitgeteilt, dass meine Tochter gesund
sei, jedoch wurde vom AMS erst eine diesbezügliche Eintragung ab 9.8.2004
gemacht. Weder mir noch meiner Tochter
C. war bewusst, dass die Mitteilung
beim AMS, dass derzeit ein Krankheitsschub vorliegt, bedeutet, dass das AMS die
Arbeitssuche storniert. Ich wurde vom AMS auch nicht darauf aufmerksam gemacht.
Ich bin daher davon ausgegangen, dass meine Tochter weiterhin beim AMS
arbeitsuchend gemeldet ist und ich die Familienbeihilfe weiter beziehen kann.
Ich erachtete es als meine Pflicht, die Krankheit meiner Tochter
ordnungsgemäß dem AMS mitzuteilen. Wäre ich nicht so
pflichtbewusst gewesen, hätte keine Mitteilung gemacht, dann wäre mein
Anspruch auf Familienbeihilfe weiterhin gegeben.
Meine
Tochter ist behindert und es wird sicher sehr schwierig sein, sie in den
Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Tätigkeiten bei der Firma A. Degen GmbH
Security & More bzw. nunmehr Safety Bewachung & Detektei GmbH als
Ordnerin bei Fußballspielen machte meine Tochter sehr gerne und erhielt
dafür auch lediglich ein Entgelt von ca. 20,00 €. Für meine
Tochter war diese Tätigkeit sehr wichtig und ich glaube, dass es ihr auch
geholfen hätte, langsam an ein Arbeitsverhältnis gewöhnt zu
werden. Für das gesamte Jahr 2004 erhielt meine Tochter lediglich 500,00
€ für diese Tätigkeit. In der Zeit als es meiner Tochter
krankheitsbedingt nicht gut ging, nämlich in der Zeit vom 25.5. bis
31.7.2004, hat sie auch keine Ordnerdienste geleistet.
Im
August 2004 habe ich einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe
gestellt. Meine Tochter war ja ab 9.8.2004 wiederum arbeitsuchend beim AMS
gemeldet und hat ab 20.11.2004 keinerlei Ordnungsdienste mehr gemacht. Trotzdem
wurde mir bis heute die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für
Christine nicht ausbezahlt.
Ich bin Hausfrau und habe
keinerlei Einkommen. Mein Mann ist pflegebedürftig und bezieht eine
Invaliditätspension in Höhe von 767,00 € monatlich. Beide
Töchter, sowohl C. als auch
S., die 16 Jahre alt ist, wohnen bei
mir und haben keinerlei Einkommen. Die monatliche Miete beträgt 710,00
€ die nur bezahlbar ist, da wir Mietbeihilfe erhalten. Wir mussten bei
unseren Verwandten schon Geld aufnehmen, um die notwendigen
Lebenserhaltungskosten bestreiten zu können.
Ich
bekämpfe den Bescheid daher auf Grund Rechtswidrigkeit und beantrage
gleichzeitig von der Rückforderung gem. § 26 Abs. 4 FLAG abzusehen, da
die Rückforderung unbillig wäre.
Die Berufung wurde mit Bericht vom
2. März 2005 an den unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben
gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung des Berufes nicht möglich ist
(§ 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und
weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609 haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice
nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall war die Tochter der Bw. von
15. Oktober 2003 bis 25. Mai 2004 und wiederum seit
9. August 2004 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Sie war aber auch
in den strittigen Monaten tageweise geringfügig beschäftigt. Ihre
Tätigkeit lag darin, dass sie bei Fußballspielen der T-Mobile
Bundesliga (GAK und Sturm Graz) den Ordnerdienst versah und dafür pro Tag
18,00 € brutto erhielt. Im Erörterungsgespräch
erklärte die Berufungswerberin, dass ihre Tochter nie mehr als
90,00 € monatlich verdient habe.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht
kein Anspruch auf Familienbeihilfe wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) für ein Kalenderjahr den Betrag von 8.725,00 €
übersteigt, wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden
ist.
Der § 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiert, dass die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren ist, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Die Tochter der Bw. ist mit April 2004
arbeitssuchend gemeldet. Somit ist nach obiger Norm die Anspruchsvoraussetzung
für die Gewährung der Familienbeihilfe für diesen Monat
erfüllt.
Im § 10 Abs. 2, zweiter Satz FLAG 1967 wird
weiters ausgeführt: Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf
des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzu kommt.
Der § 2 Abs. 1 lit. f schließt eine
Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt
wird.
Das Finanzamt hat in seiner Begründung
angeführt, dass die Familienbeihilfe deshalb weggefallen ist, weil die
Tochter der Bw., während sie als arbeitsuchend gemeldet war, eigene
Einkünfte bezogen hat. Diese Ansicht des Finanzamtes findet ihre
Begründung im Erlass des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen, FB 100 vom 6. April 2001, GZ 51 0104/6-V/1/01, worin
ausgeführt wird, dass Familienbeihilfe nach § 2 Abs.1 lit f FLAG 1967
ausschließlich dann zu gewähren ist, wenn ein Kind keinen
Arbeitsplatz findet und keinerlei Beschäftigung ausübt. Es wird
auch darauf verwiesen, dass mit der Änderung der Einkommensgrenze des
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 dies insofern problematisch
ist, als arbeitsuchend gemeldete Jugendliche, die Anspruch auf das
Arbeitlosengeld haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Im
Gegensatz dazu könnten nun jene arbeitsuchend gemeldeten Jugendliche, die
keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben, die Familienbeihilfe in
Anwendung des
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 beziehen,
und durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967
zusätzlich bis 8.725 € im Jahr dazuverdienen. Dies würde zu
einer extremen Schlechterstellung/Ungleichbehandlung dieser Gruppe
führen.
Der § 2 Abs. 1 lit. f schließt eine
Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt
wird.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 ASVG gilt eine
Beschäftigung als geringfügig, wenn die Höhe des Entgelts einen
bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt. Diese Entgeltsgrenze
betrug im Kalenderjahr 2004 monatlich 316,19 €. Wird die Beschäftigung
für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart, beträgt
die Geringfügigkeitsgrenze 24,28 € pro Arbeitstag.
Wird die Einkommensgrenze überstiegen liegt
eine Vollversicherung im Sinne des § 4 ASVG vor und damit besteht
auch Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
(AlVG).
Gemäß
§ 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch
auf Arbeitlosengeld, wer, 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer
noch nicht erschöpft hat.
Als besondere Voraussetzungen gelten:
Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) Arbeitswilligkeit (§ 9
AlVG) Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG)
Laut telefonischer Auskunft beim
Arbeitsmarktservice Graz beträgt der niedrigste Tagessatz des
Arbeitslosengeldes 6,25 € (monatlich 187,50 €) im Jahr 2004 bei einer
Bemessungsgrundlage von monatlich 317,00 €.
In Analogie zur Rechtsmeinung des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen kann daraus auch
abgeleitet werden, dass bei einem monatlichen Bezug von weniger als 187,50
€ die Familienbeihilfe zusteht und es dadurch zu keiner
Schlechterstellung/Ungleichbehandlung der Gruppe der Arbeitslosen Jugendlichen
führen wird.
Weiters ist anzumerken, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH Erlässe und Richtlinien, denen nicht
der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, keine verbindlichen Rechtsquellen
darstellen (VwGH v. 18.9.2002, 2001/07/0172; 22.4.2004, 2004/07/0042 und
8.11.2004, 2001/12/0080).
Die Nachforderung hinsichtlich der Monate Juni und
Juli bleibt aufrecht, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 (eine
Meldung beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend) nicht vorgelegen
sind.
Der Berufung war daher, wie im Spruch
angeführt, teilweise statt zu geben.
Graz, am 10.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 Abs. 1 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 4 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0169-G/05
- Stammnummer
- 16357
- Gültig
- 10.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF