…wobei der Anspruch auf den KAB wiederum abhängig ist von der Gewährung der FB iSd. FLAG für dieses Kind. Im Jahr 2006 hat die Bw. für ihre Tochter K.T. nach den Daten des FB-Aktes keine FB bezogen. In diesem Jahr bezog K.T…
…volljährigen Söhne des Bw. im Jahr 2001 nicht haushaltszugehörig im oa. Sinne waren und dass für sie im maßgeblichen Zeitraum auch keine FB bezogen worden war. Wie dargestellt fallen Kosten der allgemeinen Lebensführung mangels Außergewöhnlichkeit generell nicht unter den in § 34 EStG 1988 normierten Tatbestand…
…2008. - Für das Kind J bezog die Bw. Familienbeihilfe von Jänner 1999 bis November 2003 (anschließend beschäftigt bei Firma M) und von September 2004 bis Feber 2005 (anschließend berufstätig AS) und von März 2009 bis August 2009 (Kein FB Bezug für die Zeit von Dezember…
…und habe dafür auch FB und KAB bezogen. Er sei der Meinung, dass bei der Berechnung des für den Beihilfenbezug schädlichen Grenzbetrages an zu versteuerndem Einkommen der Zeitraum von Mai bis Dezember 2010 nicht mehr einzubeziehen sei, weil für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Beihilfe…
…in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (iSd § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 = EStG 1988) von mehr als 9.000,00 € bezogen hätten, kein Anspruch auf FB bestehe. Laut Einkommensteuerbescheid des Kindes D.W. 2010 vom 13.05.2011 betrage dessen zu versteuerndes…
…Rückforderung, da sie keine Schuld treffe. Maßgeblicher Sachverhalt Der Sachverhalt betreffend den Besuch von BFI-Kursen und den Bezug von AMS-Leistungen im strittigen Zeitraum Oktober 2008 ist unbestritten und ergibt sich aus den obigen Darstellungen unter "Für das Verfahren wesentlichen Inhalte des FB-Aktes"…
…den Präsenzdienst iSd. § 2 Abs. 1 lit g FLAG abgeleistet hat und somit der in dieser gesetzlichen Bestimmung normierte Verlängerungstatbestand für den Bezug der FB über die Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes hinaus bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres verwirklicht wurde. Unstrittig ist…
…zivilrechtlich geklärt, jedoch glaubt der unterhaltspflichtige G durch verkürzte bzw. gar keine Unterhaltsleistungen könne er Besuchsrechte, die ihm durch Gerichtsbeschlüsse untersagt sind, erzwingen. Mit den nicht geleisteten Unterhaltsbeiträgen behält er natürlich auch die bezogene Familienbeihilfe ein. Der Sinn der Familienbeihilfe liegt wohl darin, dass der…
…solche Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als…
…vor, dass ihre Kinder und sie ordnungsgemäß krankenversichert gewesen seien. Sie habe bei ihrem Ansuchen sämtliche Dokumente ordnungsgemäß vorgelegt und von der Republik Österreich keine Unterstützung für ihre Kinder bezogen. Am 20. September 2011 legte das Finanzamt die Berufung der Bw. dem UFS zur Entscheidung…
…der Schwester und hat derzeit keine Lehrstelle. Die Tochter wohnt in der Wohnung der Bw. in B. und besucht eine Hotelakademie, wobei die Großmutter nur ca. 10 Minuten entfernt wohnt. Nach dem festgestellten Sachverhalt weisen die Umstände des vorliegenden Falles bezüglich der nicht glaubhaften Lebensgemeinschaft…
…wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Die Rückforderung durch das Finanzamt liegt daher nicht im Ermessen. Bereits mangels eines Vollzugsspielraumes (kein unbestimmter Rechtsbegriff, kein Ermessen) kann somit der Grundsatz von Treu und Glauben der Rückforderung der Familienbeihilfe nicht entgegengehalten werden. Dazu…
…FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Gegen den Bescheid vom 20. Februar 2006 erhob der Bw. fristgerecht Berufung mit der Begründung, ihm sei nicht verständlich, warum er für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2005 zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen haben…
…bezahlt wurden. In Beantwortung dieser Schreiben führte die Fa. X aus, dass für Frau B ab Mai 2004 keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien und übermittelte die Wiener Gebietskrankenkasse einen Versicherungsdatenauszug. Diesem Auszug zu Folge bezog die Bw. im Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 21…
…kein positiver Asylbescheid vor. Das aufrechte Dienstverhältnis ist für die Gewährung der Familienbeihilfe ab 01.01.2006 nicht mehr notwendig. In der Berufung wurde auch als Argument angegeben, das ein aufrechtes Dienstverhältnis vorhanden ist, wobei Beträge (Dienstgeberbeitrag) an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bezahlt werden. Bezüglich…
…Kind-Einrichtung gemeldet. Mit Bescheid vom 10. Februar 2012 forderte das Finanzamt von der Bw. für die Monate Jänner bis März 2012 die für die Tochter v bezogene Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge zurück. Begründet wurde dies damit, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind nur…
…zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Da der Bw. jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Grundversorgung bezogen hat, liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Familienbeihilfe für die Kinder K. und A…
…des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 19. Mai 2011 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2009 bis Februar 2011 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Sohn des Berufungswerbers (Bw.), M…
…solche Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als…
…wahrzunehmen, sodass bislang keine positive Absolvierung der Lehrabschlussprüfung vorliege. Über die Berufung wurde erwogen: Im gegenständlichen Fall steht an Sachverhalt fest, dass die Bw. im Zeitraum Juni bis September 2008 für ihre Tochter B. (geb. 0.0.1989) die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge bezogen hat…