Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1321-W/06
Der Anspruch auf Notstandshilfe während des Vormerks als Arbeitssuchender steht der Gewährung von Familienbeihilfe entgegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1321-W/06vom 21.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Familienbeihilfe ab 1.
September 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihren Sohn
T., geb. am 3. Juli 1987, die Gewährung der Familienbeihilfe ab September
2005.
Der Sohn der Bw. war laut Vormerkbestätigung des AMS
vom 2. Februar 2006 seit 16. September 2005 arbeitsuchend vorgemerkt, ohne
einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz - AlVG
1977 in der geltenden Fassung zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes gemäß
§ 35 Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG
1994 in der geltenden Fassung zu erhalten.
Weiters liegt im Akt eine Bestätigung des AMS vom
28.9.2005, wonach der Sohn vom 16.9.2005 bis voraussichtlich 14.9.2006
Notstandshilfe bezogen hat bzw. voraussichtlich beziehen wird.
Folgender Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung vom 1. März 2006 liegt vor:
|
25.11.2002
- 29.2.2004
|
Arbeiterlehrling
|
29.3.2004
- 15.8.2004
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
16.8.2005
- 21.9.2004
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
10.1.2005
- 9.9.2005
|
Präsenzdienst
beim österr. Bundesherr
|
16.9.2005
- 22.2.2006
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
23.2.2006
- 24.3.2006
|
Pfl.Vers.Frei.DV
§ 4 Abs. 4 ASVG-Ang.
|
25.3.2006
- 5.4.2006
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
25.4.2006
laufend
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
Das Finanzamt erließ am
18. April 2006 einen Bescheid und wies den Antrag der Bw. vom 6. Februar
2006 auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. September 2005 mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. f lit. bb Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht
für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als "arbeitssuchend" vorgemerkt
sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz haben noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten.
Da Ihr Sohn
T. nicht bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt ist,
und eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezieht, musste Ihr
Antrag abgewiesen werden."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"Da es bei der
Regionalen Geschäftsstelle des AMS in Mistelbach - mehr als 1 Jahr - keine
Chance auf eine Lehrstelle verzeichnete, hat sich
T. erst zum vorzeitigen Militärdienst
gemeldet und haben wir gleichzeitig eine Möglichkeit in Form AMS-Projekte
für Jugend gesucht, die es leider regional nicht gibt, sondern in Wien!
Daher hat sich T. beim Wiener AMS zu
solchen Projekten gemeldet, leider zum dritten Mal - verschoben und daher als
arbeitssuchend vorgemerkt ist!
...Da
T. noch nicht berufstätig war, hat er
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in
dem Sinne. Ihm wurde daher die einzige "Hilfe", die er bekommen kann,
Notstandshilfe, von 2,16 Euro täglich, was kaum eine Deckung des
Lebensunterhalts darstellen kann, gewährt. Dass es bei dieser "Lösung"
einen Anspruch auf Familienbeihilfeverzicht bedeuten soll, wurde er nicht
informiert!..."
Das Finanzamt erließ am 13. Juni 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967: Anspruch auf Familienbeihilfe
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben,
f) für
volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
sie
bb) "bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609, haben noch eine "Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung "des
Arbeitsmarktservice" nachzuweisen.
Laut Mitteilung des
AMS in 1070 Wien und dem Versicherungsdatenauszug der Österr.
Sozialversicherung hat Ihr Sohn T. vom
16.9.2005 bis laufend Notstandshilfe, Überbrückungshilfe von 2,16
€ täglich bezogen.
Die Regelung
über die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht für Leistungen seitens
des AMS, weil bei derartigen Bezügen auf Grund des Gesetzestextes des oben
angeführten § 2 Abs. 1 lit f bb FLAG unabhängig von der
Höhe ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist.
Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen."
Die Bw. erhob mit Schriftsatz vom 27. Juni 2006
fristgerecht "Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2006".
Sie wiederholte im Wesentlichen ihr Berufungsbegehren und verwies vor allem
darauf, dass die (geringfügige) Notstandshilfe ausschließlich zur
Deckung der Fahrtkosten zum AMS dient.
Das Finanzamt wertete das Schreiben als
Vorlageantrag.
Über Ersuchen der Berufungsbehörde
bestätigte das AMS nochmals den Bezug von Notstandshilfe in Höhe von
täglich 2,16 € ab 16.9.2005, weshalb die Bescheinigung vom 1.3.2006
unrichtig sei.
Strittig ist im vorliegenden Fall also, ob die
Gewährung von Notstandshilfe während des Vormerks als Arbeitssuchender
dem Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. f sublit. bb FLAG entgegensteht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und
weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl.Nr. 609, haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
§ 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
lautet:
"(1) Als
Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1.
Arbeitslosengeld
2.
Notstandshilfe;
3.
Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
4.
Weiterbildungsgeld;
5.
Altersteilzeitgeld."
Familienbeihilfenschädigend
ist also auch der Leistungsanspruch auf Notstandshilfe.
Sachverhaltsmäßig steht im vorliegenden Fall
fest, dass der Sohn der Bw. beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt war und ihm
eine Notstandshilfe ab dem Anfallstag 16.9.2005 in Höhe von € 2,16
täglich zustand. Somit hatte er Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
Es sei eingeräumt, dass dies im Berufungsfall insoweit
eine Härte darstellt, als die tatsächlich gewährte Notstandshilfe
betragsmäßig unter der möglichen Familienbeihilfe liegt.
Da aber die gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich
auf den Anspruch u.a. auf Notstandshilfe abstellen, ohne hierbei einen
Mindestbetrag zu normieren, musste die Berufung abgewiesen werden.
Wien, am 21.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1321-W/06
- Stammnummer
- 25078
- Gültig
- 21.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF